Bundesgesetz vom 29. November 1988, mit dem den Ländern Zweckzuschüsse des Bundes für die Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung gewährt werden (Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 - WBF-ZG)
Zweckzuschüsse für die Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung
§ 1. Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung jährlich einen Zweckzuschuß in Höhe von
- 9,223% des Aufkommens an Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988 nach Abzug des in § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag)), zuzüglich
- 9,223% des Aufkommens an Körperschaftsteuer zuzüglich
- 80,55% des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 4b idF BGBl. Nr. 201/1996.
Zweckzuschüsse für die Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung
§ 1. Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung jährlich einen Zweckzuschuß in Höhe von 24,5 Milliarden Schilling. Der Zweckzuschuß wird auf die Länder wie folgt verteilt:
Burgenland ....................................... 703 150 000 S
Kärnten .......................................... 1 585 150 000 S
Niederösterreich ................................. 4 032 700 000 S
Oberösterreich ................................... 3 944 500 000 S
Salzburg ......................................... 1 506 750 000 S
Steiermark ....................................... 3 373 650 000 S
Tirol ............................................ 1 862 000 000 S
Vorarlberg ....................................... 1 014 300 000 S
Wien ............................................. 6 477 800 000 S
Zweckzuschüsse für die Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung
§ 1. Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung jährlich einen Zweckzuschuß in Höhe von 24,5 Milliarden Schilling.
Zweckzuschüsse
§ 1. (1) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, der Finanzierung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Infrastruktur und zur Finanzierung von Maßnahmen zur Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen einen Zweckzuschuss in Höhe von 24,5 Milliarden Schilling im Jahr 2001 und von 1 780 500 000 Euro jährlich ab dem Jahr 2002.
(2) Der Zweckzuschuss wird auf die Länder wie folgt verteilt:
im Jahr 2001 in folgendem Verhältnis:
Burgenland 703 150 000 S
Kärnten 1 585 150 000 S
Niederösterreich 4 032 700 000 S
Oberösterreich 3 944 500 000 S
Salzburg 1 506 750 000 S
Steiermark 3 373 650 000 S
Tirol 1 862 000 000 S
Vorarlberg 1 014 300 000 S
Wien 6 477 800 000 S
```
in den Jahren 2002 und 2003
```
```
890 250 000 Euro in folgendem Verhältnis:
```
Burgenland 20 500 000 Euro
Kärnten 52 920 000 Euro
Niederösterreich 124 820 000 Euro
Oberösterreich 133 200 000 Euro
Salzburg 52 920 000 Euro
Steiermark 111 920 000 Euro
Tirol 61 740 000 Euro
Vorarlberg 35 020 000 Euro
Wien 297 210 000 Euro
und 890 250 000 Euro nach der Volkszahl gemäß der Volkszählung 2001, vermehrt um 50% des Zuwachses gegenüber der Volkszählung 1991.
im Jahr 2004
267 075 000 Euro in folgendem Verhältnis:
Burgenland 3 279 000 Euro
Kärnten 10 309 000 Euro
Niederösterreich 23 634 000 Euro
Oberösterreich 34 194 000 Euro
Salzburg 15 496 000 Euro
Steiermark 24 372 000 Euro
Tirol 15 882 000 Euro
Vorarlberg 10 273 000 Euro
Wien 129 636 000 Euro
623 175 000 Euro im Verhältnis nach dem für die Zuteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2002 gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2001 maßgeblichen abgestuften Bevölkerungsschlüssel,
und 890 250 000 Euro nach dem in Z 2 lit. b genannten Verhältnis.
(3) Rückflüsse aus Förderungen des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, die aus Zweckzuschüssen des Bundes finanziert und die bis 31. Dezember 2000 zugesichert wurden, unterliegen keiner bundesgesetzlichen Zweckbindung.
Zweckzuschüsse
§ 1. (1) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, der Finanzierung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Infrastruktur und zur Finanzierung von Maßnahmen zur Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen einen Zweckzuschuss in Höhe von 24,5 Milliarden Schilling im Jahr 2001 und von 1 780 500 000 Euro jährlich ab dem Jahr 2002.
(2) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.)
(3) Rückflüsse aus Förderungen des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, die aus Zweckzuschüssen des Bundes finanziert und die bis 31. Dezember 2000 zugesichert wurden, unterliegen keiner bundesgesetzlichen Zweckbindung.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 6 Abs. 2.
Investitionsbeitrag für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur
§ 1. (1) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, der Finanzierung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Infrastruktur und zur Finanzierung von Maßnahmen zur Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen einen Zweckzuschuss in Höhe von 1 780 500 000 Euro jährlich.
(2) Der Zweckzuschuss wird auf die Länder wie folgt verteilt:
Burgenland 51 206 000 Euro
Kärnten 114 470 000 Euro
Niederösterreich 299 788 000 Euro
Oberösterreich 285 651 000 Euro
Salzburg 112 593 000 Euro
Steiermark 238 160 000 Euro
Tirol 138 943 000 Euro
Vorarlberg 75 436 000 Euro
Wien 464 253 000 Euro
(3) Die Länder verwenden den Investitionsbeitrag für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur in verstärktem Ausmaß für Zwecke der Erreichung des Kyoto-Ziels Österreichs, wobei insbesondere Bedacht genommen wird auf:
Anreize für eine Verbesserung von Wärmeschutz und effizienter Energiebereitstellung im Althausbestand ("thermische-energetische Sanierung"), wobei in diesem Zusammenhang auch die Vorgaben der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu berücksichtigen sind;
Anreize für die Anwendung von über die Vorgaben der bautechnischen Standards hinausgehenden Wärmeschutz und effiziente Energiebereitstellung im Wohnungsneubau, insbesondere durch die Vorgabe von energiebezogenen Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung;
Anreize für den Einsatz erneuerbarer Energieträger sowie umweltfreundlicher Fernwärme.
(4) Die Länder berichten dem Bund in zweijährigen Abständen, welche Maßnahmen im jeweiligen Wirkungsbereich getroffen wurden, sowie welches Ausmaß von Einsparungen klimarelevanter Treibhausgase erzielt worden ist, um den Vorgaben nach Abs. 3 zu entsprechen. Dabei ist in monetärer Hinsicht die Aufteilung von Wohnbauförderungsmitteln auf Wohnungsneubau und Althaussanierung, unter expliziter Ausweisung des Anteils thermisch-energetischer Sanierungen, darzustellen. Weiters sind die Auswirkungen der Maßnahmen auf den durchschnittlichen Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser in geeigneter Weise darzustellen.
(5) Rückflüsse aus Förderungen des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, die aus Zweckzuschüssen des Bundes finanziert und die bis 31. Dezember 2000 zugesichert wurden, unterliegen keiner bundesgesetzlichen Zweckbindung.
Investitionsbeitrag für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur
§ 1. (1) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, der Finanzierung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Infrastruktur und zur Finanzierung von Maßnahmen zur Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen einen Zweckzuschuss in Höhe von 1 780 500 000 Euro jährlich.
(2) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.)
(3) Die Länder verwenden den Investitionsbeitrag für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur in verstärktem Ausmaß für Zwecke der Erreichung des Kyoto-Ziels Österreichs, wobei insbesondere Bedacht genommen wird auf:
Anreize für eine Verbesserung von Wärmeschutz und effizienter Energiebereitstellung im Althausbestand ("thermische-energetische Sanierung"), wobei in diesem Zusammenhang auch die Vorgaben der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu berücksichtigen sind;
Anreize für die Anwendung von über die Vorgaben der bautechnischen Standards hinausgehenden Wärmeschutz und effiziente Energiebereitstellung im Wohnungsneubau, insbesondere durch die Vorgabe von energiebezogenen Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung;
Anreize für den Einsatz erneuerbarer Energieträger sowie umweltfreundlicher Fernwärme.
(4) Die Länder berichten dem Bund in zweijährigen Abständen, welche Maßnahmen im jeweiligen Wirkungsbereich getroffen wurden, sowie welches Ausmaß von Einsparungen klimarelevanter Treibhausgase erzielt worden ist, um den Vorgaben nach Abs. 3 zu entsprechen. Dabei ist in monetärer Hinsicht die Aufteilung von Wohnbauförderungsmitteln auf Wohnungsneubau und Althaussanierung, unter expliziter Ausweisung des Anteils thermisch-energetischer Sanierungen, darzustellen. Weiters sind die Auswirkungen der Maßnahmen auf den durchschnittlichen Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser in geeigneter Weise darzustellen.
(5) Rückflüsse aus Förderungen des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, die aus Zweckzuschüssen des Bundes finanziert und die bis 31. Dezember 2000 zugesichert wurden, unterliegen keiner bundesgesetzlichen Zweckbindung.
Teilzahlungen; Aufteilung auf die Länder
§ 2. (1) Die Zweckzuschüsse sind den Ländern vierteljährlich in Teilzahlungen zu überweisen. Die Teilzahlungen sind in den Monaten Jänner, April, Juli und Oktober, erstmals im Jänner 1989, fällig. Die Teilzahlungen sind in Höhe von 9,223% bzw. 80,55% des Ertrages der in § 1 genannten Abgaben (unter Berücksichtigung des Abgeltungsbetrages) im abgelaufenen Quartal zu bemessen.
(2) Die Aufteilung der Teilzahlung auf die einzelnen Länder ist nach folgenden Berechnungsgrundlagen vorzunehmen:
50% nach der Summe, die sich aus der Volkszahl gemäß der entsprechenden Bestimmung des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes, vermehrt um 50% des Bevölkerungszuwachses, ergibt; als Bevölkerungszuwachs gilt die Differenz von dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis gegenüber dem unmittelbar vorangegangenen;
35% nach dem jeweils für die Endabrechnung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für die Zuteilung der Mittel des zweitvorangegangenen Jahres maßgeblichen abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß der entsprechenden Bestimmung des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes;
15% nach dem länderweisen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer und an Lohnsteuer unter Zugrundelegung der Endabrechnung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben des für die Berechnung der Länderanteile zweitvorangegangenen Jahres.
Teilzahlungen; Aufteilung auf die Länder
§ 2. (1) Die Zweckzuschüsse sind den Ländern vierteljährlich in Teilzahlungen zu überweisen. Die Teilzahlungen sind in den Monaten Jänner, April, Juli und Oktober, erstmals im Jänner 1989, fällig. Die Teilzahlungen sind in Höhe von 9,223% bzw. 80,55% des Ertrages der in § 1 genannten Abgaben (unter Berücksichtigung des Abgeltungsbetrages) im abgelaufenen Quartal zu bemessen.
(2) (Anm.: tritt gem. § 5 Abs. 4a mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft)
Teilzahlungen; Aufteilung auf die Länder
§ 2. (1) Die Zweckzuschüsse sind den Ländern vierteljährlich in Teilzahlungen zu überweisen. Die Teilzahlungen sind in den Monaten Jänner, April, Juli und Oktober, erstmals im Jänner 1989, fällig. Die Teilzahlungen sind in Höhe von 9,223% bzw. 80,55% des Ertrages der in § 1 genannten Abgaben (unter Berücksichtigung des Abgeltungsbetrages) im abgelaufenen Quartal zu bemessen.
(2) Die Aufteilung der Teilzahlung auf die einzelnen Länder ist nach folgenden Berechnungsgrundlagen vorzunehmen:
50% nach der Summe, die sich aus der Volkszahl gemäß der entsprechenden Bestimmung des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes, vermehrt um 50% des Bevölkerungszuwachses, ergibt; als Bevölkerungszuwachs gilt die Differenz von dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis gegenüber dem unmittelbar vorangegangenen;
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 739/1995)
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 739/1995)
Teilzahlungen; Aufteilung auf die Länder
§ 2. (1) Die Zweckzuschüsse sind den Ländern vierteljährlich in Teilzahlungen zu überweisen. Die Teilzahlungen sind in den Monaten Jänner, April, Juli und Oktober, erstmals im Jänner 1989, fällig. Die Teilzahlungen sind in Höhe von 9,223% bzw. 80,55% des Ertrages der in § 1 genannten Abgaben (unter Berücksichtigung des Abgeltungsbetrages) im abgelaufenen Quartal zu bemessen.
(2) Die Aufteilung der Teilzahlung auf die einzelnen Länder ist nach folgenden Berechnungsgrundlagen vorzunehmen:
50% nach der Summe, die sich aus der Volkszahl gemäß der entsprechenden Bestimmung des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes, vermehrt um 50% des Bevölkerungszuwachses, ergibt; als Bevölkerungszuwachs gilt die Differenz von dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis gegenüber dem unmittelbar vorangegangenen;
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 739/1995)
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 739/1995)
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 4b idF BGBl. Nr. 201/1996.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 6 Abs. 2.
Teilzahlungen
§ 2. Die Zweckzuschüsse sind den Ländern vierteljährlich in gleich großen Teilzahlungen zu überweisen. Die Teilzahlungen sind in den Monaten Jänner, April, Juli und Oktober fällig.
Zweckzuschüsse für die teilweise Finanzierung von
Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen
§ 3. (1) Der Bund gewährt den Ländern zur teilweisen Finanzierung von Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen, die von den Ländern bis 31. Dezember 1987 gemäß dem Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, in der jeweils geltenden Fassung, zugesichert bzw. bescheidmäßig zuerkannt wurden, jährlich Zweckzuschüsse im Höchstausmaß von insgesamt 160 Millionen Schilling. Die Zweckzuschüsse für die einzelnen Länder sind mit jenem Anteil des Betrages von 160 Millionen Schilling begrenzt, der sich aus der Anwendung der folgenden Hundertsätze ergibt:
Burgenland ................................................... 2,37
Kärnten ...................................................... 5,74
Niederösterreich ............................................. 14,30
Oberösterreich ............................................... 13,98
Salzburg ..................................................... 5,27
Steiermark ................................................... 13,34
Tirol ........................................................ 6,58
Vorarlberg ................................................... 3,79
Wien ......................................................... 34,63
Die Zweckzuschüsse sind jeweils im Juni eines jeden Jahres fällig.
(2) Den in Abs. 1 genannten Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen sind jene nach dem 31. Dezember 1987 zuerkannten Annuitätenzuschüsse und Wohnbeihilfen gleichzuhalten, die auf Grund der Verlängerung befristeter oder auf Grund der gemäß landesrechtlicher Vorschriften erforderlichen Anpassung bestehender Förderungsverhältnisse zuerkannt wurden, sofern die ursprünglichen Förderungsverhältnisse vor dem 31. Dezember 1987 begründet worden waren.
(3) Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 30. April eines jeden Jahres die Anzahl der in Abs. 1 angeführten Förderungsverhältnisse, deren nachträgliche Abänderungen oder Beendigungen sowie die auf Grund dieser Förderungsverhältnisse im betreffenden Jahr insgesamt zu leistenden Zahlungen (Jahresbetrag) getrennt nach Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen nach Maßgabe der vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder aufzustellenden Grundsätze mitzuteilen.
(4) Sofern der von einem Land gemeldete und vom Bundesminister für Finanzen überprüfte Jahresbetrag (Abs. 3) den gemäß Abs. 1 ermittelten Betrag unterschreitet, verringert sich die Höhe des Zweckzuschusses für das betreffende Land auf die Höhe des Jahresbetrages.
Zweckzuschüsse für die teilweise Finanzierung von Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen
§ 3. (1) Der Bund gewährt den Ländern zur teilweisen Finanzierung von Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen, die von den Ländern bis 31. Dezember 1987 gemäß dem Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, in der jeweils geltenden Fassung, zugesichert bzw. bescheidmäßig zuerkannt wurden, jährlich Zweckzuschüsse im Höchstausmaß von insgesamt 160 Millionen Schilling, ab dem Jahr 2002 von insgesamt 11,6 Millionen Euro. Die Zweckzuschüsse für die einzelnen Länder sind mit jenem Anteil am Gesamtbetrag begrenzt, der sich aus der Anwendung der folgenden Hundertsätze ergibt:
| Burgenland | 2,37 |
|---|---|
| Kärnten | 5,74 |
| Niederösterreich | 14,30 |
| Oberösterreich | 13,98 |
| Salzburg | 5,27 |
| Steiermark | 13,34 |
| Tirol | 6,58 |
| Vorarlberg | 3,79 |
| Wien | 34,63 |
Die Zweckzuschüsse sind jeweils im Juni eines jeden Jahres fällig.
(2) Den in Abs. 1 genannten Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen sind jene nach dem 31. Dezember 1987 zuerkannten Annuitätenzuschüsse und Wohnbeihilfen gleichzuhalten, die auf Grund der Verlängerung befristeter oder auf Grund der gemäß landesrechtlicher Vorschriften erforderlichen Anpassung bestehender Förderungsverhältnisse zuerkannt wurden, sofern die ursprünglichen Förderungsverhältnisse vor dem 31. Dezember 1987 begründet worden waren.
(3) Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 30. April eines jeden Jahres die Anzahl der in Abs. 1 angeführten Förderungsverhältnisse, deren nachträgliche Abänderungen oder Beendigungen sowie die auf Grund dieser Förderungsverhältnisse im betreffenden Jahr insgesamt zu leistenden Zahlungen (Jahresbetrag) getrennt nach Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen nach Maßgabe der vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder aufzustellenden Grundsätze mitzuteilen.
(4) Sofern der von einem Land gemeldete und vom Bundesminister für Finanzen überprüfte Jahresbetrag (Abs. 3) den gemäß Abs. 1 ermittelten Betrag unterschreitet, verringert sich die Höhe des Zweckzuschusses für das betreffende Land auf die Höhe des Jahresbetrages.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 6 Abs. 2.
Verwendungskontrolle
§ 4. (1) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse (§§ 1-3) zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
(2) Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis zum 31. Mai eines jeden Jahres einen Jahresbericht über die Verwendung der Zweckzuschüsse nach diesem Bundesgesetz zu übermitteln. Die näheren Grundsätze hinsichtlich der Erstellung der Berichte hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Länder festzulegen. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.
Zweckzuschuss für die Finanzierung von Straßen
§ 4a. (1) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke der Finanzierung von Straßen einen jährlichen Zweckzuschuss in Höhe von 522,5 Millionen Euro in den Jahren 2002 und 2003, 540,7 Millionen Euro in den Jahren 2004 bis 2006 und 545,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2007. Der Zweckzuschuss wird im Jahr 2002 zu gleichen Teilen bis spätestens 31. Mai und 30. September 2002, in den weiteren Jahren zu gleichen Teilen bis spätestens 31. März und 30. September eines jeden Jahres überwiesen. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
(2) Der Zweckzuschuss wird auf die Länder wie folgt verteilt:
Burgenland 5,13 vH
Kärnten 10,21 vH
Niederösterreich 21,80 vH
Oberösterreich 14,08 vH
Salzburg 9,19 vH
Steiermark 15,49 vH
Tirol 11,32 vH
Vorarlberg 5,49 vH
Wien 7,29 vH
(3) Der Anteil des Landes Vorarlberg wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97 Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Zweckzuschüsse - oder allenfalls an ihre Stelle tretende Abgeltungen - der anderen Länder im Verhältnis ihrer Anteile gemäß Abs. 2. Die erste Halbjahresrate wird erstmals bei der auf den Baubeginn der Umfahrung Feldkirch-Süd folgenden Überweisung, frühestens jedoch im Jahre 2005, überwiesen. Die restlichen sieben Halbjahresraten sind jeweils zu den in Abs. 1 genannten Terminen zu überweisen. Durch einen späteren - auch nach 2008 gelegenen - Baubeginn wird der Anspruch des Landes Vorarlberg auf den Vorweganteil in Höhe von 39,97 Millionen Euro nicht berührt.
(4) Die am 31. Mai 2002 fällige Teilzahlung wird länderweise um die im Haushaltsjahr 2002 angefallenen Ausgaben des Bundes für Bau- und Erhaltungsmaßnahmen an den vom Bund mit 1. April 2002 an die Länder übertragenen Straßen einschließlich der Ausgaben für die Beseitigung von Schäden und für Vorbeugungsmaßnahmen gemäß § 3 Z 1 und § 3 Z 4 lit. a des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201 in der jeweils geltenden Fassung, und einschließlich des Kostenersatzes nach § 1 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3 in der jeweils geltenden Fassung, gekürzt.
(5) Der Bund leistet in den Jahren 2002 bis 2008 Zuschüsse in der Höhe von 62,135 Millionen Euro an das Land Kärnten und in der Höhe von 72,67 Millionen Euro an das Land Vorarlberg.
Zweckzuschuss für die Finanzierung von Straßen
§ 4a. (1) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke der Finanzierung von Straßen einen jährlichen Zweckzuschuss in Höhe von 522,5 Millionen Euro in den Jahren 2002 und 2003, 540,7 Millionen Euro in den Jahren 2004 bis 2006 und 545,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2007. Der Zweckzuschuss wird im Jahr 2002 zu gleichen Teilen bis spätestens 31. Mai und 30. September 2002, in den weiteren Jahren zu gleichen Teilen bis spätestens 31. März und 30. September eines jeden Jahres überwiesen. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
(2) Der Zweckzuschuss wird auf die Länder wie folgt verteilt:
Burgenland 5,13 vH
Kärnten 10,21 vH
Niederösterreich 21,80 vH
Oberösterreich 14,08 vH
Salzburg 9,19 vH
Steiermark 15,49 vH
Tirol 11,32 vH
Vorarlberg 5,49 vH
Wien 7,29 vH
(3) Der Anteil des Landes Vorarlberg wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97 Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Zweckzuschüsse - oder allenfalls an ihre Stelle tretende Abgeltungen - der anderen Länder im Verhältnis ihrer Anteile gemäß Abs. 2. Die erste Halbjahresrate wird erstmals bei der auf den Baubeginn der Umfahrung Feldkirch-Süd folgenden Überweisung, frühestens jedoch im Jahre 2005, überwiesen. Die restlichen sieben Halbjahresraten sind jeweils zu den in Abs. 1 genannten Terminen zu überweisen. Durch einen späteren - auch nach 2008 gelegenen - Baubeginn wird der Anspruch des Landes Vorarlberg auf den Vorweganteil in Höhe von 39,97 Millionen Euro nicht berührt.
(4) Die am 31. Mai 2002 fällige Teilzahlung wird länderweise um die im Haushaltsjahr 2002 angefallenen Ausgaben des Bundes für Bau- und Erhaltungsmaßnahmen an den vom Bund mit 1. April 2002 an die Länder übertragenen Straßen einschließlich der Ausgaben für die Beseitigung von Schäden und für Vorbeugungsmaßnahmen gemäß § 3 Z 1 und § 3 Z 4 lit. a des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201 in der jeweils geltenden Fassung, und einschließlich des Kostenersatzes nach § 1 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3 in der jeweils geltenden Fassung, gekürzt.
(5) Der Bund leistet in den Jahren 2002 bis 2008 Zuschüsse in der Höhe von 72,67 Millionen Euro an das Land Vorarlberg.
Zweckzuschuss für die Finanzierung von Straßen
§ 4a. (1) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke der Finanzierung von Straßen einen jährlichen Zweckzuschuss in Höhe von 522,5 Millionen Euro in den Jahren 2002 und 2003, 540,7 Millionen Euro in den Jahren 2004 bis 2006 und 545,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2007. Der Zweckzuschuss wird im Jahr 2002 zu gleichen Teilen bis spätestens 31. Mai und 30. September 2002, in den weiteren Jahren zu gleichen Teilen bis spätestens 31. März und 30. September eines jeden Jahres überwiesen. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
(2) Der Zweckzuschuss wird auf die Länder wie folgt verteilt:
Burgenland 5,13 vH
Kärnten 10,21 vH
Niederösterreich 21,80 vH
Oberösterreich 14,08 vH
Salzburg 9,19 vH
Steiermark 15,49 vH
Tirol 11,32 vH
Vorarlberg 5,49 vH
Wien 7,29 vH
(3) Der Anteil des Landes Vorarlberg wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97 Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Zweckzuschüsse - oder allenfalls an ihre Stelle tretende Abgeltungen - der anderen Länder im Verhältnis ihrer Anteile gemäß Abs. 2. Die erste Halbjahresrate wird erstmals bei der auf den Baubeginn der Umfahrung Feldkirch-Süd folgenden Überweisung, frühestens jedoch im Jahre 2005, überwiesen. Die restlichen sieben Halbjahresraten sind jeweils zu den in Abs. 1 genannten Terminen zu überweisen. Durch einen späteren - auch nach 2008 gelegenen - Baubeginn wird der Anspruch des Landes Vorarlberg auf den Vorweganteil in Höhe von 39,97 Millionen Euro nicht berührt.
(4) Die am 31. Mai 2002 fällige Teilzahlung wird länderweise um die im Haushaltsjahr 2002 angefallenen Ausgaben des Bundes für Bau- und Erhaltungsmaßnahmen an den vom Bund mit 1. April 2002 an die Länder übertragenen Straßen einschließlich der Ausgaben für die Beseitigung von Schäden und für Vorbeugungsmaßnahmen gemäß § 3 Z 1 und § 3 Z 4 lit. a des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201 in der jeweils geltenden Fassung, und einschließlich des Kostenersatzes nach § 1 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3 in der jeweils geltenden Fassung, gekürzt.
(5) Der Bund leistet in den Jahren 2002 bis 2010 Zuschüsse in der Höhe von 58,135 Millionen Euro an das Land Kärnten, in der Höhe von 14 Millionen Euro an das Land Tirol und in der Höhe von 68,67 Millionen Euro an das Land Vorarlberg.
Zweckzuschuss für die Finanzierung von Straßen
§ 4a. (1) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke der Finanzierung von Straßen einen jährlichen Zweckzuschuss in Höhe von 522,5 Millionen Euro in den Jahren 2002 und 2003, 540,7 Millionen Euro in den Jahren 2004 bis 2006 und 545,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2007. Der Zweckzuschuss wird im Jahr 2002 zu gleichen Teilen bis spätestens 31. Mai und 30. September 2002, in den weiteren Jahren zu gleichen Teilen bis spätestens 31. März und 30. September eines jeden Jahres überwiesen. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
(2) Der Zweckzuschuss wird auf die Länder wie folgt verteilt:
Burgenland 5,13 vH
Kärnten 10,21 vH
Niederösterreich 21,80 vH
Oberösterreich 14,08 vH
Salzburg 9,19 vH
Steiermark 15,49 vH
Tirol 11,32 vH
Vorarlberg 5,49 vH
Wien 7,29 vH
(3) Der Anteil des Landes Vorarlberg wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97 Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Zweckzuschüsse - oder allenfalls an ihre Stelle tretende Abgeltungen - der anderen Länder im Verhältnis ihrer Anteile gemäß Abs. 2. Die erste Halbjahresrate wird erstmals bei der auf den Baubeginn der Umfahrung Feldkirch-Süd folgenden Überweisung, frühestens jedoch im Jahre 2005, überwiesen. Die restlichen sieben Halbjahresraten sind jeweils zu den in Abs. 1 genannten Terminen zu überweisen. Durch einen späteren - auch nach 2008 gelegenen - Baubeginn wird der Anspruch des Landes Vorarlberg auf den Vorweganteil in Höhe von 39,97 Millionen Euro nicht berührt.
(4) Die am 31. Mai 2002 fällige Teilzahlung wird länderweise um die im Haushaltsjahr 2002 angefallenen Ausgaben des Bundes für Bau- und Erhaltungsmaßnahmen an den vom Bund mit 1. April 2002 an die Länder übertragenen Straßen einschließlich der Ausgaben für die Beseitigung von Schäden und für Vorbeugungsmaßnahmen gemäß § 3 Z 1 und § 3 Z 4 lit. a des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201 in der jeweils geltenden Fassung, und einschließlich des Kostenersatzes nach § 1 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3 in der jeweils geltenden Fassung, gekürzt.
(5) Der Bund leistet in den Jahren 2002 bis 2010 Zuschüsse in der Höhe von 57,252 Millionen Euro an das Land Kärnten, in der Höhe von 14 Millionen Euro an das Land Tirol und in der Höhe von 68,67 Millionen Euro an das Land Vorarlberg.
Zweckzuschuss für die Finanzierung von Straßen
§ 4a. (1) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke der Finanzierung von Straßen einen jährlichen Zweckzuschuss in Höhe von 522,5 Millionen Euro in den Jahren 2002 und 2003, 540,7 Millionen Euro in den Jahren 2004 bis 2006 und 545,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2007. Der Zweckzuschuss wird im Jahr 2002 zu gleichen Teilen bis spätestens 31. Mai und 30. September 2002, in den weiteren Jahren zu gleichen Teilen bis spätestens 31. März und 30. September eines jeden Jahres überwiesen. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
(2) (Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2008 außer Kraft)
(3) Der Anteil des Landes Vorarlberg wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97 Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Zweckzuschüsse - oder allenfalls an ihre Stelle tretende Abgeltungen - der anderen Länder im Verhältnis ihrer Anteile gemäß Abs. 2. Die erste Halbjahresrate wird erstmals bei der auf den Baubeginn der Umfahrung Feldkirch-Süd folgenden Überweisung, frühestens jedoch im Jahre 2005, überwiesen. Die restlichen sieben Halbjahresraten sind jeweils zu den in Abs. 1 genannten Terminen zu überweisen. Durch einen späteren - auch nach 2008 gelegenen - Baubeginn wird der Anspruch des Landes Vorarlberg auf den Vorweganteil in Höhe von 39,97 Millionen Euro nicht berührt.
(4) Die am 31. Mai 2002 fällige Teilzahlung wird länderweise um die im Haushaltsjahr 2002 angefallenen Ausgaben des Bundes für Bau- und Erhaltungsmaßnahmen an den vom Bund mit 1. April 2002 an die Länder übertragenen Straßen einschließlich der Ausgaben für die Beseitigung von Schäden und für Vorbeugungsmaßnahmen gemäß § 3 Z 1 und § 3 Z 4 lit. a des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201 in der jeweils geltenden Fassung, und einschließlich des Kostenersatzes nach § 1 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3 in der jeweils geltenden Fassung, gekürzt.
(5) Der Bund leistet in den Jahren 2002 bis 2008 Zuschüsse in der Höhe von 62,135 Millionen Euro an das Land Kärnten und in der Höhe von 72,67 Millionen Euro an das Land Vorarlberg.
Zweckzuschuss für die Finanzierung von Straßen
§ 4a. (1) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke der Finanzierung von Straßen einen jährlichen Zweckzuschuss in Höhe von 522,5 Millionen Euro in den Jahren 2002 und 2003, 540,7 Millionen Euro in den Jahren 2004 bis 2006 und 545,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2007. Der Zweckzuschuss wird im Jahr 2002 zu gleichen Teilen bis spätestens 31. Mai und 30. September 2002, in den weiteren Jahren zu gleichen Teilen bis spätestens 31. März und 30. September eines jeden Jahres überwiesen. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
(2) (Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2008 außer Kraft)
(3) Der Anteil des Landes Vorarlberg wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97 Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Zweckzuschüsse - oder allenfalls an ihre Stelle tretende Abgeltungen - der anderen Länder im Verhältnis ihrer Anteile gemäß Abs. 2. Die erste Halbjahresrate wird erstmals bei der auf den Baubeginn der Umfahrung Feldkirch-Süd folgenden Überweisung, frühestens jedoch im Jahre 2005, überwiesen. Die restlichen sieben Halbjahresraten sind jeweils zu den in Abs. 1 genannten Terminen zu überweisen. Durch einen späteren - auch nach 2008 gelegenen - Baubeginn wird der Anspruch des Landes Vorarlberg auf den Vorweganteil in Höhe von 39,97 Millionen Euro nicht berührt.
(4) Die am 31. Mai 2002 fällige Teilzahlung wird länderweise um die im Haushaltsjahr 2002 angefallenen Ausgaben des Bundes für Bau- und Erhaltungsmaßnahmen an den vom Bund mit 1. April 2002 an die Länder übertragenen Straßen einschließlich der Ausgaben für die Beseitigung von Schäden und für Vorbeugungsmaßnahmen gemäß § 3 Z 1 und § 3 Z 4 lit. a des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201 in der jeweils geltenden Fassung, und einschließlich des Kostenersatzes nach § 1 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3 in der jeweils geltenden Fassung, gekürzt.
(5) Der Bund leistet in den Jahren 2002 bis 2008 Zuschüsse in der Höhe von 72,67 Millionen Euro an das Land Vorarlberg.
Zweckzuschuss für die Finanzierung von Straßen
§ 4a. (1) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke der Finanzierung von Straßen einen jährlichen Zweckzuschuss in Höhe von 522,5 Millionen Euro in den Jahren 2002 und 2003, 540,7 Millionen Euro in den Jahren 2004 bis 2006 und 545,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2007. Der Zweckzuschuss wird im Jahr 2002 zu gleichen Teilen bis spätestens 31. Mai und 30. September 2002, in den weiteren Jahren zu gleichen Teilen bis spätestens 31. März und 30. September eines jeden Jahres überwiesen. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
(2) (Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2008 außer Kraft)
(3) Der Anteil des Landes Vorarlberg wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97 Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Zweckzuschüsse - oder allenfalls an ihre Stelle tretende Abgeltungen - der anderen Länder im Verhältnis ihrer Anteile gemäß Abs. 2. Die erste Halbjahresrate wird erstmals bei der auf den Baubeginn der Umfahrung Feldkirch-Süd folgenden Überweisung, frühestens jedoch im Jahre 2005, überwiesen. Die restlichen sieben Halbjahresraten sind jeweils zu den in Abs. 1 genannten Terminen zu überweisen. Durch einen späteren - auch nach 2008 gelegenen - Baubeginn wird der Anspruch des Landes Vorarlberg auf den Vorweganteil in Höhe von 39,97 Millionen Euro nicht berührt.
(4) Die am 31. Mai 2002 fällige Teilzahlung wird länderweise um die im Haushaltsjahr 2002 angefallenen Ausgaben des Bundes für Bau- und Erhaltungsmaßnahmen an den vom Bund mit 1. April 2002 an die Länder übertragenen Straßen einschließlich der Ausgaben für die Beseitigung von Schäden und für Vorbeugungsmaßnahmen gemäß § 3 Z 1 und § 3 Z 4 lit. a des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201 in der jeweils geltenden Fassung, und einschließlich des Kostenersatzes nach § 1 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3 in der jeweils geltenden Fassung, gekürzt.
(5) Der Bund leistet in den Jahren 2002 bis 2010 Zuschüsse in der Höhe von 58,135 Millionen Euro an das Land Kärnten, in der Höhe von 14 Millionen Euro an das Land Tirol und in der Höhe von 68,67 Millionen Euro an das Land Vorarlberg.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 5. (1) § 22a Abs. 5 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987 wird aufgehoben.
(2) In den Jahren 1989, 1990 und 1991 gewährt der Bund den Ländern einen weiteren Zweckzuschuß für die Wohnbauförderung in Höhe von jährlich 154 308 872,60 S. Diese Zweckzuschüsse sind jeweils im Juli des betreffenden Jahres fällig. Die Aufteilung auf die Länder erfolgt nach Maßgabe folgender Hundertsätze:
Burgenland ................................................... 2,91
Kärnten ...................................................... 6,53
Niederösterreich ............................................. 16,61
Oberösterreich ............................................... 15,74
Salzburg ..................................................... 5,86
Steiermark ................................................... 14,17
Tirol ........................................................ 7,31
Vorarlberg ................................................... 3,96
Wien ......................................................... 26,91
(3) Im Oktober 1988 leistet der Bund die letzte Teilzahlung der Zweckzuschüsse gemäß § 22a FAG 1985, BGBl. Nr. 544, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987.
(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, betraut.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 5. (1) § 22a Abs. 5 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987 wird aufgehoben.
(2) In den Jahren 1989, 1990 und 1991 gewährt der Bund den Ländern einen weiteren Zweckzuschuß für die Wohnbauförderung in Höhe von jährlich 154 308 872,60 S. Diese Zweckzuschüsse sind jeweils im Juli des betreffenden Jahres fällig. Die Aufteilung auf die Länder erfolgt nach Maßgabe folgender Hundertsätze:
Burgenland ................................................... 2,91
Kärnten ...................................................... 6,53
Niederösterreich ............................................. 16,61
Oberösterreich ............................................... 15,74
Salzburg ..................................................... 5,86
Steiermark ................................................... 14,17
Tirol ........................................................ 7,31
Vorarlberg ................................................... 3,96
Wien ......................................................... 26,91
(3) Im Oktober 1988 leistet der Bund die letzte Teilzahlung der
Zweckzuschüsse gemäß § 22a FAG 1985, BGBl. Nr. 544, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987.
(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
(4a) § 2 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer
Kraft. Bis zur bundesgesetzlichen, rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in
Kraft tretenden Neuregelung der Aufteilung auf die einzelnen Länder
sind den Ländern im Jahr 1996 Vorschüsse auf die Zweckzuschüsse gemäß
§ 1 zu leisten, wobei 7% dieser Vorschüsse auf ein Sonderkonto des
Bundes zu überweisen und nutzbringend anzulegen und 93% dieser
Vorschüsse in folgendem Verhältnis aufzuteilen sind:
Burgenland ........................... 2,87 vH
Kärnten .............................. 6,47 vH
Niederösterreich ..................... 16,46 vH
Oberösterreich ....................... 16,10 vH
Salzburg ............................. 6,15 vH
Steiermark ........................... 13,77 vH
Tirol ................................ 7,60 vH
Vorarlberg ........................... 4,14 vH
Wien ................................. 26,44 vH
Die Abrechnung dieser Vorschüsse bleibt einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten. Mit 1. Jänner 1997 tritt § 2 Abs. 2 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 739/1995 wieder in Kraft.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, betraut.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 5. (1) § 22a Abs. 5 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987 wird aufgehoben.
(2) In den Jahren 1989, 1990 und 1991 gewährt der Bund den Ländern einen weiteren Zweckzuschuß für die Wohnbauförderung in Höhe von jährlich 154 308 872,60 S. Diese Zweckzuschüsse sind jeweils im Juli des betreffenden Jahres fällig. Die Aufteilung auf die Länder erfolgt nach Maßgabe folgender Hundertsätze:
Burgenland ................................................... 2,91
Kärnten ...................................................... 6,53
Niederösterreich ............................................. 16,61
Oberösterreich ............................................... 15,74
Salzburg ..................................................... 5,86
Steiermark ................................................... 14,17
Tirol ........................................................ 7,31
Vorarlberg ................................................... 3,96
Wien ......................................................... 26,91
(3) Im Oktober 1988 leistet der Bund die letzte Teilzahlung der
Zweckzuschüsse gemäß § 22a FAG 1985, BGBl. Nr. 544, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987.
(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
(4a) § 2 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer
Kraft. Bis zur bundesgesetzlichen, rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in
Kraft tretenden Neuregelung der Aufteilung auf die einzelnen Länder
sind den Ländern im Jahr 1996 Vorschüsse auf die Zweckzuschüsse gemäß
§ 1 zu leisten, wobei 7% dieser Vorschüsse auf ein Sonderkonto des
Bundes zu überweisen und nutzbringend anzulegen und 93% dieser
Vorschüsse in folgendem Verhältnis aufzuteilen sind:
Burgenland ........................... 2,87 vH
Kärnten .............................. 6,47 vH
Niederösterreich ..................... 16,46 vH
Oberösterreich ....................... 16,10 vH
Salzburg ............................. 6,15 vH
Steiermark ........................... 13,77 vH
Tirol ................................ 7,60 vH
Vorarlberg ........................... 4,14 vH
Wien ................................. 26,44 vH
Die Abrechnung dieser Vorschüsse bleibt einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.
(4b) § 1 und § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft und sind erstmals auf die im Jänner 1996 fälligen Teilzahlungen anzuwenden. Differenzen gegenüber den im Jahr 1996 vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 erfolgten Teilzahlungen sind beim nächsten Überweisungstermin auszugleichen.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, betraut.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 5. (1) § 22a Abs. 5 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987 wird aufgehoben.
(2) In den Jahren 1989, 1990 und 1991 gewährt der Bund den Ländern einen weiteren Zweckzuschuß für die Wohnbauförderung in Höhe von jährlich 154 308 872,60 S. Diese Zweckzuschüsse sind jeweils im Juli des betreffenden Jahres fällig. Die Aufteilung auf die Länder erfolgt nach Maßgabe folgender Hundertsätze:
Burgenland ................................................... 2,91
Kärnten ...................................................... 6,53
Niederösterreich ............................................. 16,61
Oberösterreich ............................................... 15,74
Salzburg ..................................................... 5,86
Steiermark ................................................... 14,17
Tirol ........................................................ 7,31
Vorarlberg ................................................... 3,96
Wien ......................................................... 26,91
(3) Im Oktober 1988 leistet der Bund die letzte Teilzahlung der
Zweckzuschüsse gemäß § 22a FAG 1985, BGBl. Nr. 544, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987.
(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
(4a) § 2 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer
Kraft. Bis zur bundesgesetzlichen, rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in
Kraft tretenden Neuregelung der Aufteilung auf die einzelnen Länder
sind den Ländern im Jahr 1996 Vorschüsse auf die Zweckzuschüsse gemäß
§ 1 zu leisten, wobei 7% dieser Vorschüsse auf ein Sonderkonto des
Bundes zu überweisen und nutzbringend anzulegen und 93% dieser
Vorschüsse in folgendem Verhältnis aufzuteilen sind:
Burgenland ........................... 2,87 vH
Kärnten .............................. 6,47 vH
Niederösterreich ..................... 16,46 vH
Oberösterreich ....................... 16,10 vH
Salzburg ............................. 6,15 vH
Steiermark ........................... 13,77 vH
Tirol ................................ 7,60 vH
Vorarlberg ........................... 4,14 vH
Wien ................................. 26,44 vH
Die Abrechnung dieser Vorschüsse bleibt einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.
(4b) § 1 und § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft und sind erstmals auf die im Jänner 1996 fälligen Teilzahlungen anzuwenden. Differenzen gegenüber den im Jahr 1996 vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 erfolgten Teilzahlungen sind beim nächsten Überweisungstermin auszugleichen.
(4c) Der Titel des Bundesgesetzes, § 1 samt Überschrift und § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft und sind erstmals auf die im Jänner 2001 fälligen Teilzahlungen anzuwenden.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, betraut.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 5. (1) § 22a Abs. 5 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987 wird aufgehoben.
(2) In den Jahren 1989, 1990 und 1991 gewährt der Bund den Ländern einen weiteren Zweckzuschuß für die Wohnbauförderung in Höhe von jährlich 154 308 872,60 S. Diese Zweckzuschüsse sind jeweils im Juli des betreffenden Jahres fällig. Die Aufteilung auf die Länder erfolgt nach Maßgabe folgender Hundertsätze:
Burgenland ................................................... 2,91
Kärnten ...................................................... 6,53
Niederösterreich ............................................. 16,61
Oberösterreich ............................................... 15,74
Salzburg ..................................................... 5,86
Steiermark ................................................... 14,17
Tirol ........................................................ 7,31
Vorarlberg ................................................... 3,96
Wien ......................................................... 26,91
(3) Im Oktober 1988 leistet der Bund die letzte Teilzahlung der
Zweckzuschüsse gemäß § 22a FAG 1985, BGBl. Nr. 544, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987.
(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
(4a) § 2 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer
Kraft. Bis zur bundesgesetzlichen, rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in
Kraft tretenden Neuregelung der Aufteilung auf die einzelnen Länder
sind den Ländern im Jahr 1996 Vorschüsse auf die Zweckzuschüsse gemäß
§ 1 zu leisten, wobei 7% dieser Vorschüsse auf ein Sonderkonto des
Bundes zu überweisen und nutzbringend anzulegen und 93% dieser
Vorschüsse in folgendem Verhältnis aufzuteilen sind:
Burgenland ........................... 2,87 vH
Kärnten .............................. 6,47 vH
Niederösterreich ..................... 16,46 vH
Oberösterreich ....................... 16,10 vH
Salzburg ............................. 6,15 vH
Steiermark ........................... 13,77 vH
Tirol ................................ 7,60 vH
Vorarlberg ........................... 4,14 vH
Wien ................................. 26,44 vH
Die Abrechnung dieser Vorschüsse bleibt einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.
(4b) § 1 und § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft und sind erstmals auf die im Jänner 1996 fälligen Teilzahlungen anzuwenden. Differenzen gegenüber den im Jahr 1996 vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 erfolgten Teilzahlungen sind beim nächsten Überweisungstermin auszugleichen.
(4c) Der Titel des Bundesgesetzes, § 1 samt Überschrift und § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft und sind erstmals auf die im Jänner 2001 fälligen Teilzahlungen anzuwenden.
(4d) § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 tritt mit 1. April 2002 in Kraft.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, betraut.
§ 6. § 1 zweiter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
§ 6. § 1 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
§ 6. § 1 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. § 4a Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
§ 6. § 1 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
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