Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988)
Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen satzungsmäßig nur den Leistungsberechtigten zufallen. Darüber hinaus darf das Vermögen nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.
(3) Erfüllt eine bestehende Kasse die in den Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erst im Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres, so tritt die Steuerbefreiung erst mit Beginn des folgenden Kalender(Wirtschafts)jahres ein.
Abkürzung
KStG 1988
Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)
Art. II Z 1 und 2, BGBl. Nr. 281/1990
Pensions- und Unterstützungskassen
§ 6. (1) Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen.
(2) Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, sind von der Körperschaftsteuer unter folgenden Voraussetzungen befreit:
Der Kreis der Leistungsberechtigten der Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Betriebe
– eines Arbeitgebers oder
– mehrerer finanziell verbundener Unternehmen
beschränken (Trägerunternehmen). Zu den Zugehörigen zählen auch deren Angehörige. Angehörige sind nur der Ehegatte und Kinder (§ 106 des Einkommensteuergesetzes 1988).
Der Kreis der Leistungsberechtigten muß in den Satzungen oder Geschäftsbedingungen der Kasse genau bezeichnet werden. Die Mehrzahl dieser Personen darf sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen (Z 1) und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern und deren Angehörigen (Z 1) zusammensetzen.
Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich dauernd für Zwecke der Kasse gesichert sein.
Die Leistungsberechtigten dürfen nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet sein.
Die Leistungen der Kasse dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:
| Als Pension (Pensionszuschuß) | 16 000 S jährlich, |
|---|---|
| als Witwengeld | 12 000 S jährlich, |
| als Waisengeld | 4 800 S jährlich für jede Waise, |
| als Sterbegeld | 2 000 S als Gesamtleistung. |
Sonstige Leistungen dürfen nur in Fällen der Hilfsbedürftigkeit und nur in angemessenem Ausmaß gewährt werden. Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn dem Leistungsempfänger zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen, die er ohne Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage nicht bestreiten kann.
Den Zugehörigen oder den Betriebsräten des Trägerunternehmens muß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen satzungsmäßig nur den Leistungsberechtigten zufallen. Darüber hinaus darf das Vermögen nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.
(3) Erfüllt eine bestehende Kasse die in den Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erst im Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres, so tritt die Steuerbefreiung erst mit Beginn des folgenden Kalender(Wirtschafts)jahres ein.
Abkürzung
KStG 1988
Bezugszeitraum: Abs. 4
ab 1. 1. 1996 (Veranlagungsjahr 1996)
§ 26b Abs. 2 idF BGBl. Nr. 201/1996
Pensions- und Unterstützungskassen
§ 6. (1) Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist.
(2) Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, sind von der Körperschaftsteuer unter folgenden Voraussetzungen befreit:
Der Kreis der Leistungsberechtigten der Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Betriebe
– eines Arbeitgebers oder
– mehrerer finanziell verbundener Unternehmen
beschränken (Trägerunternehmen). Zu den Zugehörigen zählen auch deren Angehörige. Angehörige sind nur der Ehegatte und Kinder (§ 106 des Einkommensteuergesetzes 1988).
Der Kreis der Leistungsberechtigten muß in den Satzungen oder Geschäftsbedingungen der Kasse genau bezeichnet werden. Die Mehrzahl dieser Personen darf sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen (Z 1) und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern und deren Angehörigen (Z 1) zusammensetzen.
Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich dauernd für Zwecke der Kasse gesichert sein.
Die Leistungsberechtigten dürfen nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet sein.
Die Leistungen der Kasse dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:
| Als Pension (Pensionszuschuß) | 16 000 S jährlich, |
|---|---|
| als Witwengeld | 12 000 S jährlich, |
| als Waisengeld | 4 800 S jährlich für jede Waise, |
| als Sterbegeld | 2 000 S als Gesamtleistung. |
Sonstige Leistungen dürfen nur in Fällen der Hilfsbedürftigkeit und nur in angemessenem Ausmaß gewährt werden. Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn dem Leistungsempfänger zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen, die er ohne Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage nicht bestreiten kann.
Den Zugehörigen oder den Betriebsräten des Trägerunternehmens muß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen satzungsmäßig nur den Leistungsberechtigten zufallen. Darüber hinaus darf das Vermögen nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.
(3) Erfüllt eine bestehende Kasse die in den Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erst im Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres, so tritt die Steuerbefreiung erst mit Beginn des folgenden Kalender(Wirtschafts)jahres ein.
(4) Privatstiftungen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, sind befreit, wenn die Zuwendungen an die Begünstigten die Leistungsgrenzen des Abs. 2 Z 5 nicht übersteigen. Abs. 3 ist anzuwenden.
Abkürzung
KStG 1988
Bezugszeitraum:
Abs. 4 ab 1. 1. 2001 (Veranlagungsjahr 2001) abweichend davon ist Abs. 4 erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2000 anzuwenden, wenn die Stiftung nach dem 30. November 2000 errichtet worden ist (§ 26a Abs. 13).
Pensions- und Unterstützungskassen
§ 6. (1) Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist.
(2) Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, sind von der Körperschaftsteuer unter folgenden Voraussetzungen befreit:
Der Kreis der Leistungsberechtigten der Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Betriebe
– eines Arbeitgebers oder
– mehrerer finanziell verbundener Unternehmen
beschränken (Trägerunternehmen). Zu den Zugehörigen zählen auch deren Angehörige. Angehörige sind nur der Ehegatte und Kinder (§ 106 des Einkommensteuergesetzes 1988).
Der Kreis der Leistungsberechtigten muß in den Satzungen oder Geschäftsbedingungen der Kasse genau bezeichnet werden. Die Mehrzahl dieser Personen darf sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen (Z 1) und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern und deren Angehörigen (Z 1) zusammensetzen.
Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich dauernd für Zwecke der Kasse gesichert sein.
Die Leistungsberechtigten dürfen nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet sein.
Die Leistungen der Kasse dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:
| Als Pension (Pensionszuschuß) | 16 000 S jährlich, |
|---|---|
| als Witwengeld | 12 000 S jährlich, |
| als Waisengeld | 4 800 S jährlich für jede Waise, |
| als Sterbegeld | 2 000 S als Gesamtleistung. |
Sonstige Leistungen dürfen nur in Fällen der Hilfsbedürftigkeit und nur in angemessenem Ausmaß gewährt werden. Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn dem Leistungsempfänger zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen, die er ohne Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage nicht bestreiten kann.
Den Zugehörigen oder den Betriebsräten des Trägerunternehmens muß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen satzungsmäßig nur den Leistungsberechtigten zufallen. Darüber hinaus darf das Vermögen nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.
(3) Erfüllt eine bestehende Kasse die in den Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erst im Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres, so tritt die Steuerbefreiung erst mit Beginn des folgenden Kalender(Wirtschafts)jahres ein.
(4) Privatstiftungen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, sind befreit, wenn die Zuwendungen an die Begünstigten die Leistungsgrenzen des Abs. 2 Z 5 nicht übersteigen. Abs. 3 ist anzuwenden.
Abkürzung
KStG 1988
Bezugszeitraum: Abs. 4 ab 1. 1. 2001 (Veranlagungsjahr 2001) abweichend davon ist Abs. 4 erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2000 anzuwenden, wenn die Stiftung nach dem 30. November 2000 errichtet worden ist (vgl. § 26a Abs. 13)
Abs. 2 Z 5 ab 1. 1. 2002 (Veranlagungsjahr 2002) (vgl. § 26a Abs. 14)
Pensions- und Unterstützungskassen
§ 6. (1) Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist.
(2) Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, sind von der Körperschaftsteuer unter folgenden Voraussetzungen befreit:
Der Kreis der Leistungsberechtigten der Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Betriebe
– eines Arbeitgebers oder
– mehrerer finanziell verbundener Unternehmen
beschränken (Trägerunternehmen). Zu den Zugehörigen zählen auch deren Angehörige. Angehörige sind nur der Ehegatte und Kinder (§ 106 des Einkommensteuergesetzes 1988).
Der Kreis der Leistungsberechtigten muß in den Satzungen oder Geschäftsbedingungen der Kasse genau bezeichnet werden. Die Mehrzahl dieser Personen darf sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen (Z 1) und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern und deren Angehörigen (Z 1) zusammensetzen.
Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich dauernd für Zwecke der Kasse gesichert sein.
Die Leistungsberechtigten dürfen nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet sein.
Die Leistungen der Kasse dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:
| Als Pension (Pensionszuschuß) | 1 200 Euro jährlich, |
|---|---|
| als Witwengeld | 900 Euro jährlich, |
| als Waisengeld | 350 Euro jährlich für jede Waise, |
| als Sterbegeld | 150 Euro als Gesamtleistung. |
Sonstige Leistungen dürfen nur in Fällen der Hilfsbedürftigkeit und nur in angemessenem Ausmaß gewährt werden. Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn dem Leistungsempfänger zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen, die er ohne Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage nicht bestreiten kann.
Den Zugehörigen oder den Betriebsräten des Trägerunternehmens muß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen satzungsmäßig nur den Leistungsberechtigten zufallen. Darüber hinaus darf das Vermögen nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.
(3) Erfüllt eine bestehende Kasse die in den Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erst im Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres, so tritt die Steuerbefreiung erst mit Beginn des folgenden Kalender(Wirtschafts)jahres ein.
(4) Privatstiftungen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, sind befreit, wenn die Zuwendungen an die Begünstigten die Leistungsgrenzen des Abs. 2 Z 5 nicht übersteigen. Abs. 3 ist anzuwenden.
Abkürzung
KStG 1988
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 5 ab 1. 1. 2002 (Veranlagungsjahr 2002) (vgl. § 26a Abs. 14)
Pensions-, Unterstützungs- und Mitarbeitervorsorgekassen
§ 6. (1) Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist.
(2) Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, sind von der Körperschaftsteuer unter folgenden Voraussetzungen befreit:
Der Kreis der Leistungsberechtigten der Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Betriebe
– eines Arbeitgebers oder
– mehrerer finanziell verbundener Unternehmen
beschränken (Trägerunternehmen). Zu den Zugehörigen zählen auch deren Angehörige. Angehörige sind nur der Ehegatte und Kinder (§ 106 des Einkommensteuergesetzes 1988).
Der Kreis der Leistungsberechtigten muß in den Satzungen oder Geschäftsbedingungen der Kasse genau bezeichnet werden. Die Mehrzahl dieser Personen darf sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen (Z 1) und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern und deren Angehörigen (Z 1) zusammensetzen.
Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich dauernd für Zwecke der Kasse gesichert sein.
Die Leistungsberechtigten dürfen nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet sein.
Die Leistungen der Kasse dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:
| Als Pension (Pensionszuschuß) | 1 200 Euro jährlich, |
|---|---|
| als Witwengeld | 900 Euro jährlich, |
| als Waisengeld | 350 Euro jährlich für jede Waise, |
| als Sterbegeld | 150 Euro als Gesamtleistung. |
Sonstige Leistungen dürfen nur in Fällen der Hilfsbedürftigkeit und nur in angemessenem Ausmaß gewährt werden. Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn dem Leistungsempfänger zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen, die er ohne Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage nicht bestreiten kann.
Den Zugehörigen oder den Betriebsräten des Trägerunternehmens muß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen satzungsmäßig nur den Leistungsberechtigten zufallen. Darüber hinaus darf das Vermögen nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.
(3) Erfüllt eine bestehende Kasse die in den Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erst im Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres, so tritt die Steuerbefreiung erst mit Beginn des folgenden Kalender(Wirtschafts)jahres ein.
(4) Privatstiftungen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, sind befreit, wenn die Zuwendungen an die Begünstigten die Leistungsgrenzen des Abs. 2 Z 5 nicht übersteigen. Abs. 3 ist anzuwenden.
(5) Mitarbeitervorsorgekassen im Sinne des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, sind hinsichtlich des einer Veranlagungsgemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens befreit.
Abkürzung
KStG 1988
Bezugszeitraum: Abs. 1 ab 1.1.2005 (Veranlagungsjahr 2005) (vgl. § 26c Z 9)
Pensions-, Unterstützungs- und Mitarbeitervorsorgekassen
§ 6. (1) Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen; dies gilt sinngemäß für Versicherungen hinsichtlich betrieblicher Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Einnahmen aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die Versicherung in einem eigenem Rechnungskreis zu erfassen. Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist.
(2) Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, sind von der Körperschaftsteuer unter folgenden Voraussetzungen befreit:
Der Kreis der Leistungsberechtigten der Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Betriebe
– eines Arbeitgebers oder
– mehrerer finanziell verbundener Unternehmen
beschränken (Trägerunternehmen). Zu den Zugehörigen zählen auch deren Angehörige. Angehörige sind nur der Ehegatte und Kinder (§ 106 des Einkommensteuergesetzes 1988).
Der Kreis der Leistungsberechtigten muß in den Satzungen oder Geschäftsbedingungen der Kasse genau bezeichnet werden. Die Mehrzahl dieser Personen darf sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen (Z 1) und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern und deren Angehörigen (Z 1) zusammensetzen.
Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich dauernd für Zwecke der Kasse gesichert sein.
Die Leistungsberechtigten dürfen nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet sein.
Die Leistungen der Kasse dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:
| Als Pension (Pensionszuschuß) | 1 200 Euro jährlich, |
|---|---|
| als Witwengeld | 900 Euro jährlich, |
| als Waisengeld | 350 Euro jährlich für jede Waise, |
| als Sterbegeld | 150 Euro als Gesamtleistung. |
Sonstige Leistungen dürfen nur in Fällen der Hilfsbedürftigkeit und nur in angemessenem Ausmaß gewährt werden. Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn dem Leistungsempfänger zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen, die er ohne Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage nicht bestreiten kann.
Den Zugehörigen oder den Betriebsräten des Trägerunternehmens muß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen satzungsmäßig nur den Leistungsberechtigten zufallen. Darüber hinaus darf das Vermögen nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.
(3) Erfüllt eine bestehende Kasse die in den Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erst im Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres, so tritt die Steuerbefreiung erst mit Beginn des folgenden Kalender(Wirtschafts)jahres ein.
(4) Privatstiftungen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, sind befreit, wenn die Zuwendungen an die Begünstigten die Leistungsgrenzen des Abs. 2 Z 5 nicht übersteigen. Abs. 3 ist anzuwenden.
(5) Mitarbeitervorsorgekassen im Sinne des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, sind hinsichtlich des einer Veranlagungsgemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens befreit.
Abkürzung
KStG 1988
Pensions-, Unterstützungs- und Mitarbeitervorsorgekassen
§ 6. (1) Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen; dies gilt sinngemäß für Versicherungen hinsichtlich betrieblicher Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Einnahmen aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die Versicherung in einem eigenem Rechnungskreis zu erfassen. Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist.
(2) Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, sind von der Körperschaftsteuer unter folgenden Voraussetzungen befreit:
Der Kreis der Leistungsberechtigten der Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Betriebe
– eines Arbeitgebers oder
– mehrerer finanziell verbundener Unternehmen
beschränken (Trägerunternehmen). Zu den Zugehörigen zählen auch deren Angehörige. Angehörige sind nur der Ehegatte und Kinder (§ 106 des Einkommensteuergesetzes 1988).
Der Kreis der Leistungsberechtigten muß in den Satzungen oder Geschäftsbedingungen der Kasse genau bezeichnet werden. Die Mehrzahl dieser Personen darf sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen (Z 1) und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern und deren Angehörigen (Z 1) zusammensetzen.
Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich dauernd für Zwecke der Kasse gesichert sein.
Die Leistungsberechtigten dürfen nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet sein.
Die Leistungen der Kasse dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:
| Als Pension (Pensionszuschuß) | 1 200 Euro jährlich, |
|---|---|
| als Witwengeld | 900 Euro jährlich, |
| als Waisengeld | 350 Euro jährlich für jede Waise, |
| als Sterbegeld | 150 Euro als Gesamtleistung. |
Sonstige Leistungen dürfen nur in Fällen der Hilfsbedürftigkeit und nur in angemessenem Ausmaß gewährt werden. Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn dem Leistungsempfänger zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen, die er ohne Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage nicht bestreiten kann.
Den Zugehörigen oder den Betriebsräten des Trägerunternehmens muß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen satzungsmäßig nur den Leistungsberechtigten zufallen. Darüber hinaus darf das Vermögen nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.
(3) Erfüllt eine bestehende Kasse die in den Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erst im Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres, so tritt die Steuerbefreiung erst mit Beginn des folgenden Kalender(Wirtschafts)jahres ein.
(4) Privatstiftungen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, sind befreit, wenn die Zuwendungen an die Begünstigten die Leistungsgrenzen des Abs. 2 Z 5 nicht übersteigen. Abs. 3 ist anzuwenden.
(5) Mitarbeitervorsorgekassen im Sinne des BMSVG, sind hinsichtlich des einer Veranlagungsgemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens befreit.
Abkürzung
KStG 1988
Pensions-, Unterstützungs- und Betriebliche Vorsorgekassen
§ 6. (1) Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß für Versicherungen hinsichtlich betrieblicher Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist.
(2) Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, sind von der Körperschaftsteuer unter folgenden Voraussetzungen befreit:
Der Kreis der Leistungsberechtigten der Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Betriebe
– eines Arbeitgebers oder
– mehrerer finanziell verbundener Unternehmen
beschränken (Trägerunternehmen). Zu den Zugehörigen zählen auch deren Angehörige. Angehörige sind nur der Ehegatte und Kinder (§ 106 des Einkommensteuergesetzes 1988).
Der Kreis der Leistungsberechtigten muß in den Satzungen oder Geschäftsbedingungen der Kasse genau bezeichnet werden. Die Mehrzahl dieser Personen darf sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen (Z 1) und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern und deren Angehörigen (Z 1) zusammensetzen.
Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich dauernd für Zwecke der Kasse gesichert sein.
Die Leistungsberechtigten dürfen nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet sein.
Die Leistungen der Kasse dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:
| Als Pension (Pensionszuschuß) | 1 200 Euro jährlich, |
|---|---|
| als Witwengeld | 900 Euro jährlich, |
| als Waisengeld | 350 Euro jährlich für jede Waise, |
| als Sterbegeld | 150 Euro als Gesamtleistung. |
Sonstige Leistungen dürfen nur in Fällen der Hilfsbedürftigkeit und nur in angemessenem Ausmaß gewährt werden. Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn dem Leistungsempfänger zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen, die er ohne Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage nicht bestreiten kann.
Den Zugehörigen oder den Betriebsräten des Trägerunternehmens muß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen satzungsmäßig nur den Leistungsberechtigten zufallen. Darüber hinaus darf das Vermögen nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.
(3) Erfüllt eine bestehende Kasse die in den Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erst im Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres, so tritt die Steuerbefreiung erst mit Beginn des folgenden Kalender(Wirtschafts)jahres ein.
(4) Privatstiftungen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, sind befreit, wenn die Zuwendungen an die Begünstigten die Leistungsgrenzen des Abs. 2 Z 5 nicht übersteigen. Abs. 3 ist anzuwenden.
(5) Betriebliche Vorsorgekassen im Sinne des BMSVG, sind hinsichtlich des einer Veranlagungsgemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens befreit.
Abkürzung
KStG 1988
Pensions-, Unterstützungs- und Betriebliche Vorsorgekassen
§ 6. (1) Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß für Versicherungen hinsichtlich betrieblicher Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist.
(2) Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, sind von der Körperschaftsteuer unter folgenden Voraussetzungen befreit:
Der Kreis der Leistungsberechtigten der Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Betriebe
- eines Arbeitgebers oder
- mehrerer finanziell verbundener Unternehmen
beschränken (Trägerunternehmen). Zu den Zugehörigen zählen auch deren Angehörige. Angehörige sind nur der Ehegatte, der eingetragene Partner und Kinder (§ 106 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988).
Der Kreis der Leistungsberechtigten muß in den Satzungen oder Geschäftsbedingungen der Kasse genau bezeichnet werden. Die Mehrzahl dieser Personen darf sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen (Z 1) und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern und deren Angehörigen (Z 1) zusammensetzen.
Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich dauernd für Zwecke der Kasse gesichert sein.
Die Leistungsberechtigten dürfen nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet sein.
Die Leistungen der Kasse dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:
| Als Pension (Pensionszuschuß) | 1 200 Euro jährlich, |
|---|---|
| als Witwengeld | 900 Euro jährlich, |
| als Waisengeld | 350 Euro jährlich für jede Waise, |
| als Sterbegeld | 150 Euro als Gesamtleistung. |
Sonstige Leistungen dürfen nur in Fällen der Hilfsbedürftigkeit und nur in angemessenem Ausmaß gewährt werden. Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn dem Leistungsempfänger zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen, die er ohne Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage nicht bestreiten kann..
Den Zugehörigen oder den Betriebsräten des Trägerunternehmens muß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen satzungsmäßig nur den Leistungsberechtigten zufallen. Darüber hinaus darf das Vermögen nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.
(3) Erfüllt eine bestehende Kasse die in den Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erst im Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres, so tritt die Steuerbefreiung erst mit Beginn des folgenden Kalender(Wirtschafts)jahres ein.
(4) Privatstiftungen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, sind befreit, wenn die Zuwendungen an die Begünstigten die Leistungsgrenzen des Abs. 2 Z 5 nicht übersteigen. Abs. 3 ist anzuwenden.
(5) Betriebliche Vorsorgekassen im Sinne des BMSVG, sind hinsichtlich des einer Veranlagungsgemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens befreit.
Abkürzung
KStG 1988
Pensions-, Unterstützungs- und Betriebliche Vorsorgekassen
§ 6. (1) Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß für Versicherungen hinsichtlich betrieblicher Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist. Bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes umfasst die Befreiung auch die beschränkte Steuerpflicht.
(2) Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, sind von der Körperschaftsteuer unter folgenden Voraussetzungen befreit:
Der Kreis der Leistungsberechtigten der Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Betriebe
– eines Arbeitgebers oder
– mehrerer finanziell verbundener Unternehmen
beschränken (Trägerunternehmen). Zu den Zugehörigen zählen auch deren Angehörige. Angehörige sind nur der Ehegatte, der eingetragene Partner und Kinder (§ 106 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988).
Der Kreis der Leistungsberechtigten muß in den Satzungen oder Geschäftsbedingungen der Kasse genau bezeichnet werden. Die Mehrzahl dieser Personen darf sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen (Z 1) und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern und deren Angehörigen (Z 1) zusammensetzen.
Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich dauernd für Zwecke der Kasse gesichert sein.
Die Leistungsberechtigten dürfen nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet sein.
Die Leistungen der Kasse dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:
| Als Pension (Pensionszuschuß) | 1 200 Euro jährlich, |
|---|---|
| als Witwengeld | 900 Euro jährlich, |
| als Waisengeld | 350 Euro jährlich für jede Waise, |
| als Sterbegeld | 150 Euro als Gesamtleistung. |
Sonstige Leistungen dürfen nur in Fällen der Hilfsbedürftigkeit und nur in angemessenem Ausmaß gewährt werden. Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn dem Leistungsempfänger zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen, die er ohne Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage nicht bestreiten kann..
Den Zugehörigen oder den Betriebsräten des Trägerunternehmens muß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen satzungsmäßig nur den Leistungsberechtigten zufallen. Darüber hinaus darf das Vermögen nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.
(3) Erfüllt eine bestehende Kasse die in den Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erst im Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres, so tritt die Steuerbefreiung erst mit Beginn des folgenden Kalender(Wirtschafts)jahres ein.
(4) Privatstiftungen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, sind befreit, wenn die Zuwendungen an die Begünstigten die Leistungsgrenzen des Abs. 2 Z 5 nicht übersteigen. Abs. 3 ist anzuwenden.
(5) Betriebliche Vorsorgekassen im Sinne des BMSVG, sind hinsichtlich des einer Veranlagungsgemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens befreit.
Abkürzung
KStG 1988
Pensions-, Unterstützungs- und Betriebliche Vorsorgekassen
§ 6. (1) Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß für Versicherungen hinsichtlich betrieblicher Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016. Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist. Bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes umfasst die Befreiung auch die beschränkte Steuerpflicht.
(2) Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, sind von der Körperschaftsteuer unter folgenden Voraussetzungen befreit:
Der Kreis der Leistungsberechtigten der Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Betriebe
– eines Arbeitgebers oder
– mehrerer finanziell verbundener Unternehmen
beschränken (Trägerunternehmen). Zu den Zugehörigen zählen auch deren Angehörige. Angehörige sind nur der Ehegatte, der eingetragene Partner und Kinder (§ 106 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988).
Der Kreis der Leistungsberechtigten muß in den Satzungen oder Geschäftsbedingungen der Kasse genau bezeichnet werden. Die Mehrzahl dieser Personen darf sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen (Z 1) und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern und deren Angehörigen (Z 1) zusammensetzen.
Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich dauernd für Zwecke der Kasse gesichert sein.
Die Leistungsberechtigten dürfen nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet sein.
Die Leistungen der Kasse dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:
| Als Pension (Pensionszuschuß) | 1 200 Euro jährlich, |
|---|---|
| als Witwengeld | 900 Euro jährlich, |
| als Waisengeld | 350 Euro jährlich für jede Waise, |
| als Sterbegeld | 150 Euro als Gesamtleistung. |
Sonstige Leistungen dürfen nur in Fällen der Hilfsbedürftigkeit und nur in angemessenem Ausmaß gewährt werden. Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn dem Leistungsempfänger zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen, die er ohne Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage nicht bestreiten kann..
Den Zugehörigen oder den Betriebsräten des Trägerunternehmens muß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen satzungsmäßig nur den Leistungsberechtigten zufallen. Darüber hinaus darf das Vermögen nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.
(3) Erfüllt eine bestehende Kasse die in den Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erst im Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres, so tritt die Steuerbefreiung erst mit Beginn des folgenden Kalender(Wirtschafts)jahres ein.
(4) Privatstiftungen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, sind befreit, wenn die Zuwendungen an die Begünstigten die Leistungsgrenzen des Abs. 2 Z 5 nicht übersteigen. Abs. 3 ist anzuwenden.
(5) Betriebliche Vorsorgekassen im Sinne des BMSVG, sind hinsichtlich des einer Veranlagungsgemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens befreit.
Abkürzung
KStG 1988
Pensions-, Unterstützungs- und Betriebliche Vorsorgekassen
§ 6. (1) Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß für Versicherungen hinsichtlich betrieblicher Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016. Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist. Bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes umfasst die Befreiung auch die beschränkte Steuerpflicht.
(2) Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, sind von der Körperschaftsteuer unter folgenden Voraussetzungen befreit:
Der Kreis der Leistungsberechtigten der Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Betriebe
– eines Arbeitgebers oder
– mehrerer finanziell verbundener Unternehmen
beschränken (Trägerunternehmen). Zu den Zugehörigen zählen auch deren Angehörige. Angehörige sind nur der Ehegatte, der eingetragene Partner und Kinder (§ 106 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988).
Der Kreis der Leistungsberechtigten muß in den Satzungen oder Geschäftsbedingungen der Kasse genau bezeichnet werden. Die Mehrzahl dieser Personen darf sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen (Z 1) und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern und deren Angehörigen (Z 1) zusammensetzen.
Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich dauernd für Zwecke der Kasse gesichert sein.
Die Leistungsberechtigten dürfen nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet sein.
Die Leistungen der Kasse dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:
| Als Pension (Pensionszuschuß) | 1 200 Euro jährlich, |
|---|---|
| als Witwengeld | 900 Euro jährlich, |
| als Waisengeld | 350 Euro jährlich für jede Waise, |
| als Sterbegeld | 150 Euro als Gesamtleistung. |
Sonstige Leistungen dürfen nur in Fällen der Hilfsbedürftigkeit und nur in angemessenem Ausmaß gewährt werden. Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn dem Leistungsempfänger zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen, die er ohne Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage nicht bestreiten kann..
Den Zugehörigen oder den Betriebsräten des Trägerunternehmens muß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen satzungsmäßig nur den Leistungsberechtigten zufallen. Darüber hinaus darf das Vermögen nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.
(3) Erfüllt eine bestehende Kasse die in den Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erst im Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres, so tritt die Steuerbefreiung erst mit Beginn des folgenden Kalender(Wirtschafts)jahres ein.
(4) Privatstiftungen, die die Voraussetzungen des § 4d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, sind befreit, wenn die Zuwendungen an die Begünstigten die Leistungsgrenzen des Abs. 2 Z 5 nicht übersteigen. Abs. 3 ist anzuwenden.
(5) Betriebliche Vorsorgekassen im Sinne des BMSVG, sind hinsichtlich des einer Veranlagungsgemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens befreit.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Art. II Z 3 lit. a, BGBl. Nr. 253/1993
Gemeinnützige Bauvereinigungen
§ 6a. (1) Bauvereinigungen im Sinne des § 5 Z 10, die Geschäfte außerhalb der in § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bezeichneten Art tätigen, sind ab dem Wirtschaftsjahr unbeschränkt steuerpflichtig, in dem die Tätigkeit aufgenommen wird. Die Tätigkeit gilt als aufgenommen, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für solche Geschäfte vorgenommen werden. Die unbeschränkte Steuerpflicht endet mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Tätigkeit im Sinne des ersten Satzes abgeschlossen wird.
(2) Auf Antrag der Bauvereinigung hat die zuständige Finanzlandesdirektion die unbeschränkte Steuerpflicht bescheidmäßig auf geplante Geschäfte im Sinne des Abs. 1 unter der Auflage zu beschränken, daß für diese Geschäfte insgesamt ein gesonderter Rechnungskreis geführt wird. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme der Geschäfte im Sinne des Abs. 1 zu stellen. Ein aus diesen Geschäften insgesamt entstehender Verlust ist nicht ausgleichsfähig. Das Antragsrecht der Finanzlandesdirektion nach § 35 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Auf Antrag der Bauvereinigung hat die zuständige Finanzlandesdirektion im Zweifelsfall bescheidmäßig festzustellen, ob ein geplantes Geschäft unter § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes fällt oder nicht. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme des Geschäftes zu stellen. Der Antrag kann mit einem Antrag nach Abs. 2 verbunden werden.
(4) Einkünfte einer Bauvereinigung im Sinne des § 5 Z 10 aus der Verwaltung von Eigenkapital im Sinne des § 7 Abs. 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes sind in einem eigenen Rechnungskreis zu erfassen und sind nach Maßgabe des Abs. 5 steuerpflichtig. Bei der Ermittlung dieser Einkünfte sind nur die mit den Betriebseinnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu berücksichtigen.
(5) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 können einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Die Zuführung und Verwendung ist in einem gesonderten Verzeichnis als Beilage zur Körperschaftsteuererklärung getrennt nach den einzelnen Wirtschaftsjahren aufzugliedern. Die Rücklage ist im Bildungsjahr und in den Folgejahren in jenem Verhältnis steuerneutral aufzulösen, in dem sich das in Abs. 4 genannte Eigenkapital am Schluß des Wirtschaftsjahres gegenüber dem Stand am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres vermindert hat. Die Verhältniszahl ist dabei stets auf die Rücklage (Rücklagenteile) des Vorjahres zu beziehen. Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Zuführung folgenden fünften Wirtschaftsjahres verwendet werden konnten, sind im fünften Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. In diesen Zeitraum werden Wirtschaftsjahre, für die im Sinne des § 7 Abs. 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes von der Landesregierung festgelegt wurde, daß die Bautätigkeit unterbrochen werden darf, nicht eingerechnet. Der gewinnerhöhend aufzulösende Betrag erhöht sich um einen Zuschlag von 20%.
Gemeinnützige Bauvereinigungen
§ 6a. (1) Bauvereinigungen im Sinne des § 5 Z 10, die Geschäfte außerhalb der in § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bezeichneten Art tätigen, sind ab dem Wirtschaftsjahr unbeschränkt steuerpflichtig, in dem die Tätigkeit aufgenommen wird. Die Tätigkeit gilt als aufgenommen, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für solche Geschäfte vorgenommen werden. Die unbeschränkte Steuerpflicht endet mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Tätigkeit im Sinne des ersten Satzes abgeschlossen wird.
(2) Auf Antrag der Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt (Abs. 6) die unbeschränkte Steuerpflicht bescheidmäßig auf geplante Geschäfte im Sinne des Abs. 1 unter der Auflage zu beschränken, daß für diese Geschäfte insgesamt ein gesonderter Rechnungskreis geführt wird. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme der Geschäfte im Sinne des Abs. 1 zu stellen. Ein aus diesen Geschäften insgesamt entstehender Verlust ist nicht ausgleichsfähig. Das Antragsrecht des zuständigen Finanzamtes (Abs. 6) nach § 35 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Auf Antrag der Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt (Abs. 6) im Zweifelsfall bescheidmäßig festzustellen, ob ein geplantes Geschäft unter § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes fällt oder nicht. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme des Geschäftes zu stellen. Der Antrag kann mit einem Antrag nach Abs. 2 verbunden werden.
(4) Einkünfte einer Bauvereinigung im Sinne des § 5 Z 10 aus der Verwaltung von Eigenkapital im Sinne des § 7 Abs. 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes sind in einem eigenen Rechnungskreis zu erfassen und sind nach Maßgabe des Abs. 5 steuerpflichtig. Bei der Ermittlung dieser Einkünfte sind nur die mit den Betriebseinnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu berücksichtigen.
(5) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 können einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Die Zuführung und Verwendung ist in einem gesonderten Verzeichnis als Beilage zur Körperschaftsteuererklärung getrennt nach den einzelnen Wirtschaftsjahren aufzugliedern. Die Rücklage ist im Bildungsjahr und in den Folgejahren in jenem Verhältnis steuerneutral aufzulösen, in dem sich das in Abs. 4 genannte Eigenkapital am Schluß des Wirtschaftsjahres gegenüber dem Stand am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres vermindert hat. Die Verhältniszahl ist dabei stets auf die Rücklage (Rücklagenteile) des Vorjahres zu beziehen. Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Zuführung folgenden fünften Wirtschaftsjahres verwendet werden konnten, sind im fünften Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. In diesen Zeitraum werden Wirtschaftsjahre, für die im Sinne des § 7 Abs. 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes von der Landesregierung festgelegt wurde, daß die Bautätigkeit unterbrochen werden darf, nicht eingerechnet. Der gewinnerhöhend aufzulösende Betrag erhöht sich um einen Zuschlag von 20%.
(6) Zuständiges Finanzamt im Sinne der Abs. 2 und 3 ist das Finanzamt Wien 1/23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie das Finanzamt Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch jeweils für den örtlichen Wirkungsbereich jenes Landes, in dem die Bauvereinigungen ihren Sitz haben.
Abkürzung
KStG 1988
Bezugszeitraum:
Abs. 5 ab 1.1.2014 (Veranlagungsjahr 2014) vgl. § 26c Z 41
Gemeinnützige Bauvereinigungen
§ 6a. (1) Bauvereinigungen im Sinne des § 5 Z 10, die Geschäfte außerhalb der in § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bezeichneten Art tätigen, sind ab dem Wirtschaftsjahr unbeschränkt steuerpflichtig, in dem die Tätigkeit aufgenommen wird. Die Tätigkeit gilt als aufgenommen, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für solche Geschäfte vorgenommen werden. Die unbeschränkte Steuerpflicht endet mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Tätigkeit im Sinne des ersten Satzes abgeschlossen wird.
(2) Auf Antrag der Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt (Abs. 6) die unbeschränkte Steuerpflicht bescheidmäßig auf geplante Geschäfte im Sinne des Abs. 1 unter der Auflage zu beschränken, daß für diese Geschäfte insgesamt ein gesonderter Rechnungskreis geführt wird. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme der Geschäfte im Sinne des Abs. 1 zu stellen. Ein aus diesen Geschäften insgesamt entstehender Verlust ist nicht ausgleichsfähig. Das Antragsrecht des zuständigen Finanzamtes (Abs. 6) nach § 35 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Auf Antrag der Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt (Abs. 6) im Zweifelsfall bescheidmäßig festzustellen, ob ein geplantes Geschäft unter § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes fällt oder nicht. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme des Geschäftes zu stellen. Der Antrag kann mit einem Antrag nach Abs. 2 verbunden werden.
(4) Einkünfte einer Bauvereinigung im Sinne des § 5 Z 10 aus der Verwaltung von Eigenkapital im Sinne des § 7 Abs. 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes sind in einem eigenen Rechnungskreis zu erfassen und sind nach Maßgabe des Abs. 5 steuerpflichtig. Bei der Ermittlung dieser Einkünfte sind nur die mit den Betriebseinnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu berücksichtigen.
(5) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 können einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Die Zuführung und Verwendung ist in einem gesonderten Verzeichnis als Beilage zur Körperschaftsteuererklärung getrennt nach den einzelnen Wirtschaftsjahren aufzugliedern. Die Rücklage ist im Bildungsjahr und in den Folgejahren in jenem Verhältnis steuerneutral aufzulösen, in dem sich das in Abs. 4 genannte Eigenkapital am Schluß des Wirtschaftsjahres gegenüber dem Stand am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres vermindert hat. Die Verhältniszahl ist dabei stets auf die Rücklage (Rücklagenteile) des Vorjahres zu beziehen. Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Zuführung folgenden dritten Wirtschaftsjahres verwendet werden konnten, sind im dritten Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. In diesen Zeitraum werden Wirtschaftsjahre, für die im Sinne des § 7 Abs. 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes von der Landesregierung festgelegt wurde, daß die Bautätigkeit unterbrochen werden darf, nicht eingerechnet. Der gewinnerhöhend aufzulösende Betrag erhöht sich um einen Zuschlag von 20%.
(6) Zuständiges Finanzamt im Sinne der Abs. 2 und 3 ist das Finanzamt Wien 1/23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie das Finanzamt Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch jeweils für den örtlichen Wirkungsbereich jenes Landes, in dem die Bauvereinigungen ihren Sitz haben.
Abkürzung
KStG 1988
Gemeinnützige Bauvereinigungen
§ 6a. (1) Bauvereinigungen im Sinne des § 5 Z 10, die Geschäfte außerhalb der in § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bezeichneten Art tätigen, sind ab dem Wirtschaftsjahr unbeschränkt steuerpflichtig, in dem die Tätigkeit aufgenommen wird. Die Tätigkeit gilt als aufgenommen, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für solche Geschäfte vorgenommen werden. Die unbeschränkte Steuerpflicht endet mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Tätigkeit im Sinne des ersten Satzes abgeschlossen wird.
(2) Auf Antrag der Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt die unbeschränkte Steuerpflicht bescheidmäßig auf geplante Geschäfte im Sinne des Abs. 1 unter der Auflage zu beschränken, daß für diese Geschäfte insgesamt ein gesonderter Rechnungskreis geführt wird. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme der Geschäfte im Sinne des Abs. 1 zu stellen. Ein aus diesen Geschäften insgesamt entstehender Verlust ist nicht ausgleichsfähig. Das Antragsrecht des zuständigen Finanzamtes nach § 35 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Auf Antrag der Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt im Zweifelsfall bescheidmäßig festzustellen, ob ein geplantes Geschäft unter § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes fällt oder nicht. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme des Geschäftes zu stellen. Der Antrag kann mit einem Antrag nach Abs. 2 verbunden werden.
(4) Einkünfte einer Bauvereinigung im Sinne des § 5 Z 10 aus der Verwaltung von Eigenkapital im Sinne des § 7 Abs. 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes sind in einem eigenen Rechnungskreis zu erfassen und sind nach Maßgabe des Abs. 5 steuerpflichtig. Bei der Ermittlung dieser Einkünfte sind nur die mit den Betriebseinnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu berücksichtigen.
(5) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 können einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Die Zuführung und Verwendung ist in einem gesonderten Verzeichnis als Beilage zur Körperschaftsteuererklärung getrennt nach den einzelnen Wirtschaftsjahren aufzugliedern. Die Rücklage ist im Bildungsjahr und in den Folgejahren in jenem Verhältnis steuerneutral aufzulösen, in dem sich das in Abs. 4 genannte Eigenkapital am Schluß des Wirtschaftsjahres gegenüber dem Stand am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres vermindert hat. Die Verhältniszahl ist dabei stets auf die Rücklage (Rücklagenteile) des Vorjahres zu beziehen. Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Zuführung folgenden dritten Wirtschaftsjahres verwendet werden konnten, sind im dritten Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. In diesen Zeitraum werden Wirtschaftsjahre, für die im Sinne des § 7 Abs. 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes von der Landesregierung festgelegt wurde, daß die Bautätigkeit unterbrochen werden darf, nicht eingerechnet. Der gewinnerhöhend aufzulösende Betrag erhöht sich um einen Zuschlag von 20%.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 52 Z 1 lit. b, BGBl. I Nr. 104/2019)
Abkürzung
KStG 1988
Gemeinnützige Bauvereinigungen
§ 6a. (1) Bauvereinigungen im Sinne des § 5 Z 10, die Geschäfte außerhalb der in § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bezeichneten Art tätigen, sind ab dem Wirtschaftsjahr unbeschränkt steuerpflichtig, in dem die Tätigkeit aufgenommen wird. Die Tätigkeit gilt als aufgenommen, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für solche Geschäfte vorgenommen werden. Die unbeschränkte Steuerpflicht endet mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Tätigkeit im Sinne des ersten Satzes abgeschlossen wird.
(2) Auf Antrag der Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt die unbeschränkte Steuerpflicht bescheidmäßig auf geplante Geschäfte im Sinne des Abs. 1 unter der Auflage zu beschränken, dass Einnahmen und Aufwendungen in Zusammenhang mit diesen Geschäften diesen eindeutig zuordenbar erfasst werden, insbesondere indem für diese Geschäfte insgesamt ein gesonderter Rechnungskreis geführt wird. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme der Geschäfte im Sinne des Abs. 1 zu stellen. Bestehen Zweifel, ob das geplante Geschäft ein Geschäft im Sinne des Abs. 1 ist, kann der Antrag insbesondere auch nach Ergehen eines Bescheides gemäß Abs. 3 oder gemäß § 7 Abs. 3a oder Abs. 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes gestellt werden. Ein aus diesen Geschäften insgesamt entstehender Verlust ist nicht ausgleichsfähig. Das Antragsrecht des zuständigen Finanzamtes nach § 35 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Auf Antrag der Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt im Zweifelsfall bescheidmäßig festzustellen, ob ein geplantes Geschäft unter § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes fällt oder nicht. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme des Geschäftes zu stellen. Der Antrag kann mit einem Antrag nach Abs. 2 verbunden werden.
(4) Einkünfte einer Bauvereinigung im Sinne des § 5 Z 10 aus der Verwaltung von Eigenkapital im Sinne des § 7 Abs. 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes sind in einem eigenen Rechnungskreis zu erfassen und sind nach Maßgabe des Abs. 5 steuerpflichtig. Bei der Ermittlung dieser Einkünfte sind nur die mit den Betriebseinnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu berücksichtigen.
(5) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 können einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Die Zuführung und Verwendung ist in einem gesonderten Verzeichnis als Beilage zur Körperschaftsteuererklärung getrennt nach den einzelnen Wirtschaftsjahren aufzugliedern. Die Rücklage ist im Bildungsjahr und in den Folgejahren in jenem Verhältnis steuerneutral aufzulösen, in dem sich das in Abs. 4 genannte Eigenkapital am Schluß des Wirtschaftsjahres gegenüber dem Stand am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres vermindert hat. Die Verhältniszahl ist dabei stets auf die Rücklage (Rücklagenteile) des Vorjahres zu beziehen. Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Zuführung folgenden dritten Wirtschaftsjahres verwendet werden konnten, sind im dritten Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. In diesen Zeitraum werden Wirtschaftsjahre, für die im Sinne des § 7 Abs. 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes von der Landesregierung festgelegt wurde, daß die Bautätigkeit unterbrochen werden darf, nicht eingerechnet. Der gewinnerhöhend aufzulösende Betrag erhöht sich um einen Zuschlag von 20%.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 52 Z 1 lit. b, BGBl. I Nr. 104/2019)
Abkürzung
KStG 1988
Gemeinnützige Bauvereinigungen
§ 6a. (1) Bauvereinigungen im Sinne des § 5 Z 10, die Geschäfte außerhalb der in § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bezeichneten Art tätigen, sind ab dem Wirtschaftsjahr unbeschränkt steuerpflichtig, in dem die Tätigkeit aufgenommen wird. Die Tätigkeit gilt als aufgenommen, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für solche Geschäfte vorgenommen werden. Die unbeschränkte Steuerpflicht endet mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Tätigkeit im Sinne des ersten Satzes abgeschlossen wird.
(2) Auf Antrag der Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt die unbeschränkte Steuerpflicht bescheidmäßig auf geplante Geschäfte im Sinne des Abs. 1 unter der Auflage zu beschränken, dass Einnahmen und Aufwendungen in Zusammenhang mit diesen Geschäften diesen eindeutig zuordenbar erfasst werden, insbesondere indem für diese Geschäfte insgesamt ein gesonderter Rechnungskreis geführt wird. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme der Geschäfte im Sinne des Abs. 1 zu stellen. Bestehen Zweifel, ob das geplante Geschäft ein Geschäft im Sinne des Abs. 1 ist, kann der Antrag insbesondere auch nach Ergehen eines Bescheides gemäß Abs. 3 oder gemäß § 7 Abs. 3a oder Abs. 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes gestellt werden. Ein aus diesen Geschäften insgesamt entstehender Verlust ist nicht ausgleichsfähig. Das Antragsrecht des zuständigen Finanzamtes nach § 35 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Auf Antrag der Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt im Zweifelsfall bescheidmäßig festzustellen, ob ein geplantes Geschäft unter § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes fällt oder nicht. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme des Geschäftes zu stellen. Der Antrag kann mit einem Antrag nach Abs. 2 verbunden werden.
(4) Einkünfte einer Bauvereinigung im Sinne des § 5 Z 10 aus der Verwaltung von Eigenkapital im Sinne des § 7 Abs. 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes sind in einem eigenen Rechnungskreis zu erfassen und sind nach Maßgabe des Abs. 5 steuerpflichtig. Bei der Ermittlung dieser Einkünfte sind nur die mit den Betriebseinnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu berücksichtigen.
(5) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 können einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Die Zuführung und Verwendung ist in einem gesonderten Verzeichnis als Beilage zur Körperschaftsteuererklärung getrennt nach den einzelnen Wirtschaftsjahren aufzugliedern. Die Rücklage ist im Bildungsjahr und in den Folgejahren in jenem Verhältnis steuerneutral aufzulösen, in dem sich das in Abs. 4 genannte Eigenkapital am Schluß des Wirtschaftsjahres gegenüber dem Stand am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres vermindert hat. Die Verhältniszahl ist dabei stets auf die Rücklage (Rücklagenteile) des Vorjahres zu beziehen. Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Zuführung folgenden dritten Wirtschaftsjahres verwendet werden konnten, sind im dritten Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. In diesen Zeitraum werden Wirtschaftsjahre, für die im Sinne des § 7 Abs. 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes von der Landesregierung festgelegt wurde, dass die Bautätigkeit unterbrochen werden darf, nicht eingerechnet. Der gewinnerhöhend aufzulösende Betrag erhöht sich um einen Zuschlag von 20%.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 52 Z 1 lit. b, BGBl. I Nr. 104/2019)
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994
Art. III Z 13, BGBl. Nr. 818/1993
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften
§ 6b. (1) Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind in dem in § 5 Z 14 genannten Umfang von der Körperschaftsteuer befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, die ein Grundkapital von mindestens 100 Millionen Schilling hat.
Gründer (§ 30 des Aktiengesetzes) sind mindestens zu 75% Beteiligungsfondsgesellschaften oder andere Kreditinstitute.
Die Gründer halten nachhaltig unmittelbar oder mittelbar Aktien im Ausmaß von höchstens 30% des Grundkapitals.
Die Ausgabe von Genußrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) ist satzungsmäßig mit einem Gesamtnennbetrag in Höhe des aufgebrachten Grundkapitals begrenzt.
Der Geschäftsgegenstand ist auf das Veranlagen des Eigenkapitals und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen beschränkt. Dabei erfolgt die Veranlagung zu mindestens 75% im Inland.
Der Finanzierungsbereich umfaßt die Veranlagung des jeweiligen Eigenkapitals der Aktiengesellschaft nach Maßgabe des Abs. 2. Die Veranlagung erfolgt nachhaltig zu mindestens 70% in Beteiligungen an gewerblichen Betrieben. Der Gesamtbetrag der Veranlagung in Beteiligungen umfaßt zu mindestens zwei Dritteln solche mit Beteiligungen an den stillen Reserven und am Firmenwert. Der Gesamtbetrag der Veranlagung in Beteiligungen erfolgt schwerpunktmäßig in österreichischen Klein- und Mittelbetrieben, deren überwiegende Tätigkeit im Inland liegt.
Die Veranlagung des Eigenkapitals außerhalb des Finanzierungsbereiches erfolgt ausschließlich in Form von Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten oder in Forderungswertpapieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt durch Verordnung die Art der Veranlagung des Eigenkapitals im Finanzierungsbereich. Dabei gilt folgendes:
Als Beteiligungen gelten
Kommanditanteile einer Komanditgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;
stille Beteiligungen im Sinne des § 178 des Handelsgesetzbuches, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;
Aktien und Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
Genußrechte im Sinne des § 174 des Aktiengesetzes, wenn damit das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist;
stille Beteiligungen im Sinne des § 178 des Handelsgesetzbuches, die keine Stellung als Mitunternehmer vermitteln, wenn die Beteiligung am Einzelunternehmen einer natürlichen Person, am Unternehmen einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer Eingetragenen Erwerbsgesellschaft besteht, an denen keine juristischen Personen oder solche lediglich als Arbeitsgesellschafter ohne Vermögenseinlage beteiligt sind,
die Geldveranlagung neben Beteiligungen im Sinne der lit. a bis d in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, nicht unter lit. b fallenden stillen Beteiligungen oder nicht unter lit. d fallenden Genußrechten, sowie in Form von Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen.
Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen können bei der Veranlagung höchstens bis zu 20% des Eigenkapitals der Aktiengesellschaft erfolgen. § 14 Abs. 5 des Beteiligungsfondsgesetzes ist anzuwenden.
Beteiligungen können höchstens 49% des Betriebsvermögens bzw. Nennkapitals des Beteiligungsunternehmens umfassen und dürfen keine beherrschende Stellung vermitteln.
Beteiligungen an Unternehmen, die den Sektionen „Geld-, Kredit- oder Versicherungswesen'' einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören oder deren Tätigkeit schwerpunktmäßig die Herstellung von elektrischer Energie, Gas oder Wärme umfaßt, können nicht zum Finanzierungsbereich gehören.
(3) Die Aktiengesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines inländischen Wirtschaftsprüfers oder einer inländischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Aktiengesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu veröffentlichen.
(4) Verletzt eine Aktiengesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen betroffene Geschäftsjahre, die bei den Aktionären eine Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln können, gemäß § 22 Abs. 2 neben ihrem Einkommen zu versteuern.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994
Art. III Z 13, BGBl. Nr. 818/1993
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften
§ 6b. (1) Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind in dem in § 5 Z 14 genannten Umfang von der Körperschaftsteuer befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, die ein Grundkapital von mindestens 100 Millionen Schilling hat.
Gründer (§ 30 des Aktiengesetzes) sind mindestens zu 75% Beteiligungsfondsgesellschaften oder andere Kreditinstitute.
Die Gründer halten nachhaltig unmittelbar oder mittelbar Aktien im Ausmaß von höchstens 30% des Grundkapitals.
Die Satzung kann die Ausgabe von Genußrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) vorsehen, wenn mit ihnen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Gesellschaft verbunden und der Gesamtnennbetrag der Genußrechte mit der Höhe des aufgebrachten Grundkapitals beschränkt ist.
Der Geschäftsgegenstand ist auf das Veranlagen des Eigenkapitals und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen beschränkt. Dabei erfolgt die Veranlagung zu mindestens 75% im Inland.
Der Finanzierungsbereich umfaßt die Veranlagung des jeweiligen Eigenkapitals der Aktiengesellschaft nach Maßgabe des Abs. 2. Die Veranlagung erfolgt nachhaltig zu mindestens 70% in Beteiligungen an gewerblichen Betrieben. Der Gesamtbetrag der Veranlagung in Beteiligungen umfaßt zu mindestens zwei Dritteln solche mit Beteiligungen an den stillen Reserven und am Firmenwert. Der Gesamtbetrag der Veranlagung in Beteiligungen erfolgt schwerpunktmäßig in österreichischen Klein- und Mittelbetrieben, deren überwiegende Tätigkeit im Inland liegt.
Die Veranlagung des Eigenkapitals außerhalb des Finanzierungsbereiches erfolgt ausschließlich in Form von Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten oder in Forderungswertpapieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt durch Verordnung die Art der Veranlagung des Eigenkapitals im Finanzierungsbereich. Dabei gilt folgendes:
Als Beteiligungen gelten
Kommanditanteile einer Komanditgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;
stille Beteiligungen im Sinne des § 178 des Handelsgesetzbuches, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;
Aktien und Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
Genußrechte im Sinne des § 174 des Aktiengesetzes, wenn damit das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist;
stille Beteiligungen im Sinne des § 178 des Handelsgesetzbuches, die keine Stellung als Mitunternehmer vermitteln, wenn die Beteiligung am Einzelunternehmen einer natürlichen Person, am Unternehmen einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer Eingetragenen Erwerbsgesellschaft besteht, an denen keine juristischen Personen oder solche lediglich als Arbeitsgesellschafter ohne Vermögenseinlage beteiligt sind,
die Geldveranlagung neben Beteiligungen im Sinne der lit. a bis d in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, nicht unter lit. b fallenden stillen Beteiligungen oder nicht unter lit. d fallenden Genußrechten, sowie in Form von Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen.
Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen können bei der Veranlagung höchstens bis zu 20% des Eigenkapitals der Aktiengesellschaft erfolgen. § 14 Abs. 5 des Beteiligungsfondsgesetzes ist anzuwenden.
Beteiligungen können höchstens 49% des Betriebsvermögens bzw. Nennkapitals des Beteiligungsunternehmens umfassen und dürfen keine beherrschende Stellung vermitteln.
Beteiligungen an Unternehmen, die den Sektionen „Geld-, Kredit- oder Versicherungswesen'' einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören oder deren Tätigkeit schwerpunktmäßig die Herstellung von elektrischer Energie, Gas oder Wärme umfaßt, können nicht zum Finanzierungsbereich gehören.
(3) Die Aktiengesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines inländischen Wirtschaftsprüfers oder einer inländischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Aktiengesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu veröffentlichen.
(4) Verletzt eine Aktiengesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen betroffene Geschäftsjahre, die bei den Aktionären eine Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln können, gemäß § 22 Abs. 2 neben ihrem Einkommen zu versteuern.
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften
§ 6b. (1) Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind in dem in § 5 Z 14 genannten Umfang von der Körperschaftsteuer befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, die ein Grundkapital von mindestens 7,3 Millionen Euro hat.
Gründer (§ 30 des Aktiengesetzes) sind mindestens zu 75% Beteiligungsfondsgesellschaften oder andere Kreditinstitute.
Die Gründer halten nachhaltig unmittelbar oder mittelbar Aktien im Ausmaß von höchstens 30% des Grundkapitals.
Die Satzung kann die Ausgabe von Genußrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) vorsehen, wenn mit ihnen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Gesellschaft verbunden und der Gesamtnennbetrag der Genußrechte mit der Höhe des aufgebrachten Grundkapitals beschränkt ist.
Der Geschäftsgegenstand ist auf das Veranlagen des Eigenkapitals und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen beschränkt. Dabei erfolgt die Veranlagung zu mindestens 75% im Inland.
Der Finanzierungsbereich umfaßt die Veranlagung des jeweiligen Eigenkapitals der Aktiengesellschaft nach Maßgabe des Abs. 2. Die Veranlagung erfolgt nachhaltig zu mindestens 70% in Beteiligungen an gewerblichen Betrieben. Der Gesamtbetrag der Veranlagung in Beteiligungen umfaßt zu mindestens zwei Dritteln solche mit Beteiligungen an den stillen Reserven und am Firmenwert. Der Gesamtbetrag der Veranlagung in Beteiligungen erfolgt schwerpunktmäßig in österreichischen Klein- und Mittelbetrieben, deren überwiegende Tätigkeit im Inland liegt.
Die Veranlagung des Eigenkapitals außerhalb des Finanzierungsbereiches erfolgt ausschließlich in Form von Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten oder in Forderungswertpapieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt durch Verordnung die Art der Veranlagung des Eigenkapitals im Finanzierungsbereich. Dabei gilt folgendes:
Als Beteiligungen gelten
Kommanditanteile einer Komanditgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;
stille Beteiligungen im Sinne des § 178 des Handelsgesetzbuches, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;
Aktien und Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
Genußrechte im Sinne des § 174 des Aktiengesetzes, wenn damit das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist;
stille Beteiligungen im Sinne des § 178 des Handelsgesetzbuches, die keine Stellung als Mitunternehmer vermitteln, wenn die Beteiligung am Einzelunternehmen einer natürlichen Person, am Unternehmen einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer Eingetragenen Erwerbsgesellschaft besteht, an denen keine juristischen Personen oder solche lediglich als Arbeitsgesellschafter ohne Vermögenseinlage beteiligt sind,
die Geldveranlagung neben Beteiligungen im Sinne der lit. a bis d in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, nicht unter lit. b fallenden stillen Beteiligungen oder nicht unter lit. d fallenden Genußrechten, sowie in Form von Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen.
Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen können bei der Veranlagung höchstens bis zu 20% des Eigenkapitals der Aktiengesellschaft erfolgen. § 14 Abs. 5 des Beteiligungsfondsgesetzes ist anzuwenden.
Beteiligungen können höchstens 49% des Betriebsvermögens bzw. Nennkapitals des Beteiligungsunternehmens umfassen und dürfen keine beherrschende Stellung vermitteln.
Beteiligungen an Unternehmen, die den Sektionen „Geld-, Kredit- oder Versicherungswesen” einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören oder deren Tätigkeit schwerpunktmäßig die Herstellung von elektrischer Energie, Gas oder Wärme umfaßt, können nicht zum Finanzierungsbereich gehören.
(3) Die Aktiengesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines inländischen Wirtschaftsprüfers oder einer inländischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Aktiengesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich im „Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung” zu veröffentlichen.
(4) Verletzt eine Aktiengesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen betroffene Geschäftsjahre, die bei den Aktionären eine Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln können, gemäß § 22 Abs. 2 neben ihrem Einkommen zu versteuern.
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften
§ 6b. (1) Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind in dem in § 5 Z 14 genannten Umfang von der Körperschaftsteuer befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, die ein Grundkapital von mindestens 7,3 Millionen Euro hat.
Gründer (§ 30 des Aktiengesetzes) sind mindestens zu 75% Beteiligungsfondsgesellschaften oder andere Kreditinstitute.
Die Gründer halten nachhaltig unmittelbar oder mittelbar Aktien im Ausmaß von höchstens 30% des Grundkapitals.
Die Satzung kann die Ausgabe von Genußrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) vorsehen, wenn mit ihnen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Gesellschaft verbunden und der Gesamtnennbetrag der Genußrechte mit der Höhe des aufgebrachten Grundkapitals beschränkt ist.
Der Geschäftsgegenstand ist auf das Veranlagen des Eigenkapitals und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen beschränkt. Dabei erfolgt die Veranlagung zu mindestens 75% im Inland.
Der Finanzierungsbereich umfaßt die Veranlagung des jeweiligen Eigenkapitals der Aktiengesellschaft nach Maßgabe des Abs. 2. Die Veranlagung erfolgt nachhaltig zu mindestens 70% in Beteiligungen an gewerblichen Betrieben. Der Gesamtbetrag der Veranlagung in Beteiligungen umfaßt zu mindestens zwei Dritteln solche mit Beteiligungen an den stillen Reserven und am Firmenwert. Der Gesamtbetrag der Veranlagung in Beteiligungen erfolgt schwerpunktmäßig in österreichischen Klein- und Mittelbetrieben, deren überwiegende Tätigkeit im Inland liegt.
Die Veranlagung des Eigenkapitals außerhalb des Finanzierungsbereiches erfolgt ausschließlich in Form von Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten oder in Forderungswertpapieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt durch Verordnung die Art der Veranlagung des Eigenkapitals im Finanzierungsbereich. Dabei gilt folgendes:
Als Beteiligungen gelten
Kommanditanteile einer Komanditgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;
stille Beteiligungen im Sinne des § 178 des Handelsgesetzbuches, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;
Aktien und Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
Genußrechte im Sinne des § 174 des Aktiengesetzes, wenn damit das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist;
stille Beteiligungen im Sinne des § 178 des Handelsgesetzbuches, die keine Stellung als Mitunternehmer vermitteln, wenn die Beteiligung am Einzelunternehmen einer natürlichen Person, am Unternehmen einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer Eingetragenen Erwerbsgesellschaft besteht, an denen keine juristischen Personen oder solche lediglich als Arbeitsgesellschafter ohne Vermögenseinlage beteiligt sind,
die Geldveranlagung neben Beteiligungen im Sinne der lit. a bis d in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, nicht unter lit. b fallenden stillen Beteiligungen oder nicht unter lit. d fallenden Genußrechten, sowie in Form von Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen.
Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen können bei der Veranlagung höchstens bis zu 20% des Eigenkapitals der Aktiengesellschaft erfolgen. § 14 Abs. 5 des Beteiligungsfondsgesetzes ist anzuwenden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.