Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom 16. Dezember 1988 betreffend die Großverkaufspreise für Technischen Sprit
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 15. Dezember 1988 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird mit Gültigkeit ab 1. Jänner 1989 der allgemein ermäßigte Verkaufspreis im Großverkauf für den von der Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols vollständig vergällt für Haushalts- und gewerbliche Zwecke (Brennspiritus) oder unvollständig vergällt für gewerbliche Zwecke (Holzgeistbranntwein) oder zur unvollständigen Vergällung für gewerbliche Zwecke abgegebenen Technischen Sprit für 100 Liter Weingeist frachtfrei Bestimmungsstation mit 800 S festgesetzt.
Zum angeführten Preis kommt die Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz.
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