Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD)
§ 1. (1) Die Republik Österreich zeichnet bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 4 854 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 100 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Juli 1944.
(2) Die Republik Österreich wird die Notifikation zur Zeichnung der Kapitalanteile in der in Abs. 1 genannten Höhe gegenüber der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung abgeben.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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