Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfEB)
§ 1. (1) Die Republik Österreich übernimmt bei der Afrikanischen Entwicklungsbank 4 000 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 Bankrechnungseinheiten im Gegenwert von US-Dollar 48 254 000.
(2) Die Republik Österreich wird die Zeichnungserklärung zur Übernahme der in Abs. 1 genannten Anteile gegenüber der Afrikanischen Entwicklungsbank abgeben.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.