Bundesgesetz vom 16. Dezember 1987 über die Leistung eines achten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1988-01-16
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zur Internationalen Entwicklungsorganisation einen achten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 1 246 160 000 Schilling.

(2) Die Republik Österreich wird die Verpflichtungserklärung zur Leistung des Beitrages in der in Abs. 1 genannten Höhe gegenüber der Internationalen Entwicklungsorganisation abgeben.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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