Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 9. Mai 1988 über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 520/1987 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet:
Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben des anweisenden Organs Umweltbundesamt werden der Buchhaltung des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie übertragen.
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