Bundesgesetz vom 29. November 1988, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1989 bis 1992 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 1989 - FAG 1989) und das Katastrophenfondsgesetz 1986, das Bundesgesetz über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds und das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz geändert werden

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-09-29
Status Aufgehoben · 2012-06-05
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 65

BGBl. Nr. 687/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012

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(7) Soweit nach Durchführung des Verteilungsvorganges gemäß Abs. 6 den Ländern noch Finanzzuweisungsmittel zur Verfügung stehen, sind diese in einem weiteren Verteilungsvorgang auf die Gemeinden so aufzuteilen, daß deren Finanzkraft (Abs. 4) möglichst auf den Landesdurchschnitt angehoben wird. Heranzuziehen sind hiebei die letzten verfügbaren Rechnungsunterlagen. Wird der Landesdurchschnitt erreicht, ist ein verbleibender Betrag auf die Gemeinden des Landes aufzuteilen. Für diese Verteilungsvorgänge haben die Länder Richtlinien zu erlassen und zu veröffentlichen. Über die Mittelverteilung ist dem Bundesministerium für Finanzen unter Anschluß der Richtlinien bis Ende eines jeden Jahres Mitteilung zu machen.

(8) Die Finanzzuweisung gemäß Abs. 6 ist in jenen Bundesländern, in denen auch ein Verteilungsvorgang gemäß Abs. 7 stattfindet, der Finanzkraft gemäß § 10 Abs. 2 der betreffenden Gemeinden hinzuzurechnen.

(9) Der Bund und die Länder sind berechtigt, die von den Gemeinden bekanntgegebenen Gebarungsergebnisse (Abs. 6) bei den Gemeinden zu überprüfen. Von den Gemeinden zu Unrecht bezogene Finanzzuweisungen sind an das Land zurückzuzahlen, das diese Mittel nach eigenem Ermessen für die Gemeinden zu verwenden hat.

Zuschüsse

§ 22. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden die nachstehenden Zweckzuschüsse, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen:

1.

den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, im Ausmaß von insgesamt 175 Millionen Schilling jährlich. Dieser Zweckzuschuß ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:

a)

Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 155 169 396 S. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesministerium für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben;

b)

Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 19 830 604 S. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln;

c)

die Höhe des Zweckzuschusses gemäß lit. a oder lit. b hat sich nach den im Jahre 1988 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuß empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den in lit. c erster Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in lit. a genannten auf die in lit. b genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen;

d)

wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 1988 einen Zweckzuschuß oder eine Förderung gemäß lit. c erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die gemäß lit. a und b genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuß erhalten hat;

e)

der Bund kann den Gesamtzweckzuschuß von 175 Millionen Schilling bei Eintritt unvorhersehbarer Umstände bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter lit. a und lit. b oder nur auf die unter lit. a oder nur auf die unter lit. b genannten Länder und Gemeinden aufteilen;

2.

den Gemeinden zur Förderung und Pflege des Fremdenverkehrs, sofern es sich nicht um gesamtösterreichische Belange handelt, im Ausmaß von insgesamt 70 Millionen Schilling jährlich. Der den Gemeinden zukommende Zweckzuschuß ist auf diese länderweise nach der Volkszahl aufzuteilen. Wird der den Gemeinden eines Landes zustehende Zweckzuschuß bis 31. Oktober eines jeden Jahres nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen, kann dieser auch einem anderen Bundesland zuerkannt werden, wenn dadurch ein als vordringlich erkanntes Vorhaben verwirklicht werden kann;

3.

den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen im Ausmaß von insgesamt 140 Millionen Schilling jährlich. Dieser Zweckzuschuß kommt zu 55 vH Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen 45 vH sind auf Wien auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden Anteile an diesem Zweckzuschuß sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu nehmen. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln;

4.

den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen im Ausmaß von 226 800 000 S jährlich. Dieser Zweckzuschuß ist wie folgt aufzuteilen:

a)

6 800 000 S sind für die Gewährung von Zuschüssen für publikumsbestimmte, ortsfeste Einrichtungen an Knotenpunkten öffentlicher Kraftfahrlinien des Personennahverkehrs (Autobusbahnhöfe) bestimmt. Dieser Zuschuß darf im Einzelfall 40 vH der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. Anträge auf Gewährung eines derartigen Zuschusses sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln. Den Anträgen ist ein Nachweis über die im Vorjahr vorgenommenen Investitionen und deren Kosten anzuschließen.

b)

Der verbleibende Betrag von 220 000 000 S ist für die Förderung von Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien bestimmt und kommt den Landeshauptstädten mit mehr als 100 000 Einwohnern zugute. Die Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen:

Wien................................................. 64,7

Graz................................................. 11,1

Innsbruck............................................ 8,7

Linz................................................. 8,1

Salzburg............................................. 7,4

c)

Wird der unter lit. a angeführte Zuschuß nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende Betrag auf die in lit. b genannten Gemeinden nach den dort angeführten Hundertsätzen aufzuteilen.

5.

den Ländern und Gemeinden zur Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Errichtung und Verbesserung von Müllbeseitigungsanlagen, unter Bedachtnahme auf den Umfang, die Lage und Gefährdung der Wohngebiete und der Erholungsgebiete, im Ausmaß von insgesamt je 70 Millionen Schilling jährlich. Der den Ländern zukommende Zweckzuschuß ist auf diese länderweise zur Hälfte nach der Volkszahl und je zu einem Viertel linear und nach der Gebietsfläche aufzuteilen. Der den Gemeinden zukommende Zweckzuschuß ist auf diese länderweise zur Hälfte nach der Volkszahl und zur Hälfte nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel aufzuteilen;

6.

Gemeinden, in denen eine Spielbank betrieben wird, einen Zuschuß von je 1 Million Schilling jährlich zur Förderung der Qualität des örtlichen Fremdenverkehrs. Der Zweckzuschuß ist den Gemeinden (Wien als Gemeinde) bis spätestens 1. Juli eines jeden Jahres zu überweisen. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von den Gemeinden bis spätestens 31. März eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.

(2) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

Zuschüsse

§ 22. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden die nachstehenden Zweckzuschüsse, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen:

1.

den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, im Ausmaß von insgesamt 175 Millionen Schilling jährlich. Dieser Zweckzuschuß ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:

a)

Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 155 169 396 S. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesministerium für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben;

b)

Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 19 830 604 S. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln;

c)

die Höhe des Zweckzuschusses gemäß lit. a oder lit. b hat sich nach den im Jahre 1988 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuß empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den in lit. c erster Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in lit. a genannten auf die in lit. b genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen;

d)

wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 1988 einen Zweckzuschuß oder eine Förderung gemäß lit. c erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die gemäß lit. a und b genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuß erhalten hat;

e)

der Bund kann den Gesamtzweckzuschuß von 175 Millionen Schilling bei Eintritt unvorhersehbarer Umstände bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter lit. a und lit. b oder nur auf die unter lit. a oder nur auf die unter lit. b genannten Länder und Gemeinden aufteilen;

2.

den Gemeinden zur Förderung und Pflege des Fremdenverkehrs, sofern es sich nicht um gesamtösterreichische Belange handelt, im Ausmaß von insgesamt 70 Millionen Schilling jährlich. Der den Gemeinden zukommende Zweckzuschuß ist auf diese länderweise nach der Volkszahl aufzuteilen. Wird der den Gemeinden eines Landes zustehende Zweckzuschuß bis 31. Oktober eines jeden Jahres nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen, kann dieser auch einem anderen Bundesland zuerkannt werden, wenn dadurch ein als vordringlich erkanntes Vorhaben verwirklicht werden kann;

3.

den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen im Ausmaß von insgesamt 140 Millionen Schilling jährlich. Dieser Zweckzuschuß kommt zu 55 vH Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen 45 vH sind auf Wien auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden Anteile an diesem Zweckzuschuß sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu nehmen. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln;

4.

den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen im Ausmaß von 226 800 000 S jährlich. Dieser Zweckzuschuß ist wie folgt aufzuteilen:

a)

6 800 000 S sind für die Gewährung von Zuschüssen für publikumsbestimmte, ortsfeste Einrichtungen an Knotenpunkten öffentlicher Kraftfahrlinien des Personennahverkehrs (Autobusbahnhöfe) bestimmt. Dieser Zuschuß darf im Einzelfall 40 vH der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. Anträge auf Gewährung eines derartigen Zuschusses sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln. Den Anträgen ist ein Nachweis über die im Vorjahr vorgenommenen Investitionen und deren Kosten anzuschließen.

b)

Der verbleibende Betrag von 220 000 000 S ist für die Förderung von Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien bestimmt und kommt den Landeshauptstädten mit mehr als 100 000 Einwohnern zugute. Die Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen:

Wien................................................. 64,7

Graz................................................. 11,1

Innsbruck............................................ 8,7

Linz................................................. 8,1

Salzburg............................................. 7,4

c)

Wird der unter lit. a angeführte Zuschuß nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende Betrag auf die in lit. b genannten Gemeinden nach den dort angeführten Hundertsätzen aufzuteilen.

5.

den Ländern und Gemeinden zur Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Errichtung und Verbesserung von Müllbeseitigungsanlagen, unter Bedachtnahme auf den Umfang, die Lage und Gefährdung der Wohngebiete und der Erholungsgebiete, im Ausmaß von insgesamt je 70 Millionen Schilling jährlich. Der den Ländern zukommende Zweckzuschuß ist auf diese länderweise zur Hälfte nach der Volkszahl und je zu einem Viertel linear und nach der Gebietsfläche aufzuteilen. Der den Gemeinden zukommende Zweckzuschuß ist auf diese länderweise zur Hälfte nach der Volkszahl und zur Hälfte nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel aufzuteilen;

6.

Gemeinden, in denen eine Spielbank betrieben wird, einen Zuschuß von je 1 Million Schilling jährlich zur Förderung der Qualität des örtlichen Fremdenverkehrs. Der Zweckzuschuß ist den Gemeinden (Wien als Gemeinde) bis spätestens 1. Juli eines jeden Jahres zu überweisen. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von den Gemeinden bis spätestens 31. März eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.

(2) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 241/1989 und 429/1989, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.

(3) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

Artikel IV

Sonder- und Schlußbestimmungen

§ 23. (1) § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 bis 4 des FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Abschnittes I treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft und treten mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und § 23 Abs. 3 bis 5 mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

(3) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.

(4) Ab dem Außerkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 619/1988, sind bei der Umsatzsteuer

a)

die für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a bestimmten Anteile iHv 0,459 vH und

b)

von den für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b bestimmten Anteilen iHv 0,762 vH Anteile iHv 0,183 vH

(5) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, auf dieses oder auf künftige Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.

(6) Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner 1973 an die im § 3 Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen geleisteten Vorschüssen, die nach dem 31. Dezember 1972 eingehen, fließen dem Bund zu, soweit er für die Kosten dieser Vorschüsse aufgekommen ist.

(7) In der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1992 sind

1.

§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und

2.

§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im § 7 Abs. 2 Z 1.

(9) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes sind betraut:

a)

der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,

b)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 3 und des § 23 Abs. 5, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand und Vorschußrückzahlungen der an den im § 3 Abs. 1 lit. b genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

c)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich der im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,

d)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 22 Abs. 1 Z 2,

e)

der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 1,

f)

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 2.

Artikel IV

Sonder- und Schlußbestimmungen

§ 23. (1) § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 bis 4 des FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Abschnittes I treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft und treten mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und § 23 Abs. 3 bis 5 mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

(3) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.

(4) Ab dem Außerkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 619/1988, sind bei der Umsatzsteuer

a)

die für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a bestimmten Anteile iHv 0,459 vH und

b)

von den für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b bestimmten Anteilen iHv 0,762 vH Anteile iHv 0,183 vH

(5) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, auf dieses oder auf künftige Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.

(6) Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner 1973 an die im § 3 Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen geleisteten Vorschüssen, die nach dem 31. Dezember 1972 eingehen, fließen dem Bund zu, soweit er für die Kosten dieser Vorschüsse aufgekommen ist.

(7) In der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1992 sind

1.

§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und

2.

§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im § 7 Abs. 2 Z 1.

(9) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes sind betraut:

a)

der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,

b)

Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 3 und des § 23 Abs. 6, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand und Vorschußrückzahlungen der an den im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

c)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich der im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,

d)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 22 Abs. 1 Z 2,

e)

der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 1,

f)

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 2.

Artikel IV

Sonder- und Schlußbestimmungen

§ 23. (1) § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 bis 4 des FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Abschnittes I treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft und treten mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und § 23 Abs. 3 bis 5 mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

(3) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.

(4) Bei der Umsatzsteuer sind von den für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gemäß § 7 Abs. 2 lit. b bestimmten Anteilen in Höhe von 0,762 vH Anteile in Höhe von 0,183 vH auf ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Krankenanstalten II'' zu überweisen und nutzbringend anzulegen.

(5) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, auf dieses oder auf künftige Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.

(6) Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner 1973 an die im § 3 Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen geleisteten Vorschüssen, die nach dem 31. Dezember 1972 eingehen, fließen dem Bund zu, soweit er für die Kosten dieser Vorschüsse aufgekommen ist.

(7) In der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1992 sind

1.

§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und

2.

§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im § 7 Abs. 2 Z 1.

(9) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes sind betraut:

a)

der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,

b)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 3 und des § 23 Abs. 5, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand und Vorschußrückzahlungen der an den im § 3 Abs. 1 lit. b genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

c)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich der im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,

d)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 22 Abs. 1 Z 2,

e)

der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 1,

f)

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 2.

Artikel IV

Sonder- und Schlußbestimmungen

§ 23. (1) § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 bis 4 des FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Abschnittes I treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft und treten mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und § 23 Abs. 3 bis 5 mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

(3) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.

(4) Bei der Umsatzsteuer sind von den für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gemäß § 7 Abs. 2 lit. b bestimmten Anteilen in Höhe von 0,762 vH Anteile in Höhe von 0,183 vH auf ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Krankenanstalten II'' zu überweisen und nutzbringend anzulegen.

(5) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, auf dieses oder auf künftige Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.

(6) Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner 1973 an die im § 3 Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen geleisteten Vorschüssen, die nach dem 31. Dezember 1972 eingehen, fließen dem Bund zu, soweit er für die Kosten dieser Vorschüsse aufgekommen ist.

(7) In der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1992 sind

1.

§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und

2.

§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im § 7 Abs. 2 Z 1.

(9) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes sind betraut:

a)

der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,

b)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 3 und des § 23 Abs. 5, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand und Vorschußrückzahlungen der an den im § 3 Abs. 1 lit. b genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

c)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich der im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,

d)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 22 Abs. 1 Z 2,

e)

der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 1,

f)

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 2.

Artikel IV

Sonder- und Schlußbestimmungen

§ 23. (1) § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 bis 4 des FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Abschnittes I treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft und treten mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und § 23 Abs. 3 bis 5 mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

(3) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.

(4) Bei der Umsatzsteuer sind von den für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gemäß § 7 Abs. 2 lit. b bestimmten Anteilen in Höhe von 0,762 vH Anteile in Höhe von 0,183 vH auf ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Krankenanstalten II'' zu überweisen und nutzbringend anzulegen.

(5) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, auf dieses oder auf künftige Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.

(6) Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner 1973 an die im § 3 Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen geleisteten Vorschüssen, die nach dem 31. Dezember 1972 eingehen, fließen dem Bund zu, soweit er für die Kosten dieser Vorschüsse aufgekommen ist.

(7) In der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1992 sind

1.

§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und

2.

§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im § 7 Abs. 2 Z 1.

(9) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes sind betraut:

a)

der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,

b)

Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 3 und des § 23 Abs. 6, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand und Vorschußrückzahlungen der an den im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

c)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich der im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,

d)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 22 Abs. 1 Z 2,

e)

der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 1,

f)

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 2.

Artikel IV

Sonder- und Schlußbestimmungen

§ 23. (1) § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 bis 4 des FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Abschnittes I treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft und treten mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und § 23 Abs. 3 bis 5 mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

(3) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.

(4) Ab dem Außerkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 619/1988, sind bei der Umsatzsteuer

a)

die für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a bestimmten Anteile iHv 0,459 vH und

b)

von den für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b bestimmten Anteilen iHv 0,762 vH Anteile iHv 0,183 vH

(5) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, auf dieses oder auf künftige Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.

(6) Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner 1973 an die im § 3 Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen geleisteten Vorschüssen, die nach dem 31. Dezember 1972 eingehen, fließen dem Bund zu, soweit er für die Kosten dieser Vorschüsse aufgekommen ist.

(7) In der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1992 sind

1.

§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und

2.

§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im § 7 Abs. 2 Z 1.

(9) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes sind betraut:

a)

der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,

b)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 3 und des § 23 Abs. 5, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand und Vorschußrückzahlungen der an den im § 3 Abs. 1 lit. b genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

c)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich der im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,

d)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 22 Abs. 1 Z 2,

e)

der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 1,

f)

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 2.

Artikel IV

Sonder- und Schlußbestimmungen

§ 23. (1) § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 bis 4 des FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Abschnittes I treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft und treten mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und § 23 Abs. 3 bis 5 mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

(3) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.

(4) Ab dem Außerkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 619/1988, sind bei der Umsatzsteuer

a)

die für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a bestimmten Anteile iHv 0,459 vH und

b)

von den für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b bestimmten Anteilen iHv 0,762 vH Anteile iHv 0,183 vH

(5) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, auf dieses oder auf künftige Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.

(6) Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner 1973 an die im § 3 Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen geleisteten Vorschüssen, die nach dem 31. Dezember 1972 eingehen, fließen dem Bund zu, soweit er für die Kosten dieser Vorschüsse aufgekommen ist.

(7) In der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1992 sind

1.

§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und

2.

§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im § 7 Abs. 2 Z 1.

(9) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes sind betraut:

a)

der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,

b)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 3 und des § 23 Abs. 5, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand und Vorschußrückzahlungen der an den im § 3 Abs. 1 lit. b genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

c)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich der im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,

d)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 22 Abs. 1 Z 2,

e)

der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 1,

f)

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 2.

Artikel IV

Sonder- und Schlußbestimmungen

§ 23. (1) § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 bis 4 des FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Abschnittes I treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft und treten mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und § 23 Abs. 3 bis 5 mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

(3) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1991).

(5) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, auf dieses oder auf künftige Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.

(6) Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner 1973 an die im § 3 Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen geleisteten Vorschüssen, die nach dem 31. Dezember 1972 eingehen, fließen dem Bund zu, soweit er für die Kosten dieser Vorschüsse aufgekommen ist.

(7) In der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1992 sind

1.

§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und

2.

§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im § 7 Abs. 2 Z 1.

(9) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes sind betraut:

a)

der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,

b)

Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 3 und des § 23 Abs. 6, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand und Vorschußrückzahlungen der an den im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

c)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich der im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,

d)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 22 Abs. 1 Z 2,

e)

der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 1,

f)

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 2.

Abs. 4: materiell derogiert durch BGBl. Nr. 30/1993

Artikel IV

Sonder- und Schlußbestimmungen

§ 23. (1) (Anm.: Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft getreten, siehe die vorhergehende Fassung des § 23 Abs. 2).

(2) (Anm.: Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft getreten, siehe die vorhergehende Fassung des § 23 Abs. 2).

(3) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.

(4) Ab dem Außerkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 619/1988, sind bei der Umsatzsteuer

a)

die für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a bestimmten Anteile iHv 0,459 vH und

b)

von den für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b bestimmten Anteilen iHv 0,762 vH Anteile iHv 0,183 vH

(5) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, auf dieses oder auf künftige Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.

(6) bis (9) (Anm.: Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft getreten, siehe die vorhergehende Fassung des § 23 Abs. 2).

Artikel II

(Anm.: Zu den §§ 7, 8 und 23, BGBl. Nr. 687/1988)

(1) (Anm.: Inkrafttrettensbestimmungen)

(2) Die gemäß Art. I Z 2 und 5 auf den Sonderkonten des Bundes mit der Bezeichnung „Krankenanstalten I'' und „Krankenanstalten II'' erliegenden Beträge sind den Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Gemeinden gemäß § 8 Abs. 1 an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I und Umsatzsteuer für April 1991 im Verhältnis der in den Monaten Jänner bis März 1991 von den einzelnen Abgaben vor der Teilung abgezogenen Beträge hinzuzurechnen.

(3) Die für die Monate Jänner bis März 1991 gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds vor der Teilung abgezogenen Anteile an der Umsatzsteuer in der Höhe von 0,459 vH sind nach Maßgabe ihrer Rückflüsse gemäß § 29 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 281/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 70/1991, jeweils am 20. des Monats, der der Rücküberweisung durch das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz an das Bundesministerium für Finanzen folgt, den Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Gemeinden gemäß § 8 Abs. 1 an der Umsatzsteuer in dem Verhältnis hinzuzurechnen, wie diese Leistungen den Gemeinden länderweise in den Monaten Jänner bis März 1991 angelastet wurden. Hieraus zum Jahresende verbliebene Guthaben der Gemeinden sind bei der Zwischenabrechnung und endgültigen Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile gemäß § 11 als erhaltene Vorschüsse anzurechnen.

(4) (Anm.: Vollziehungsklausel)

Artikel II

(Anm.: Zu den §§ 7, 8 und 23, BGBl. Nr. 687/1988)

(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(2) Die gemäß Art. I Z 2 und 5 auf den Sonderkonten des Bundes mit der Bezeichnung „Krankenanstalten I'' und „Krankenanstalten II'' bestehenden Guthaben sind den Gemeinden gemäß § 8 Abs. 1 spätestens am 15. Jänner 1992 als Vorschüsse auf die Ertragsanteile des Jahres 1991 an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I und Umsatzsteuer im Verhältnis der in den Monaten Jänner bis Dezember 1991 von den einzelnen Abgaben vor der Teilung abgezogenen Beträge zu überweisen.

(3) Die für die Monate Jänner bis Dezember 1991 gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds vor der Teilung abgezogenen Anteile an der Umsatzsteuer in der Höhe von 0,459 vH sind nach Maßgabe ihrer Rückflüsse gemäß § 29 Abs. 6 und 8 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 281/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 232/1991, jeweils am 20. des Monats, der der Rücküberweisung durch das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz an das Bundesministerium für Finanzen folgt, den Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Gemeinden gemäß § 8 Abs. 1 an der Umsatzsteuer in dem Verhältnis hinzuzurechnen, in dem diese Leistungen den Gemeinden länderweise in den Monaten Jänner bis Dezember 1991 angelastet wurden. Hieraus zum Jahresende verbliebene Guthaben der Gemeinden sind bei der Zwischenabrechnung und endgültigen Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile gemäß § 11 als erhaltene Vorschüsse anzurechnen.

Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 39 und Abs. 3 Z 23, BGBl. I Nr. 2/2008,

als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel II

(Anm.: zu den §§ 6, 7, 8, 14, 15, 21, 23,

BGBl. Nr. 687/1988)

§ 2. (Verfassungsbestimmung) (1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(2) Es ist zulässig, daß die Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken, die gemäß § 14 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, oder § 14 FAG 1989 erhoben wurden oder noch erhoben werden, nicht oder nicht grundsätzlich den gesamten Verbrauch im Geltungsgebiet der Abgaben erfassen.

(3) Eine Neufestsetzung der Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken gemäß § 14 Abs. 1 Z 7 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, oder § 14 Abs. 1 Z 7 FAG 1989 auf Grund der Unrichtigkeit der Selbstbemessung gemäß den Vorschriften der Landesabgabenordnungen unterbleibt, soweit diese Unrichtigkeit damit begründet wird, daß die Abgabenerklärung auch jenes Speiseeis und jene Getränke erfaßt, die nicht in der Gemeinde verbraucht wurden, in der sie an Letztverbraucher entgeltlich abgegeben wurden.

Verfassungsbestimmung

Artikel II

(Anm.: zu den §§ 6, 7, 8, 14, 15, 21, 23,

BGBl. Nr. 687/1988)

§ 3. (Verfassungsbestimmung) (1) Die durch die Aufhebung des § 8 Abs. 3 vorletzter Satz FAG 1989 mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juni 1991, G 158-162/91-24, kundgemacht im BGBl. Nr. 428/1991, notwendig gewordene Rückabwicklung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben vom 1. Jänner 1989 bis 31. Juli 1991 hat durch eine pauschale Abgeltung an die Gemeinden außerhalb Niederösterreichs zu erfolgen.

(2) Die pauschale Abgeltung beträgt 300 Millionen Schilling. Die Ertragsanteile der Länder werden zum Termin der Zwischenabrechnung für das Jahr 1991 wie folgt vermindert:

Burgenland ....................................... 1 126 000 S

Kärnten .......................................... 2 738 000 S

Niederösterreich ................................. 200 000 000 S

Oberösterreich ................................... 6 176 000 S

Salzburg ......................................... 2 261 000 S

Steiermark ....................................... 5 805 000 S

Tirol ............................................ 2 805 000 S

Vorarlberg ....................................... 1 478 000 S

Wien ............................................. 10 945 000 S

Für die Berechnung der Finanzzuweisung gemäß § 20 Abs. 1 FAG 1989 ist diese Verminderung der Ertragsanteile der Länder nicht zu berücksichtigen. Der Bund leistet zum gleichen Termin einen Betrag von 33 333 000 S. Ein weiterer Betrag von 33 333 000 S vermindert die Ertragsanteile der Gemeinden des Landes Niederösterreich. Dieser Betrag wird vom Land Niederösterreich von den Ertragsanteilen der Gemeinden, die auf Grund des Gebietsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 110/1954, an das Land Niederösterreich rückgegliedert worden sind, nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel nach dem Ergebnis der Volkszählung 1981 einbehalten.

(3) Vor der Verteilung des Gesamtbetrages von 300 Millionen Schilling sind die den Gemeinden entstandenen Anwaltskosten in den bis 27. Juni 1991 eingebrachten, auf die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des FAG 1985 oder FAG 1989 gestützten Verfahren gemäß Art. 137 B-VG abzuziehen. Die Höhe dieser Anwaltskosten und deren gemeindeweise Verteilung sind vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund bis 31. Jänner 1992 dem Bundesministerium für Finanzen bekanntzugeben und von diesem zum Termin der Zwischenabrechnung für das Jahr 1991 gemäß § 11 FAG 1989 den anspruchsberechtigten Gemeinden länderweise zusammengefaßt im Wege der Länder zu überweisen. Die pauschale Abgeltung ist zum Termin der Zwischenabrechnung für das Jahr 1991 gemäß § 11 FAG 1989 länderweise und gemeindeweise auf die Gemeinden außerhalb Niederösterreichs nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel als Ertragsanteile des Jahres 1992 (mit Ausnahme der Anwaltskosten) zu verteilen.

(4) Mit diesen pauschalen Abgeltungen und Anwaltskostenersätzen sind alle Ansprüche aus der Aufhebung des § 8 Abs. 3 vorletzter Satz FAG 1989 hinsichtlich der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden für den Zeitraum bis einschließlich Juli 1991 sowie aus den in Abs. 3 genannten Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgegolten.

(5) Bei der Zwischen- und Endabrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden für das Jahr 1991 wird für die Gemeinden, die auf Grund des Gebietsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 110/1954, an das Land Niederösterreich rückgegliedert worden sind, die gemäß § 8 Abs. 3 erster und zweiter Satz FAG 1989 ermittelte Volkszahl

bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern

mit ....................................... 1 11/12,

bei Gemeinden mit 10 001 bis 20000 Einwohnern

mit ....................................... 2 1/18

und bei Gemeinden mit über 20 000 Einwohnern

mit ....................................... 2 7/36

vervielfacht.

(6) Der Ausgleich zwischen den Ansprüchen der Länder und Gemeinden auf Grund der Aufhebung des § 8 Abs. 3 vorletzter Satz FAG 1989 hat hinsichtlich der in den Jahren 1989, 1990 und 1991 überwiesenen Zweckzuschüsse gemäß § 22 Abs. 1 Z 5 FAG 1989 mit der Überweisung dieser Zweckzuschüsse im Jahr 1992 und hinsichtlich der im Jahr 1991 überwiesenen Zweckzuschüsse nach dem Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 mit der Überweisung dieser Zweckzuschüsse zum Termin Jänner 1992 zu erfolgen.

Artikel III

(Anm.: zu den §§ 6, 7, 8, 14, 15, 21, 23,

BGBl. Nr. 687/1988)

1.

Die gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a und § 23 Abs. 4 FAG 1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1991 den Sonderkonten des Bundes mit der Bezeichnung „Krankenanstalten I'' und „Krankenanstalten II'' zugeführten Mittel sind einschließlich der sich aus der Veranlagung ergebenden Zinsen unverzüglich dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen. Die Anteile gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a FAG 1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1991 sind in die Zwischen- und Endabrechnung gemäß § 7 Abs. 4 FAG 1989 für das Jahr 1991 einzubeziehen.

2.

(Anm.: Außerkrafttretensbestimmung)

Artikel III

(Anm.: zu den §§ 6, 7, 8, 14, 15, 21, 23,

BGBl. Nr. 687/1988)

1.

Die gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a und § 23 Abs. 4 FAG 1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1991 den Sonderkonten des Bundes mit der Bezeichnung „Krankenanstalten I'' und „Krankenanstalten II'' zugeführten Mittel sind einschließlich der sich aus der Veranlagung ergebenden Zinsen unverzüglich dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen. Die Anteile gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a FAG 1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1991 sind in die Zwischen- und Endabrechnung gemäß § 7 Abs. 4 FAG 1989 für das Jahr 1991 einzubeziehen.

2.

(Anm.: Außerkrafttretensbestimmung)

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