Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 21. Jänner 1988 über die Wertgrenzen von Sendungen, für die vereinfachte Ursprungsnachweise zulässig sind (3. IDG-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 - IDG, BGBl. Nr. 623/1987, wird verordnet:
§ 1. Die Wertgrenzen des Art. 8 der Ursprungsregeln (§ 1 Z 10 IDG), bis zu denen für Ursprungserzeugnisse vereinfachte Ursprungsnachweise zulässig sind, lauten:
```
Für Waren, über die eine Ursprungserklärung des
```
Exporteurs auf der Rechnung vorliegt, ausgenommen
Ursprungserklärungen ermächtigter Exporteure ......... 65 000 S;
```
für Waren, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an
```
Privatpersonen versandt werden ....................... 5 000 S;
```
für Waren, die sich im persönlichen Gepäck Reisender
```
befinden ............................................. 13 000 S.
§ 2. Die Wertgrenze von 65 000 S gilt auch für das Formular EUR. 2, solange dieses nach den Ursprungsregeln noch zulässig ist.
§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Änderung von Wertgrenzen von Sendungen, für die vereinfachte Ursprungsnachweise zulässig sind, BGBl. Nr. 284/1983, tritt außer Kraft.
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