Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 2026-07-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 417
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§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b durch Erteilung einer Konzession übertragen. Der Konzessionserteilung hat eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Der Bundesminister für Finanzen kann für die Begutachtung der Interessensbekundungen einen beratenden Beirat einrichten.

(2) Eine Konzession nach Abs. 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, wenn

1.

das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat geführt wird und sein Sitz nach Maßgabe des Abs. 3 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt und die Abwicklung des Spielbetriebs in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;

2.

die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden;

3.

die Kapitalgesellschaft über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 109 Millionen Euro verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und die den Geschäftsleitern unbeschränkt und nachgewiesener Maßen für den Spielbetrieb im Inland zur freien Verfügung stehen und im Zeitpunkt der Konzessionsbewerbung nicht durch Bilanzverluste geschmälert worden sind (Haftungsstock);

4.

die Personen, die eine Beteiligung am Konzessionär halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Konzessionsausübung und der Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht im Sinne des § 18 Abs. 1 bis 5 liegen;

5.

die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung im Sinne des § 31b Abs. 7 fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen;

6.

die Struktur des allfälligen Konzerns, dem der oder die Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, angehören, und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern sowie

7.

vom Konzessionswerber insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist.

(3) Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird, und mit der Auflage zu versehen, den Errichtungsnachweis binnen einer bestimmten Frist zu erbringen.

Die Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft zur Ausübung der Konzession ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Lotterienkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des § 19 der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig. Über die Organbeschlüsse der ausländischen Kapitalgesellschaft ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu berichten, soweit sie auch die Geschäftsführung der österreichischen Niederlassung betreffen. Zudem hat eine getrennte Buch- und Geschäftsführung für alle inländischen Betriebe zu erfolgen.

(4) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen, sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Konzessionsabgaben und der Glücksspielabgabe liegt. Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

1.

Die Dauer der Konzession; diese ist mit längstens 15 Jahren zu begrenzen;

2.

die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung; diese ist mit mindestens 10 vH des Grund- oder Stammkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen.

3.

eine Höchstzahl bewilligbarer Video Lotterie Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2.

(5) Der Konzessionär ist verpflichtet, die übertragenen Glücksspiele ununterbrochen durchzuführen. Bei Verzicht auf die erteilte Konzession nach Beginn der Betriebsaufnahme hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Bei nachträglichem Wegfall des Konzessionsbescheides hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens 18 Monaten festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Diese Fristen sind so zu bestimmen, daß mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.

(6) Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung bescheidmäßig zu entscheiden. Treten mehrere Konzessionswerber gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 6 erfüllen, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Abs. 2 Z 7 zu entscheiden. Solange eine nach Abs. 1 erteilte Konzession aufrecht ist, dürfen weitere Konzessionen nach Abs. 1 nicht erteilt werden. Wird über fristgerecht eingebrachte Anträge nach § 14 nicht vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, hat der zuletzt berechtigte Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Diese Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.

(7) Liegen nach Erteilung der Konzession die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, so hat der Bundesminister für Finanzen

1.

dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;

2.

im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;

3.

die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der Spieldurchführung nicht sicherstellen können.

Abkürzung

GSpG

Übertragung bestimmter Lotterien

Konzession

§ 14. (1) Das Finanzamt Österreich kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b durch Erteilung einer Konzession übertragen. Der Konzessionserteilung hat eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Das Finanzamt Österreich kann für die Begutachtung der Interessensbekundungen einen beratenden Beirat einrichten.

(2) Eine Konzession nach Abs. 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, wenn

1.

das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat geführt wird und sein Sitz nach Maßgabe des Abs. 3 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt und die Abwicklung des Spielbetriebs in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;

2.

die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden;

3.

die Kapitalgesellschaft über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 109 Millionen Euro verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und die den Geschäftsleitern unbeschränkt und nachgewiesener Maßen für den Spielbetrieb im Inland zur freien Verfügung stehen und im Zeitpunkt der Konzessionsbewerbung nicht durch Bilanzverluste geschmälert worden sind (Haftungsstock);

4.

die Personen, die eine Beteiligung am Konzessionär halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Konzessionsausübung und der Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht im Sinne des § 18 Abs. 1 bis 5 liegen;

5.

die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung im Sinne des § 31b Abs. 7 fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen;

6.

die Struktur des allfälligen Konzerns, dem der oder die Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, angehören, und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern sowie

7.

vom Konzessionswerber insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist.

(3) Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird, und mit der Auflage zu versehen, den Errichtungsnachweis binnen einer bestimmten Frist zu erbringen.

Die Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft zur Ausübung der Konzession ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Lotterienkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des § 19 der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig. Über die Organbeschlüsse der ausländischen Kapitalgesellschaft ist dem Finanzamt Österreich unverzüglich zu berichten, soweit sie auch die Geschäftsführung der österreichischen Niederlassung betreffen. Zudem hat eine getrennte Buch- und Geschäftsführung für alle inländischen Betriebe zu erfolgen.

(4) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen, sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Konzessionsabgaben und der Glücksspielabgabe liegt. Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

1.

Die Dauer der Konzession; diese ist mit längstens 15 Jahren zu begrenzen;

2.

die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung; diese ist mit mindestens 10 vH des Grund- oder Stammkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen.

3.

eine Höchstzahl bewilligbarer Video Lotterie Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2.

(5) Der Konzessionär ist verpflichtet, die übertragenen Glücksspiele ununterbrochen durchzuführen. Bei Verzicht auf die erteilte Konzession nach Beginn der Betriebsaufnahme hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Finanzamt Österreich mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Bei nachträglichem Wegfall des Konzessionsbescheides hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Finanzamt Österreich mit längstens 18 Monaten festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Diese Fristen sind so zu bestimmen, daß mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.

(6) Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung bescheidmäßig zu entscheiden. Treten mehrere Konzessionswerber gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 6 erfüllen, so hat das Finanzamt Österreich auf Grund des Abs. 2 Z 7 zu entscheiden. Solange eine nach Abs. 1 erteilte Konzession aufrecht ist, dürfen weitere Konzessionen nach Abs. 1 nicht erteilt werden. Wird über fristgerecht eingebrachte Anträge nach § 14 nicht vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, hat der zuletzt berechtigte Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Finanzamt Österreich mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Diese Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.

(7) Liegen nach Erteilung der Konzession die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, so hat das Finanzamt Österreich

1.

dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;

2.

im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;

3.

die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der Spieldurchführung nicht sicherstellen können.

Abkürzung

GSpG

Übertragung bestimmter Lotterien

Konzession

§ 14. (1) Das Finanzamt Österreich kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b durch Erteilung einer Konzession übertragen. Der Konzessionserteilung hat eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Das Finanzamt Österreich kann für die Begutachtung der Interessensbekundungen einen beratenden Beirat einrichten.

(2) Eine Konzession nach Abs. 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, wenn

1.

das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat geführt wird und sein Sitz nach Maßgabe des Abs. 3 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt und die Abwicklung des Spielbetriebs in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;

2.

die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden;

3.

die Kapitalgesellschaft über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 109 Millionen Euro verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und die den Geschäftsleitern unbeschränkt und nachgewiesener Maßen für den Spielbetrieb im Inland zur freien Verfügung stehen und im Zeitpunkt der Konzessionsbewerbung nicht durch Bilanzverluste geschmälert worden sind (Haftungsstock);

4.

die Personen, die eine Beteiligung am Konzessionär halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Konzessionsausübung und der Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht im Sinne des § 18 Abs. 1 bis 5 liegen;

5.

die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung im Sinne des § 31b Abs. 7 fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen;

6.

die Struktur des allfälligen Konzerns, dem der oder die Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, angehören, und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern sowie

7.

vom Konzessionswerber insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist.

(3) Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird, und mit der Auflage zu versehen, den Errichtungsnachweis binnen einer bestimmten Frist zu erbringen.

Die Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft zur Ausübung der Konzession ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Lotterienkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des § 19 der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig. Über die Organbeschlüsse der ausländischen Kapitalgesellschaft ist dem Finanzamt Österreich unverzüglich zu berichten, soweit sie auch die Geschäftsführung der österreichischen Niederlassung betreffen. Zudem hat eine getrennte Buch- und Geschäftsführung für alle inländischen Betriebe zu erfolgen.

(4) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen, sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Konzessionsabgaben und der Glücksspielabgabe liegt. Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

1.

Die Dauer der Konzession; diese ist mit längstens 15 Jahren zu begrenzen;

2.

die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung; diese ist mit mindestens 10 vH des Grund- oder Stammkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen.

3.

eine Höchstzahl bewilligbarer Video Lotterie Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2.

(5) Der Konzessionär ist verpflichtet, die übertragenen Glücksspiele ununterbrochen durchzuführen. Bei Verzicht auf die erteilte Konzession nach Beginn der Betriebsaufnahme hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Finanzamt Österreich mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Bei nachträglichem Wegfall des Konzessionsbescheides hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Finanzamt Österreich mit längstens 18 Monaten festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Diese Fristen sind so zu bestimmen, daß mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.

(6) Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung bescheidmäßig zu entscheiden. Treten mehrere Konzessionswerber gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 6 erfüllen, so hat das Finanzamt Österreich auf Grund des Abs. 2 Z 7 zu entscheiden. Solange eine nach Abs. 1 erteilte Konzession aufrecht ist, dürfen weitere Konzessionen nach Abs. 1 nicht erteilt werden. Wird über fristgerecht eingebrachte Anträge nach § 14 nicht vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, hat der zuletzt berechtigte Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Finanzamt Österreich mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Diese Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.

(7) Liegen nach Erteilung der Konzession die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, so hat das Finanzamt Österreich

1.

dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;

2.

im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;

3.

die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der Spieldurchführung nicht sicherstellen können.

Abkürzung

GSpG

Übertragung bestimmter Lotterien

Konzession

§ 14. (1) Das Finanzamt Österreich kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b durch Erteilung einer Konzession übertragen. Der Konzessionserteilung hat eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Das Finanzamt Österreich kann für die Begutachtung der Interessensbekundungen einen beratenden Beirat einrichten.

(2) Eine Konzession nach Abs. 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, wenn

1.

das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat geführt wird und sein Sitz nach Maßgabe des Abs. 3 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt und die Abwicklung des Spielbetriebs in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;

2.

die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden;

3.

die Kapitalgesellschaft über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 109 Millionen Euro verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und die den Geschäftsleitern unbeschränkt und nachgewiesener Maßen für den Spielbetrieb im Inland zur freien Verfügung stehen und im Zeitpunkt der Konzessionsbewerbung nicht durch Bilanzverluste geschmälert worden sind (Haftungsstock);

4.

die Personen, die eine Beteiligung am Konzessionär halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Konzessionsausübung und der Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht im Sinne des § 18 Abs. 1 bis 5 liegen;

5.

die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung im Sinne des § 31b Abs. 7 fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen;

6.

die Struktur des allfälligen Konzerns, dem der oder die Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, angehören, und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern sowie

7.

vom Konzessionswerber insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist.

(3) Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird, und mit der Auflage zu versehen, den Errichtungsnachweis binnen einer bestimmten Frist zu erbringen.

Die Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft zur Ausübung der Konzession ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Lotterienkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des § 19 der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig. Über die Organbeschlüsse der ausländischen Kapitalgesellschaft ist dem Finanzamt Österreich unverzüglich zu berichten, soweit sie auch die Geschäftsführung der österreichischen Niederlassung betreffen. Zudem hat eine getrennte Buch- und Geschäftsführung für alle inländischen Betriebe zu erfolgen.

(4) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen, sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Konzessionsabgaben und der Glücksspielabgabe liegt. Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

1.

Die Dauer der Konzession; diese ist mit längstens 15 Jahren zu begrenzen;

2.

die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung; diese ist mit mindestens 10 vH des Grund- oder Stammkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen.

3.

eine Höchstzahl bewilligbarer Video Lotterie Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2.

(5) Der Konzessionär ist verpflichtet, die übertragenen Glücksspiele ununterbrochen durchzuführen. Bei Verzicht auf die erteilte Konzession nach Beginn der Betriebsaufnahme hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Finanzamt Österreich mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Bei nachträglichem Wegfall des Konzessionsbescheides hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Finanzamt Österreich mit längstens 18 Monaten festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Diese Fristen sind so zu bestimmen, daß mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.

(6) Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung bescheidmäßig zu entscheiden. Treten mehrere Konzessionswerber gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 6 erfüllen, so hat das Finanzamt Österreich auf Grund des Abs. 2 Z 7 zu entscheiden. Solange eine nach Abs. 1 erteilte Konzession aufrecht ist, dürfen weitere Konzessionen nach Abs. 1 nicht erteilt werden. Wird über fristgerecht eingebrachte Anträge nach § 14 nicht vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, hat der zuletzt berechtigte Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Finanzamt Österreich mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Diese Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.

(7) Liegen nach Erteilung der Konzession die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, so hat das Finanzamt Österreich

1.

dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;

2.

im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;

3.

die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der Spieldurchführung nicht sicherstellen können.

Beteiligungen des Konzessionärs und der Geschäftsleiter

§ 15. (1) Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe errichten und Beteiligungen im In- und Ausland nur mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen erwerben. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Wettgebühren zu erwarten ist.

(2) Die Geschäftsleiter des Konzessionärs dürfen Beteiligungen an Betrieben, die ausschließlich oder überwiegend im Glücksspielwesen tätig sind, nur mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen erwerben. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn durch die Beteiligung ein Nachteil für den Bund oder den Konzessionär zu erwarten ist.

Beteiligungen des Konzessionärs und der Geschäftsleiter

§ 15. (1) Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten. Der Erwerb von qualifizierten Beteiligungen des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Eine qualifizierte Beteiligung im Sinne dieser Bestimmung ist das direkte oder indirekte Halten eines Anteiles am Eigenkapital eines anderen Unternehmens, dessen Jahresabschluß gemäß § 244 HGB in den Konzernabschluß des Konzessionärs einzubeziehen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Wettgebühren zu erwarten ist und die qualifizierte Beteiligung außerhalb Österreichs in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, unmittelbar vom Konzessionär oder mittelbar von einem Beteiligungsunternehmen mit Sitz in Österreich gehalten wird.

(2) Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen jedes Überschreiten der Grenze von 25 vH der Stimmrechte oder des Kapitals einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Aufgabe dieser Beteiligung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, wenn eine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Wettgebühren zu erwarten ist.

Abkürzung

GSpG

Beteiligungen des Konzessionärs und der Geschäftsleiter

§ 15. (1) Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten. Der Erwerb von qualifizierten Beteiligungen des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Eine qualifizierte Beteiligung im Sinne dieser Bestimmung ist das direkte oder indirekte Halten eines Anteiles am Eigenkapital eines anderen Unternehmens, dessen Jahresabschluß gemäß § 244 UGB in den Konzernabschluß des Konzessionärs einzubeziehen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Glücksspielabgabe zu erwarten ist und die qualifizierte Beteiligung außerhalb Österreichs in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, unmittelbar vom Konzessionär oder mittelbar von einem Beteiligungsunternehmen mit Sitz in Österreich gehalten wird.

(2) Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen jedes Überschreiten der Grenze von 25 vH der Stimmrechte oder des Kapitals einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Aufgabe dieser Beteiligung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, wenn eine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Glücksspielabgabe zu erwarten ist.

Beteiligungen des Konzessionärs

§ 15. (1) Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten. Der Erwerb von qualifizierten Beteiligungen des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Eine qualifizierte Beteiligung im Sinne dieser Bestimmung ist das direkte oder indirekte Halten eines Anteiles am Eigenkapital eines anderen Unternehmens, dessen Jahresabschluß gemäß § 244 UGB in den Konzernabschluß des Konzessionärs einzubeziehen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Glücksspielabgabe zu erwarten ist und die qualifizierte Beteiligung außerhalb Österreichs in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, unmittelbar vom Konzessionär oder mittelbar von einem Beteiligungsunternehmen mit Sitz in Österreich gehalten wird.

(2) Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen jedes Überschreiten der Grenze von 25 vH der Stimmrechte oder des Kapitals einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Aufgabe dieser Beteiligung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, wenn eine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Glücksspielabgabe zu erwarten ist.

§ 15a. Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Wettgebühren zu erwarten ist.

§ 15a. Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Glücksspielabgabe zu erwarten ist.

Abkürzung

GSpG

Spielbedingungen und Vertrieb

§ 16. (1) Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen; diese bedürfen der vorherigen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.

(2) In den Spielbedingungen für das Lotto das Toto und das Zusatzspiel sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Teilnehmer (Spieler) zu leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

2.

die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme der Wettscheine oder Wettbestätigungen;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4.

das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Wetteinsätze;

5.

die Gewinnränge und die Aufteilung der Gewinnsumme auf die einzelnen Gewinnränge;

6.

nähere Bestimmungen über die Ziehungen, Anzahl und Art der in die Toto-Wettprogramme aufzunehmenden Wettkämpfe.

(3) In den Spielbedingungen für Sofortlotterien sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

2.

das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Wetteinsätze einer Serie;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne.

(4) In den Spielbedingungen für die Klassenlotterie sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des Spielkapitals, die Anzahl der Spielanteile und die Höhe des vom Spieler zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

2.

die Anzahl und die Höhe der auf die einzelnen Klassen verteilten Gewinne;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4.

nähere Bestimmungen über die Ziehungen.

(5) In den Spielbedingungen für das Zahlenlotto sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

2.

die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme der Wettscheine oder Wettbestätigungen;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4.

die Wettarten und das Verhältnis des Wetteinsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;

5.

nähere Bestimmungen über die Ziehungen.

(6) In den Spielbedingungen für Nummernlotterien sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

2.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

3.

die Anzahl und die Höhe der Gewinne.

(7) Der Konzessionär hat im Falle einer Zusammenlegung (Poolung) von ihm übertragenen Glücksspielen mit Spielen von Glücksspielbetreibern im Ausland nähere Bestimmungen für eine Poolung der Spiele in die Spielbedingungen aufzunehmen.

(8) Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles, der Klassenlotterie, des Zahlenlottos, der Nummernlotterien und die Ersatzziehungen des Totos sind unter Aufsicht der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung durchzuführen.

(9) Bei der Klassenlotterie und bei Sofort- und Nummernlotterien sind der Losdruck und die Skartierung unverkaufter Lose unter Aufsicht der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung durchzuführen, bei Sofortlotterien auch die Treffereinmischung. Für den Fall des Losdruckes in der Österreichischen Staatsdruckerei ist § 13 des Staatsdruckereigesetzes, BGBl. Nr. 340/1981, anzuwenden.

(10) Der Konzessionär hat im Inland den Vertrieb der Klassenlotterie und des Zahlenlottos über Geschäftsstellen der Klassenlotterie und über Lottokollekturen durchzuführen.

(11) Der Konzessionär hat mit Geschäftsstellen der Klassenlotterie Vertriebsverträge, ausgenommen Regelungen betreffend Loszuteilungen, auf die Dauer von mindestens drei Lotterien abzuschließen.

(12) Bei Abschluß von Verträgen für Spiele gemäß Abs. 2 sind Tabakverschleißgeschäfte bevorzugt zu berücksichtigen, wenn sie von folgenden Personen betrieben werden:

1.

Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes BGBl. Nr. 183/1947;

2.

Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;

3.

Empfänger einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresversorgungsgesetz;

4.

begünstigte Invalide im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.

Bei der Vergabe ist insbesondere auf die für einen befriedigenden Vertrieb erforderliche Geschäftstüchtigkeit, die Verfügung über voll entsprechende Geschäftsräumlichkeiten sowie die günstige örtliche Lage Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

GSpG

Spielbedingungen und Vertrieb

§ 16. (1) Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen; diese bedürfen der vorherigen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.

(2) In den Spielbedingungen für das Lotto das Toto und das Zusatzspiel sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Teilnehmer (Spieler) zu leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

2.

die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme der Wettscheine oder Wettbestätigungen oder die Annahme und das Einlangen der Wettscheindaten;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4.

das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Wetteinsätze;

5.

die Gewinnränge und die Aufteilung der Gewinnsumme auf die einzelnen Gewinnränge;

6.

nähere Bestimmungen über die Ziehungen, Anzahl und Art der in die Toto-Wettprogramme aufzunehmenden Wettkämpfe.

(3) In den Spielbedingungen für Sofortlotterien sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

2.

das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Wetteinsätze einer Serie;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne.

(4) In den Spielbedingungen für die Klassenlotterie sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des Spielkapitals, die Anzahl der Spielanteile und die Höhe des vom Spieler zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

2.

die Anzahl und die Höhe der auf die einzelnen Klassen verteilten Gewinne;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4.

nähere Bestimmungen über die Ziehungen.

(5) In den Spielbedingungen für das Zahlenlotto sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

2.

die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme der Wettscheine oder Wettbestätigungen oder die Annahme und das Einlangen der Wettscheindaten;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4.

die Wettarten und das Verhältnis des Wetteinsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;

5.

nähere Bestimmungen über die Ziehungen.

(6) In den Spielbedingungen für Nummernlotterien sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

2.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

3.

die Anzahl und die Höhe der Gewinne.

(7) Der Konzessionär hat im Falle einer Zusammenlegung (Poolung) von ihm übertragenen Glücksspielen mit Spielen von Glücksspielbetreibern im Ausland nähere Bestimmungen für eine Poolung der Spiele in die Spielbedingungen aufzunehmen.

(8) Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles, der Klassenlotterie, des Zahlenlottos, der Nummernlotterien, die Ersatzziehungen des Totos und Ziehungen im Sinne des § 13 sind unter Aufsicht eines öffentlichen Notars durchzuführen.

(9) Bei der Klassenlotterie und bei Sofort- und Nummernlotterien sind der Losdruck, bei Sofortlotterien auch die Treffereinmischung durch einen öffentlichen Notar zu überprüfen. Für den Fall des Losdruckes in der Österreichischen Staatsdruckerei ist § 13 des Staatsdruckereigesetzes, BGBl. Nr. 340/1981, anzuwenden. Sofern bei der Klassenlotterie die Ausgabe körperlicher Lose unterbleibt, sind die entsprechenden automationsunterstützten Verfahren von einem öffentlichen Notar zu überprüfen.

(10) Der Konzessionär hat im Inland den Vertrieb der Klassenlotterie und des Zahlenlottos über Geschäftsstellen der Klassenlotterie und über Lottokollekturen durchzuführen.

(11) Der Konzessionär hat mit Geschäftsstellen der Klassenlotterie Vertriebsverträge, ausgenommen Regelungen betreffend Loszuteilungen, auf die Dauer von mindestens drei Lotterien abzuschließen.

(12) Bei Abschluß von Verträgen für Spiele gemäß Abs. 2 sind Tabakverschleißgeschäfte bevorzugt zu berücksichtigen, wenn sie von folgenden Personen betrieben werden:

1.

Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes BGBl. Nr. 183/1947;

2.

Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;

3.

Empfänger einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresversorgungsgesetz;

4.

begünstigte Invalide im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.

Bei der Vergabe ist insbesondere auf die für einen befriedigenden Vertrieb erforderliche Geschäftstüchtigkeit, die Verfügung über voll entsprechende Geschäftsräumlichkeiten sowie die günstige örtliche Lage Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

GSpG

Spielbedingungen und Vertrieb

§ 16. (1) Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen; diese bedürfen der vorherigen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.

(2) In den Spielbedingungen für das Lotto das Toto und das Zusatzspiel sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Teilnehmer (Spieler) zu leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

2.

die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme der Wettscheine oder Wettbestätigungen oder die Annahme und das Einlangen der Wettscheindaten;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4.

das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Wetteinsätze;

5.

die Gewinnränge und die Aufteilung der Gewinnsumme auf die einzelnen Gewinnränge;

6.

nähere Bestimmungen über die Ziehungen, Anzahl und Art der in die Toto-Wettprogramme aufzunehmenden Wettkämpfe.

(3) In den Spielbedingungen für Sofortlotterien sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

2.

das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Wetteinsätze einer Serie;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne.

(4) In den Spielbedingungen für die Klassenlotterie sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des Spielkapitals, die Anzahl der Spielanteile und die Höhe des vom Spieler zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

2.

die Anzahl und die Höhe der auf die einzelnen Klassen verteilten Gewinne;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4.

nähere Bestimmungen über die Ziehungen.

(5) In den Spielbedingungen für das Zahlenlotto sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

2.

die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme der Wettscheine oder Wettbestätigungen oder die Annahme und das Einlangen der Wettscheindaten;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4.

die Wettarten und das Verhältnis des Wetteinsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;

5.

nähere Bestimmungen über die Ziehungen.

(6) In den Spielbedingungen für Nummernlotterien sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

2.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

3.

die Anzahl und die Höhe der Gewinne.

(7) In den Spielbedingungen für Elektronische Lotterien sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

2.

das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Wetteinsätze;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne.

(8) In den Spielbedingungen für Bingo und Keno sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

2.

das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Wetteinsätze bzw. das Verhältnis des Wetteinsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4.

nähere Bestimmungen über die Ziehungen.

(9) Der Konzessionär hat im Falle einer Zusammenlegung (Poolung) von ihm übertragenen Glücksspielen mit Spielen von Glücksspielbetreibern im Ausland nähere Bestimmungen für eine Poolung der Spiele in die Spielbedingungen aufzunehmen.

(10) Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles, der Klassenlotterie, des Zahlenlottos, der Nummernlotterien, die Ersatzziehungen des Totos und Ziehungen im Sinne des § 13 sind unter Aufsicht eines öffentlichen Notars durchzuführen.

(11) Bei der Klassenlotterie und bei Sofort- und Nummernlotterien sind der Losdruck, bei Sofortlotterien auch die Treffereinmischung durch einen öffentlichen Notar zu überprüfen. Für den Fall des Losdruckes in der Österreichischen Staatsdruckerei ist § 13 des Staatsdruckereigesetzes, BGBl. Nr. 340/1981, anzuwenden. Sofern bei der Klassenlotterie die Ausgabe körperlicher Lose unterbleibt, sind die entsprechenden automationsunterstützten Verfahren von einem öffentlichen Notar zu überprüfen.

(12) Der Konzessionär hat im Inland den Vertrieb der Klassenlotterie und des Zahlenlottos über Geschäftsstellen der Klassenlotterie und über Lottokollekturen durchzuführen.

(13) Der Konzessionär hat mit Geschäftsstellen der Klassenlotterie Vertriebsverträge, ausgenommen Regelungen betreffend Loszuteilungen, auf die Dauer von mindestens drei Lotterien abzuschließen.

(14) Bei Abschluß von Verträgen für Spiele gemäß Abs. 2 sind Tabakverschleißgeschäfte bevorzugt zu berücksichtigen, wenn sie von folgenden Personen betrieben werden:

1.

Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes BGBl. Nr. 183/1947;

2.

Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;

3.

Empfänger einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresversorgungsgesetz;

4.

begünstigte Invalide im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.

Bei der Vergabe ist insbesondere auf die für einen befriedigenden Vertrieb erforderliche Geschäftstüchtigkeit, die Verfügung über voll entsprechende Geschäftsräumlichkeiten sowie die günstige örtliche Lage Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

GSpG

Spielbedingungen und Vertrieb

§ 16. (1) Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen; diese bedürfen der vorherigen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.

(2) In den Spielbedingungen für das Lotto das Toto und das Zusatzspiel sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Teilnehmer (Spieler) zu leistenden Einsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

2.

die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme der Wettscheine oder Wettbestätigungen oder die Annahme und das Einlangen der Wettscheindaten;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4.

das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Einsätze;

5.

die Gewinnränge und die Aufteilung der Gewinnsumme auf die einzelnen Gewinnränge;

6.

nähere Bestimmungen über die Ziehungen, Anzahl und Art der in die Toto-Wettprogramme aufzunehmenden Wettkämpfe.

(3) In den Spielbedingungen für Sofortlotterien sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

2.

das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Einsätze einer Serie;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne.

(4) In den Spielbedingungen für die Klassenlotterie sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des Spielkapitals, die Anzahl der Spielanteile und die Höhe des vom Spieler zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

2.

die Anzahl und die Höhe der auf die einzelnen Klassen verteilten Gewinne;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4.

nähere Bestimmungen über die Ziehungen.

(5) In den Spielbedingungen für das Zahlenlotto sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

2.

die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme der Wettscheine oder Wettbestätigungen oder die Annahme und das Einlangen der Wettscheindaten;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4.

die Wettarten und das Verhältnis des Einsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;

5.

nähere Bestimmungen über die Ziehungen.

(6) In den Spielbedingungen für Nummernlotterien sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

2.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

3.

die Anzahl und die Höhe der Gewinne.

(7) In den Spielbedingungen für Elektronische Lotterien sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

2.

das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Einsätze;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne.

(8) In den Spielbedingungen für Bingo und Keno sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

2.

das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Einsätze bzw. das Verhältnis des Einsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4.

nähere Bestimmungen über die Ziehungen.

(9) Der Konzessionär hat im Falle einer Zusammenlegung (Poolung) von ihm übertragenen Glücksspielen mit Spielen von Glücksspielbetreibern im Ausland nähere Bestimmungen für eine Poolung der Spiele in die Spielbedingungen aufzunehmen.

(10) Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles, der Klassenlotterie, des Zahlenlottos, der Nummernlotterien, die Ersatzziehungen des Totos und Ziehungen im Sinne des § 13 sind unter Aufsicht eines öffentlichen Notars durchzuführen.

(11) Bei der Klassenlotterie und bei Sofort- und Nummernlotterien sind der Losdruck, bei Sofortlotterien auch die Treffereinmischung durch einen öffentlichen Notar zu überprüfen. Für den Fall des Losdruckes in der Österreichischen Staatsdruckerei ist § 13 des Staatsdruckereigesetzes, BGBl. Nr. 340/1981, anzuwenden. Sofern bei der Klassenlotterie die Ausgabe körperlicher Lose unterbleibt, sind die entsprechenden automationsunterstützten Verfahren von einem öffentlichen Notar zu überprüfen.

(12) Der Konzessionär hat im Inland den Vertrieb der Klassenlotterie und des Zahlenlottos über Geschäftsstellen der Klassenlotterie und über Lottokollekturen durchzuführen.

(13) Der Konzessionär hat mit Geschäftsstellen der Klassenlotterie Vertriebsverträge, ausgenommen Regelungen betreffend Loszuteilungen, auf die Dauer von mindestens drei Lotterien abzuschließen.

(14) Bei Abschluß von Verträgen für Spiele gemäß Abs. 2 sind Tabakverschleißgeschäfte bevorzugt zu berücksichtigen, wenn sie von folgenden Personen betrieben werden:

1.

Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes BGBl. Nr. 183/1947;

2.

Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;

3.

Empfänger einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresversorgungsgesetz;

4.

begünstigte Invalide im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.

Bei der Vergabe ist insbesondere auf die für einen befriedigenden Vertrieb erforderliche Geschäftstüchtigkeit, die Verfügung über voll entsprechende Geschäftsräumlichkeiten sowie die günstige örtliche Lage Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

GSpG

Spielbedingungen und Vertrieb

§ 16. (1) Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen; diese bedürfen der vorherigen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen, ausgenommen Elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Abs. 2 bis 4. Die bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.

(2) In den Spielbedingungen für das Lotto das Toto und das Zusatzspiel sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Teilnehmer (Spieler) zu leistenden Einsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

2.

die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme der Wettscheine oder Wettbestätigungen oder die Annahme und das Einlangen der Wettscheindaten;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4.

das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Einsätze;

5.

die Gewinnränge und die Aufteilung der Gewinnsumme auf die einzelnen Gewinnränge;

6.

nähere Bestimmungen über die Ziehungen, Anzahl und Art der in die Toto-Wettprogramme aufzunehmenden Wettkämpfe.

(3) In den Spielbedingungen für Sofortlotterien sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

2.

das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Einsätze einer Serie;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne.

(4) In den Spielbedingungen für die Klassenlotterie sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des Spielkapitals, die Anzahl der Spielanteile und die Höhe des vom Spieler zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

2.

die Anzahl und die Höhe der auf die einzelnen Klassen verteilten Gewinne;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4.

nähere Bestimmungen über die Ziehungen.

(5) In den Spielbedingungen für das Zahlenlotto sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

2.

die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme der Wettscheine oder Wettbestätigungen oder die Annahme und das Einlangen der Wettscheindaten;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4.

die Wettarten und das Verhältnis des Einsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;

5.

nähere Bestimmungen über die Ziehungen.

(6) In den Spielbedingungen für Nummernlotterien sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

2.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

3.

die Anzahl und die Höhe der Gewinne.

(7) In den Spielbedingungen für Elektronische Lotterien außerhalb von Video Lotterie Terminals sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

2.

das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Einsätze;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne.

(8) In den Spielbedingungen für Bingo und Keno sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

2.

das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Einsätze bzw. das Verhältnis des Einsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4.

nähere Bestimmungen über die Ziehungen.

(9) Der Konzessionär hat im Falle einer Zusammenlegung (Poolung) von ihm übertragenen Glücksspielen mit Spielen von Glücksspielbetreibern im Ausland nähere Bestimmungen für eine Poolung der Spiele in die Spielbedingungen aufzunehmen.

(10) Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles, der Klassenlotterie, des Zahlenlottos, des Bingos, der Nummernlotterien, die Ersatzziehungen des Totos und Ziehungen im Sinne des § 13 sind unter Aufsicht eines öffentlichen Notars durchzuführen.

(11) Bei der Klassenlotterie und bei Sofort- und Nummernlotterien sind der Losdruck, bei Sofortlotterien auch die Treffereinmischung durch einen öffentlichen Notar zu überprüfen. Für den Fall des Losdruckes in der Österreichischen Staatsdruckerei ist § 13 des Staatsdruckereigesetzes, BGBl. Nr. 340/1981, anzuwenden. Sofern bei der Klassenlotterie die Ausgabe körperlicher Lose unterbleibt, sind die entsprechenden automationsunterstützten Verfahren von einem öffentlichen Notar zu überprüfen.

(12) Der Konzessionär hat im Inland den Vertrieb der Klassenlotterie und des Zahlenlottos über Geschäftsstellen der Klassenlotterie und über Lottokollekturen durchzuführen.

(13) Der Konzessionär hat mit Geschäftsstellen der Klassenlotterie Vertriebsverträge, ausgenommen Regelungen betreffend Loszuteilungen, auf die Dauer von mindestens drei Lotterien abzuschließen.

(14) Bei Abschluß von Verträgen für Spiele gemäß Abs. 2 sind Tabakverschleißgeschäfte bevorzugt zu berücksichtigen, wenn sie von folgenden Personen betrieben werden:

1.

Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes BGBl. Nr. 183/1947;

2.

Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;

3.

Empfänger einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresversorgungsgesetz;

4.

begünstigte Invalide im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.

Bei der Vergabe ist insbesondere auf die für einen befriedigenden Vertrieb erforderliche Geschäftstüchtigkeit, die Verfügung über voll entsprechende Geschäftsräumlichkeiten sowie die günstige örtliche Lage Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

GSpG

Spielbedingungen und Vertrieb

§ 16. (1) Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen, die insbesondere auch den Bestimmungen des § 31c Abs. 3 Z 1 Rechnung tragen, und der vorherigen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen bedürfen; dies gilt nicht für Elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Abs. 2 bis 4. Die bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.

(2) In den Spielbedingungen für das Lotto das Toto und das Zusatzspiel sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Teilnehmer (Spieler) zu leistenden Einsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

2.

die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme der Wettscheine oder Wettbestätigungen oder die Annahme und das Einlangen der Wettscheindaten;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4.

das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Einsätze;

5.

die Gewinnränge und die Aufteilung der Gewinnsumme auf die einzelnen Gewinnränge;

6.

nähere Bestimmungen über die Ziehungen, Anzahl und Art der in die Toto-Wettprogramme aufzunehmenden Wettkämpfe.

(3) In den Spielbedingungen für Sofortlotterien sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

2.

das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Einsätze einer Serie;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne.

(4) In den Spielbedingungen für die Klassenlotterie sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des Spielkapitals, die Anzahl der Spielanteile und die Höhe des vom Spieler zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

2.

die Anzahl und die Höhe der auf die einzelnen Klassen verteilten Gewinne;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4.

nähere Bestimmungen über die Ziehungen.

(5) In den Spielbedingungen für das Zahlenlotto sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

2.

die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme der Wettscheine oder Wettbestätigungen oder die Annahme und das Einlangen der Wettscheindaten;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4.

die Wettarten und das Verhältnis des Einsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;

5.

nähere Bestimmungen über die Ziehungen.

(6) In den Spielbedingungen für Nummernlotterien sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

2.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

3.

die Anzahl und die Höhe der Gewinne.

(7) In den Spielbedingungen für Elektronische Lotterien außerhalb von Video Lotterie Terminals sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

2.

das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Einsätze;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne.

(8) In den Spielbedingungen für Bingo und Keno sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

2.

das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Einsätze bzw. das Verhältnis des Einsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4.

nähere Bestimmungen über die Ziehungen.

(9) Der Konzessionär hat im Falle einer Zusammenlegung (Poolung) von ihm übertragenen Glücksspielen mit Spielen von Glücksspielbetreibern im Ausland nähere Bestimmungen für eine Poolung der Spiele in die Spielbedingungen aufzunehmen.

(10) Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles, der Klassenlotterie, des Zahlenlottos, des Bingos, der Nummernlotterien, die Ersatzziehungen des Totos und Ziehungen im Sinne des § 13 sind unter Aufsicht eines öffentlichen Notars durchzuführen.

(11) Bei der Klassenlotterie und bei Sofort- und Nummernlotterien sind der Losdruck, bei Sofortlotterien auch die Treffereinmischung durch einen öffentlichen Notar zu überprüfen. Für den Fall des Losdruckes in der Österreichischen Staatsdruckerei ist § 13 des Staatsdruckereigesetzes, BGBl. Nr. 340/1981, anzuwenden. Sofern bei der Klassenlotterie die Ausgabe körperlicher Lose unterbleibt, sind die entsprechenden automationsunterstützten Verfahren von einem öffentlichen Notar zu überprüfen.

(12) Der Konzessionär hat im Inland den Vertrieb der Klassenlotterie und des Zahlenlottos über Geschäftsstellen der Klassenlotterie und über Lottokollekturen durchzuführen.

(13) Der Konzessionär hat mit Geschäftsstellen der Klassenlotterie Vertriebsverträge, ausgenommen Regelungen betreffend Loszuteilungen, auf die Dauer von mindestens drei Lotterien abzuschließen.

(14) Bei Abschluß von Verträgen für Spiele gemäß Abs. 2 sind Tabakverschleißgeschäfte bevorzugt zu berücksichtigen, wenn sie von folgenden Personen betrieben werden:

1.

Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes BGBl. Nr. 183/1947;

2.

Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;

3.

Empfänger einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresversorgungsgesetz;

4.

begünstigte Invalide im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.

Bei der Vergabe ist insbesondere auf die für einen befriedigenden Vertrieb erforderliche Geschäftstüchtigkeit, die Verfügung über voll entsprechende Geschäftsräumlichkeiten sowie die günstige örtliche Lage Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

GSpG

Spielbedingungen und Vertrieb

§ 16. (1) Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen, die insbesondere auch den Bestimmungen des § 31c Abs. 3 Z 1 Rechnung tragen, und der vorherigen Bewilligung des Finanzamtes Österreich bedürfen; dies gilt nicht für Elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Abs. 2 bis 4. Die bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.

(2) In den Spielbedingungen für das Lotto das Toto und das Zusatzspiel sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Teilnehmer (Spieler) zu leistenden Einsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

2.

die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme der Wettscheine oder Wettbestätigungen oder die Annahme und das Einlangen der Wettscheindaten;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4.

das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Einsätze;

5.

die Gewinnränge und die Aufteilung der Gewinnsumme auf die einzelnen Gewinnränge;

6.

nähere Bestimmungen über die Ziehungen, Anzahl und Art der in die Toto-Wettprogramme aufzunehmenden Wettkämpfe.

(3) In den Spielbedingungen für Sofortlotterien sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

2.

das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Einsätze einer Serie;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne.

(4) In den Spielbedingungen für die Klassenlotterie sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des Spielkapitals, die Anzahl der Spielanteile und die Höhe des vom Spieler zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

2.

die Anzahl und die Höhe der auf die einzelnen Klassen verteilten Gewinne;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4.

nähere Bestimmungen über die Ziehungen.

(5) In den Spielbedingungen für das Zahlenlotto sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

2.

die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme der Wettscheine oder Wettbestätigungen oder die Annahme und das Einlangen der Wettscheindaten;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4.

die Wettarten und das Verhältnis des Einsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;

5.

nähere Bestimmungen über die Ziehungen.

(6) In den Spielbedingungen für Nummernlotterien sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

2.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

3.

die Anzahl und die Höhe der Gewinne.

(7) In den Spielbedingungen für Elektronische Lotterien außerhalb von Video Lotterie Terminals sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

2.

das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Einsätze;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne.

(8) In den Spielbedingungen für Bingo und Keno sind jedenfalls zu regeln:

1.

die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

2.

das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Einsätze bzw. das Verhältnis des Einsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;

3.

die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

4.

nähere Bestimmungen über die Ziehungen.

(9) Der Konzessionär hat im Falle einer Zusammenlegung (Poolung) von ihm übertragenen Glücksspielen mit Spielen von Glücksspielbetreibern im Ausland nähere Bestimmungen für eine Poolung der Spiele in die Spielbedingungen aufzunehmen.

(10) Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles, der Klassenlotterie, des Zahlenlottos, des Bingos, der Nummernlotterien, die Ersatzziehungen des Totos und Ziehungen im Sinne des § 13 sind unter Aufsicht eines öffentlichen Notars durchzuführen.

(11) Bei der Klassenlotterie und bei Sofort- und Nummernlotterien sind der Losdruck, bei Sofortlotterien auch die Treffereinmischung durch einen öffentlichen Notar zu überprüfen. Für den Fall des Losdruckes in der Österreichischen Staatsdruckerei ist § 13 des Staatsdruckereigesetzes, BGBl. Nr. 340/1981, anzuwenden. Sofern bei der Klassenlotterie die Ausgabe körperlicher Lose unterbleibt, sind die entsprechenden automationsunterstützten Verfahren von einem öffentlichen Notar zu überprüfen.

(12) Der Konzessionär hat im Inland den Vertrieb der Klassenlotterie und des Zahlenlottos über Geschäftsstellen der Klassenlotterie und über Lottokollekturen durchzuführen.

(13) Der Konzessionär hat mit Geschäftsstellen der Klassenlotterie Vertriebsverträge, ausgenommen Regelungen betreffend Loszuteilungen, auf die Dauer von mindestens drei Lotterien abzuschließen.

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