Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. Dezember 1988 über die Festsetzung des Umrechnungskurses für die Zeit ab 1. Jänner 1989 hinsichtlich der in den Zollausschlußgebieten erzielten Einkünfte
Gemäß § 33 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird der Kurs für die Umrechnung von Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark erzielen, für die Zeit ab 1. Jänner 1989 mit 6,40 S je 1,00 DM festgesetzt.
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