Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 24. Jänner 1989 über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:
Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben des anweisenden Organs Amt der Münze Österreich Aktiengesellschaft werden der Buchhaltung des Bundesrechenamtes übertragen.
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