Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 6. Feber 1989, mit der die Volksrepublik Mosambik zu einem begünstigten Land der Gruppe II der Anlage C zum Präferenzzollgesetz erklärt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-03-01
Status Aufgehoben · 1995-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).

§ 1. Die bisher in der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführte Volksrepublik Mosambik wird zu einem begünstigten Land der Gruppe II der Anlage C zum Präferenzzollgesetz erklärt.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1989 in Kraft.

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