Bundesgesetz vom 1. März 1989, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft genehmigt wird
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird ermächtigt, beim Voranschlagsansatz 1/60386 eine Vorbelastung in der Höhe von 704 Millionen Schilling zu begründen (§ 45 Abs. 4 BHG).
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
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