Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 25. April 1989 über die Wertgrenzen von Sendungen, für die vereinfachte Ursprungsnachweise zulässig sind (8. IDG-Verordnung - 8. IDG-V)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 1 und § 4 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 - IDG, BGBl. Nr. 623/1987, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
§ 1. Die Wertgrenzen des Art. 8 der Ursprungsregeln (§ 1 Z 10 IDG), bis zu denen für Ursprungserzeugnisse vereinfachte Ursprungsnachweise zulässig sind, lauten:
```
Für Waren, über die eine Ursprungserklärung von
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jedem Ausführer ausgestellt werden kann,........... 71 000 S;
```
für Waren, die in Kleinsendungen von
```
Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden... 5 000 S;
```
für Waren, die sich im persönlichen Gepäck
```
Reisender befinden................................. 15 000 S.
§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Wertgrenzen von Sendungen, für die vereinfachte Ursprungsnachweise zulässig sind, BGBl. Nr. 65/1988 (3. IDG-Verordnung), tritt außer Kraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1989 in Kraft.
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