Bundesgesetz vom 27. April 1989 betreffend die Veräußerung der Geschäftsanteile des Bundes an der „Gesellschaft für Bundesbeteiligungen an Industrieunternehmen Gesellschaft m. b. H.“
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die im alleinigen Eigentum des Bundes stehenden Geschäftsanteile an der „Gesellschaft für Bundesbeteiligungen an Industrieunternehmen Gesellschaft m. b. H.“ bestmöglich zu veräußern.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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