Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 20. Juni 1989 über den vorzeitigen Abbau der gegenüber Spanien vorgesehenen Zollsätze (9. IDG-Verordnung - 9. IDG-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-07-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 688/1988 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§ 1. (1) Gegenüber Spanien ist anstelle der gemäß § 21 Abs. 1 und 2 IDG gesenkten Zollsätze die Zollfreiheit und sind anstelle der gemäß § 21 Abs. 3 IDG gesenkten Zollsätze die in der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 angegebenen Endzollsätze anzuwenden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.