Bundesgesetz vom 15. Dezember 1989 über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1990 (Bundesfinanzgesetz 1990 - BFG 1990)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-01-01
Letzte Aktualisierung 1990-12-22
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

BFG 1990

Artikel I. Der als Anlage I (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar) angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1990 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:

Allgemeiner Ausgleichs- Gesamt-

Haushalt haushalt haushalt

Millionen Schilling

Ausgaben ... 549 377,962 74 043,901 623 421,863

Einnahmen .. 486 082,560 137 339,303 623 421,863

```

```

Abgang ..... 63 295,402 - -

Überschuß .. - 63 295,402 -

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1990 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Art. IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Abkürzung

BFG 1990

Artikel I. Der als Anlage I (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar) angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1990 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:

Allgemeiner Ausgleichshaushalt Gesamthaushalt

Haushalt Millionen Schilling

Ausgaben 549 377,962 74 043,901 623 421,863

Einnahmen 483 082,560 140 339,303 623 421,863

```

```

Abgang 66 295,402 --- ---

Überschuß --- 66 295,402 ---

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1990 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Art. IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Artikel II. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Finanzschulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen, abzüglich der Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Finanzschulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 1990 für die Rückzahlung von Finanzschulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen werden; der Höchstbetrag bis zu dem diese Ermächtigung ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene Beträge in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 466/1985, aufgenommen werden und erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen gemäß Art. III Abs. 1 und 2, gemäß Art. VII und gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG beim Voranschlagsansatz 1/15537 bis zu 200 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme nach § 64 Abs. 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609 in der jeweils geltenden Fassung, ergeben.

Abkürzung

BFG 1990

Artikel II. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Finanzschulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen, abzüglich der Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Finanzschulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 1990 für die Rückzahlung von Finanzschulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen werden; der Höchstbetrag, bis zu dem diese Ermächtigung ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene Beträge, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 466/1985, aufgenommen werden und erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen

1.

gemäß Art. III;

2.

gemäß Art. VII Z 1 bis 6;

3.

gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG beim Voranschlagsansatz 1/15537 bis zu 200 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme nach § 64 Abs. 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung und

4.

gemäß Art. VII Z 7 und § 41 Abs. 3 Z 2 BHG bei den Voranschlagsansätzen des allgemeinen Haushaltes des Kapitels 59 bis zu einem Betrag von jeweils 500 Millionen Schilling für infolge der Marktentwicklung entstehende, unvorhersehbare Kostensteigerungen bei kurzfristigen Verpflichtungen und Finanzschulden ergeben.

Abkürzung

BFG 1990

Artikel III. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1990 zusätzliche Ausgaben als zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen die durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag (Anlage II) (Anm.: die Anlagen I und II sind nicht darstellbar) angeführten Voranschlagsansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I) (Anm.: die Anlagen I und II sind nicht darstellbar) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen:

1.

Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2 772,036 Millionen Schilling, wenn

a)

die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert und

b)

das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen läßt.

2.

Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2 152,717 Millionen Schilling, wenn

a)

mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter insbesondere erhebliche Minderungen des Einganges von Aufträgen bei den Unternehmungen, auftreten und

b)

dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung entgegengewirkt werden kann.

3.

Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Z 1 oder Z 2

genehmigten zusätzlichen Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.

(2) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1990 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I), durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 1990 mit 6,0 vH zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 1990 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.

Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen des Betriebes oder der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, soweit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für den betreffenden Betrieb betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.

(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.

(3) Den in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für einen einzelnen Betrieb oder eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.

Abkürzung

BFG 1990

Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen des Betriebes oder der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, soweit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für den betreffenden Betrieb betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.

(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.

(3) Den in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für einen einzelnen Betrieb oder eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1990 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den zweckgebundenen Ausgabenteilen der Voranschlagsansätze des Paragraphen 1415 und beim Voranschlagsansatz 1/14188 bis zur Höhe von Einsparungen der zweckgebundenen Ausgabenbeträge bei anderen Voranschlagsansätzen der Paragraphe 1415 und 1418 zu geben, wobei die Ansatzüberschreitung 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf.

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1990 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schiling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;

2.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711, 743, 753, 773, 783 und 793 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;

3.

bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) (Anm.: die Anlage ist nicht darstellbar) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;

4.

bei den Voranschlagsansätzen der Titel 602 und 603 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der dem Grünen Plan zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei einem anderen Voranschlagsansatz dieses Titels und im Rahmen der Gesamtplanung des Grünen Planes zurückgestellt werden können; die Beträge der Voranschlagsansätze 1/60396 und 1/60398 dürfen unter den genannten Bedingungen bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabenrückstellung, höchstens jedoch bis 50 vH des Ansatzbetrages beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz überschritten werden; bei Voranschlagsansätzen der Titel 602, 603 und 604 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegende Einzelmaßnahme im Rahmen derdem Grünen Plan beziehungsweise den marktordnungspolitischen Maßnahmen zugrunde legenden Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind und die Überschreitung der Voranschlagsansätze des Titels 602 durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Titels 604 und umgekehrt, jene der Voranschlagsansätze des Titels 603 durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Titels 604 und umgekehrt bedeckt werden können; bei den Voranschlagsansätzen des Titels 604 bis zu einem Betrag von 90 vH des jeweils veranschlagten Betrages wenn, die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der den marktordnungspolitischen Maßnahmen zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen auf Grund unvorhersehbarer geänderter wirtschaftlicher Entwicklung erforderlich und zweckmäßig sind und die Bedeckung durch Ausgabenrückstellungen in gleicher Höhe bei den Voranschlagsansätzen des Titels 604 sichergestellt werden kann;

5.

bei Voranschlagsansätzen des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen der Ansatz 1/64297 und die Voranschlagsansätze der Paragraphen 6425 und 6426, sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen B, S und A erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt werden können;

6.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 5, 6 und 8 der Paragraphen 1551 und 1552 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Forderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

7.

bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969 in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Reservefonds nach dem AlVG überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 15 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge;

8.

bei Voranschlagsansätzen der Paragraphen 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

9.

beim Voranschlagsansatz 1/11508 für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung bis zur Höhe von 450 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

10.

beim Voranschlagsansatz 1/15008 für Belange des Forschungsinstitutes für Orthopädie-Technik bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

11.

bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung von Härteausgleichen gemäß §§ 15a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, 14a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73a des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964 - alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt werden kann;

12.

bei den Voranschlagsansätzen 1/15525, 1/15526 und 1/15528 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 39a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Betrag von insgesamt 400 Millionen Schilling wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen und/oder Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;

13.

beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Schilling für gemäß § 7 Abs. 4 des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983 in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

14.

beim Voranschlagsansatz 1/51023 bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schiling für Maßnahmen der Marktpflege zur Verbesserung der Lage auf dem Sekundärmarkt, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

15.

bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Lärmschutzmaßnahmen aus Anlaß der Schaffung der Infrastruktur für die österreichische Luftraumüberwachung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

16.

beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für gemäß § 31 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorhersehbar gewesene notstandspolizeiliche Maßnahmen zur Gewässerreinhaltung, wenn die Bedeckung durch Ausgabenrückstellung und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; bei den Voranschlagsansätzen 1/60848 und 1/60866 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen des Schutzwasserbaues auf Grund eingetretener Katastrophenereignisse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann;

17.

beim Voranschlagsansatz 1/60008 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages für den Fall der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949 in der jeweils geltenden Fassung, bzw. für allfällige Vergleiche zur Vermeidung der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60136 sichergestellt werden kann;

18.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen gemäß Z 1 und 2 bis zum Betrag von 1 000 000 S je Voranschlagsansatz, soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind;

19.

bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und 1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/oder 2/20304 bedeckt werden kann;

20.

beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann;

21.

beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1990 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils geltenden Fassung und Art X Abs. 1 für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen zu finden ist;

2.

bei Voranschlagsansätzen zu Lasten des Ausgabentitels 517 in jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze, bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1/6414 in jener Höhe, in der für diesen Paragraphen bei den Voranschlagsansätzen 1/15164 und 1/15167 in jener Höhe, in der für den Voranschlagsansatz 1/15158 Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, höchstens jedoch im Gesamtbetrag von 2 000 Millionen Schilling. In der zweckgebundenen Gebarung kann solchen Überschreitungen bereits in einem Zeitpunkt zugestimmt werden, in dem der voraussichtliche Anfall der veranschlagten zweckgebundenen Einnahmen zwar belegbar ist, die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen aber nicht oder nicht zur Gänze ausreichen, die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen zweckgebundenen Ausgaben zu bedecken;

3.

für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 15 Millionen Schilling im Finanzjahr 1990 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;

4.

bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juni 1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;

5.

beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 1991 in Höhe des gemäß § 64 Abs. 5 AlVG für die Überweisung an den Reservefonds nach dem AlVG vorgesehenen Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des Titels 155 zu finden ist;

6.

beim Voranschlagsansatz 1/53448 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling zur Verwendung von Fondsmitteln bei Nuklearkatastrophen gemäß Artikel II des Katastrophenfondsgesetzes 1986 BGBl. Nr. 396, wenn die Bedeckung durch Entnahme aus den für den Katastrophenfonds reservierten Rücklagen sichergestellt werden kann.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Betrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1990 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schiling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;

2.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711, 743, 753, 773, 783 und 793 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;

3.

bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) (Anm.: die Anlage ist nicht darstellbar) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;

4.

bei den Voranschlagsansätzen der Titel 602 und 603 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der dem Grünen Plan zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei einem anderen Voranschlagsansatz dieses Titels und im Rahmen der Gesamtplanung des Grünen Planes zurückgestellt werden können; die Beträge der Voranschlagsansätze 1/60396 und 1/60398 dürfen unter den genannten Bedingungen bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabenrückstellung, höchstens jedoch bis 50 vH des Ansatzbetrages beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz überschritten werden; bei Voranschlagsansätzen der Titel 602, 603 und 604 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegende Einzelmaßnahme im Rahmen derdem Grünen Plan beziehungsweise den marktordnungspolitischen Maßnahmen zugrunde legenden Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind und die Überschreitung der Voranschlagsansätze des Titels 602 durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Titels 604 und umgekehrt, jene der Voranschlagsansätze des Titels 603 durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Titels 604 und umgekehrt bedeckt werden können; bei den Voranschlagsansätzen des Titels 604 bis zu einem Betrag von 90 vH des jeweils veranschlagten Betrages wenn, die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der den marktordnungspolitischen Maßnahmen zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen auf Grund unvorhersehbarer geänderter wirtschaftlicher Entwicklung erforderlich und zweckmäßig sind und die Bedeckung durch Ausgabenrückstellungen in gleicher Höhe bei den Voranschlagsansätzen des Titels 604 sichergestellt werden kann;

5.

bei Voranschlagsansätzen des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen der Ansatz 1/64297 und die Voranschlagsansätze der Paragraphen 6425 und 6426, sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen B, S und A erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt werden können;

6.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 5, 6 und 8 der Paragraphen 1551 und 1552 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Forderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

7.

bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969 in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Reservefonds nach dem AlVG überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 15 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge;

8.

bei Voranschlagsansätzen der Paragraphen 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

9.

beim Voranschlagsansatz 1/11508 für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung bis zur Höhe von 450 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

10.

beim Voranschlagsansatz 1/15008 für Belange des Forschungsinstitutes für Orthopädie-Technik bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

11.

bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung von Härteausgleichen gemäß §§ 15a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, 14a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73a des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964 - alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt werden kann;

12.

bei den Voranschlagsansätzen 1/15525, 1/15526 und 1/15528 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 39a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Betrag von insgesamt 400 Millionen Schilling wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen und/oder Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;

13.

beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Schilling für gemäß § 7 Abs. 4 des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983 in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

14.

beim Voranschlagsansatz 1/51023 bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schiling für Maßnahmen der Marktpflege zur Verbesserung der Lage auf dem Sekundärmarkt, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

15.

bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Lärmschutzmaßnahmen aus Anlaß der Schaffung der Infrastruktur für die österreichische Luftraumüberwachung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

16.

beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für gemäß § 31 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorhersehbar gewesene notstandspolizeiliche Maßnahmen zur Gewässerreinhaltung, wenn die Bedeckung durch Ausgabenrückstellung und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; bei den Voranschlagsansätzen 1/60848 und 1/60866 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen des Schutzwasserbaues auf Grund eingetretener Katastrophenereignisse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann;

17.

beim Voranschlagsansatz 1/60008 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages für den Fall der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949 in der jeweils geltenden Fassung, bzw. für allfällige Vergleiche zur Vermeidung der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60136 sichergestellt werden kann;

18.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen gemäß Z 1 und 2 bis zum Betrag von 1 000 000 S je Voranschlagsansatz, soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind;

19.

bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und 1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/oder 2/20304 bedeckt werden kann;

20.

beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann;

21.

beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;

22.

beim Voranschlagsansatz 1/54093 bis zu einem Betrag von 177 Millionen Schilling für den Erwerb der im Eigentum der Österreichisches Verkehrsbüro Aktiengesellschaft stehenden Anteilsrechte an der Casinos Austria Aktiengesellschaft, wenn

a)

durch den Erwerb die Veräußerung der Anteilsrechte an der Österreichisches Verkehrsbüro Aktiengesellschaft erleichtert wird und

b)

die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63017 sichergestellt werden kann.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1990 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils geltenden Fassung und Art X Abs. 1 für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen zu finden ist;

2.

bei Voranschlagsansätzen zu Lasten des Ausgabentitels 517 in jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze, bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1/6414 in jener Höhe, in der für diesen Paragraphen bei den Voranschlagsansätzen 1/15164 und 1/15167 in jener Höhe, in der für den Voranschlagsansatz 1/15158 Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, höchstens jedoch im Gesamtbetrag von 2 000 Millionen Schilling. In der zweckgebundenen Gebarung kann solchen Überschreitungen bereits in einem Zeitpunkt zugestimmt werden, in dem der voraussichtliche Anfall der veranschlagten zweckgebundenen Einnahmen zwar belegbar ist, die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen aber nicht oder nicht zur Gänze ausreichen, die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen zweckgebundenen Ausgaben zu bedecken;

3.

für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 15 Millionen Schilling im Finanzjahr 1990 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;

4.

bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juni 1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;

5.

beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 1991 in Höhe des gemäß § 64 Abs. 5 AlVG für die Überweisung an den Reservefonds nach dem AlVG vorgesehenen Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des Titels 155 zu finden ist;

6.

beim Voranschlagsansatz 1/53448 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling zur Verwendung von Fondsmitteln bei Nuklearkatastrophen gemäß Artikel II des Katastrophenfondsgesetzes 1986 BGBl. Nr. 396, wenn die Bedeckung durch Entnahme aus den für den Katastrophenfonds reservierten Rücklagen sichergestellt werden kann.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Betrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

Abkürzung

BFG 1990

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1990 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schiling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;

2.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711, 743, 753, 773, 783 und 793 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;

3.

bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) (Anm.: die Anlage ist nicht darstellbar) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;

4.

bei den Voranschlagsansätzen der Titel 602 und 603 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der dem Grünen Plan zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei einem anderen Voranschlagsansatz dieses Titels und im Rahmen der Gesamtplanung des Grünen Planes zurückgestellt werden können; die Beträge der Voranschlagsansätze 1/60396 und 1/60398 dürfen unter den genannten Bedingungen bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabenrückstellung, höchstens jedoch bis 50 vH des Ansatzbetrages beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz überschritten werden; bei Voranschlagsansätzen der Titel 602, 603 und 604 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegende Einzelmaßnahme im Rahmen derdem Grünen Plan beziehungsweise den marktordnungspolitischen Maßnahmen zugrunde legenden Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind und die Überschreitung der Voranschlagsansätze des Titels 602 durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Titels 604 und umgekehrt, jene der Voranschlagsansätze des Titels 603 durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Titels 604 und umgekehrt bedeckt werden können; bei den Voranschlagsansätzen des Titels 604 bis zu einem Betrag von 90 vH des jeweils veranschlagten Betrages wenn, die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der den marktordnungspolitischen Maßnahmen zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen auf Grund unvorhersehbarer geänderter wirtschaftlicher Entwicklung erforderlich und zweckmäßig sind und die Bedeckung durch Ausgabenrückstellungen in gleicher Höhe bei den Voranschlagsansätzen des Titels 604 sichergestellt werden kann;

5.

bei Voranschlagsansätzen des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen der Ansatz 1/64297 und die Voranschlagsansätze der Paragraphen 6425 und 6426, sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen B, S und A erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt werden können;

6.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 5, 6 und 8 der Paragraphen 1551 und 1552 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Forderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

7.

bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969 in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Reservefonds nach dem AlVG überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 15 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge;

8.

bei Voranschlagsansätzen der Paragraphen 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

9.

beim Voranschlagsansatz 1/11508 für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung bis zur Höhe von 750 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

10.

beim Voranschlagsansatz 1/15008 für Belange des Forschungsinstitutes für Orthopädie-Technik bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

11.

bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung von Härteausgleichen gemäß §§ 15a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, 14a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73a des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964 - alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt werden kann;

die Ansatzüberschreitung darf höchstens 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabenersparung erfolgt, ausmachen;

12.

bei den Voranschlagsansätzen 1/15525, 1/15526 und 1/15528 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 39a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Betrag von insgesamt 400 Millionen Schilling wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen und/oder Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;

13.

beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Schilling für gemäß § 7 Abs. 4 des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983 in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

14.

beim Voranschlagsansatz 1/51023 bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schiling für Maßnahmen der Marktpflege zur Verbesserung der Lage auf dem Sekundärmarkt, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Entnahmen aus den in den Vorjahren für den Voranschlagsansatz 1/51013 gebildeten Rücklagen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

15.

bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Lärmschutzmaßnahmen aus Anlaß der Schaffung der Infrastruktur für die österreichische Luftraumüberwachung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

16.

beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für gemäß § 31 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorhersehbar gewesene notstandspolizeiliche Maßnahmen zur Gewässerreinhaltung, wenn die Bedeckung durch Ausgabenrückstellung und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; bei den Voranschlagsansätzen 1/60848 und 1/60866 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen des Schutzwasserbaues auf Grund eingetretener Katastrophenereignisse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann;

17.

beim Voranschlagsansatz 1/60008 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages für den Fall der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949 in der jeweils geltenden Fassung, bzw. für allfällige Vergleiche zur Vermeidung der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60136 sichergestellt werden kann;

18.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen gemäß Z 1 und 2 bis zum Betrag von 1 000 000 S je Voranschlagsansatz, soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind;

19.

bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und 1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/oder 2/20304 bedeckt werden kann;

20.

beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann;

21.

beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;

22.

beim Voranschlagsansatz 1/54093 bis zu einem Betrag von 177 Millionen Schilling für den Erwerb der im Eigentum der Österreichisches Verkehrsbüro Aktiengesellschaft stehenden Anteilsrechte an der Casinos Austria Aktiengesellschaft, wenn

a)

durch den Erwerb die Veräußerung der Anteilsrechte an der Österreichisches Verkehrsbüro Aktiengesellschaft erleichtert wird und

b)

die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63017 sichergestellt werden kann.

23.

beim Voranschlagsansatz 1/64723 für Hochbaumaßnahmen im Bereich der Hochschulen im Land Steiermark bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling, sofern die Verhandlungen über das rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Zentrum erfolgreich abgeschlossen sind und die Bedeckung durch Mehreinnahmen und/oder Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann.

Den Überschreitungen gemäß Z 1 bis 22 darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe rückgestellt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1990 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils geltenden Fassung und Art X Abs. 1 für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen zu finden ist;

2.

bei Voranschlagsansätzen zu Lasten des Ausgabentitels 517 in jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze, bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1/6414 in jener Höhe, in der für diesen Paragraphen bei den Voranschlagsansätzen 1/15164 und 1/15167 in jener Höhe, in der für den Voranschlagsansatz 1/15158 Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, höchstens jedoch im Gesamtbetrag von 2 000 Millionen Schilling. In der zweckgebundenen Gebarung kann solchen Überschreitungen bereits in einem Zeitpunkt zugestimmt werden, in dem der voraussichtliche Anfall der veranschlagten zweckgebundenen Einnahmen zwar belegbar ist, die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen aber nicht oder nicht zur Gänze ausreichen, die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen zweckgebundenen Ausgaben zu bedecken;

3.

für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 15 Millionen Schilling im Finanzjahr 1990 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;

4.

bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juni 1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;

5.

beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 1991 in Höhe des gemäß § 64 Abs. 5 AlVG für die Überweisung an den Reservefonds nach dem AlVG vorgesehenen Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des Titels 155 zu finden ist;

6.

beim Voranschlagsansatz 1/53448 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling zur Verwendung von Fondsmitteln bei Nuklearkatastrophen gemäß Artikel II des Katastrophenfondsgesetzes 1986 BGBl. Nr. 396, wenn die Bedeckung durch Entnahme aus den für den Katastrophenfonds reservierten Rücklagen sichergestellt werden kann.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Betrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

Abkürzung

BFG 1990

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 1990 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Reservefonds nach dem AlVG überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1990 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

1.

beim Voranschlagsansatz 1/18616 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Sinne des § 3 des Umweltfondsgesetzes, BGBl. Nr. 567/1983 in der jeweils geltenden Fassung, die geeignet sind, eine wesentliche Verbesserung für die Umwelt zu erreichen und die von der im § 14 des Umweltfondsgesetzes vorgesehenen Kommission im Interesse eines erreichbaren Vorzieheffektes dringlich empfohlen werden;

2.

beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung aufgrund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;

3.

bei den Voranschlagsansätzen 1/20505 und 1/20506 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen im Zusammenhang mit der CO-Finanzierung von Entwicklungshilfeprojekten mit der Weltbank und bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für das von der Weltbank initiierte Spezialprogramm der Unterstützung für Afrika (Strukturanpassung-CO-Finanzierung);

4.

beim Voranschlagsansatz 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schiling;

5.

bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung;

6.

beim Voranschlagsansatz 1/54846 bis zu einem Betrag im Gegenwert von 20 Millionen US-Dollar für Zahlungen an den Stabilisierungsfonds für Polen.

Abkürzung

BFG 1990

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1990 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

1.

beim Voranschlagsansatz 1/18616 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Sinne des § 3 des Umweltfondsgesetzes, BGBl. Nr. 567/1983 in der jeweils geltenden Fassung, die geeignet sind, eine wesentliche Verbesserung für die Umwelt zu erreichen und die von der im § 14 des Umweltfondsgesetzes vorgesehenen Kommission im Interesse eines erreichbaren Vorzieheffektes dringlich empfohlen werden;

2.

beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung aufgrund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;

3.

bei den Voranschlagsansätzen 1/20505 und 1/20506 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen im Zusammenhang mit der CO-Finanzierung von Entwicklungshilfeprojekten mit der Weltbank und bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für das von der Weltbank initiierte Spezialprogramm der Unterstützung für Afrika (Strukturanpassung-CO-Finanzierung);

4.

beim Voranschlagsansatz 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schiling;

5.

bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung;

6.

beim Voranschlagsansatz 1/54846 bis zu einem Betrag im Gegenwert von 20 Millionen US-Dollar für Zahlungen an den Stabilisierungsfonds für Polen;

7.

beim Voranschlagsansatz 1/51918 für infolge der Marktentwicklung entstehende, unvorhersehbare Kostensteigerungen bei kurzfristigen Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling.

Abkürzung

BFG 1990

Artikel VIII. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf in Ausübung der in Art. II enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im Finanzjahr 1990 namens des Bundes Finanzschulden und Währungstauschverträge bei inländischen oder bei ausländischen Gläubigern eingehen, wenn

1.

deren Laufzeit fünfzig Jahre nicht übersteigt;

2.

die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der in Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes, BGB. Nr. 50/1984) beträgt;

3.

die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt.

(2) Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zins- und Tilgungszahlungen auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen kann vereinbart werden, daß für Verbindlichkeiten des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verbindlichkeiten des Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung, heranzuziehen.

(3) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,

1.

zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige Verpflichtungen des Bundes mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 1990 in einem Ausmaß einzugehen, daß der jeweilige Stand aus solchen Verpflichtungen des Bundes den Betrag (Gegenwert) von 15,0 Milliarden Schilling nicht übersteigt. Solche bis 31. Dezember 1990 nicht getilgte Verpflichtungen des Bundes sind auf die in diesem Bundesgesetz erteilten Ermächtigungen zur Vornahme von Kreditoperationen gemäß Abs. 1 anzurechnen;

2.

Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen

a)

durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;

b)

bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling, die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und die Gesamtbelastung für den Bund die in Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigt und die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht. Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden. Bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muß zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt;

c)

zur letztendlichen Herabsetzung der prozentuellen Gesamtbelastung durch Währungstauschverträge zu verändern;

lit. b findet hiebei sinngemäß Anwendung;

3.

im Zuge der Angleichung an das bestehende Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer früher begebener Anleihen des Bundes anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von Anleihen gemäß Abs. 1 entgegenzunehmen. Die Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen wird für jeden einzelnen Zeichner höchstens mit einem Viertel des neu gezeichneten Nennbetrages festgesetzt. Der in Art. II aufgezeigte Betrag erhöht sich um die Beträge, die sich in Ausübung dieser Ermächtigung ergeben.

(4) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung ist die Anrechnung auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Höchstbeträge nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:

1.

Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schillinge, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta bekanntgegebene Devisenmittelkurs zugrunde zu legen.

2.

Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schillinge ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank hiefür in Rechnung gestellte Kurs zugrunde zu legen.

3.

Bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen sind Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Anrechnung sind die aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen Fremdwährungsbeträge.

Abkürzung

BFG 1990

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1990 namens des Bundes gemäß § 66 BHG

1.

die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 2 750 Millionen Schilling an Kapital und 2 750 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 2 750 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;

2.

die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 500 Millionen Schilling an Kapital und 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;

3.

die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 31 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zu übernehmen.

(2) Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 dürfen nur übernommen werden, wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des Art. VIII Abs. 1 entsprechen.

(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 ist der § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1990 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile

1.

der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;

2.

der bei den Voranschlagsansätzen 1/13046 (für den Österreichischen Filmförderungsfonds), 1/14146, 1/14156, 1/14208 (für die VOEST-Alpine Medizintechnik Ges. m. b. H., gebundene Post), 1/20505, 1/20506, 1/60136 1/60366 (für Agrarmarketing, gebundene Post), 1/60446 (für die Förderung von Grünbracheflächen - LWK, gebundene Post und Überweisungen an den GWF für die Förderung von Getreideexporten), 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65188, 1/65255 1/65256 und 1/65276 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann Rücklagen voranschlagswirksam auflösen, soweit diese Beträge zur Erfüllung von Verpflichtungen benötigt werden, die aus Kreditaufnahmen in früheren Finanzjahren bis einschließlich 1981 samt den auf den Bund entfallenden anteiligen Zinsen aufgrund von mit Bundesländern zur Errichtung von Bundesstraßen und Autobahnen abgeschlossenen Sonderfinanzierungsvereinbarungen bis einschließlich 1986 fällig geworden sind.

Abkürzung

BFG 1990

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1990 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile

1.

der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;

2.

der bei den Voranschlagsansätzen 1/10006, 1/13046 (für den Österreichischen Filmförderungsfonds), 1/14146, 1/14156, 1/14208 (für die VOEST-Alpine Medizintechnik Ges. m. b. H., gebundene Post), 1/15164, 1/17328, 1/20505, 1/20506, 1/60136 1/60366 (für Agrarmarketing, gebundene Post), 1/60446 (für die Förderung von Grünbracheflächen - LWK, gebundene Post und Überweisungen an den GWF für die Förderung von Getreideexporten), 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65188, 1/65255 1/65256 und 1/65276 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann Rücklagen voranschlagswirksam auflösen, soweit diese Beträge zur Erfüllung von Verpflichtungen benötigt werden, die aus Kreditaufnahmen in früheren Finanzjahren bis einschließlich 1981 samt den auf den Bund entfallenden anteiligen Zinsen aufgrund von mit Bundesländern zur Errichtung von Bundesstraßen und Autobahnen abgeschlossenen Sonderfinanzierungsvereinbarungen bis einschließlich 1986 fällig geworden sind.

Abkürzung

BFG 1990

Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1990 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

1.

gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 5 Millionen Schilling für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;

2.

gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 500 000 S im Einzelfall;

3.

gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250 000 S im Einzelfall.

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.

(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 250 Millionen Schilling nicht übersteigen.

(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Abkürzung

BFG 1990

Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1990 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.

(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG

1.

die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 10 Millionen Schilling, oder

2.

der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 150 Millionen Schilling,

so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.

(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über das verfügt wurde, 2 Millionen Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Abkürzung

BFG 1990

Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 1990 werden durch den Stellenplan 1990 festgelegt (Anlage III) (Anm.: der Stellenplan der Anlage ist nicht darstellbar).

Abkürzung

BFG 1990

Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1990 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 1990 (Anlage IV) (Anm.: der II. Abschnitt der Anlage ist nicht darstellbar) getroffen.

Abkürzung

BFG 1990

Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1990 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1990 (Anlage V) (Anm.: der II. Abschnitt der Anlage ist nicht darstellbar) getroffen.

Abkürzung

BFG 1990

Artikel XVI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, falls im Finanzjahr 1990 bei Personalausgaben (Unterteilung 0) und bei den Sachausgaben (Unterteilung 7) für die Ersätze von Besoldungskosten sowie für sonstige vom Bund bezahlte Personengruppen ein unabweisbarer Mehraufwand entsteht, zur Bedeckung dieses Mehraufwandes im Einvernehmen mit der Bundesregierung Ausgabenrückstellungen zu verfügen.

Abkürzung

BFG 1990

Artikel XVII. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1990 in Kraft.

Abkürzung

BFG 1990

Artikel XVIII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages,

1.

soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

im übrigen der Bundesminister für Finanzen

betraut.

Anlage I BUNDESVORANSCHLAG 1990

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage I BUNDESVORANSCHLAG 1990

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Abkürzung

BFG 1990

Anlage I BUNDESVORANSCHLAG 1990

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Abkürzung

BFG 1990

Anlage II KONJUNKTURAUSGLEICH - VORANSCHLAG 1990

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage


zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1990

Stellenplan für das Jahr 1990

STELLENPLAN 1990

I. Allgemeiner Teil

1.

Gliederung des Stellenplanes

(1) Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:

a)

das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II. A) einschließlich der Ernennungsreserve (Teil II. B),

b)

das Planstellenverzeichnis der Österreichischen Bundesbahnen (Teil III),

c)

das Planstellenverzeichnis der jugendlichen Bundesbediensteten (Teil IV),

d)

das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden (Teil V),

e)

das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbarem Ausmaß beschäftigt werden (Teil VI),

f)

das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist (Teil VII).

(2) In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten gegebenenfalls getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Kategorien A und B ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete der Kategorie B sowie einer den Vertragsbediensteten der Kategorie B zugeordneten Planstelle für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (§ 26 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, daß die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.

(3) Unter Planstellen für jugendliche Bedienstete sind Planstellen für Vertragsbedienstete der Kategorie A für

1.

Lehrlinge bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist,

2.

Anlernkräfte, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und

3.

Vertragsbedienstete, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.

Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten

Stand

(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen - ausgenommen den Fall des Punktes 7 Abs. 3 lit. b - der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung.

(2) Ohne bundesfinanzgesetzliche Bewilligung können Personen aufgenommen werden, die nicht österreichische Staatsbürger sind und die im Ausland zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.

(3) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 100 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.

(4) Durch die Absätze 2 und 3 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.

3.

Bindung von Planstellen

(1) Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der Verwendungsgruppen A, B, C, D, P1, P2, P3, P4, L1, L2, W1, W2, H1, H2 und H3 mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe oder in der gleichen Verwendungsgruppe mit Bundesbeamten einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe) besetzt werden.

Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen I, I L, II und II L können mit Vertragsbediensteten einer niedrigeren Entlohnungsgruppe bzw. können freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Kategorie A mit Vertragsbediensteten der Kategorie B der gleichen oder einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.

Freie Planstellen der Verwendungsgruppen D und E können mit Bundesbeamten der Verwendungsgruppen P4 und P5 besetzt werden. Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p3 bis p5 und umgekehrt besetzt werden.

Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen Bediensteten besetzt werden.

(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.

(3) Freie Planstellen für ordentliche Universitätsprofessoren können mit außerordentlichen Universitätsprofessoren besetzt werden. Ebenso können freie Planstellen für außerordentliche Universitätsprofessoren mit Universitätsassistenten besetzt werden.

(4) Freie Planstellen für Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, für Universitäts-(Hochschul-)lehrer, Lehrer, Wachebeamte und Berufsoffiziere können zur Versehung gleichartiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten der Kategorien A und B besetzt werden.

(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.

(6) Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A bis E und P1 bis P5 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß § 184 b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in der Fassung BGBl. Nr. 659/1983,

die Verwendungsgruppe A und die Entlohnungsgruppe a der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,

die Verwendungsgruppe B und die Entlohnungsgruppe b der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4,

die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,

die Verwendungsgruppe D und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,

die Verwendungsgruppe E und die Entlohnungsgruppe e der Verwendungsgruppe PT 9,

die Verwendungsgruppe P1 und die Entlohnungsgruppe p1 der Verwendungsgruppe PT 6,

die Verwendungsgruppe P2 und die Entlohnungsgruppe p2 der Verwendungsgruppe PT 7,

die Verwendungsgruppe P3 und die Entlohnungsgruppe p3 der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,

die Verwendungsgruppe P4 und die Entlohnungsgruppe p4 der Verwendungsgruppe PT 8,

die Verwendungsgruppe P5 und die Entlohnungsgruppe p5 der Verwendungsgruppe PT 9

entsprechen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.