Stabilisierungsfonds für Polen Bilaterales Beitragsabkommen
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. VIII idF BGBl. Nr. 136/1992.
(Übersetzung)
Dezember 1989
PROTOKOLL
I. Einleitung
Das vorliegende Protokoll (P) legt die gegenseitigen Absprachen der Nardowy Bank Polski (NBP) und der Regierung von Polen (RVP) mit den in Artikel II (a) unten angeführten Ländern bzw. deren bevollmächtigten Institutionen (kollektiv: die Beitragenden Länder und einzeln: das Beitragende Land) im Hinblick auf die Errichtung und Bedienung des Polish Stabilization Fund (polnischer Stabilisierungsfonds - der „Fonds'') dar. Ein Beitragendes Land kann sich an der Bedienung des Fonds beteiligen, auch ohne diesem P beizutreten, indem es, je nach seinem Beitrag, Bedingungen anerkennt, welche den in dem vorliegenden P ausgeführten Bestimmungen gleichen.
Der Zweck dieses Fonds ist die Bereitstellung von Geldmitteln, die Ergänzung von Mitteln des Weltwährungsfonds (IWF) und die Unterstützung von Strategien, welche auf eine Liberalisierung von Zahlungen und Überweisungen im Zusammenhang mit laufenden internationalen Transaktionen ausgerichtet sind. Der Fonds wird die Glaubwürdigkeit solcher Strategien untermauern, welche eine Voraussetzung für ein Programm sind, das die RVP mit dem IWF vereinbart hat.
Die RVP garantiert die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem P seitens der NBP.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. VIII idF BGBl. Nr. 136/1992.
(Übersetzung)
Memorandum vom 28. Dezember 1989 in der
Fassung der einstimmigen Beschlüsse der Vertragsparteien vom
Dezember 1990 und 30. Dezember 1991. *1)
I. Einleitung
Das vorliegende Protokoll (P) legt die gegenseitigen Absprachen der Nardowy Bank Polski (NBP) und der Regierung von Polen (RVP) mit den in Artikel II (a) unten angeführten Ländern bzw. deren bevollmächtigten Institutionen (kollektiv: die Beitragenden Länder und einzeln: das Beitragende Land) im Hinblick auf die Errichtung und Bedienung des Polish Stabilization Fund (polnischer Stabilisierungsfonds - der „Fonds'') dar. Ein Beitragendes Land kann sich an der Bedienung des Fonds beteiligen, auch ohne diesem P beizutreten, indem es, je nach seinem Beitrag, Bedingungen anerkennt, welche den in dem vorliegenden P ausgeführten Bestimmungen gleichen.
Der Zweck dieses Fonds ist die Bereitstellung von Geldmitteln, die Ergänzung von Mitteln des Weltwährungsfonds (IWF) und die Unterstützung von Strategien, welche auf eine Liberalisierung von Zahlungen und Überweisungen im Zusammenhang mit laufenden internationalen Transaktionen ausgerichtet sind. Der Fonds wird die Glaubwürdigkeit solcher Strategien untermauern, welche eine Voraussetzung für ein Programm sind, das die RVP mit dem IWF vereinbart hat.
Die RVP garantiert die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem P seitens der NBP.
*1) Auf Grund der Bekanntgabe durch die Federal Reserve Bank New York über die Zustimmung aller Vertragsparteien zu den Änderungen und nach erfolgter Änderung der entsprechenden Bilateralen Beitragsabkommen trat die 2. Änderung des MOU am 30. Dezember 1991 in Kraft.
II. Beiträge zum Fonds
Die Beitragenden Länder leisten Beiträge zum Fonds in Form von Zuschüssen oder Krediten (einschließlich Kreditgrenzen) an die NBP bzw. RVP, und zwar in folgender Höhe:
Äquivalent
in
Art des Höhe des Millionen
Beitrags Beitrags US-Dollar
Österreich S 20
Kanada Rückzahlbarer Zuschuß US-Dollar 25 000 000 25
Bundesrepublik
Deutschland Kreditgrenze DM 250
Frankreich Kredit FF 100
Italien Kredit US-Dollar 100 000 000 100
Japan Kredit Y 21 3915 Milliarden 150
Luxemburg - 1
Norwegen - -
Portugal Kredit 5
Spanien Kredit 14
Schweden - -
Schweiz Kredit 30
Türkei - 0,75
Großbritannien Zuschuß US-Dollar 100 000 000 100
Vereinigte Staaten Zuschuß US-Dollar 199 140 000 199,14
Gesamt 994,89
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. VIII idF BGBl. Nr. 136/1992.
II. Beiträge zum Fonds
(a) Zum Zweck der Verlängerung werden die beitragenden Länder Australien, Österreich, Kanada, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Japan, Luxemburg, Norwegen, Spanien, Schweden, Schweiz, Türkei, Großbritannien und die Vereinigten Staaten sein und die Art und Beträge ihrer Beiträge sind wie folgt:
Beitragendes Art des Höhe des
Land Beitrages Beitrages
```
```
Australien Zuschuß US-$ 1 000 000
Österreich Zuschuß US-$ 20 000 000
Kanada Rückzahlbarer
Zuschuß US-$ 25 000 000
Dänemark Kredit US-$ 8 309 788,93
Finnland Zuschuß US-$ 5 390 835,58
Frankreich Kreditgrenze FF Äquivalent in
US-$ 100 000 000
Deutschland Kreditgrenze DM 421 550 000
Italien Kredit US-$ 100 000 000
Japan Kredit US-$ 146 420 896,72
Luxemburg Kredit US-$ 1 000 000
Norwegen Kredit US-$ 5 751 850
Spanien Kredit US-$ 14 000 000
Schweden Rückzahlbarer
Zuschuß US-$ 10 701 350,02
Schweiz Kredit US-$ 30 000 000
Türkei Zuschuß US-$ 750 000
Großbritannien Zuschuß US-$ 100 000 000
Vereinigte Staaten Zuschuß US-$ 199 140 000
(b) Jeder Beitrag in Form eines Zuschusses oder Kredites erfolgt gemäß einer bilateralen Beitragsvereinbarung (Bilaterale Beitragsvereinbarung) zwischen der NBP bzw. der RVP und dem Beitragenden Land, wobei die RVP die Vertragsverpflichtungen der NBP garantiert. Jede Bilaterale Beitragsvereinbarung hat mit diesem P sowie mit den Gesetzen und Bestimmungen der Vertragsländer in Einklang zu stehen. Soweit möglich, wird jeder Kredit zu günstigeren als den marktüblichen Zinssätzen gewährt und wird erst wesentlich später als das Datum der Auflösung des Fonds fällig. Die Kreditzinsen werden nicht aus Mitteln des Fonds bezahlt, sondern in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bilateralen Beitragsvereinbarungen. Im Hinblick auf jene Bestimmungen ihrer Bilateralen Beitragsvereinbarungen, welche sich auf die Aufteilung ihrer Beiträge nach Auflösung gemäß Absatz (f), Artikel II, bzw. auf die Aufteilung der auf diese Beiträge gemäß Unterabsatz (b) (i), Artikel III, zurückzuführenden Erträge beziehen, haben die Beitragenden Länder die Federal Reserve Bank of New York (FRBNY) zu Rate zu ziehen, um die Durchführung dieser Bestimmungen in verwaltungsmäßig machbarem Rahmen zu erleichtern.
(c) Bei Beiträgen, welche in der Landeswährung eines Beitragenden Landes - ausgenommen die USA - ausgedrückt sind, bestehen die Verpflichtungen der NBP bzw. der RVP gegenüber diesem Land gemäß der betreffenden Bilateralen Beitragsvereinbarung in dieser Währung und nicht in US-Dollar.
(d) Jedes Beitragende Land - es sei denn, es leistet seinen Beitrag in Form einer Kreditgrenze - zahlt den Gesamtbetrag seines Beitrags spätestens drei Arbeitstage (New York) nach Inkrafttreten seiner Bilateralen Beitragsvereinbarung gemäß Artikel X dieses P in US-Dollar in den Fonds ein bzw. veranlaßt eine solche Zahlung; es hat weiters der FRBNY bekanntzugeben, ob sein Beitrag ein Zuschuß, ein Kredit zu niedrigeren als den marktüblichen Zinssätzen oder ein Kredit zum Marktzins ist. Eine solche Benachrichtigung bezüglich eines Kredites hat unter Angabe der auf den Kredit zahlbaren Zinsen zu erfolgen.
(e) Jedes Beitragende Land, welches seinen Beitrag mittels einer Kreditgrenze leistet, hat zu gewährleisten, daß die entsprechenden Zahlungen in seiner Landeswährung an den polnischen Schuldner gemäß seiner Bilateralen Beitragsvereinbarung innerhalb von drei Arbeitstagen (New York) nach Benachrichtigung durch die FRBNY bezüglich seines proportionalen Anteils an jeglicher Entnahme aus dem Fonds, welche gemäß Artikel IV (b) unten bestimmt wird, erfolgen.
(f) Bei Auflösung des Fonds wird der Betrag eines jeden Beitrags der NBP bzw. der RVP zur Verfügung gestellt oder an das Beitragende Land gemäß der entsprechenden Bilateralen Beitragsvereinbarung zurückgezahlt.
(g) Rückzahlungen von Beiträgen, welche als Kredite geleistet wurden, erfolgen in Übereinstimmung mit der entsprechenden Bilateralen Beitragsvereinbarung.
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VIII idF BGBl. Nr. 136/1992.
III. Konten bei der Hinterlegungsstelle
Die Beiträge zum Fonds - ausgenommen jene, welche in Form einer Kreditgrenze erfolgen - werden in einem separaten Konto der NBP (das Fondskonto) bei der FRBNY - der Hinterlegungsstelle des Fonds - verwahrt. Das Fondskonto wird als US-Dollar-Konto geführt.
Bis zur Behebung durch die NBP werden die auf dem Fondskonto befindlichen Geldmittel von der FRBNY gemäß Anweisung der NBP - sofern vorhanden - in erstklassige Wertpapiere, welche innerhalb von drei Monaten nach der Investition fällig werden, investiert. Die NBP trägt das Markt- und Kreditrisiko derartiger Investitionen, welche als Teil des Fondskontos gelten. Die Erträge solcher Investitionen, einschließlich der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Nennbetrag von Wertpapieren, die mit Nachlaß gekauft wurden, werden in ein separates NBP-Konto (das Investitionsertragskonto) eingezahlt. Die Erträge der Liquidierung einer auf dem Fondskonto befindlichen Investition werden zunächst dem Fondskonto zugeteilt, um den investierten Betrag wieder zurückzuerstatten, und danach dem Investitionsertragskonto. Die Geldmittel auf dem Investitionsertragskonto werden in die gleichen Arten von Investitionen investiert wie jene auf dem Fondskonto. Investitionen aus dem Investitionsertragskonto gelten als Teil des Investitionsertragskontos. Erträge aus dem Investitionsertragskonto werden in das Investitionsertragskonto eingezahlt. Die Mittel des Investitionsertragskontos werden wie folgt aufgeteilt:
Unter Berücksichtigung von Unterabsatz (ii) dieses Absatzes werden Erträge aus Mitteln, die einem Zuschuß oder Kredit zurechenbar sind, auf dem Investitionsertragskonto hinterlegt, und die Verwendung solcher Erträge wird gemäß den entsprechenden Bilateralen Beitragsvereinbarungen festgelegt.
ii) Nach Maßgabe der Kreditzinszahlungsverpflichtung der NBP werden Erträge, auf welche die NBP ein Anrecht hat, aus Beträgen, welche Krediten zugerechnet werden können, unverzüglich an die NBP ausgezahlt, nachdem diese der FRBNY die Höhe der Zinszahlungsverpflichtung gegenüber dem betreffenden Beitragenden Land, welche während eines bestimmten Monats aufgelaufen ist bzw. bezahlt wurde, bekanntgegeben hat. Eine solche Benachrichtigung wird der FRBNY innerhalb von fünf Tagen nach Ende des betreffenden Monats zugestellt und hat das US-Dollar-Äquivalent eines jeden Betrages, der in einer anderen Währung als US-Dollar bezahlt wurde bzw. zahlbar ist, zu enthalten, wobei der New Yorker Wechselkurs der FRBNY per Mittag des letzten Arbeitstages des betreffenden Monats zugrunde zu legen ist. Die FRBNY stellt dem Operating Committee (Verwaltungsausschuß) (siehe Definition in Artikel VI unten) eine Kopie solcher Benachrichtigungen zur Verfügung.
Die NBP schuldet der FRBNY keinerlei Vergütung für von der FRBNY gemäß diesem P erbrachte Dienstleistungen.
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem P ist die FRBNY
berechtigt, dieses P auszulegen bzw. gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen und gemäß Vollmachten, Anweisungen, Benachrichtungen oder sonstigen Mitteilungen, welche sie von der NBP, den Beitragenden Ländern oder dem Operating Committee erhält, zu handeln, und zwar so, wie es die FRBNY nach ihrem alleinigen Ermessen für angebracht hält; und
ii) berechtigt, jegliche Beträge, welche für die Erstellung von Berechnungen, die in diesem P und in den Bilateralen Beitragsvereinbarungen vorgesehen sind, ab- bzw. aufzurunden; und
iii) lediglich für die Vernachlässigung einer angemessenen Sorgfaltspflicht durch sie haftbar.
IV. Bedienung des Fonds
Die NBP kann Entnahmen aus dem Fonds anfordern, indem sie drei New Yorker Arbeitstage im voraus eine entsprechende bestätigte fernmeldetechnische Benachrichtigung an die FRBNY und das Operating Committee sendet. Eine solche Entnahme erfolgt in gleichen Quoten zu einem Mindestbetrag von 1 Million US-Dollar.
Anträge auf Entnahmen werden in US-Dollar gestellt. Auf Basis dieser Dollarbeträge bestimmt die FRBNY den proportionalen Anteil des Beitrags eines jeden Beitragenden Landes je nach Höhe der Beiträge, welche zur Zeit der Festlegung von den Beitragenden Ländern gemacht wurden. Die FRBNY benachrichtigt Beitragende Länder, die ihren Beitrag mittels einer Kreditgrenze leisten, über deren proportionalen Anteil an der Entnahme, ausgedrückt in der Währung der betreffenden Länder und unter Zugrundelegung des New Yorker Wechselkurses der FRBNY zwischen der betreffenden Währung und dem US-Dollar zu Mittag des dem Datum des Entnahmeantrages vorhergehenden Tages.
Entnahmen aus dem Fonds unterliegen den folgenden Bedingungen:
Die erste Entnahme aus dem Fonds kann erst getätigt werden, nachdem (x) der Managing Director des IWF das Operating Committee informiert hat, und nachdem das Operating Committee die FRBNY informiert hat, daß die RVP und die Geschäftsleitung des IWF eine Absichtserklärung bezüglich eines Beistandsabkommens vereinbart haben, (y) die RVP eine neue Devisenregelung getroffen hat, welche eine beschränkte Konvertierbarkeit des Zloty ermöglicht, und (z) der Fonds gemäß Artikel X dieser Vereinbarung in Kraft getreten ist.
ii) Der Managing Director des IWF hat das Operating Committee so bald als möglich zu benachrichtigen, sofern die RVP das Beistandsabkommen nicht einhält. Solange die RVP das Beistandsabkommen nicht einhält - laut Benachrichtigung des Managing Directors des IWF -, ist die NBP nicht berechtigt, Entnahmen aus dem Fonds ohne vorherige Rücksprache mit bzw. Zustimmung des Verwaltungsausschusses, welcher den Managing Director vor der Entscheidung bezüglich der angemessenen Maßnahme zu Rate zieht, zu tätigen. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz d) dieses Artikels hat die FRBNY Anträgen auf Entnahmen seitens der NBP zu entsprechen, sofern sie nicht bzw. bis sie gegenteilige Anweisungen in Form einer bestätigten fernmeldetechnischen Benachrichtigung vom Operating Committee erhält.
Unter der Voraussetzung, daß sie die Erfordernisse der
Zu keiner Zeit während eines Kalenderquartals dürfen die Nettoentnahmen aus dem Fonds die Hälfte eines Betrages, der (x) NBP's kumulativen Nettoverkäufen von Devisen an bevollmächtigte Devisenbanken minus (y) Zahlungen in konvertibler Währung von Kapital und Zinsen auf mittel- und langfristiger Basis während dieses Quartals entspricht, übersteigen. Der Fonds darf nicht dazu benützt werden, die Reserven in konvertiblen Devisen von Polens bevollmächtigten Devisenbanken aufzubauen.
i) Die NBP hat den Fonds innerhalb von fünf Arbeitstagen jeweils nach Beendigung eines Quartals, in dem kumulative Nettoeinkäufe von Devisen seitens der NBP auf dem Markt getätigt wurden, mittels eines Betrages, der fünfzig Prozent solcher Nettoeinkäufe entspricht, wiederherzustellen. Der Fonds ist bis Ende des vierten Quartals vollständig wiederherzustellen.
ii) Nach Konsultation der FRBNY bezüglich des Wechselkurses und des auszuzahlenden Betrages veranlaßt die NBP die Zahlung in US-Dollar an die FRBNY, um jenen Teil des Fonds wiederherzustellen, der sich auf dem Fondskonto befindet, und sie veranlaßt weiters die Zahlung direkt an jedes Beitragende Land, dessen Beitrag in Form einer Kreditgrenze erfolgt, um die Kreditgrenze in Übereinstimmung mit diesem P und der betreffenden Bilateralen Beitragsvereinbarung wieder aufzufüllen. Der Betrag der Wiederherstellungszahlungen im Hinblick auf das Fondskonto und jegliche Kreditgrenze ist so anzusetzen, daß das Saldo des Fondskontos nach Eingang der Zahlungen sich zu den Erträgen der Beiträge, welche gemäß Absatz d), Artikel II, darauf hinterlegt wurden, in US-Dollar genauso verhält wie der nicht behobene Betrag einer jeden Kreditgrenze zum ursprünglichen Betrag dieser Kreditgrenze.
iv) Ausgenommen die Bestimmungen von Absatz b), Artikel VIII, verwendet die FRBNY in sämtlichen Berechnungen, die zur Feststellung des im Rahmen einer Kreditgrenze wiederherzustellenden Betrages nötig sind, den New Yorker Mittagswechselkurs der FRBNY zwischen der Währung, in welcher die Kreditgrenze ausgedrückt ist, und dem US-Dollar an dem Arbeitstag, welcher dem letzten New Yorker Arbeitstag des Quartals vorhergeht.
i) Zur Erleichterung der Bestimmung der Beträge, die der NBP bzw. der RVP von jedem Beitragenden Land nach Absatz b), Artikel VIII, zur Verfügung zu stellen sind, sowie für andere Zwecke gilt jeder vom Fondskonto behobene Betrag als aus einem jeweils gleichen Anteil eines jeden Beitrages, der im Fondskonto beinhaltet ist und vor der Behebung geleistet wurde, zusammengesetzt. Ebenso gilt jede Wiederherstellung des Fondskontos als aus einem jeweils gleichen Anteil des Beitrages eines jeden Beitragenden Landes, dessen Beitrag im Fondskonto enthalten ist, zusammengesetzt.
ii) Wann immer ein bestimmter Betrag gemäß einer Bilateralen Beitragsvereinbarung, welche nach Inkrafttreten des Fonds in Kraft tritt, zur Verfügung gestellt wird, veranlaßt die FRBNY eine Neuverteilung, sodaß der zu dem Zeitpunkt noch ausstehende Betrag, der von der NBP behoben wird, als zu einem jeweils gleichen Anteil eines jeden Beitrages, der zur Zeit der neuerlichen Verteilung geleistet wird, zusammengesetzt gilt. Eine solche Neuverteilung kann dazu führen, daß die FRBNY ein Beitragendes Land, dessen Beitrag in Form einer Kreditgrenze besteht, anweisen muß, seinen zugeteilten Anteil der Behebung in Dollar in das Fondskonto einzuzahlen; oder die FRBNY kann das Fondskonto belasten, und zwar in dem Ausmaß, daß Mittel verfügbar werden, um eine zuvor behobene Kreditgrenze wiederherzustellen. Das Beitragende Land hinterlegt den erforderlichen Betrag auf dem Fondskonto, oder die FRBNY überweist den erforderlichen Betrag an ein Beitragendes Land, gemäß dem vorhergehenden Satz innerhalb von zwei Arbeitstagen (New York) nach dem Datum des Inkrafttretens der Bilateralen Beitragsvereinbarung des neuen Beitragenden Landes. Bei der Berechnung des Betrages einer solchen Neuverteilung, verwendet die FRBNY den New Yorker Mittagswechselkurs der FRBNY zwischen dieser Währung und dem US-Dollar an dem Tag vor Inkrafttreten der betreffenden Bilateralen Beitragsvereinbarung.
Erträge aus Beträgen im Fondskonto, die vor der Neuverteilung der Behebung gemäß Unterabsatz g) ii) dieses Artikels investiert wurden, bleiben den Beitragenden Ländern, welche vor der Neuverteilung Beiträge in das Fondskonto geleistet haben, zugeteilt, und zwar nach Maßgabe ihres Beitrags in das Fondskonto. Es wird keine Neuverteilung dieser Erträge infolge neuerlicher Beiträge vorgenommen.
Jeglicher Ertrag aus Beträgen, die im Fonds verbleiben, nachdem die Behebung gemäß Unterabsatz g) ii) dieses Artikels neu verteilt wurde, wird jedem Beitragenden Land - einschließlich neue Beitragende - gemäß deren proportionalen Anteil am Beitrag in das Fondskonto per Datum des neuerlichen Beitrags zugeteilt.
Im Falle eines neuen Beitragenden Landes, dessen Beitrag in Form einer Kreditgrenze besteht, erhöht sich der Anteil eines jeden Beitragenden Landes an dem vor der Neuverteilung im Fondskonto befindlichen Kapital zum Zeitpunkt, da ein solches Land seinen zugeteilten Anteil an der ausstehenden Behebung in das Fondskonto gemäß Unterabsatz g) ii) dieses Artikels einzahlt, um den proportionalen Anteil des zusätzlichen Beitrages. Der Ertrag wird proportional auf diese neuen Beträge aufgeteilt. Länder, die in Form einer Kreditgrenze beitragen, sind von den Zuteilungen des Zinsertrages nicht betroffen.
Die FRBNY hat das Operating Committee per Ende eines jeden
Die FRBNY richtet sich bei der Feststellung, ob die NBP die Bedingungen dieses Artikels erfüllt hat bzw. weiterhin erfüllt und ob sie daher berechtigt ist, Entnahmen aus dem Fonds zu tätigen, ausschließlich nach der diesbezüglichen Beurteilung des Verwaltungsausschusses. Es obliegt dem Operating Committee, die FRBNY zu informieren, wann immer die RVP oder die NBP sich nicht an die Bestimmungen dieses Artikels hält.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. VIII idF BGBl. Nr. 136/1992.
IV. Bedienung des Fonds
Die NBP kann Entnahmen aus dem Fonds anfordern, indem sie drei New Yorker Arbeitstage im voraus eine entsprechende bestätigte fernmeldetechnische Benachrichtigung an die FRBNY und das Operating Committee sendet. Eine solche Entnahme erfolgt in gleichen Quoten zu einem Mindestbetrag von 1 Million US-Dollar.
Anträge auf Entnahmen werden in US-Dollar gestellt. Auf Basis dieser Dollarbeträge bestimmt die FRBNY den proportionalen Anteil des Beitrags eines jeden Beitragenden Landes je nach Höhe der Beiträge, welche zur Zeit der Festlegung von den Beitragenden Ländern gemacht wurden. Die FRBNY benachrichtigt Beitragende Länder, die ihren Beitrag mittels einer Kreditgrenze leisten, über deren proportionalen Anteil an der Entnahme, ausgedrückt in der Währung der betreffenden Länder und unter Zugrundelegung des New Yorker Wechselkurses der FRBNY zwischen der betreffenden Währung und dem US-Dollar zu Mittag des dem Datum des Entnahmeantrages vorhergehenden Tages.
Entnahmen aus dem Fonds unterliegen den folgenden Bedingungen:
Die erste Entnahme aus dem Fonds kann erst getätigt werden, nachdem (x) der Managing Director des IWF das Operating Committee informiert hat, und nachdem das Operating Committee die FRBNY informiert hat, daß die RVP und die Geschäftsleitung des IWF eine Absichtserklärung bezüglich eines Beistandsabkommens vereinbart haben, (y) die RVP eine neue Devisenregelung getroffen hat, welche eine beschränkte Konvertierbarkeit des Zloty ermöglicht, und (z) der Fonds gemäß Artikel X dieser Vereinbarung in Kraft getreten ist.
ii) Der Geschäftsführende Direktor des IWF wird das Operating Committee sobald als möglich benachrichtigen, wenn Polen aufgrund der Nichteinhaltung von Erfüllungskriterien, dem Nichtabschluß einer Überprüfung oder dem Versäumnis einer anderen Bedingung des Arrangements nicht in der Lage ist, unter einem bestehenden IWF-Arrangement Käufe zu einem vorgesehenen Termin zu machen; wenn ein IWF-Arrangement ausgelaufen ist; oder wenn ein IWF-Arrangement vom IWF angenommen wurde. In einer Periode, wo Polen nicht in der Lage ist, im Rahmen eines bestehenden IWF-Arrangements Käufe zu einem vorgesehenen Termin zu tätigen, oder wenn es gemäß Benachrichtigung des Geschäftsführenden Direktors des IWF kein IWF-Arrangement gibt, wird die PNB nicht berechtigt sein, ohne vorherige Konsultationen mit dem Operating Committee und dessen Zustimmung auf den Fonds zu ziehen. Das Operating Committee wird mit dem Geschäftsführenden Direktor beraten, bevor es die geeignete Vorgangsweise beschließt. Unter Beachtung von Absatz
dieses Artikels wird die FRBNY Anforderungen der PNB auf
Unter der Voraussetzung, daß sie die Erfordernisse der
Zu keiner Zeit während eines Kalenderquartals dürfen die Nettoentnahmen aus dem Fonds die Hälfte eines Betrages, der (x) NBP's kumulativen Nettoverkäufen von Devisen an bevollmächtigte Devisenbanken minus (y) Zahlungen in konvertibler Währung von Kapital und Zinsen auf mittel- und langfristiger Basis während dieses Quartals entspricht, übersteigen. Der Fonds darf nicht dazu benützt werden, die Reserven in konvertiblen Devisen von Polens bevollmächtigten Devisenbanken aufzubauen.
i) Die NBP hat den Fonds innerhalb von fünf Arbeitstagen jeweils nach Beendigung eines Quartals, in dem kumulative Nettoeinkäufe von Devisen seitens der NBP auf dem Markt getätigt wurden, mittels eines Betrages, der fünfzig Prozent solcher Nettoeinkäufe entspricht, wiederherzustellen. Der Fonds ist bis Ende des vierten Quartals vollständig wiederherzustellen.
ii) Nach Konsultation der FRBNY bezüglich des Wechselkurses und des auszuzahlenden Betrages veranlaßt die NBP die Zahlung in US-Dollar an die FRBNY, um jenen Teil des Fonds wiederherzustellen, der sich auf dem Fondskonto befindet, und sie veranlaßt weiters die Zahlung direkt an jedes Beitragende Land, dessen Beitrag in Form einer Kreditgrenze erfolgt, um die Kreditgrenze in Übereinstimmung mit diesem P und der betreffenden Bilateralen Beitragsvereinbarung wieder aufzufüllen. Der Betrag der Wiederherstellungszahlungen im Hinblick auf das Fondskonto und jegliche Kreditgrenze ist so anzusetzen, daß das Saldo des Fondskontos nach Eingang der Zahlungen sich zu den Erträgen der Beiträge, welche gemäß Absatz d), Artikel II, darauf hinterlegt wurden, in US-Dollar genauso verhält wie der nicht behobene Betrag einer jeden Kreditgrenze zum ursprünglichen Betrag dieser Kreditgrenze.
iv) Ausgenommen die Bestimmungen von Absatz b), Artikel VIII, verwendet die FRBNY in sämtlichen Berechnungen, die zur Feststellung des im Rahmen einer Kreditgrenze wiederherzustellenden Betrages nötig sind, den New Yorker Mittagswechselkurs der FRBNY zwischen der Währung, in welcher die Kreditgrenze ausgedrückt ist, und dem US-Dollar an dem Arbeitstag, welcher dem letzten New Yorker Arbeitstag des Quartals vorhergeht.
i) Zur Erleichterung der Bestimmung der Beträge, die der NBP bzw. der RVP von jedem Beitragenden Land nach Absatz b), Artikel VIII, zur Verfügung zu stellen sind, sowie für andere Zwecke gilt jeder vom Fondskonto behobene Betrag als aus einem jeweils gleichen Anteil eines jeden Beitrages, der im Fondskonto beinhaltet ist und vor der Behebung geleistet wurde, zusammengesetzt. Ebenso gilt jede Wiederherstellung des Fondskontos als aus einem jeweils gleichen Anteil des Beitrages eines jeden Beitragenden Landes, dessen Beitrag im Fondskonto enthalten ist, zusammengesetzt.
ii) Wann immer ein bestimmter Betrag gemäß einer Bilateralen Beitragsvereinbarung, welche nach Inkrafttreten des Fonds in Kraft tritt, zur Verfügung gestellt wird, veranlaßt die FRBNY eine Neuverteilung, sodaß der zu dem Zeitpunkt noch ausstehende Betrag, der von der NBP behoben wird, als zu einem jeweils gleichen Anteil eines jeden Beitrages, der zur Zeit der neuerlichen Verteilung geleistet wird, zusammengesetzt gilt. Eine solche Neuverteilung kann dazu führen, daß die FRBNY ein Beitragendes Land, dessen Beitrag in Form einer Kreditgrenze besteht, anweisen muß, seinen zugeteilten Anteil der Behebung in Dollar in das Fondskonto einzuzahlen; oder die FRBNY kann das Fondskonto belasten, und zwar in dem Ausmaß, daß Mittel verfügbar werden, um eine zuvor behobene Kreditgrenze wiederherzustellen. Das Beitragende Land hinterlegt den erforderlichen Betrag auf dem Fondskonto, oder die FRBNY überweist den erforderlichen Betrag an ein Beitragendes Land, gemäß dem vorhergehenden Satz innerhalb von zwei Arbeitstagen (New York) nach dem Datum des Inkrafttretens der Bilateralen Beitragsvereinbarung des neuen Beitragenden Landes. Bei der Berechnung des Betrages einer solchen Neuverteilung, verwendet die FRBNY den New Yorker Mittagswechselkurs der FRBNY zwischen dieser Währung und dem US-Dollar an dem Tag vor Inkrafttreten der betreffenden Bilateralen Beitragsvereinbarung.
Erträge aus Beträgen im Fondskonto, die vor der Neuverteilung der Behebung gemäß Unterabsatz g) ii) dieses Artikels investiert wurden, bleiben den Beitragenden Ländern, welche vor der Neuverteilung Beiträge in das Fondskonto geleistet haben, zugeteilt, und zwar nach Maßgabe ihres Beitrags in das Fondskonto. Es wird keine Neuverteilung dieser Erträge infolge neuerlicher Beiträge vorgenommen.
Jeglicher Ertrag aus Beträgen, die im Fonds verbleiben, nachdem die Behebung gemäß Unterabsatz g) ii) dieses Artikels neu verteilt wurde, wird jedem Beitragenden Land - einschließlich neue Beitragende - gemäß deren proportionalen Anteil am Beitrag in das Fondskonto per Datum des neuerlichen Beitrags zugeteilt.
Im Falle eines neuen Beitragenden Landes, dessen Beitrag in Form einer Kreditgrenze besteht, erhöht sich der Anteil eines jeden Beitragenden Landes an dem vor der Neuverteilung im Fondskonto befindlichen Kapital zum Zeitpunkt, da ein solches Land seinen zugeteilten Anteil an der ausstehenden Behebung in das Fondskonto gemäß Unterabsatz g) ii) dieses Artikels einzahlt, um den proportionalen Anteil des zusätzlichen Beitrages. Der Ertrag wird proportional auf diese neuen Beträge aufgeteilt. Länder, die in Form einer Kreditgrenze beitragen, sind von den Zuteilungen des Zinsertrages nicht betroffen.
Die FRBNY hat das Operating Committee per Ende eines jeden
Die FRBNY richtet sich bei der Feststellung, ob die NBP die Bedingungen dieses Artikels erfüllt hat bzw. weiterhin erfüllt und ob sie daher berechtigt ist, Entnahmen aus dem Fonds zu tätigen, ausschließlich nach der diesbezüglichen Beurteilung des Verwaltungsausschusses. Es obliegt dem Operating Committee, die FRBNY zu informieren, wann immer die RVP oder die NBP sich nicht an die Bestimmungen dieses Artikels hält.
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VIII idF BGBl. Nr. 136/1992.
V. Berichterstattung
Sofern das Operating Committee nichts Gegenteiliges beschließt, hat die NBP die folgenden polnischen Finanzdaten per Telefax innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Datum, auf das sich die Daten beziehen, dem Operating Committee zuzustellen.
Die Höhe der Reserven an konvertiblen Devisen in Polens bevollmächtigten Devisenbanken per 2. Jänner 1990;
Devisenreserven (täglich);
Devisentransaktionen (Nettoverkäufe bzw. -einkäufe von Devisen) der NBP und der RVP (täglich);
Notierungen der offiziellen und Parallel-Devisenmarktkurse (täglich);
Repräsentative kurz- und langfristige Zinssätze (sofern verändert);
Schuldendienstzahlungen auf mittel- und langfristige Schulden in konvertibler Währung (sofern erfolgt); und Sonstige Daten, die gemäß dem Beistandsabkommen, welches den Betrieb des Fonds betrifft, dem IWF von der NBP und der RVP berichtet werden (sobald sie dem IWF berichtet werden).
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VIII idF BGBl. Nr. 136/1992.
VI. Operating Committee
Es wird ein Operating Committee der Beitragenden Länder (das Operating Committee) eingesetzt. Jedes Beitragende Land ist berechtigt, durch einen Vetreter im Operating Committee vertreten zu sein, der entweder dessen Executive Director (geschäftsführender Direktor) beim IWF oder ein Beamter seiner Regierung ist. Jeder Vertreter hat in Washington, D.C., wohnhaft zu sein.
Das Operating Committee wird Verfahren durchführen, die mit diesem P in Einklang stehen, um die Erfüllung seiner Pflichten gemäß diesem P zu erleichtern. Das Operating Committee trifft seine Entscheidungen mittels einer bejahenden Stimme der Mitglieder, deren Beiträge mindestens 70% aller Beiträge des Fonds zum Zeitpunkt der Abstimmung darstellen, und jede Entscheidung wird schriftlich abgefaßt und von allen Mitgliedern, die mit Ja gestimmt haben, unterzeichnet. Kopien aller vom Operating Committee getroffenen Entscheidungen und alle sonstige Korrespondenz mit dem Operating Committee (wobei sämtliche Identifikations-Codes entfernt werden) sind unverzüglich per Telefax oder Telex vom Operating Committee allen Beitragenden Ländern zuzuleiten.
Der Vertreter der Vereinigten Staaten im Operating Committee ist für die im Operating Committee anfallende Sekretariatsarbeit zuständig. Sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit diesem P seitens des Operating Committee an die FRBNY wird mittels bestätigter fernmeldetechnischer Unterlagen unter Verwendung der Anlagen des United States Department of the Treasury (US-Schatzamt) verschickt. Die FRBNY richtet sich nach jeder bestätigten Korrespondenz, die sie vom Department of the Treasury, welches angibt, daß die betreffenden Unterlagen im Namen des Operating Committee gesandt werden, erhält. Sofern in diesem P nicht anders vorgesehen, sind Mitteilungen von einer Partei dieses P, der FRBNY oder dem IWF an das Operating Committee per Telefax oder Telex zu senden an:
Principal Deputy Assistant Secretary
for International Affairs
United States Department of the Treasury
Telefaxnummer (202) 786-8449
Telexnummer MCI 64131
Mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel VIII und X richtet sich die FRBNY ausschließlich nach Mitteilungen, Ankündigungen, Vollmachten und Anweisungen, die im Einklang mit dem vorhergehenden Unterabsatz c) stehen.
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VIII idF BGBl. Nr. 136/1992.
VII. Prüfung und Konsultationen
Vor dem 3. Juni 1990 treffen sich die NBP, die RVP, die Beitragenden Länder, der IWF und die FRBNY, um den Betrieb des Fonds zu prüfen.
Die NBP und die RVP können jederzeit eine Besprechung mit dem Operating Committee bezüglich des Betriebes des Fonds beantragen. Das Operating Committee kann jederzeit eine Besprechung mit der NBP und der RVP bezüglich der Bedienung des Fonds beantragen.
VIII. Auflösung des Fonds
Der Fonds wird am 2. Jänner 1991 aufgelöst, wenn nicht von der NBP, der RVP und allen Beitragenden Ländern eine Verlängerung vereinbart wird.
Bei Auflösung des Fonds und nachdem die FRBNY und jeder Beitragende einer Kreditgrenze Neuverteilungen zwischen den Beträgen im Fondskonto und Beträgen im Rahmen einer Kreditgrenze vorgenommen haben, um die im letzten Satz des Unterabsatzes f) iii) des Artikels IV oben definierten Proportionen herzustellen, wird der im Fonds befindliche Betrag, der jedem Beitrag zuzuschreiben ist und der Betrag auf dem Investitionsertragskonto, der jedem Beitrag zuzuschreiben ist, der NBP bzw. der RVP zur Verfügung gestellt oder an das Beitragende Land gemäß der betreffenden Bilateralen Beitragsvereinbarung zurückgezahlt. Wenn die betreffende Bilaterale Beitragsvereinbarung eine solche Vorgangsweise nicht ausdrücklich vorsieht, wird der Betrag im Fonds und der im Investitionsertragskonto, der der jeweiligen Bilateralen Beitragsvereinbarung zuzuschreiben ist, ohne weitere Anweisungen an die NBP ausgezahlt. Jedes Beitragende Land informiert die FRBNY mittels bestätigter fernmeldetechnischer Mitteilung bezüglich der Verteilung dieser Beträge, welche ihrem Beitrag zuzuschreiben sind, zwei Arbeitstage (New York) vor Auflösung des Fonds. Bei der Erstellung von Berechnungen gemäß diesem Absatz wird die FRBNY den New Yorker Mittagswechselkurs der FRBNY zwischen der Währung, in der die Kreditgrenze ausgedrückt ist, und dem US-Dollar an dem Arbeitstag, der zwei Arbeitstage vor dem letzten New Yorker Arbeitstag des vierten Quartals liegt, anwenden.
VIII. Auflösung des Fonds
Der Fonds wird am 2. Jänner 1993 aufgelöst, wenn nicht von der PNB, RVP und allen an beitragenden Ländern eine Verlängerung vereinbart wird.
Bei Auflösung des Fonds und nachdem die FRBNY und jeder Beitragende einer Kreditgrenze Neuverteilungen zwischen den Beträgen im Fondskonto und Beträgen im Rahmen einer Kreditgrenze vorgenommen haben, um die im letzten Satz des Unterabsatzes f) iii) des Artikels IV oben definierten Proportionen herzustellen, wird der im Fonds befindliche Betrag, der jedem Beitrag zuzuschreiben ist und der Betrag auf dem Investitionsertragskonto, der jedem Beitrag zuzuschreiben ist, der NBP bzw. der RVP zur Verfügung gestellt oder an das Beitragende Land gemäß der betreffenden Bilateralen Beitragsvereinbarung zurückgezahlt. Wenn die betreffende Bilaterale Beitragsvereinbarung eine solche Vorgangsweise nicht ausdrücklich vorsieht, wird der Betrag im Fonds und der im Investitionsertragskonto, der der jeweiligen Bilateralen Beitragsvereinbarung zuzuschreiben ist, ohne weitere Anweisungen an die NBP ausgezahlt. Jedes Beitragende Land informiert die FRBNY mittels bestätigter fernmeldetechnischer Mitteilung bezüglich der Verteilung dieser Beträge, welche ihrem Beitrag zuzuschreiben sind, zwei Arbeitstage (New York) vor Auflösung des Fonds. Bei der Erstellung von Berechnungen gemäß diesem Absatz wird die FRBNY den New Yorker Mittagswechselkurs der FRBNY zwischen der Währung, in der die Kreditgrenze ausgedrückt ist, und dem US-Dollar an dem Arbeitstag, der zwei Arbeitstage vor dem letzten New Yorker Arbeitstag des vierten Quartals liegt, anwenden.
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VIII idF BGBl. Nr. 136/1992.
IX. Garantien
Die NBP gewährleistet, daß sie ausdrücklich ermächtigt und bevollmächtigt ist, ihre Verpflichtungen im Rahmen dieses P und der Bilateralen Beitragsvereinbarungen einzugehen und zu erfüllen.
Die NBP garantiert, daß die RVP bereit ist, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen und jegliche sonstige Unterstützung zu gewähren, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Leistungen der NBP im Rahmen dieses P und der Bilateralen Beitragsvereinbarungen zu erleichtern.
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VIII idF BGBl. Nr. 136/1992.
X. Inkrafttreten
Durch die Übermittlung einer bestätigten fernmeldetechnischen Mitteilung, die das Wort „River“ (Fluß) sowie ihren Namen enthält,
stimmt die NBP den Bedingungen dieses P zu, ii) bestätigt sie, daß Bilaterale Beitragsvereinbarungen mit den in der Mitteilung angeführten Beitragenden Ländern unterzeichnet worden sind, und iii) erteilt sie der FRBNY die unwiderrufliche Vollmacht bzw. Anweisung, das Fondskonto und das Investitionsertragskonto einzurichten.
Durch die Übermittlung einer bestätigten fernmeldetechnischen Mitteilung, die das Wort „Stream“ (Strom) sowie seinen Namen enthält, i) stimmt jedes Beitragende Land den Bedingungen dieses P zu und ii) bestätigt, daß seine Bilaterale Beitragsvereinbarung unterzeichnet ist bzw. daß es bereit ist, seinen Beitrag in den Fonds bis spätestens 2. Jänner 1990 einzuzahlen.
Die in den Absätzen a) und b) oben angeführten Mitteilungen sind so abzuschicken, daß sie bis spätestens 2. Jänner 1990, 12 Uhr mittags, New Yorker Zeit, bei der FRBNY einlangen.
Dieses P und jede unterzeichnete Bilaterale Beitragsvereinbarung tritt in Kraft, sobald die FRBNY der NBP und allen Beitragenden Ländern mittels bestätigter fernmeldetechnischer Mitteilung bekannt gibt, daß sie die in diesem Artikel geforderten Nachrichten bezüglich Beiträgen in einer Höhe von mindestens 299 Millionen US-Dollar erhalten hat. Keine spätere Nachricht seitens eines Beitragenden Landes oder der NBP kann eine Änderung der Bedingungen der gemäß Absatz a) und b) dieses Artikels übermittelten Nachrichten bewirken.
Wann immer die NBP eine Bilaterale Beitragsvereinbarung nach Inkrafttreten dieses P unterzeichnet, hat sie eine bestätigte fernmeldetechnische Mitteilung an die FRBNY zu senden, welche das Wort „Channel“ (Kanal), ihren Namen und das Beitragende Land enthält, mit dem eine solche Vereinbarung unterzeichnet wurde.
Jede Bilaterale Beitragsvereinbarung, die nach Inkrafttreten dieses P unterzeichnet wird, tritt in Kraft, sobald die FRBNY der NBP und allen Beitragenden Ländern mittels bestätigter fernmeldetechnischer Mitteilung bekannt gibt, daß sie die in Absatz
und e) im Hinblick auf eine solche Vereinbarung geforderten Nachrichten erhalten hat. Keine spätere Nachricht kann eine Änderung der Bedingungen der gemäß Absatz b) und e) dieses Artikels übermittelten Nachrichten bewirken.
Die Parteien der Bilateralen Beitragsvereinbarung können nach Beratung mit der FRBNY festsetzen, daß ihre Vereinbarung auf anderem Wege als dem in den Absätzen d) und f) dieses Artikels ausgeführten in Kraft treten soll.
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