Bundesgesetz, mit dem abgabenrechtliche Maßnahmen bei der Umgründungvon Unternehmen getroffen und das Einkommensteuergesetz 1988, dasKörperschaftsteuergesetz 1988, das Bewertungsgesetz 1955, dasStrukturverbesserungsgesetz und das Finanzstrafgesetz geändert werden(Umgründungssteuergesetz - UmgrStG)(NR: GP XVIII RV 266 AB 354 S. 52. BR: 4179 AB 4196 S. 548.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1991-12-31
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 1993-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 562
Änderungshistorie JSON API

Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

der Anlage

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis:

1.Teil: Umgründungssteuergesetz

1.

Hauptstück: Umgründungen

Artikel I: Verschmelzung

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Übertragende Körperschaft

§ 3. Übernehmende Körperschaft

§ 4. Verlustabzug und Gewerbefehlbetrag

§ 5. Behandlung der Anteilsinhaber

§ 6. Sonstige Rechtsfolgen der Verschmelzung

Artikel II: Umwandlung

§ 7. Anwendungsbereich

§ 8. Übertragende Körperschaft

§ 9. Rechtsnachfolger

§ 10. Verlustabzug und Gewerbefehlbetrag

§ 11. Sonstige Rechtsfolgen der Umwandlung

Artikel III: Einbringung

§ 12. Anwendungsbereich

§ 13. Einbringungsstichtag

§ 14. Der Einbringende

§ 15. Einbringungsbilanz

§ 16. Bewertung von Betriebsvermögen

§ 17. Bewertung der nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden

Kapitalanteile

§ 18. Die übernehmende Körperschaft

§ 19. Die Gegenleistung

§ 20. Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft

§ 21. Verlustabzug und Gewerbefehlbetrag

§ 22. Sonstige Rechtsfolgen der Einbringung

Artikel IV: Zusammenschluß

§ 23. Anwendungsbereich

§ 24. Einbringungsvorgang

§ 25. Die übernehmende Personengesellschaft

§ 26. Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses

Artikel V: Realteilung

§ 27. Anwendungsbereich

§ 28. Teilungsvorgang

§ 29. Bewertung des Betriebsvermögens in der

Teilungsbilanz

§ 30. Der Nachfolgeunternehmer

§ 31. Sonstige Rechtsfolgen der Realteilung

Artikel VI: Spaltung

§ 32. Anwendungsbereich

§ 33. Der Spaltungsplan

§ 34. Behandlung der spaltenden Körperschaft

§ 35. Behandlung der Anteilsinhaber

§ 36. Der Anteilstausch

```

2.

Hauptstück: Ergänzende Vorschriften

```

§ 37. Rechtsgrundlage der Umgründungen

§ 38. Lohnsteuerliche Verhältnisse

§ 39. Vertragsübernahme

§ 40. Anzeigepflicht

§ 41. Mißbräuchliche Umgründungen

§ 42. Verweisung auf andere Bundesgesetze

```

2.

Teil: Änderung von Bundesgesetzen

```

```

3.

Hauptstück: Einkommensteuergesetz 1988

```

```

4.

Hauptstück: Körperschaftsteuergesetz 1988

```

```

5.

Hauptstück: Bewertungsgesetz 1955

```

```

6.

Hauptstück: Finanzstrafgesetz

```

(Anm.: Die Änderungen wurden in den entsprechenden Gesetzen berücksichtigt)

3.

Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften

(Anm.: wurde als Anlage 1 dokumentiert)

4.

Teil: Vollziehung

(Anm.: wurde als Anlage 2 dokumentiert)

Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

der Anlage

Bezugszeitraum: vgl. Art. IV Z 29, BGBl. Nr. 818/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis:

1.Teil: Umgründungssteuergesetz

1.

Hauptstück: Umgründungen

Artikel I: Verschmelzung

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Übertragende Körperschaft

§ 3. Übernehmende Körperschaft

§ 4. Verlustabzug

§ 5. Behandlung der Anteilsinhaber

§ 6. Sonstige Rechtsfolgen der Verschmelzung

Artikel II: Umwandlung

§ 7. Anwendungsbereich

§ 8. Übertragende Körperschaft

§ 9. Rechtsnachfolger

§ 10. Verlustabzug

§ 11. Sonstige Rechtsfolgen der Umwandlung

Artikel III: Einbringung

§ 12. Anwendungsbereich

§ 13. Einbringungsstichtag

§ 14. Der Einbringende

§ 15. Einbringungsbilanz

§ 16. Bewertung von Betriebsvermögen

§ 17. Bewertung der nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden

Kapitalanteile

§ 18. Die übernehmende Körperschaft

§ 19. Die Gegenleistung

§ 20. Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft

§ 21. Verlustabzug

§ 22. Sonstige Rechtsfolgen der Einbringung

Artikel IV: Zusammenschluß

§ 23. Anwendungsbereich

§ 24. Einbringungsvorgang

§ 25. Die übernehmende Personengesellschaft

§ 26. Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses

Artikel V: Realteilung

§ 27. Anwendungsbereich

§ 28. Teilungsvorgang

§ 29. Bewertung des Betriebsvermögens in der

Teilungsbilanz

§ 30. Der Nachfolgeunternehmer

§ 31. Sonstige Rechtsfolgen der Realteilung

Artikel VI: Spaltung

§ 32. Anwendungsbereich

§ 33. Spaltungsvertrag

§ 34. Behandlung der spaltenden Körperschaft

§ 35. Behandlung der übernehmenden Körperschaft

§ 36. Behandlung der Anteilsinhaber bei einer

verhältniswahrenden Spaltung

§ 37. Anteilsaufteilung und Anteilstausch

§ 38. Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung

```

2.

Hauptstück: Ergänzende Vorschriften

```

§ 39. Mehrfache Umgründungen auf einen Stichtag

§ 40. Rechtsgrundlage der Umgründungen

§ 41. Lohnsteuerliche Verhältnisse

§ 42. Vertragsübernahme

§ 43. Anzeigepflicht

§ 44. Mißbräuchliche Umgründungen

§ 45. Verweisung auf andere Bundesgesetze

```

2.

Teil: Änderung von Bundesgesetzen

```

```

3.

Hauptstück: Einkommensteuergesetz 1988

```

```

4.

Hauptstück: Körperschaftsteuergesetz 1988

```

```

5.

Hauptstück: Bewertungsgesetz 1955

```

```

6.

Hauptstück: Finanzstrafgesetz

```

(Anm.: Die Änderungen wurden in den entsprechenden Gesetzen berücksichtigt)

3.

Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften

(Anm.: wurde als Anlage 1 dokumentiert)

4.

Teil: Vollziehung

(Anm.: wurde als Anlage 2 dokumentiert)

Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

der Anlage

Bezugszeitraum: vgl. Art. IV Z 29, BGBl. Nr. 818/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis:

1.Teil: Umgründungssteuergesetz

1.

Hauptstück: Umgründungen

Artikel I: Verschmelzung

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Übertragende Körperschaft

§ 3. Übernehmende Körperschaft

§ 4. Verlustabzug

§ 5. Behandlung der Anteilsinhaber

§ 6. Sonstige Rechtsfolgen der Verschmelzung

Artikel II: Umwandlung

§ 7. Anwendungsbereich

§ 8. Übertragende Körperschaft

§ 9. Rechtsnachfolger

§ 10. Verlustabzug

§ 11. Sonstige Rechtsfolgen der Umwandlung

Artikel III: Einbringung

§ 12. Anwendungsbereich

§ 13. Einbringungsstichtag

§ 14. Der Einbringende

§ 15. Einbringungsbilanz

§ 16. Bewertung von Betriebsvermögen

§ 17. Bewertung der nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden

Kapitalanteile

§ 18. Die übernehmende Körperschaft

§ 19. Die Gegenleistung

§ 20. Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft

§ 21. Verlustabzug

§ 22. Sonstige Rechtsfolgen der Einbringung

Artikel IV: Zusammenschluß

§ 23. Anwendungsbereich

§ 24. Einbringungsvorgang

§ 25. Die übernehmende Personengesellschaft

§ 26. Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses

Artikel V: Realteilung

§ 27. Anwendungsbereich

§ 28. Teilungsvorgang

§ 29. Bewertung des Betriebsvermögens in der

Teilungsbilanz

§ 30. Der Nachfolgeunternehmer

§ 31. Sonstige Rechtsfolgen der Realteilung

Artikel VI: Spaltung

§ 32. Anwendungsbereich

§ 33. Spaltungsvertrag

§ 34. Behandlung der spaltenden Körperschaft

§ 35. Behandlung der übernehmenden Körperschaft

§ 36. Behandlung der Anteilsinhaber bei einer

verhältniswahrenden Spaltung

§ 37. Anteilsaufteilung und Anteilstausch

§ 38. Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung

```

2.

Hauptstück: Ergänzende Vorschriften

```

§ 39. Mehrfache Umgründungen auf einen Stichtag

§ 40. Rechtsgrundlage der Umgründungen

§ 41. Lohnsteuerliche Verhältnisse

§ 42. Vertragsübernahme

§ 43. Anzeigepflicht

§ 44. Mißbräuchliche Umgründungen

§ 45. Verweisung auf andere Bundesgesetze

```

2.

Teil: Änderung von Bundesgesetzen

```

```

3.

Hauptstück: Einkommensteuergesetz 1988

```

```

4.

Hauptstück: Körperschaftsteuergesetz 1988

```

```

5.

Hauptstück: Bewertungsgesetz 1955

```

```

6.

Hauptstück: Finanzstrafgesetz

```

(Anm.: Die Änderungen wurden in den entsprechenden Gesetzen berücksichtigt)

3.

Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften

(Anm.: wurde als Anlage 1 dokumentiert)

4.

Teil: Vollziehung

(Anm.: wurde als Anlage 2 dokumentiert)

Anlage zu Art. I, II, III und VI

(Anm.: wurde als Anlage 3 dokumentiert)

Abkürzung

UmgrStG

Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: Die Änderungen wurden in den entsprechenden Gesetzen berücksichtigt)

3.

Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften

(Anm.: wurde als Anlage 1 dokumentiert)

4.

Teil: Vollziehung

(Anm.: wurde als Anlage 2 dokumentiert)

Anlage zu Art. I, II, III und VI

(Anm.: wurde als Anlage 3 dokumentiert)

Abkürzung

UmgrStG

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis:

1.Teil: Umgründungssteuergesetz

1.

Hauptstück: Umgründungen

Artikel I: Verschmelzung

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Übertragende Körperschaft

§ 3. Übernehmende Körperschaft

§ 4. Verlustabzug

§ 5. Behandlung der Anteilsinhaber

§ 6. Sonstige Rechtsfolgen der Verschmelzung

Artikel II: Umwandlung

§ 7. Anwendungsbereich

§ 8. Übertragende Körperschaft

§ 9. Rechtsnachfolger

§ 10. Verlustabzug

§ 11. Sonstige Rechtsfolgen der Umwandlung

Artikel III: Einbringung

§ 12. Anwendungsbereich

§ 13. Einbringungsstichtag

§ 14. Der Einbringende

§ 15. Einbringungsbilanz

§ 16. Bewertung von Betriebsvermögen

§ 17. Bewertung der nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden

Kapitalanteile

§ 18. Die übernehmende Körperschaft

§ 19. Die Gegenleistung

§ 20. Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft

§ 21. Verlustabzug

§ 22. Sonstige Rechtsfolgen der Einbringung

Artikel IV: Zusammenschluß

§ 23. Anwendungsbereich

§ 24. Einbringungsvorgang

§ 25. Die übernehmende Personengesellschaft

§ 26. Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses

Artikel V: Realteilung

§ 27. Anwendungsbereich

§ 28. Teilungsvorgang

§ 29. Bewertung des Betriebsvermögens in der

Teilungsbilanz

§ 30. Der Nachfolgeunternehmer

§ 31. Sonstige Rechtsfolgen der Realteilung

Artikel VI: Spaltung

§ 32. Anwendungsbereich

§ 33. Spaltende Körperschaft

§ 34. Neue oder übernehmende Körperschaften

§ 35. Verlustabzug

§ 36. Behandlung der Anteilsinhaber bei einer verhältniswahrenden

Spaltung

§ 37. Behandlung der Anteilsinhaber bei einer nicht

verhältniswahrenden Spaltung

§ 38. Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung

§ 38a. Steuerspaltungen

§ 38b. Spaltungsvertrag

§ 38c. Spaltende Körperschaft

§ 38d. Behandlung der Anteilsinhaber bei einer die

Beteiligungsverhältnisse wahrenden Spaltung

§ 38e. Behandlung der Anteilsinhaber bei einer die

Beteiligungsverhältnisse nicht wahrenden Spaltung

§ 38f. Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung

```

2.

Hauptstück: Ergänzende Vorschriften

```

§ 39. Mehrfache Umgründungen auf einen Stichtag

§ 40. Rechtsgrundlage der Umgründungen

§ 41. Lohnsteuerliche Verhältnisse

§ 42. Vertragsübernahme

§ 43. Anzeige- und Evidenzpflicht

§ 44. Mißbräuchliche Umgründungen

§ 45. Verweisung auf andere Bundesgesetze

```

2.

Teil: Änderung von Bundesgesetzen

```

```

3.

Hauptstück: Einkommensteuergesetz 1988

```

```

4.

Hauptstück: Körperschaftsteuergesetz 1988

```

```

5.

Hauptstück: Bewertungsgesetz 1955

```

```

6.

Hauptstück: Finanzstrafgesetz

```

(Anm.: Die Änderungen wurden in den entsprechenden Gesetzen berücksichtigt)

3.

Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften

(Anm.: wurde als Anlage 1 dokumentiert)

4.

Teil: Vollziehung

(Anm.: wurde als Anlage 2 dokumentiert)

Anlage zu Art. I, II, III und VI

(Anm.: wurde als Anlage 3 dokumentiert)

Abkürzung

UmgrStG

Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: Die Änderungen wurden in den entsprechenden Gesetzen berücksichtigt) (Anm.: wurde als Anlage 1 dokumentiert) (Anm.: wurde als Anlage 2 dokumentiert)

Abkürzung

UmgrStG

Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

der Anlage

1.

TEIL

UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

1.

HAUPTSTÜCK

Umgründungen

Artikel I

Verschmelzung

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Verschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften,

2.

Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,

3.

Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

4.

Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften hinsichtlich inländischer Betriebsstätten,

wenn die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt ist.

(2) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden.

Abkürzung

UmgrStG

Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

der Anlage

Bezugszeitraum: Abs. 1

vgl. Art. IV Z 29, BGBl. Nr. 818/1993

1.

TEIL

UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

1.

HAUPTSTÜCK

Umgründungen

Artikel I

Verschmelzung

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Verschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften,

2.

Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,

3.

Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

4.

Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften hinsichtlich inländischer Betriebsstätten,

wenn die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird.

(2) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden.

Abkürzung

UmgrStG

Bezugszeitraum: Abs. 1

vgl. Art. IV Z 29, BGBl. Nr. 818/1993;

Abs. 1 Z 4

vgl. Art. III Z 7, BGBl. Nr. 681/1994

1.

TEIL

UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

1.

HAUPTSTÜCK

Umgründungen

Artikel I

Verschmelzung

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Verschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften,

2.

Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,

3.

Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

4.

Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften hinsichtlich inländischer Betriebsstätten und sonstiger Vermögensteile,

wenn die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird.

(2) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden.

Abkürzung

UmgrStG

1.

TEIL

UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

1.

HAUPTSTÜCK

Umgründungen

Artikel I

Verschmelzung

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Verschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften,

2.

Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,

3.

Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

4.

Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften,

wenn die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird.

(2) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden.

Abkürzung

UmgrStG

1.

TEIL

UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

1.

HAUPTSTÜCK

Umgründungen

Artikel I

Verschmelzung

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Verschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften,

2.

Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,

3.

Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

4.

Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften,

soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird.

(2) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden.

Abkürzung

UmgrStG

Bezugszeitraum: ab 8.10.2004

3.

Teil (dok. Anl. 1) Z 9

1.

TEIL

UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

1.

HAUPTSTÜCK

Umgründungen

Artikel I

Verschmelzung

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Verschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften,

2.

Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,

3.

Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

4.

Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften.

(2) Abs. 1 Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende

– in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder

– den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Verschmelzung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Verschmelzungsstichtag zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(3) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden.

Abkürzung

UmgrStG

1.

TEIL

UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

1.

HAUPTSTÜCK

Umgründungen

Artikel I

Verschmelzung

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Verschmelzungen auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften,

2.

Verschmelzungen im Sinne gesellschaftsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,

3.

Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

4.

Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften.

(2) Abs. 1 Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende

die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Staat hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag in der letzten Körperschaftsteuererklärung der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Verschmelzung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Verschmelzungsstichtag zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(3) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden.

Abkürzung

UmgrStG

Bezugszeitraum: Abs. 2 zweiter Satz ab 15.12.2007 vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 13

1.

TEIL

UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

1.

HAUPTSTÜCK

Umgründungen

Artikel I

Verschmelzung

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Verschmelzungen auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften,

2.

Verschmelzungen im Sinne gesellschaftsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,

3.

Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

4.

Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften.

(2) Abs. 1 Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende

– in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

– den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

die auch den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag in der letzten Körperschaftsteuererklärung der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Für nicht entgeltlich erworbene unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist § 6 Z 6 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Verschmelzung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Verschmelzungsstichtag zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(3) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden

Abkürzung

UmgrStG

zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 30

1.

TEIL

UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

1.

HAUPTSTÜCK

Umgründungen

Artikel I

Verschmelzung

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Verschmelzungen auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften,

2.

Verschmelzungen im Sinne gesellschaftsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,

3.

Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

4.

Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften.

(2) Abs. 1 Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende

– in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

– den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

die auch den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Abgabenschuld auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages in Raten zu entrichten; dabei sind § 6 Z 6 lit. d bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden

Abkürzung

UmgrStG

1.

TEIL

UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

1.

HAUPTSTÜCK

Umgründungen

Artikel I

Verschmelzung

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Verschmelzungen auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften,

2.

Verschmelzungen im Sinne gesellschaftsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,

3.

Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und

4.

Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften.

(2) Abs. 1 Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende

– in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

– den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

die auch den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag in der letzten Körperschaftsteuererklärung der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Für nicht entgeltlich erworbene unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist § 6 Z 6 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Verschmelzung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Verschmelzungsstichtag zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(3) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden

Abkürzung

UmgrStG

zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 30

1.

TEIL

UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

1.

HAUPTSTÜCK

Umgründungen

Artikel I

Verschmelzung

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Verschmelzungen auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften,

2.

Verschmelzungen im Sinne gesellschaftsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,

3.

Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und

4.

Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften.

(2) Abs. 1 Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende

– in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

– den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

die auch den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Abgabenschuld auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages in Raten zu entrichten; dabei sind § 6 Z 6 lit. d bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden

Abkürzung

UmgrStG

1.

TEIL

UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

1.

HAUPTSTÜCK

Umgründungen

Artikel I

Verschmelzung

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Verschmelzungen auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften,

2.

Verschmelzungen im Sinne gesellschaftsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,

3.

Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und

4.

Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften.

(2) Abs. 1 Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende

– in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

– den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes,

die auch den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Abgabenschuld auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages in Raten zu entrichten; dabei sind § 6 Z 6 lit. d bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden

Abkürzung

UmgrStG

zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 37

1.

TEIL

UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

1.

HAUPTSTÜCK

Umgründungen

Artikel I

Verschmelzung

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Verschmelzungen auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften,

2.

Verschmelzungen im Sinne gesellschaftsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,

3.

Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und

4.

Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften.

(2) Abs. 1 Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende

– in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

– den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes,

die auch den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Abgabenschuld auf Antrag in Raten zu entrichten; dabei sind § 6 Z 6 lit. d bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden

Abkürzung

UmgrStG

Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

der Anlage

Übertragende Körperschaft

§ 2. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes und des Gewerbeertrages ist für das mit dem Verschmelzungsstichtag endende Wirtschaftsjahr das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann

1.

bei Verschmelzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 das ausländische Vermögen und

2.

bei Verschmelzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 das Betriebsvermögen

mit dem sich aus § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ergebenden Wert angesetzt werden, wenn die Verschmelzung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht, oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.

(3) Das Einkommen, der Gewerbeertrag und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sind so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Verschmelzungsstichtages erfolgt wäre.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Gewinnausschüttungen der übertragenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen nach dem Verschmelzungsstichtag.

(5) Verschmelzungsstichtag ist der Tag, zu dem die Bilanz aufgestellt ist, die der Verschmelzung zugrunde gelegt wird.

Abkürzung

UmgrStG

Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

der Anlage

Bezugszeitraum: Abs. 1, 3 und 4

vgl. Art. IV Z 29, BGBl. Nr. 818/1993

Übertragende Körperschaft

§ 2. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes ist für das mit dem Verschmelzungsstichtag endende Wirtschaftsjahr das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann

1.

bei Verschmelzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 das ausländische Vermögen und

2.

bei Verschmelzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 das Betriebsvermögen

mit dem sich aus § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ergebenden Wert angesetzt werden, wenn die Verschmelzung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht, oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.

(3) Das Einkommen der übertragenden Körperschaft ist so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Verschmelzungsstichtages erfolgt wäre.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Gewinnausschüttungen der übertragenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen nach dem Verschmelzungsstichtag und für Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der Zeit zwischen dem Verschmelzungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Verschmelzungsvertrages.

(5) Verschmelzungsstichtag ist der Tag, zu dem die Bilanz aufgestellt ist, die der Verschmelzung zugrunde gelegt wird.

Abkürzung

UmgrStG

Bezugszeitraum: Abs. 1, 3 und 4

vgl. Art. IV Z 29, BGBl. Nr. 818/1993;

Abs. 2 Z 2

vgl. Art. III Z 7, BGBl. Nr. 681/1994

Übertragende Körperschaft

§ 2. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes ist für das mit dem Verschmelzungsstichtag endende Wirtschaftsjahr das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann

1.

bei Verschmelzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 das ausländische Vermögen und

2.

bei Verschmelzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 das Betriebsvermögen und sonstige Vermögensteile

mit dem sich aus § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ergebenden Wert angesetzt werden, wenn die Verschmelzung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht, oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.

(3) Das Einkommen der übertragenden Körperschaft ist so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Verschmelzungsstichtages erfolgt wäre.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Gewinnausschüttungen der übertragenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen nach dem Verschmelzungsstichtag und für Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der Zeit zwischen dem Verschmelzungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Verschmelzungsvertrages.

(5) Verschmelzungsstichtag ist der Tag, zu dem die Bilanz aufgestellt ist, die der Verschmelzung zugrunde gelegt wird.

Abkürzung

UmgrStG

Bezugszeitraum: Abs. 4

vgl. 3. Teil Z 4 lit. d idF BGBl. Nr. 201/1996

Übertragende Körperschaft

§ 2. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes ist für das mit dem Verschmelzungsstichtag endende Wirtschaftsjahr das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann

1.

bei Verschmelzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 das ausländische Vermögen und

2.

bei Verschmelzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 das Betriebsvermögen und sonstige Vermögensteile

mit dem sich aus § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ergebenden Wert angesetzt werden, wenn die Verschmelzung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht, oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.

(3) Das Einkommen der übertragenden Körperschaft ist so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Verschmelzungsstichtages erfolgt wäre.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Gewinnausschüttungen der übertragenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen nach dem Verschmelzungsstichtag sowie für

in der Zeit zwischen dem Verschmelzungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Verschmelzungsvertrages.

(5) Verschmelzungsstichtag ist der Tag, zu dem die Bilanz aufgestellt ist, die der Verschmelzung zugrunde gelegt wird.

Abkürzung

UmgrStG

Bezugszeitraum: Abs. 5

vgl. 3. Teil Z 6 lit. a idF BGBl. Nr. 797/1996

Übertragende Körperschaft

§ 2. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes ist für das mit dem Verschmelzungsstichtag endende Wirtschaftsjahr das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann

1.

bei Verschmelzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 das ausländische Vermögen und

2.

bei Verschmelzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 das Betriebsvermögen und sonstige Vermögensteile

mit dem sich aus § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ergebenden Wert angesetzt werden, wenn die Verschmelzung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht, oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.

(3) Das Einkommen der übertragenden Körperschaft ist so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Verschmelzungsstichtages erfolgt wäre.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Gewinnausschüttungen der übertragenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen nach dem Verschmelzungsstichtag sowie für

– die Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch die übertragende Körperschaft und

– Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die übertragende Körperschaft

in der Zeit zwischen dem Verschmelzungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Verschmelzungsvertrages.

(5) Verschmelzungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlußbilanz aufgestellt ist, die der Verschmelzung zugrunde gelegt wird. Zum Verschmelzungsstichtag ist weiters eine Verschmelzungsbilanz aufzustellen, in der die nach Abs. 1 oder 2 steuerlich maßgebenden Buchwerte oder Werte und das sich daraus ergebende Verschmelzungskapital unter Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen im Sinne des Abs. 4 darzustellen sind.

Abkürzung

UmgrStG

Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

der Anlage

Übernehmende Körperschaft

§ 3. (1) Die übernehmende Körperschaft hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen. § 2 Abs. 3 gilt für die übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.

(2) Für Buchgewinne und Buchverluste gilt folgendes:

1.

Buchgewinne und -verluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz, soweit nicht Z 2 anzuwenden ist.

2.

Ein Firmenwert, der bei der Anschaffung von Gesellschaftsanteilen an der übertragenden oder übernehmenden Körperschaft abgegolten wurde, kann, soweit er im Buchverlust Deckung findet, ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr angesetzt und gemäß § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 abgeschrieben werden. Voraussetzung ist, daß

Der Firmenwert darf insoweit nicht angesetzt werden, als für die erworbenen Anteile der niedrigere Teilwert angesetzt worden ist.

(3) Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder -verlustes gilt folgendes:

1.

Stille Reserven, die nach § 12 des Einkommensteuergesetzes innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Verschmelzungsstichtag auf die Beteiligung an der übertragenden oder übernehmenden Gesellschaft übertragen worden sind, sind in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Die Gewinnerhöhung vermindert sich insoweit, als auf Grund der Anwendung des § 12 für die Beteiligung der Ansatz des niedereren Teilwertes zu unterbleiben hatte.

2.

Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, sind in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.

3.

Gewinne, die nach Z 1 und 2 entstehen, können einer steuerfreien Rücklage (Buchgewinnrücklage) zugeführt werden. Die Rücklage ist spätestens im dritten auf die Bildung folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen.

(4) Entsteht durch die Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 7 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und des § 63 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 oder wird ihr Ausmaß erweitert, gilt hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten folgendes:

1.

Der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten ist als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Z 5 zweiter Tatbestand des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.

2.

Die zeitlichen Beschränkungen des § 10 Z 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sowie des § 63 des Bewertungsgesetzes 1955 sind nicht anzuwenden.

Abkürzung

UmgrStG

Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

der Anlage

Bezugszeitraum: Abs. 4

vgl. Art. IV Z 29, BGBl. Nr. 818/1993

Ende des Bezugszeitraumes: Abs. 3 Z 2 und 3

vgl. 3. Teil Z 4 lit. b idF BGBl.

Nr. 201/1996

Übernehmende Körperschaft

§ 3. (1) Die übernehmende Körperschaft hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen. § 2 Abs. 3 gilt für die übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.

(2) Für Buchgewinne und Buchverluste gilt folgendes:

1.

Buchgewinne und -verluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz, soweit nicht Z 2 anzuwenden ist.

2.

Ein Firmenwert, der bei der Anschaffung von Gesellschaftsanteilen an der übertragenden oder übernehmenden Körperschaft abgegolten wurde, kann, soweit er im Buchverlust Deckung findet, ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr angesetzt und gemäß § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 abgeschrieben werden. Voraussetzung ist, daß

Der Firmenwert darf insoweit nicht angesetzt werden, als für die erworbenen Anteile der niedrigere Teilwert angesetzt worden ist.

(3) Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder -verlustes gilt folgendes:

1.

Stille Reserven, die nach § 12 des Einkommensteuergesetzes innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Verschmelzungsstichtag auf die Beteiligung an der übertragenden oder übernehmenden Gesellschaft übertragen worden sind, sind in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Die Gewinnerhöhung vermindert sich insoweit, als auf Grund der Anwendung des § 12 für die Beteiligung der Ansatz des niedereren Teilwertes zu unterbleiben hatte.

2.

Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, sind in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.

3.

Gewinne, die nach Z 1 und 2 entstehen, können einer steuerfreien Rücklage (Buchgewinnrücklage) zugeführt werden. Die Rücklage ist spätestens im dritten auf die Bildung folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen.

(4) Entsteht durch die Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, gilt hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten folgendes:

1.

Der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten ist als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.

2.

Die zeitlichen Beschränkungen des § 10 Abs. 2 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind nicht anzuwenden.

Abkürzung

UmgrStG

Bezugszeitraum: Abs. 2 und 3

vgl. 3. Teil Z 4 lit. d idF BGBl. Nr. 201/1996

Übernehmende Körperschaft

§ 3. (1) Die übernehmende Körperschaft hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen. § 2 Abs. 3 gilt für die übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.

(2) Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.

(3) Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder -verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.

(4) Entsteht durch die Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, gilt hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten folgendes:

1.

Der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten ist als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.

2.

Die zeitlichen Beschränkungen des § 10 Abs. 2 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind nicht anzuwenden.

Abkürzung

UmgrStG

Bezugszeitraum: Abs. 4

vgl. 3. Teil Z 6 lit. a idF BGBl. Nr. 797/1996

Übernehmende Körperschaft

§ 3. (1) Die übernehmende Körperschaft hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen. § 2 Abs. 3 gilt für die übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.

(2) Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.

(3) Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder -verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.

(4) Entsteht durch die Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.

Abkürzung

UmgrStG

Übernehmende Körperschaft

§ 3. (1) Die übernehmende Körperschaft hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen. § 2 Abs. 3 gilt für die übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.

(2) Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.

(3) Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder -verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.

(4) Entsteht durch die Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.

Abkürzung

UmgrStG

Bezugszeitraum: Abs. 1

ab 8.10.2004

3.

Teil (dok. Anl. 1) Z 9

Übernehmende Körperschaft

§ 3. (1) Für die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:

1.

Sie hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen.

2.

Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen ausländischen Vermögens entsteht, ist es mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich eingetretene Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.

3.

§ 2 Abs. 3 gilt mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.

(2) Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.

(3) Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder -verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.

(4) Entsteht durch die Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.

Abkürzung

UmgrStG

Bezugszeitraum: ab 1.2.2006

3.

Teil (dok. Anl. 1) Z 11 idF BGBl. I Nr. 161/2005

Übernehmende Körperschaft

§ 3. (1) Für die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:

1.

Sie hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen.

2.

Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes:

3.

§ 2 Abs. 3 gilt mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.

(2) Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.

(3) Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder -verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.

(4) Entsteht durch die Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.

Abkürzung

UmgrStG

Übernehmende Körperschaft

§ 3. (1) Für die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:

1.

Sie hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen.

2.

Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes:

3.

§ 2 Abs. 3 gilt mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.

(2) Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.

(3) Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder -verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.

(4) Entsteht durch die Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.

Abkürzung

UmgrStG

Abs. 1: Bezugszeitraum ab 1.7.2010 vgl. 3. Teil (=Anl. 1) Z 16

Übernehmende Körperschaft

§ 3. (1) Für die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:

1.

Sie hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen.

2.

Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes:

3.

Ist die übernehmende Körperschaft am Verschmelzungsstichtag an der übertragenden ausländischen Körperschaft beteiligt und würden die Gewinnanteile der übertragenden Körperschaft bei der übernehmenden Körperschaft am Verschmelzungsstichtag § 10 Abs. 4 oder Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes unterliegen, gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Reinvermögen, das sich aus der der Verschmelzung zugrundeliegenden Bilanz der übertragenden Körperschaft ergibt, und dem eingezahlten Nennkapital mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als offen ausgeschüttet.

4.

§ 2 Abs. 3 gilt mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.

(2) Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.

(3) Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder -verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.

(4) Entsteht durch die Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.

Abkürzung

UmgrStG

Abs. 1 Z 3: ab 1.1.2013 zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (=Anl. 1) Z 20

Übernehmende Körperschaft

§ 3. (1) Für die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:

1.

Sie hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen.

2.

Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes:

– Das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

– Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei der übernehmenden Körperschaft auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht festgesetzt worden ist, nicht gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Teilstrich entstanden ist oder auf Grund des § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös oder vom gemeinen Wert im Zeitpunkt des Ausscheidens abzuziehen.

3.

Ist die übernehmende Körperschaft oder ein konzernzugehöriges Unternehmen der übernehmenden Körperschaft am Verschmelzungsstichtag an der übertragenden ausländischen Körperschaft beteiligt und würden die Gewinnanteile der übertragenden Körperschaft bei der übernehmenden Körperschaft oder dem konzernzugehörigen Unternehmen am Verschmelzungsstichtag § 10 Abs. 4 oder Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unterliegen, gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verschmelzungskapital im Sinne des § 2 Abs. 5 und den vorhandenen Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 zum Verschmelzungsstichtag mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als offen ausgeschüttet. Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, dass die Einlagen nicht aus Gesellschaftsmitteln stammen.

4.

§ 2 Abs. 3 gilt mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.

(2) Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.

(3) Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder -verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.

(4) Entsteht durch die Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.

Abkürzung

UmgrStG

Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich: zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (=Anl. 1) Z 27

Übernehmende Körperschaft

§ 3. (1) Für die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:

1.

Sie hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen.

2.

Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes:

– Das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

– Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei der übernehmenden Körperschaft oder einer konzernzugehörigen Körperschaft der übernehmenden Körperschaft auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht festgesetzt worden ist, nicht gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Teilstrich entstanden ist oder auf Grund des § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös oder vom gemeinen Wert im Zeitpunkt des Ausscheidens abzuziehen.

3.

Ist die übernehmende Körperschaft oder ein konzernzugehöriges Unternehmen der übernehmenden Körperschaft am Verschmelzungsstichtag an der übertragenden ausländischen Körperschaft beteiligt und würden die Gewinnanteile der übertragenden Körperschaft bei der übernehmenden Körperschaft oder dem konzernzugehörigen Unternehmen am Verschmelzungsstichtag § 10 Abs. 4 oder Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unterliegen, gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verschmelzungskapital im Sinne des § 2 Abs. 5 und den vorhandenen Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 zum Verschmelzungsstichtag mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als offen ausgeschüttet. Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, dass die Einlagen nicht aus Gesellschaftsmitteln stammen.

4.

§ 2 Abs. 3 gilt mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.

(2) Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.

(3) Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.

(4) Entsteht durch die Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.

Abkürzung

UmgrStG

Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich: zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (=Anl. 1) Z 27

Übernehmende Körperschaft

§ 3. (1) Für die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:

1.

Sie hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen.

2.

Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes:

– Das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

– Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei der übernehmenden Körperschaft oder einer konzernzugehörigen Körperschaft der übernehmenden Körperschaft auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht festgesetzt worden ist, nicht gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Teilstrich entstanden ist oder auf Grund des § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös oder vom gemeinen Wert im Zeitpunkt des Ausscheidens abzuziehen.

3.

Ist die übernehmende Körperschaft oder ein konzernzugehöriges Unternehmen der übernehmenden Körperschaft am Verschmelzungsstichtag an der übertragenden ausländischen Körperschaft beteiligt und würden die Gewinnanteile der übertragenden Körperschaft bei der übernehmenden Körperschaft oder dem konzernzugehörigen Unternehmen am Verschmelzungsstichtag § 10 Abs. 4 oder Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unterliegen, gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verschmelzungskapital im Sinne des § 2 Abs. 5 und dem Stand der Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 Z 2 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 zum Verschmelzungsstichtag mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als offen ausgeschüttet. Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, dass die Einlagen nicht aus Gesellschaftsmitteln stammen.

4.

§ 2 Abs. 3 gilt mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.

(2) Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.

(3) Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.

(4) Entsteht durch die Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.

Abkürzung

UmgrStG

zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 30

Übernehmende Körperschaft

§ 3. (1) Für die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:

1.

Sie hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen.

2.

Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes:

– Das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

– Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Abgabenschuld bei der übernehmenden Körperschaft oder einer konzernzugehörigen Körperschaft der übernehmenden Körperschaft nicht festgesetzt worden ist oder gemäß § 16 Abs. 1a nicht entstanden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte, höchstens aber die gemeinen Werte anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös oder vom gemeinen Wert im Zeitpunkt des Ausscheidens abzuziehen.

3.

Ist die übernehmende Körperschaft oder ein konzernzugehöriges Unternehmen der übernehmenden Körperschaft am Verschmelzungsstichtag an der übertragenden ausländischen Körperschaft beteiligt und würden die Gewinnanteile der übertragenden Körperschaft bei der übernehmenden Körperschaft oder dem konzernzugehörigen Unternehmen am Verschmelzungsstichtag § 10 Abs. 4 oder Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unterliegen, gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verschmelzungskapital im Sinne des § 2 Abs. 5 und den vorhandenen Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 zum Verschmelzungsstichtag mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als offen ausgeschüttet. Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, dass die Einlagen nicht aus Gesellschaftsmitteln stammen.

4.

§ 2 Abs. 3 gilt mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.

(2) Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.

(3) Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.

(4) Entsteht durch die Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.

Abkürzung

UmgrStG

Übernehmende Körperschaft

§ 3. (1) Für die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:

1.

Sie hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen.

2.

Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes:

– Das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

– Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Abgabenschuld bei der übernehmenden Körperschaft oder einer konzernzugehörigen Körperschaft der übernehmenden Körperschaft nicht festgesetzt worden ist oder gemäß § 16 Abs. 1a nicht entstanden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte, höchstens aber die gemeinen Werte anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös oder vom gemeinen Wert im Zeitpunkt des Ausscheidens abzuziehen.

3.

Ist die übernehmende Körperschaft oder ein konzernzugehöriges Unternehmen der übernehmenden Körperschaft am Verschmelzungsstichtag an der übertragenden ausländischen Körperschaft beteiligt und würden die Gewinnanteile der übertragenden Körperschaft bei der übernehmenden Körperschaft oder dem konzernzugehörigen Unternehmen am Verschmelzungsstichtag § 10 Abs. 4 oder Abs. 5 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 62/2018 oder § 10a Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unterliegen, gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verschmelzungskapital im Sinne des § 2 Abs. 5 und den vorhandenen Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 zum Verschmelzungsstichtag mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als offen ausgeschüttet. Dies gilt nur für Gewinne der übertragenden Körperschaft aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Jänner 2019 geendet haben. Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, dass die Einlagen nicht aus Gesellschaftsmitteln stammen.

4.

§ 2 Abs. 3 gilt mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.

(2) Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.

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