Bundesgesetz, mit dem ein Bundeszuschuß an das Land Burgenland aus Anlaß der 70jährigen Zugehörigkeit zu Österreich gewährt und das Bundesfinanzgesetz 1991 geändert wird
Abschnitt I
§ 1. Dem Land Burgenland wird aus Anlaß der 70jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich im Jahr 1991 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuß im Betrage von 40 Millionen Schilling gewährt. Dieser Bundeszuschuß ist zur Verbesserung der Infrastruktur und für besondere Vorhaben zum Zweck der Festigung der Zugehörigkeit dieses Bundeslandes zur Republik Österreich zu verwenden und zur Stärkung der für die bezeichneten Zwecke vorgesehenen Landesmittel bestimmt.
§ 2. Die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses behält sich der Bund vor.
§ 3. Der Bundeszuschuß ist vom Land Burgenland haushaltsmäßig zu verrechnen.
Abschnitt II
§ 4. (Anm.: Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1991, BGBl. Nr. 162/1991)
Abschnitt III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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