Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betreffend die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet:
Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz werden auf die Buchhaltung im Wirkungsbereich des Bundesministers für Arbeit und Soziales übertragen.
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