Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1999-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes aufgezählten Aufgaben werden

1.

dem Korpskommando I,

2.

dem Korpskommando II,

3.

dem Korpskommando III,

4.

dem Kommando der Fliegerdivision,

5.

dem Heeres-Materialamt und

6.

dem Militärkommando Wien

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 721/1986, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.

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