Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe für den Normverbrauch von Kraftfahrzeugen eingeführt wird (Normverbrauchsabgabegesetz – NoVAG 1991)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1991-12-31
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 151
Änderungshistorie JSON API

(5) Abweichend von Abs. 3 können gemäß § 30a des Kraftfahrgesetzes 1967 ermächtigte Erzeuger oder deren Bevollmächtigte (Parteienvertreter) auf Antrag befugt werden, im Auftrag des Abgabenschuldners in Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a (soweit nicht in Abs. 2 erfasst) und Z 2 die Abgabe selbst zu berechnen und abzuführen. Der Parteienvertreter hat darzustellen, dass er über geeignetes Personal mit ausreichenden Kenntnissen des österreichischen Abgabenrechtes und ein geeignetes Qualitätssicherungssystem für die Selbstberechnung und Abfuhr der Abgabe verfügt. Die Befugnis kann mit Bescheid aberkannt werden, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen dieses Absatzes und des Abs. 6 verletzt. Die Inanspruchnahme von Befreiungen gemäß § 3 oder Geltendmachung einer Verminderung gemäß § 12b sind von der Selbstberechnung und Abfuhr durch den Parteienvertreter ausgenommen.

(6) Parteienvertreter sind berechtigt, nach der Selbstberechnung die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967, unter Beifügung von Informationen über die erfolgte Selbstberechnung, aufzuheben. Der Parteienvertreter hat für den selbst berechneten Vorgang, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 aufgehoben wurde, folgenden Kalendermonats eine Anmeldung einzureichen und die Abgabe zu entrichten. Der Abgabenschuldner hat dem selbstberechnenden Parteienvertreter die Grundlagen für die Selbstberechnung bekanntzugeben und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen. Die Aufzeichnung über die Selbstberechnung und Abfuhr der Abgabe (§ 9) sind auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Das zuständige Finanzamt ist befugt Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in den Aufzeichnungen enthaltenen Angaben, der vorgenommenen Selbstberechnungen und der Abfuhr der Abgabe durchzuführen. Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbstberechneten Abgabe.

(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt die technische Ausgestaltung, die organisatorische Durchführung des Verfahrens der Selbstberechnung, Anmeldung und Abfuhr, die Zuständigkeit der Abgabenbehörden sowie die Daten, die für Zwecke der Abgabenerhebung erforderlich sind, mit Verordnung näher festzulegen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15

Vergütung

§ 12. (1) Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn

1.

feststeht, daß eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder

2.

innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder

3.

eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt.

(2) Zuständig für die Vergütung ist in den Fällen der Z 1 und 2 das für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen Sitz, seinen (Haupt)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in den Fällen der Z 3 das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Leistungsempfängers zuständige Finanzamt. Ansonsten ist jenes für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Finanzamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befaßt wird.

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden.

Vergütung

§ 12. (1) Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn

1.

feststeht, daß eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder

2.

innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder

3.

eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt.

(2) Zuständig für die Vergütung ist in den Fällen der Z 1 und 2 das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen Sitz, seinen (Haupt-)-Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat in den Fällen der Z 3 das für die Erhebung der, Umsatzsteuer des Leistungsempfängers zuständige Finanzamt. Ansonsten ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befaßt wird.

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden.

Vergütung

§ 12. (1) Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn

1.

feststeht, daß eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder

2.

innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder

3.

eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt.

(2) Zuständig für die Vergütung ist in den Fällen der Z 1 und 2 das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen Sitz, seinen (Haupt-)-Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat in den Fällen der Z 3 das für die Erhebung der, Umsatzsteuer des Leistungsempfängers zuständige Finanzamt. Ansonsten ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befaßt wird. Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden.

Vergütung

§ 12. (1) Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn

1.

feststeht, daß eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder

2.

innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder

3.

eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt.

(2) Zuständig für die Vergütung ist in den Fällen der Z 1 und 2 das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen Sitz, seinen (Haupt-)-Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat in den Fällen der Z 3 das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Leistungsempfängers zuständige Finanzamt. Ansonsten ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befaßt wird. Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden.

Abkürzung

NoVAG 1991

Vergütung

§ 12. (1) Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn

1.

feststeht, daß eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder

2.

innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder

3.

eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt.

(2) Zuständig für die Vergütung ist in den Fällen der Z 1 und 2 das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen Sitz, seinen (Haupt-)-Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat in den Fällen der Z 3 das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Leistungsempfängers zuständige Finanzamt. Ansonsten ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befaßt wird. Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden.

Abkürzung

NoVAG 1991

Bezugszeitraum ab 1.1.2021 vgl. § 15 Abs. 18

Vergütung

§ 12. (1) Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn

1.

feststeht, daß eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder

2.

innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder

3.

eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt.

(2) Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes beim Finanzamt Österreich gestellt werden.

Abkürzung

NoVAG 1991

Vergütung

§ 12. (1) Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn

1.

feststeht, daß eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder

2.

innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder

3.

eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt.

(2) Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.

Abkürzung

NoVAG 1991

zum Bezugszeitraum vgl. § 15 Abs. 25

Vergütung

§ 12. (1) Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn

1.

feststeht, daß eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder

2.

innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder

3.

eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 3 vorliegt.

(2) Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.

Abkürzung

NoVAG 1991

Vergütung

§ 12. (1) Die Abgabe für einen unmittelbar vorangegangen Vorgang im Sinne des § 1 ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn

1.

feststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder

2.

nach der Lieferung oder dem innergemeinschaftlichen Erwerb tatsächlich keine Zulassung zum Verkehr im Inland erfolgt ist.

(2) Die Abgabe für einen unmittelbar vorangegangen Vorgang im Sinne des § 1 ist dem Verwender des Fahrzeuges auf Antrag zu vergüten, wenn eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 3 vorliegt.

(3) Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.

(4) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.

§ 12a. Wird ein Fahrzeug, das gemäß § 1 Z 2 der gewerblichen Vermietung dient, nach Ablauf der Vermietung im Inland nachweisbar in das Ausland verbracht, dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland an den Vermieter vergütet. Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.

Bezugszeitraum: ab. 1.1.2007

§ 15 Abs. 8 idF BGBl. I Nr. 143/2006

§ 12a. Wird ein Fahrzeug

Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.

§ 12a. Wird ein Fahrzeug nachweisbar in das Ausland verbracht, dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet. Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.

Bezugszeitraum: ab. 1.1.2007

§ 15 Abs. 8 idF BGBl. I Nr. 143/2006

§ 12a. Wird ein Fahrzeug

Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.

§ 12a. Wird ein Fahrzeug

§ 12a. (1) Wird ein Fahrzeug

– durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht

– nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert

– durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert

– durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt hat, nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert,

(2) Zuständig für die Vergütung gemäß Abs. 1 erster Teilstrich ist das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen bisherigen inländischen (Haupt-)Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für die Vergütung gemäß Abs. 1 zweiter bis vierter Teilstrich jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist.

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden.

Abkürzung

NoVAG 1991

Abs. 1 und 2 sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden (vgl. § 15 Abs. 16).

§ 12a. (1) Wird ein Fahrzeug

– durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert

– durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert

– nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert,

dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.

(2) Zuständig für die Vergütung ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist oder wäre.

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden.

§ 12a. (1) Wird ein Fahrzeug

– durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht

– nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert

– durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert

– nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert,

(2) Zuständig für die Vergütung gemäß Abs. 1 erster Teilstrich ist das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen bisherigen inländischen (Haupt-)Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für die Vergütung gemäß Abs. 1 zweiter bis vierter Teilstrich jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist.

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden.

Abkürzung

NoVAG 1991

Bezugszeitraum ab 1.1.2021 vgl. § 15 Abs. 18

§ 12a. (1) Wird ein Fahrzeug

– durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert

– durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert

– nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert,

dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.

(2) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes beim Finanzamt Österreich gestellt werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 62 Z 3, BGBl. I Nr. 104/2019)

Abkürzung

NoVAG 1991

§ 12a. (1) Wird ein Fahrzeug

– durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert

– durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert

– nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert,

dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.

(2) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 62 Z 3, BGBl. I Nr. 104/2019)

Abkürzung

NoVAG 1991

Vergütung der Abgabe bei Verbringung ins Ausland

§ 12a. (1) Wird ein Fahrzeug, das vorübergehend im Inland verwendet wurde, nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert dann wird demjenigen, der das Fahrzeug verbringt oder liefert auf Antrag die Abgabe vom nachgewiesenen gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet. Als vorübergehende Verwendung im Inland gilt die ununterbrochene Zulassung zum Verkehr im Inland innerhalb eines Zeitraums von höchstens 48 Monaten ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr.

(2) Ist das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland, nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen auf Grund des technischen Zustandes im Inland nicht mehr zulassungsfähig, ist der gemeine Wert mit 0 Euro anzusetzen. Als gemeiner Wert bei der Lieferung ins Ausland gilt höchstens der Anschaffungspreis ohne eine allfällige Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabe. Bei einem Vergütungsbetrag von mehr als 5.000 Euro, ist der gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland durch ein Gutachten nachzuweisen. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes, in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.

(4) Voraussetzungen für die Vergütung sind:

– Das Fahrzeug ist im Zeitpunkt des Antrages nicht im Inland zum Verkehr zugelassen.

– Die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967 im Zeitpunkt des Antrages.

– Für das Fahrzeug wurde keine Verminderung oder Vergütung nach § 12b gewährt.

(5) Sofern durch den Antragsteller nicht glaubhaft gemacht wird, dass für das Fahrzeug keine Vergütung gemäß § 6 Abs. 9 gewährt wurde, verringert sich der Vergütungsbetrag im ersten Monat ab der erstmaligen Zulassung im Inland um 16,67%. Für jeden weiteren Monat sinkt der Abzug um 0,35%.

(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens der Vergütung näher zu regeln.

Abkürzung

NoVAG 1991

Verminderung der Abgabe bei vorübergehender Verwendung

§ 12b. (1) Für ein Fahrzeug,

– das für einen ununterbrochenen Zeitraum von höchstens 48 Monaten einer im Inland ansässigen natürlichen oder juristischen Person von einer Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum überlassen wird,

– erstmalig im Inland zum Verkehr zugelassen wird und

– vorübergehend im Inland verwendet wird,

wird die Abgabe auf jene Höhe vermindert, die sich für den Zeitraum der vorübergehenden Verwendung im Inland, unter Bedachtnahme des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Beendigung der vorübergehenden Verwendung im Inland, ergeben würde.

(2) Die Verminderung ist im Rahmen der Anmeldung der Abgabe geltend zu machen. Die Höhe der verminderten Abgabe wird pauschal – abhängig von der Überlassungsdauer in Monaten im Sinne des § 108 Abs. 2 BAO – durch Multiplikation der gemäß § 5 iVm § 6 berechneten Normverbrauchsabgabe mit den in der Anlage 1 angegebenen Prozentsätzen berechnet. Angefangene Monate gelten als ganze Monate.

(3) Werden die Voraussetzungen für die Verminderung (Abs. 1) nicht mehr erfüllt und das Fahrzeug nicht ins Ausland gebracht oder die Überlassungsdauer verkürzt oder verlängert ist die verminderte Abgabe zu korrigieren.

1.

Werden die Voraussetzungen für die Anrechnung (Abs. 1) nicht mehr erfüllt oder die Überlassungsdauer verlängert, hat der Abgabenschuldner spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Anrechnung nicht mehr erfüllt werden oder die Überlassungsdauer verlängert wird (Fälligkeitstag), eine Anmeldung einzureichen, in der er den gesamten noch nicht entrichteten Teil der Abgabe zuzüglich Zinsen selbst zu berechnen hat.

2.

Bei einer Verkürzung der Überlassungsdauer wird dem Abgabenschuldner die zu viel entrichtete Abgabe zuzüglich Zinsen auf Antrag vergütet.

(4) Wird ein Fahrzeug, welches die Voraussetzungen für die Verminderung (Abs. 1) erfüllt hat nachweislich ins Ausland gebracht und ist im Inland nicht zum Verkehr zugelassen, ist die Abgabe für den Zeitraum der vorübergehenden Verwendung im Inland auf Grundlage des nachweisbaren gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland zu ermitteln. Ergibt sich nach Anrechnung der bereits entrichteten Abgabe ein Unterschiedsbetrag, ist eine Korrektur vorzunehmen.

1.

Der Abgabenschuldner hat über die zu wenig entrichtete Abgabe zuzüglich Zinsen spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung zum Verkehr im Inland beendet wurde (Fälligkeitstag), eine Anmeldung einzureichen, in der er den gesamten noch nicht entrichteten Teil der Abgabe zuzüglich Zinsen selbst zu berechnen hat.

2.

Die zu viel entrichteten Abgabe zuzüglich Zinsen wird dem Abgabenschuldner auf Antrag vergütet. Die Höhe der Vergütung ist mit der im Zeitpunkt der Anmeldung ermittelten Normverbrauchsabgabe begrenzt.

Ist das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland, nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen auf Grund des technischen Zustandes im Inland nicht mehr zulassungsfähig, ist der gemeine Wert mit 0 Euro anzusetzen.

(5) Die Zinsen für die Korrektur der Verminderung und die Vergütung betragen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz.

(6) Ein Antrag auf Vergütung gemäß Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes, in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.

(7) Voraussetzungen für die Verminderung (Abs. 1) und Korrektur (Abs. 3 und 4) sind:

– Die Vorlage von Unterlagen, aus denen die insgesamt vereinbarte Überlassungsdauer eindeutig hervorgeht. Wenn die Unterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

– Die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Abgabenschuldners, dass das Fahrzeug für die vorübergehende Verwendung im Inland bestimmt ist.

– Die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.

(8) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Anrechnung näher zu regeln.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15

Mitwirkung anderer Behörden

§ 13. (1) Im Falle einer erstmaligen Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsbehörde zu überprüfen, ob eine Bescheinigung im Sinne des § 10 vorliegt.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Finanzamt, das für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig ist, jedenfalls halbjährlich jene Zulassungsfälle zu übermitteln, in denen die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland vorgenommen wird, ohne daß eine Bescheinigung im Sinne des § 10 vorliegt. Von der Meldepflicht sind Vorführkraftfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die unter § 3 Z 4 lit. b fallen, ausgenommen.

Mitwirkung anderer Behörden

§ 13. (1) Im Falle einer erstmaligen Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsbehörde zu überprüfen, ob eine Bescheinigung im Sinne des § 10 vorliegt. Liegt keine Bescheinigung vor, so hat die Zulassungsbehörde auf Grund der zur Zulassung vorgelegten Unterlagen zu prüfen, ob das Kraftfahrzeug von einem inländischen Unternehmer im Inland erworben wurde oder von einem inländischen Unternehmer angemietet worden ist.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Finanzamt, das für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig ist, jedenfalls halbjährlich Zulassungsfälle zu übermitteln, bei denen die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland vorgenommen wurde und

a)

weder eine Bescheinigung im Sinne des § 10 vorliegt

b)

noch sich aus den zur Zulassung vorgelegten Unterlagen ergibt, daß das Kraftfahrzeug von einem inländischen Unternehmer im Inland erworben wurde oder von einem inländischen Unternehmer angemietet worden ist.

Bezugszeitraum: Abs. 2 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1997

anzuwenden

vgl. § 15 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 9/1998

Mitwirkung anderer Behörden

§ 13. (1) Im Falle einer erstmaligen Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsbehörde zu überprüfen, ob eine Bescheinigung im Sinne des § 10 vorliegt. Liegt keine Bescheinigung vor, so hat die Zulassungsbehörde auf Grund der zur Zulassung vorgelegten Unterlagen zu prüfen, ob das Kraftfahrzeug von einem inländischen Unternehmer im Inland erworben wurde oder von einem inländischen Unternehmer angemietet worden ist.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor und ist der Vorgang nicht gemäß § 3 Z 2 bis 4 befreit, dann darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, daß hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe gegen eine Zulassung keine steuerlichen Bedenken bestehen. Die Bescheinigung ist auszustellen, wenn der Betrag in Höhe der voraussichtlichen Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist. Wird das Fahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen, dann ist die entrichtete Normverbrauchsabgabe vom Finanzamt zu erstatten.

Mitwirkung anderer Behörden

§ 13. (1) Im Falle einer erstmaligen Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsbehörde zu überprüfen, ob eine Bescheinigung im Sinne des § 10 vorliegt. Liegt keine Bescheinigung vor, so hat die Zulassungsbehörde auf Grund der zur Zulassung vorgelegten Unterlagen zu prüfen, ob das Kraftfahrzeug von einem inländischen Unternehmer im Inland erworben wurde oder von einem inländischen Unternehmer angemietet worden ist.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor und ist der Vorgang nicht gemäß § 3 Z 2 bis 4 befreit, dann darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, daß hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe gegen eine Zulassung keine steuerlichen Bedenken bestehen. Die Bescheinigung ist auszustellen, wenn der Betrag in Höhe der voraussichtlichen Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist. Wird das Fahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen, dann ist die entrichtete Normverbrauchsabgabe vom Finanzamt zu erstatten.

(3) Die Zollbehörden sind berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Fahrzeuge die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 entstanden ist. Dabei ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt zuzurechnen.

Mitwirkung anderer Behörden

§ 13. (1) Im Falle einer erstmaligen Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsbehörde zu überprüfen, ob eine Bescheinigung im Sinne des § 10 vorliegt. Liegt keine Bescheinigung vor, so hat die Zulassungsbehörde auf Grund der zur Zulassung vorgelegten Unterlagen zu prüfen, ob das Kraftfahrzeug von einem inländischen Unternehmer im Inland erworben wurde oder von einem inländischen Unternehmer angemietet worden ist.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor und ist der Vorgang nicht gemäß § 3 Z 2 bis 4 befreit, dann darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, daß hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe gegen eine Zulassung keine steuerlichen Bedenken bestehen. Die Bescheinigung ist auszustellen, wenn der Betrag in Höhe der voraussichtlichen Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist. Wird das Fahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen, dann ist die entrichtete Normverbrauchsabgabe vom Finanzamt zu erstatten.

Ist der Vorgang gemäß § 3 Z 4 lit. c und d befreit, darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vorliegt, dass das Fahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist.

(3) Die Zollbehörden sind berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Fahrzeuge die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 entstanden ist. Dabei ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt zuzurechnen.

Mitwirkung anderer Behörden

§ 13. (1) Im Falle einer erstmaligen Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsbehörde zu überprüfen, ob eine Bescheinigung im Sinne des § 10 vorliegt. Liegt keine Bescheinigung vor, so hat die Zulassungsbehörde auf Grund der zur Zulassung vorgelegten Unterlagen zu prüfen, ob das Kraftfahrzeug von einem inländischen Unternehmer im Inland erworben wurde oder von einem inländischen Unternehmer angemietet worden ist. Die Zulassungsbehörde hat eine Kopie der Bescheinigung gemäß § 10 bei den Zulassungsunterlagen sieben Jahre aufzubewahren.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor und ist der Vorgang nicht gemäß § 3 Z 2 bis 4 befreit, dann darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, daß hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe gegen eine Zulassung keine steuerlichen Bedenken bestehen. Die Bescheinigung ist auszustellen, wenn der Betrag in Höhe der voraussichtlichen Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist. Wird das Fahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen, dann ist die entrichtete Normverbrauchsabgabe vom Finanzamt zu erstatten.

Ist der Vorgang gemäß § 3 Z 4 lit. c und d befreit, darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vorliegt, dass das Fahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist.

(3) Die Abgabenbehörden sind berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Fahrzeuge die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 entstanden ist. Soweit Organe der Zollbehörden Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt zuzurechnen.

Abkürzung

NoVAG 1991

Bezugszeitraum ab 1.7.2007 § 15 Abs. 9

Mitwirkung anderer Behörden

§ 13. (1) Bei der Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsstelle zu überprüfen, ob gegen die Zulassung steuerliche Bedenken bestehen. Liegen derartige steuerliche Bedenken vor, so hat der Zulassungswerber gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, dass die Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist und keine Vergütung gemäß § 12 oder § 12a stattgefunden hat.

(2) Kann der Zulassungswerber die steuerlichen Bedenken nicht ausräumen, so hat er den Betrag in Höhe der voraussichtlichen Normverbrauchsabgabe zu entrichten. Wird das Fahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen, so ist die entrichtete Normverbrauchsabgabe vom Finanzamt zu erstatten.

Ist der Vorgang gemäß § 3 Z 4 lit. c befreit, darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vorliegt, dass das Kraftfahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist.

(3) Die Abgabenbehörden sind berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Fahrzeuge die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 entstanden ist. Soweit Organe der Zollbehörden Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt zuzurechnen.

Abkürzung

NoVAG 1991

Bezugszeitraum ab 1.1.2021 vgl. § 15 Abs. 18

Mitwirkung anderer Behörden

§ 13. (1) Bei der Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsstelle zu überprüfen, ob gegen die Zulassung steuerliche Bedenken bestehen. Liegen derartige steuerliche Bedenken vor, so hat der Zulassungswerber nachzuweisen, dass die Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist und keine Vergütung gemäß § 12 oder § 12a stattgefunden hat.

(2) Kann der Zulassungswerber die steuerlichen Bedenken nicht ausräumen, so hat er den Betrag in Höhe der voraussichtlichen Normverbrauchsabgabe zu entrichten. Wird das Fahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen, so ist die entrichtete Normverbrauchsabgabe zu erstatten.

Ist der Vorgang gemäß § 3 Z 4 lit. c befreit, darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vorliegt, dass das Kraftfahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist.

(3) Das Finanzamt Österreich ist berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Kraftfahrzeuge die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 entstanden ist. Soweit Organe des Zollamts Österreich oder des Amts für Betrugsbekämpfung Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem Finanzamt Österreich zuzurechnen.

Abkürzung

NoVAG 1991

Bezugszeitraum ab 1.1.2021 vgl. § 15 Abs. 18

Mitwirkung anderer Behörden

§ 13. (1) Bei der Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsstelle zu überprüfen, ob gegen die Zulassung steuerliche Bedenken bestehen. Liegen derartige steuerliche Bedenken vor, so hat der Zulassungswerber nachzuweisen, dass die Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist und keine Vergütung gemäß § 12 oder § 12a stattgefunden hat.

(2) Kann der Zulassungswerber die steuerlichen Bedenken nicht ausräumen, so hat er den Betrag in Höhe der voraussichtlichen Normverbrauchsabgabe zu entrichten. Wird das Fahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen, so ist die entrichtete Normverbrauchsabgabe zu erstatten.

Ist der Vorgang gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 befreit, darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vorliegt, dass das Kraftfahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist.

(3) Das Finanzamt Österreich ist berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Kraftfahrzeuge die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 entstanden ist. Soweit Organe des Zollamts Österreich oder des Amts für Betrugsbekämpfung Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem Finanzamt Österreich zuzurechnen.

Abkürzung

NoVAG 1991

Bezugszeitraum ab 1.1.2021 vgl. § 15 Abs. 18

Mitwirkung anderer Behörden

§ 13. (1) Bei der Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsstelle zu überprüfen, ob gegen die Zulassung steuerliche Bedenken bestehen. Liegen derartige steuerliche Bedenken vor, so hat der Zulassungswerber nachzuweisen, dass die Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist und keine Vergütung gemäß § 12, § 12a oder § 12b stattgefunden hat.

(2) Kann der Zulassungswerber die steuerlichen Bedenken nicht ausräumen, so hat er den Betrag in Höhe der voraussichtlichen Normverbrauchsabgabe zu entrichten. Wird das Fahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen, so ist die entrichtete Normverbrauchsabgabe zu erstatten.

Ist der Vorgang gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 befreit, darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vorliegt, dass das Kraftfahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist.

(3) Das Finanzamt Österreich ist berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Kraftfahrzeuge die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 entstanden ist. Soweit Organe des Zollamts Österreich oder des Amts für Betrugsbekämpfung Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem Finanzamt Österreich zuzurechnen.

(4) Das zuständige Finanzamt kann nach Ablauf der vereinbarten Überlassungsdauer gemäß § 12b Abs. 1 und 3 sowie in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Anrechnung gemäß § 12b Abs. 1 nicht mehr erfüllt werden, die Aufhebung der Zulassung bei der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, beantragen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15

Verweisungen

§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Fahrzeuge mit fortschrittlichem Abgasverhalten

§ 14a. (1) Für Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 2, die mit Dieselmotoren angetrieben werden, gilt folgendes:

1.

Die Steuerschuld vermindert sich zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2007 um 300 Euro, wenn das Fahrzeug eine partikelförmige Luftverunreinigung von höchstens 0,005 g/km aufweist.

2.

Die Steuerschuld erhöht sich zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2006 um 0,75% der Bemessungsgrundlage, höchstens um 150 Euro und ab dem 1. Juli 2006 um 1,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens um 300 Euro, wenn die partikelförmige Luftverunreinigung mehr als 0,005 g/km beträgt.

3.

Für Fahrzeuge mit einer Leistung von höchstens 80 kW tritt jeweils an die Stelle des Datums 1. Juli 2005 das Datum 1. Jänner 2006.

(2) Die Befreiungen gemäß § 3 Z 3 sind nicht anzuwenden.

Fahrzeuge mit fortschrittlichem Abgasverhalten

§ 14a. (1) Für Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 2, die mit Dieselmotoren angetrieben werden, gilt folgendes:

1.

Die Steuerschuld vermindert sich zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2008 um 300 Euro, wenn das Fahrzeug eine partikelförmige Luftverunreinigung von höchstens 0,005 g/km aufweist.

2.

Die Steuerschuld erhöht sich zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2006 um 0,75% der Bemessungsgrundlage, höchstens um 150 Euro und ab dem 1. Juli 2006 um 1,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens um 300 Euro, wenn die partikelförmige Luftverunreinigung mehr als 0,005 g/km beträgt.

3.

Für Fahrzeuge mit einer Leistung von höchstens 80 kW tritt jeweils an die Stelle des Datums 1. Juli 2005 das Datum 1. Jänner 2006.

(2) Die Befreiungen gemäß § 3 Z 3 sind nicht anzuwenden.

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

(2) Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig. Für Kraftfahrzeuge, bei denen die gewerbliche Vermietung einem Umsatzsteuersatz von 32% unterliegt, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 ist der Fälligkeitstag für den Monat Jänner 1992 der 10. April 1992.

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

(2) Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig. Für Kraftfahrzeuge, bei denen die gewerbliche Vermietung einem Umsatzsteuersatz von 32% unterliegt, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 ist der Fälligkeitstag für den Monat Jänner 1992 der 10. April 1992.

(4) § 6 Abs. 1 zweiter Satz, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3 zweiter Satz, § 6 Abs. 4 zweiter Satz und § 6 Abs. 5 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

(2) Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig. Für Kraftfahrzeuge, bei denen die gewerbliche Vermietung einem Umsatzsteuersatz von 32% unterliegt, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 ist der Fälligkeitstag für den Monat Jänner 1992 der 10. April 1992.

(4) § 6 Abs. 1 zweiter Satz, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3 zweiter Satz, § 6 Abs. 4 zweiter Satz und § 6 Abs. 5 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

(5) § 1 Z 3 letzter Satz und § 13 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, ist auf Vorgänge nach dem 1. Dezember 1997 anzuwenden.

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

(2) Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig. Für Kraftfahrzeuge, bei denen die gewerbliche Vermietung einem Umsatzsteuersatz von 32% unterliegt, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 ist der Fälligkeitstag für den Monat Jänner 1992 der 10. April 1992.

(4) § 6 Abs. 1 zweiter Satz, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3 zweiter Satz, § 6 Abs. 4 zweiter Satz und § 6 Abs. 5 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

(5) § 1 Z 3 letzter Satz und § 13 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, ist auf Vorgänge nach dem 1. Dezember 1997 anzuwenden.

(6) § 3 Z 4 lit. c und d sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden. In diesen Fällen ist § 3 Z 4 lit. a nicht mehr anzuwenden.

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

(2) Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig. Für Kraftfahrzeuge, bei denen die gewerbliche Vermietung einem Umsatzsteuersatz von 32% unterliegt, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 ist der Fälligkeitstag für den Monat Jänner 1992 der 10. April 1992.

(4) § 6 Abs. 1 zweiter Satz, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3 zweiter Satz, § 6 Abs. 4 zweiter Satz und § 6 Abs. 5 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

(5) § 1 Z 3 letzter Satz und § 13 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, ist auf Vorgänge nach dem 1. Dezember 1997 anzuwenden.

(6) § 3 Z 4 lit. c und d sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden. In diesen Fällen ist § 3 Z 4 lit. a nicht mehr anzuwenden.

(7) § 13 Abs. 1 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

(2) Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig. Für Kraftfahrzeuge, bei denen die gewerbliche Vermietung einem Umsatzsteuersatz von 32% unterliegt, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 ist der Fälligkeitstag für den Monat Jänner 1992 der 10. April 1992.

(4) § 6 Abs. 1 zweiter Satz, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3 zweiter Satz, § 6 Abs. 4 zweiter Satz und § 6 Abs. 5 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

(5) § 1 Z 3 letzter Satz und § 13 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, ist auf Vorgänge nach dem 1. Dezember 1997 anzuwenden.

(6) § 3 Z 4 lit. c und d sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden. In diesen Fällen ist § 3 Z 4 lit. a nicht mehr anzuwenden.

(7) § 13 Abs. 1 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(8) § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2006 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden.

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

(2) Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig. Für Kraftfahrzeuge, bei denen die gewerbliche Vermietung einem Umsatzsteuersatz von 32% unterliegt, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 ist der Fälligkeitstag für den Monat Jänner 1992 der 10. April 1992.

(4) § 6 Abs. 1 zweiter Satz, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3 zweiter Satz, § 6 Abs. 4 zweiter Satz und § 6 Abs. 5 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

(5) § 1 Z 3 letzter Satz und § 13 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, ist auf Vorgänge nach dem 1. Dezember 1997 anzuwenden.

(6) § 3 Z 4 lit. c und d sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden. In diesen Fällen ist § 3 Z 4 lit. a nicht mehr anzuwenden.

(7) § 13 Abs. 1 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(8) § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2006 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden.

(9) Die §§ 1, 3, 4, 7 und 13 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2007 anzuwenden.

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

(2) Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig. Für Kraftfahrzeuge, bei denen die gewerbliche Vermietung einem Umsatzsteuersatz von 32% unterliegt, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 ist der Fälligkeitstag für den Monat Jänner 1992 der 10. April 1992.

(4) § 6 Abs. 1 zweiter Satz, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3 zweiter Satz, § 6 Abs. 4 zweiter Satz und § 6 Abs. 5 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

(5) § 1 Z 3 letzter Satz und § 13 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, ist auf Vorgänge nach dem 1. Dezember 1997 anzuwenden.

(6) § 3 Z 4 lit. c und d sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden. In diesen Fällen ist § 3 Z 4 lit. a nicht mehr anzuwenden.

(7) § 13 Abs. 1 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(8) § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2006 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden.

(9) Die §§ 1, 3, 4, 7 und 13 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2007 anzuwenden.

(10) § 6a in der Fassung des BGBl. I Nr. 46/2008 ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 anzuwenden.

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

(2) Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig. Für Kraftfahrzeuge, bei denen die gewerbliche Vermietung einem Umsatzsteuersatz von 32% unterliegt, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 ist der Fälligkeitstag für den Monat Jänner 1992 der 10. April 1992.

(4) § 6 Abs. 1 zweiter Satz, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3 zweiter Satz, § 6 Abs. 4 zweiter Satz und § 6 Abs. 5 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

(5) § 1 Z 3 letzter Satz und § 13 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, ist auf Vorgänge nach dem 1. Dezember 1997 anzuwenden.

(6) § 3 Z 4 lit. c und d sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden. In diesen Fällen ist § 3 Z 4 lit. a nicht mehr anzuwenden.

(7) § 13 Abs. 1 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(8) § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2006 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden.

(9) Die §§ 1, 3, 4, 7 und 13 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2007 anzuwenden.

(10) § 6a in der Fassung des BGBl. I Nr. 46/2008 ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 anzuwenden.

(11) § 14a ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 nicht mehr anzuwenden.

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

(2) Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig. Für Kraftfahrzeuge, bei denen die gewerbliche Vermietung einem Umsatzsteuersatz von 32% unterliegt, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 ist der Fälligkeitstag für den Monat Jänner 1992 der 10. April 1992.

(4) § 6 Abs. 1 zweiter Satz, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3 zweiter Satz, § 6 Abs. 4 zweiter Satz und § 6 Abs. 5 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

(5) § 1 Z 3 letzter Satz und § 13 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, ist auf Vorgänge nach dem 1. Dezember 1997 anzuwenden.

(6) § 3 Z 4 lit. c und d sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden. In diesen Fällen ist § 3 Z 4 lit. a nicht mehr anzuwenden.

(7) § 13 Abs. 1 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(8) § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2006 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden.

(9) Die §§ 1, 3, 4, 7 und 13 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2007 anzuwenden.

(10) § 6a in der Fassung des BGBl. I Nr. 46/2008 ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 anzuwenden.

(11) § 14a ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 nicht mehr anzuwenden.

(12) § 1 Z 2 und 3, § 4 Z 1a, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 1a, § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010 sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2010 anzuwenden.

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

(2) Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig. Für Kraftfahrzeuge, bei denen die gewerbliche Vermietung einem Umsatzsteuersatz von 32% unterliegt, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 ist der Fälligkeitstag für den Monat Jänner 1992 der 10. April 1992.

(4) § 6 Abs. 1 zweiter Satz, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3 zweiter Satz, § 6 Abs. 4 zweiter Satz und § 6 Abs. 5 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

(5) § 1 Z 3 letzter Satz und § 13 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, ist auf Vorgänge nach dem 1. Dezember 1997 anzuwenden.

(6) § 3 Z 4 lit. c und d sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden. In diesen Fällen ist § 3 Z 4 lit. a nicht mehr anzuwenden.

(7) § 13 Abs. 1 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(8) § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2006 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden.

(9) Die §§ 1, 3, 4, 7 und 13 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2007 anzuwenden.

(10) § 6a in der Fassung des BGBl. I Nr. 46/2008 ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 anzuwenden.

(11) § 14a ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 nicht mehr anzuwenden.

(12) § 1 Z 2 und 3, § 4 Z 1a, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 1a, § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010 sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2010 anzuwenden.

(13) § 6a Abs. 1 Z 2a und 2b in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist auf Vorgänge nach dem 28. Februar 2011 anzuwenden.

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

(2) Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig. Für Kraftfahrzeuge, bei denen die gewerbliche Vermietung einem Umsatzsteuersatz von 32% unterliegt, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 ist der Fälligkeitstag für den Monat Jänner 1992 der 10. April 1992.

(4) § 6 Abs. 1 zweiter Satz, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3 zweiter Satz, § 6 Abs. 4 zweiter Satz und § 6 Abs. 5 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

(5) § 1 Z 3 letzter Satz und § 13 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, ist auf Vorgänge nach dem 1. Dezember 1997 anzuwenden.

(6) § 3 Z 4 lit. c und d sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden. In diesen Fällen ist § 3 Z 4 lit. a nicht mehr anzuwenden.

(7) § 13 Abs. 1 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(8) § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2006 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden.

(9) Die §§ 1, 3, 4, 7 und 13 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2007 anzuwenden.

(10) § 6a in der Fassung des BGBl. I Nr. 46/2008 ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 anzuwenden.

(11) § 14a ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 nicht mehr anzuwenden.

(12) § 1 Z 2 und 3, § 4 Z 1a, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 1a, § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010 sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2010 anzuwenden.

(13) § 6a Abs. 1 Z 2a und 2b in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist auf Vorgänge nach dem 28. Februar 2011 anzuwenden.

(14) § 6a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

(2) Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig. Für Kraftfahrzeuge, bei denen die gewerbliche Vermietung einem Umsatzsteuersatz von 32% unterliegt, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 ist der Fälligkeitstag für den Monat Jänner 1992 der 10. April 1992.

(4) § 6 Abs. 1 zweiter Satz, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3 zweiter Satz, § 6 Abs. 4 zweiter Satz und § 6 Abs. 5 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

(5) § 1 Z 3 letzter Satz und § 13 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, ist auf Vorgänge nach dem 1. Dezember 1997 anzuwenden.

(6) § 3 Z 4 lit. c und d sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden. In diesen Fällen ist § 3 Z 4 lit. a nicht mehr anzuwenden.

(7) § 13 Abs. 1 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(8) § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2006 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden.

(9) Die §§ 1, 3, 4, 7 und 13 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2007 anzuwenden.

(10) § 6a in der Fassung des BGBl. I Nr. 46/2008 ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 anzuwenden.

(11) § 14a ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 nicht mehr anzuwenden.

(12) § 1 Z 2 und 3, § 4 Z 1a, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 1a, § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010 sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2010 anzuwenden.

(13) § 6a Abs. 1 Z 2a und 2b in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist auf Vorgänge nach dem 28. Februar 2011 anzuwenden.

(14) § 6a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(15) § 6 und § 8 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 sind auf Vorgänge nach dem 28. Februar 2014 anzuwenden. § 6a und § 8 Abs. 4 treten mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft. Bei Fahrzeugen, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 16. Februar 2014 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder 2 vor dem 1. Oktober 2014 erfolgt, kann die bis zum 28. Februar 2014 geltende Rechtslage angewendet werden.

Abkürzung

NoVAG 1991

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

(2) Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig. Für Kraftfahrzeuge, bei denen die gewerbliche Vermietung einem Umsatzsteuersatz von 32% unterliegt, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 ist der Fälligkeitstag für den Monat Jänner 1992 der 10. April 1992.

(4) § 6 Abs. 1 zweiter Satz, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3 zweiter Satz, § 6 Abs. 4 zweiter Satz und § 6 Abs. 5 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

(5) § 1 Z 3 letzter Satz und § 13 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, ist auf Vorgänge nach dem 1. Dezember 1997 anzuwenden.

(6) § 3 Z 4 lit. c und d sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden. In diesen Fällen ist § 3 Z 4 lit. a nicht mehr anzuwenden.

(7) § 13 Abs. 1 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(8) § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2006 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden.

(9) Die §§ 1, 3, 4, 7 und 13 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2007 anzuwenden.

(10) § 6a in der Fassung des BGBl. I Nr. 46/2008 ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 anzuwenden.

(11) § 14a ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 nicht mehr anzuwenden.

(12) § 1 Z 2 und 3, § 4 Z 1a, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 1a, § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010 sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2010 anzuwenden.

(13) § 6a Abs. 1 Z 2a und 2b in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist auf Vorgänge nach dem 28. Februar 2011 anzuwenden.

(14) § 6a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(15) § 6 und § 8 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 sind auf Vorgänge nach dem 28. Februar 2014 anzuwenden. § 6a und § 8 Abs. 4 treten mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft. Bei Fahrzeugen, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 16. Februar 2014 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder 2 vor dem 1. Oktober 2014 erfolgt, kann die bis zum 28. Februar 2014 geltende Rechtslage angewendet werden.

(16) § 12a Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015, ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.

Abkürzung

NoVAG 1991

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

(2) Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig. Für Kraftfahrzeuge, bei denen die gewerbliche Vermietung einem Umsatzsteuersatz von 32% unterliegt, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 ist der Fälligkeitstag für den Monat Jänner 1992 der 10. April 1992.

(4) § 6 Abs. 1 zweiter Satz, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3 zweiter Satz, § 6 Abs. 4 zweiter Satz und § 6 Abs. 5 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

(5) § 1 Z 3 letzter Satz und § 13 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, ist auf Vorgänge nach dem 1. Dezember 1997 anzuwenden.

(6) § 3 Z 4 lit. c und d sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden. In diesen Fällen ist § 3 Z 4 lit. a nicht mehr anzuwenden.

(7) § 13 Abs. 1 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(8) § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2006 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden.

(9) Die §§ 1, 3, 4, 7 und 13 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2007 anzuwenden.

(10) § 6a in der Fassung des BGBl. I Nr. 46/2008 ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 anzuwenden.

(11) § 14a ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 nicht mehr anzuwenden.

(12) § 1 Z 2 und 3, § 4 Z 1a, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 1a, § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010 sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2010 anzuwenden.

(13) § 6a Abs. 1 Z 2a und 2b in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist auf Vorgänge nach dem 28. Februar 2011 anzuwenden.

(14) § 6a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(15) § 6 und § 8 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 sind auf Vorgänge nach dem 28. Februar 2014 anzuwenden. § 6a und § 8 Abs. 4 treten mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft. Bei Fahrzeugen, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 16. Februar 2014 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder 2 vor dem 1. Oktober 2014 erfolgt, kann die bis zum 28. Februar 2014 geltende Rechtslage angewendet werden.

(16) § 12a Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015, ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(17) § 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2017, tritt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Vorschriften der Europäischen Union über die Einreihung der dort beschriebenen Fahrzeuge in die Kombinierte Nomenklatur in Kraft (Anm.: mit 28.7.2017 in Kraft getreten, vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2017/1233, ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 26 ).

Abkürzung

NoVAG 1991

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

(2) Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig. Für Kraftfahrzeuge, bei denen die gewerbliche Vermietung einem Umsatzsteuersatz von 32% unterliegt, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 ist der Fälligkeitstag für den Monat Jänner 1992 der 10. April 1992.

(4) § 6 Abs. 1 zweiter Satz, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3 zweiter Satz, § 6 Abs. 4 zweiter Satz und § 6 Abs. 5 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

(5) § 1 Z 3 letzter Satz und § 13 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, ist auf Vorgänge nach dem 1. Dezember 1997 anzuwenden.

(6) § 3 Z 4 lit. c und d sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden. In diesen Fällen ist § 3 Z 4 lit. a nicht mehr anzuwenden.

(7) § 13 Abs. 1 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(8) § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2006 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden.

(9) Die §§ 1, 3, 4, 7 und 13 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2007 anzuwenden.

(10) § 6a in der Fassung des BGBl. I Nr. 46/2008 ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 anzuwenden.

(11) § 14a ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 nicht mehr anzuwenden.

(12) § 1 Z 2 und 3, § 4 Z 1a, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 1a, § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010 sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2010 anzuwenden.

(13) § 6a Abs. 1 Z 2a und 2b in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist auf Vorgänge nach dem 28. Februar 2011 anzuwenden.

(14) § 6a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(15) § 6 und § 8 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 sind auf Vorgänge nach dem 28. Februar 2014 anzuwenden. § 6a und § 8 Abs. 4 treten mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft. Bei Fahrzeugen, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 16. Februar 2014 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder 2 vor dem 1. Oktober 2014 erfolgt, kann die bis zum 28. Februar 2014 geltende Rechtslage angewendet werden.

(16) § 12a Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015, ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(17) § 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2017, tritt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Vorschriften der Europäischen Union über die Einreihung der dort beschriebenen Fahrzeuge in die Kombinierte Nomenklatur in Kraft (Anm.: mit 28.7.2017 in Kraft getreten, vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2017/1233, ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 26 ).

(Anm.: Abs. 18 wurde nicht vergeben)

(19) § 6 Abs. 1 bis 5 und § 16 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2019 anzuwenden.

(20) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2017 ist auch nach dem 31. Dezember 2019 weiterhin auf Kraftfahrzeuge anzuwenden, die im übrigen Unionsgebiet vor dem 1. Jänner 2020 zugelassen waren. Dies gilt weiters für Vorgänge gemäß § 1 Z 4 betreffend Kraftfahrzeuge, die bereits vor dem 1. Jänner 2020 im Inland zugelassen waren, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlagen oder befreit waren.

(21) Auf Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2019 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 vor dem 1. Juni 2020 erfolgt, kann die bis zum 31. Dezember 2019 geltende Rechtslage angewendet werden.

(22) Auf Kraftfahrzeuge, deren CO2-Emissionen auch nach dem 31. Dezember 2019 ausschließlich nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus („NEFZ“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008, S. 1 ermittelt wurden und für die eine Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge einer auslaufenden Serie im Sinne des Art. 27 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, findet § 6 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2017 weiterhin Anwendung.

Abkürzung

NoVAG 1991

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

(2) Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig. Für Kraftfahrzeuge, bei denen die gewerbliche Vermietung einem Umsatzsteuersatz von 32% unterliegt, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 ist der Fälligkeitstag für den Monat Jänner 1992 der 10. April 1992.

(4) § 6 Abs. 1 zweiter Satz, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3 zweiter Satz, § 6 Abs. 4 zweiter Satz und § 6 Abs. 5 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

(5) § 1 Z 3 letzter Satz und § 13 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, ist auf Vorgänge nach dem 1. Dezember 1997 anzuwenden.

(6) § 3 Z 4 lit. c und d sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden. In diesen Fällen ist § 3 Z 4 lit. a nicht mehr anzuwenden.

(7) § 13 Abs. 1 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(8) § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2006 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden.

(9) Die §§ 1, 3, 4, 7 und 13 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2007 anzuwenden.

(10) § 6a in der Fassung des BGBl. I Nr. 46/2008 ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 anzuwenden.

(11) § 14a ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 nicht mehr anzuwenden.

(12) § 1 Z 2 und 3, § 4 Z 1a, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 1a, § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010 sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2010 anzuwenden.

(13) § 6a Abs. 1 Z 2a und 2b in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist auf Vorgänge nach dem 28. Februar 2011 anzuwenden.

(14) § 6a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(15) § 6 und § 8 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 sind auf Vorgänge nach dem 28. Februar 2014 anzuwenden. § 6a und § 8 Abs. 4 treten mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft. Bei Fahrzeugen, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 16. Februar 2014 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder 2 vor dem 1. Oktober 2014 erfolgt, kann die bis zum 28. Februar 2014 geltende Rechtslage angewendet werden.

(16) § 12a Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015, ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(17) § 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2017, tritt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Vorschriften der Europäischen Union über die Einreihung der dort beschriebenen Fahrzeuge in die Kombinierte Nomenklatur in Kraft (Anm.: mit 28.7.2017 in Kraft getreten, vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2017/1233, ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 26 ).

(18) § 11, § 12 Abs. 2 und Abs. 3, § 12a Abs. 2 samt Entfall des Abs. 3 und § 13 Abs. 1 bis Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2020 anzuwenden.

(19) § 6 Abs. 1 bis 5 und § 16 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2019 anzuwenden.

(20) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2017 ist auch nach dem 31. Dezember 2019 weiterhin auf Kraftfahrzeuge anzuwenden, die im übrigen Unionsgebiet vor dem 1. Jänner 2020 zugelassen waren. Dies gilt weiters für Vorgänge gemäß § 1 Z 4 betreffend Kraftfahrzeuge, die bereits vor dem 1. Jänner 2020 im Inland zugelassen waren, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlagen oder befreit waren.

(21) Auf Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2019 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 vor dem 1. Juni 2020 erfolgt, kann die bis zum 31. Dezember 2019 geltende Rechtslage angewendet werden.

(22) Auf Kraftfahrzeuge, deren CO2-Emissionen auch nach dem 31. Dezember 2019 ausschließlich nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus („NEFZ“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008, S. 1 ermittelt wurden und für die eine Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge einer auslaufenden Serie im Sinne des Art. 27 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, findet § 6 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2017 weiterhin Anwendung.

Abkürzung

NoVAG 1991

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

(2) Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig. Für Kraftfahrzeuge, bei denen die gewerbliche Vermietung einem Umsatzsteuersatz von 32% unterliegt, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 ist der Fälligkeitstag für den Monat Jänner 1992 der 10. April 1992.

(4) § 6 Abs. 1 zweiter Satz, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3 zweiter Satz, § 6 Abs. 4 zweiter Satz und § 6 Abs. 5 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

(5) § 1 Z 3 letzter Satz und § 13 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, ist auf Vorgänge nach dem 1. Dezember 1997 anzuwenden.

(6) § 3 Z 4 lit. c und d sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden. In diesen Fällen ist § 3 Z 4 lit. a nicht mehr anzuwenden.

(7) § 13 Abs. 1 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(8) § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2006 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden.

(9) Die §§ 1, 3, 4, 7 und 13 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2007 anzuwenden.

(10) § 6a in der Fassung des BGBl. I Nr. 46/2008 ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 anzuwenden.

(11) § 14a ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 nicht mehr anzuwenden.

(12) § 1 Z 2 und 3, § 4 Z 1a, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 1a, § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010 sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2010 anzuwenden.

(13) § 6a Abs. 1 Z 2a und 2b in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist auf Vorgänge nach dem 28. Februar 2011 anzuwenden.

(14) § 6a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(15) § 6 und § 8 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 sind auf Vorgänge nach dem 28. Februar 2014 anzuwenden. § 6a und § 8 Abs. 4 treten mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft. Bei Fahrzeugen, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 16. Februar 2014 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder 2 vor dem 1. Oktober 2014 erfolgt, kann die bis zum 28. Februar 2014 geltende Rechtslage angewendet werden.

(16) § 12a Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015, ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(17) § 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2017, tritt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Vorschriften der Europäischen Union über die Einreihung der dort beschriebenen Fahrzeuge in die Kombinierte Nomenklatur in Kraft (Anm.: mit 28.7.2017 in Kraft getreten, vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2017/1233, ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 26 ).

(18) § 11, § 12 Abs. 2 und Abs. 3, § 12a Abs. 2 samt Entfall des Abs. 3 und § 13 Abs. 1 bis Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden.

(19) § 6 Abs. 1 bis 5 und § 16 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2019 anzuwenden.

(20) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2017 ist auch nach dem 31. Dezember 2019 weiterhin auf Kraftfahrzeuge anzuwenden, die im übrigen Unionsgebiet vor dem 1. Jänner 2020 zugelassen waren. Dies gilt weiters für Vorgänge gemäß § 1 Z 4 betreffend Kraftfahrzeuge, die bereits vor dem 1. Jänner 2020 im Inland zugelassen waren, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlagen oder befreit waren.

(21) Auf Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2019 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 vor dem 1. Juni 2020 erfolgt, kann die bis zum 31. Dezember 2019 geltende Rechtslage angewendet werden.

(22) Auf Kraftfahrzeuge, deren CO2-Emissionen auch nach dem 31. Dezember 2019 ausschließlich nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus („NEFZ“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008, S. 1 ermittelt wurden und für die eine Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge einer auslaufenden Serie im Sinne des Art. 27 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, findet § 6 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2017 weiterhin Anwendung.

(23) § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und § 12a Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten nicht in Kraft.

(24) § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und § 12a Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Abkürzung

NoVAG 1991

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

(2) Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig. Für Kraftfahrzeuge, bei denen die gewerbliche Vermietung einem Umsatzsteuersatz von 32% unterliegt, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 ist der Fälligkeitstag für den Monat Jänner 1992 der 10. April 1992.

(4) § 6 Abs. 1 zweiter Satz, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3 zweiter Satz, § 6 Abs. 4 zweiter Satz und § 6 Abs. 5 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

(5) § 1 Z 3 letzter Satz und § 13 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, ist auf Vorgänge nach dem 1. Dezember 1997 anzuwenden.

(6) § 3 Z 4 lit. c und d sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden. In diesen Fällen ist § 3 Z 4 lit. a nicht mehr anzuwenden.

(7) § 13 Abs. 1 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(8) § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2006 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden.

(9) Die §§ 1, 3, 4, 7 und 13 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2007 anzuwenden.

(10) § 6a in der Fassung des BGBl. I Nr. 46/2008 ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 anzuwenden.

(11) § 14a ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 nicht mehr anzuwenden.

(12) § 1 Z 2 und 3, § 4 Z 1a, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 1a, § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010 sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2010 anzuwenden.

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