Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der „Creditanstalt-Bankverein'' und der „Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft'' und zum Erwerb von Anteilsrechten an Banken oder Bankenholdinggesellschaften erteilt sowie das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1987 abgeändert wird(NR: GP XVIII RV 43 AB 78 S. 19.)
Artikel II
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
namens des Bundes Anteilsrechte an Banken oder an Unternehmen, welche ausschließlich Anteilsrechte an Banken halten und verwalten (Holdinggesellschaften), zu erwerben. Dieser Erwerb ist nur im Wege des Tausches gegen Anteilsrechte an der „Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft'' zulässig. Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, diese im Wege des Tausches erworbenen Anteilsrechte bestmöglich zu veräußern.
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