Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Übertragung vonBuchhaltungsaufgaben
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 57/1998
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes – BHG, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 368/1990, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet:
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 57/1998
Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Justiz für die nachstehenden anweisenden Organe der Buchhaltung folgender anweisender Organe übertragen:
vom anweisenden Organ der Buchhaltung
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Bundesminister für Justiz des Oberlandesgerichts Wien
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Präsident des Obersten des Oberlandesgerichts Wien
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Gerichtshofes
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Generalprokuratur des Oberlandesgerichts Wien
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Oberstaatsanwaltschaft Wien des Oberlandesgerichts Wien
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Oberstaatsanwaltschaft Graz des Oberlandesgerichts Graz
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Oberstaatsanwaltschaft Linz des Oberlandesgerichts Linz
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Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck des Oberlandesgerichts
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Innsbruck
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