Bundesgesetz über die Leistung eines freiwilligen Beitrages zum zweiten Fenster des Gemeinsamen Rohstoffonds
§ 1. Die Republik Österreich leistet zum zweiten Fenster des Gemeinsamen Rohstoffonds einen freiwilligen Beitrag in Höhe von 2 Millionen US-$.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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