Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Wertgrenzen von Sendungen für die vereinfachte Ursprungsnachweise zulässig sind (11. IDG-Verordnung - 11. IDG-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-02-14
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 1 und § 4 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 - IDG, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung der 1. IDG-Novelle, BGBl. Nr. 688/1988, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. Die Wertgrenzen des Artikels 8 der Ursprungsregeln (§ 1 Z 10 IDG), bis zu denen für Ursprungserzeugnisse vereinfachte Ursprungsnachweise zulässig sind, lauten:

```

1.

Für Waren, über die eine Ursprungserklärung

```

von jedem Ausführer ausgestellt werden kann ..... 74 000 S;

```

2.

für Waren, die in Kleinsendungen von

```

Privatpersonen an Privatpersonen versandt

werden .......................................... 6 000 S;

```

3.

für Waren, die sich im persönlichen Gepäck

```

Reisender befinden .............................. 15 000 S.

§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Wertgrenzen von Sendungen, für die vereinfachte Ursprungsnachweise zulässig sind, BGBl. Nr. 200/1989 (8. IDG-Verordnung), tritt außer Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.