Bundesgesetz über die unentgeltliche Übereignung von beweglichem Bundesvermögen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-06-27
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

Unentgeltliche Übereignung der Einrichtung und Ausstattung des im Rahmen des UN-Einsatzes UNAFHIR eingesetzten österreichischen Feldspitals im Wert von 17 Mio. S sowie der Medikamenten- und Verbrauchsgüterausstattung im Wert von 22 Mio. S an die Islamische Republik Iran.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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