Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet:
Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben des anweisenden Organs Österreichisches Statistisches Zentralamt werden der Buchhaltung des Bundeskanzleramtes übertragen.
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