Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Bundesmobilienverwaltung übertragen und diese somit zu einem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.
§ 2. Die Verordnung tritt im 1. Jänner 1993 in Kraft.
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