Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993
Ende des Bezugszeitraums: 31.12.2001 (§ 8)
Präambel/Promulgationsklausel
Zu § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:
Ende des Bezugszeitraums: 31.12.2001 (§ 8)
Wert der vollen freien Station
§ 1. (1) Der Wert der vollen freien Station beträgt für 1992 2 400 S monatlich, ab 1. Jänner 1993 2 700 S monatlich. In diesen Werten sind enthalten:
- Die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit 1/10,
- die Beheizung und Beleuchtung mit 1/10,
- das erste und zweite Frühstück mit je 1/10,
- das Mittagessen mit 3/10,
- die Jause mit 1/10,
- das Abendessen mit 2/10.
(2) Wird die volle freie Station nicht nur dem Arbeitnehmer, sondern auch seinen Familienangehörigen gewährt, so erhöhen sich die genannten Beträge
- für den Ehegatten (Lebensgefährten) um 80%,
- für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30%,
- für jedes nicht volljährige Kind im Alter von mehr als 6 Jahren um 40% und
- für jedes volljährige Kind sowie jede andere im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Person, sofern der Arbeitgeber die volle freie Station gewährt, um 80%.
(3) Werden im Zusammenhang mit der Gewährung der vollen freien Station Kostenersätze durch den Arbeitnehmer geleistet, vermindert sich der Betrag von 2 400 S bzw. 2 700 S um den entsprechenden Anteilswert im Sinne des Abs. 1.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 2008, V 349, 350/08, den § 2 als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 22.10.2008 in Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 371/2008).
Ende des Bezugszeitraums: 31.12.2001 (§ 8)
Wohnraumbewertung
§ 2. (1) Der Wert des Wohnraumes, den der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt, ist mit folgenden Quadratmeterpreisen pro Monat anzusetzen:
Quadratmeterpreise in Schilling
Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3
Dienstwohnungen Wohnungen in
für Hausbesorger andere Eigenheimen
Portiere Dienstwohnungen Einfamilienhäuser
1992 ab 1993 1992 ab 1993 1992 ab 1993
Baujahr bis
1949........... 12 13 15 16 18 20
1950 bis 1969.. 15 17 18 20 22 25
1961 bis 1970.. 18 20 22 25 27 30
1971 bis 1980.. 21 23 27 30 33 36
1981 bis 1992.. 25 27 33 36 40 42
ab 1993........ - 29 - 38 - 45
(2) Im Falle einer Generalsanierung gilt das Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierung als Baujahr.
(3) Die Ermittlung des Wohnflächenausmaßes ist nach den Bestimmungen der Wohnbauförderungsgesetze vorzunehmen.
(4) Die Quadratmeterpreise beinhalten auch die üblichen Betriebskosten. Sind die Betriebskosten vom Dienstnehmer zu bezahlen, ist von den Quadratmeterpreisen ein Abschlag von 20% vorzunehmen. Bei angemieteten Wohnungen sind die Quadratmeterpreise der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten) einschließlich der vom Arbeitgeber bezahlten Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.
(5) Sofern die Heizkosten durch den Arbeitgeber bezahlt werden, ist bei allen Kategorien von Wohnraum ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 8 S pro m2 anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.
(6) Der Heizkostenzuschlag bei angemieteten Objekten ist ungekürzt anzusetzen. Bei angemieteten Wohnungen ist der Heizkostenzuschlag um Beiträge des Arbeitnehmers zu kürzen.
Ende des Bezugszeitraums: 31.12.2001 (§ 8)
Deputate in der Land- und Forstwirtschaft
§ 3. (1) Der Wert der Wohnungen, die Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden, beträgt für 1992 2 400 S jährlich (200 S monatlich), ab 1. Jänner 1993 2 640 S jährlich (220 S monatlich).
(2) Für ständig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Angestellte gilt folgendes:
Der Wert des Grunddeputats (freie Wohnung, Beheizung und Beleuchtung) beträgt bei
Familienerhalter Alleinstehende
Kategorie nach monatlich Schilling
Kollektivvertrag
1992 ab 1993 1992 ab 1993
I................. 750,- 830,- 380,- 420,-
II und III........ 900,- 990,- 480,- 530,-
IV und V.......... 1 020,- 1 120,- 540,- 590,-
VI................ 1 200,- 1 320,- 640,- 700,-
```
Für den unentgeltlichen Verbrauch von höchstens 70 kWh monatlich
```
bei Angestellten mit Angehörigen bzw. höchstens 35 kWh monatlich
bei alleinstehenden Angestellten ist kein Sachbezug anzusetzen.
Als Familienerhalter ist jene Person anzusehen, die mindestens
für eine weitere Person, mit welcher sie im gemeinsamen Haushalt
lebt, sorgt oder auf Grund der lohngestaltenden Vorschriften als
Familienerhalter anzuerkennen ist.
```
Werden nur einzelne Bestandteile des Grund deputats gewährt,
```
dann sind anzusetzen:
- Die Wohnung mit...................... 40%,
- die Heizung mit...................... 50%,
und
- die Beleuchtung mit.................. 10%.
Privatnutzung des arbeitgebereigenen
Kraftfahrzeuges
§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlaßte Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 7 000 S monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.
(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 3 500 S monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
(3) Ergibt sich bei Ansatz von 7 S (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 10 S (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, daß sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zugrundegelegt werden.
(5) Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zugrundegelegt wurden.
(6) Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 anzusetzen.
(7) Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht, diesen auf fünf Jahre vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen oder den Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.
Ende des Bezugszeitraums: 31.12.2001 (§ 8)
Privatnutzung des arbeitgebereigenen
Kraftfahrzeuges
§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlaßte Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 7 000 S monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.
(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 3 500 S monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
(3) Ergibt sich bei Ansatz von 7 S (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 10 S (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, daß sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zugrundegelegt werden.
(5) Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zugrundegelegt wurden.
(6) Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 anzusetzen.
(7) Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht, diesen auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen oder den Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Abschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.
Diese Fassung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1996 enden. (vgl. Z 3, BGBl. Nr. 274/1996)
Ende des Bezugszeitraums: 31.12.2001 (§ 8)
Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oderGaragenplatzes
§ 4a. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von 200 S monatlich anzusetzen.
(2) Abs. 1 ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß § 4 der Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden.
(3) Parkraumbewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist.
Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder
unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen
(Gehaltsvorschüssen)
§ 5. (1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen ist mit 7% anzusetzen.
(2) Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluß auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 7% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen bis zu 60 000 S ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigt ein Gehaltsvorschuß den Betrag von 60 000 S, ist ein Sachbezug nur von dem übersteigenden Betrag zu ermitteln.
Diese Fassung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem
Juni 1996 enden. (vgl. Z 3, BGBl. Nr. 274/1996)
Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder
unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen
(Gehaltsvorschüssen)
§ 5. (1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen ist mit 5,5% anzusetzen.
(2) Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluß auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 5,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen bis zu 60 000 S ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigt ein Gehaltsvorschuß den Betrag von 60 000 S, ist ein Sachbezug nur von dem übersteigenden Betrag zu ermitteln.
Diese Fassung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem
Dezember 1998 enden. (vgl. Z 5, BGBl. II Nr. 423/1998)
Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder
unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen
(Gehaltsvorschüssen)
§ 5. (1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist mit 5% anzusetzen.
(2) Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluß auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 100.000 S ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 100.000 S ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.
Ist für Lohnzahlräume anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 enden.
Sonstige Sachbezugswerte
§ 6. (1)
Holzdeputate (Brennholz), je Raummeter:
```
Hartholz (ungeschnitten) .... 360 S
```
```
Weichholz (ungeschnitten) ... 270 S
```
```
Sägeabfallholz und Astholz .. 150 S
```
```
Kartoffeln, je kg .............. 3 S
```
```
Vollmilch, je Liter ............ 9 S
```
```
Butter, je kg .................. 84 S
```
```
Käse, je kg .................... 81 S
```
```
Eier, je Stück 1,80 S
```
```
Fleisch, je kg
```
gemischte Qualität ohne Knochen
```
Rindfleisch ................. 90 S
```
```
Schweinefleisch ............. 60 S
```
```
Kalbfleisch ................. 120 S
```
Schweinehälfte im Ganzen ....... 27 S
```
Ferkel, lebend ................. 750 S
```
```
Getreide, je 100 kg
```
```
Roggen ...................... 386 S
```
```
Weizen - Futtergerste ....... 335 S
```
```
Mais ........................ 297 S
```
```
Mahlprodukte je kg
```
```
Roggenmehl .................. 10 S
```
```
Weizenmehl .................. 12 S
```
```
Weizen- und Maisgrieß ....... 12 S
```
```
Kohle und Koks, je 100 kg
```
```
Steinkohle .................. 312 S
```
```
Briketts .................... 390 S
```
```
Hüttenkoks .................. 330 S
```
Strom
Bereitstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten Unentgeltlich oder verbilligt bereitgestellte landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sind mit dem Richtwert für die Maschinenselbstkosten des österreichischen Kuratoriums für Landtechnik und Landentwicklung zu bewerten.
(2) Sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Anschaffung oder Herstellung der im § 6 angeführten Wirtschaftsgüter höher als die festgesetzten Werte, sind die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sachbezugswert anzusetzen.
Diese Fassung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem
Juni 1996 enden. (vgl. Z 3, BGBl. Nr. 274/1996)
Sonstige Sachbezugswerte
§ 6. (1)
```
Holzdeputate (Brennholz), je Raummeter
```
```
Hartholz (ungeschnitten) 360 S
```
```
Weichholz (ungeschnitten) 220 S
```
```
Sägeabfallholz und Astholz 150 S
```
```
Kartoffeln, je kg 3 S
```
```
Vollmilch, je Liter 9 S
```
```
Butter, je kg 72 S
```
```
Käse, je kg 81 S
```
```
Eier, je Stück 1,80 S
```
```
Fleisch, je kg
```
gemischte Qualität ohne Knochen
```
Rindfleisch 75 S
```
```
Schweinefleisch 55 S
```
```
Kalbfleisch 120 S
```
Schweinehälfte im Ganzen 25 S
```
Ferkel, lebend 750 S
```
```
Getreide, je 100 kg
```
```
Roggen 190 S
```
```
Weizen - Futtergerste 210 S
```
```
Mais 220 S
```
```
Mahlprodukte, je kg
```
```
Roggenmehl 5 S
```
```
Weizenmehl 6 S
```
```
Weizen- und Maisgrieß 6 S
```
```
Kohle und Koks, je 100 kg
```
```
Steinkohle 312 S
```
```
Briketts 390 S
```
```
Hüttenkoks 330 S
```
Bei Bezug von mehr als 1 000 kg ist ein Abschlag von 15% vorzunehmen; bei Selbstabholung ist (zusätzlich) ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
Strom
Bereitstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten Unentgeltlich oder verbilligt bereitgestellte landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sind mit dem Richtwert für die Maschinenselbstkosten des österreichischen Kuratoriums für Landtechnik und Landentwicklung zu bewerten.
(2) Sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Anschaffung oder Herstellung der im § 6 angeführten Wirtschaftsgüter höher als die festgesetzten Werte, sind die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sachbezugswert anzusetzen.
Diese Fassung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 enden. (vgl. Z 5, BGBl. II Nr. 423/1998)
Ende des Bezugszeitraums: 31.12.2001 (§ 8)
Sonstige Sachbezugswerte
§ 6. (1)
Holzdeputate (Brennholz), je Raummeter:
```
Hartholz (ungeschnitten) 300 S
```
```
Weichholz (ungeschnitten) 200 S
```
```
Sägeabfallholz und Astholz 150 S
```
Bei Übertragung von Holz am Stamm ist ein Abschlag von 150 S
je Raummeter vorzunehmen.
```
Kartoffeln, je kg 3 S
```
```
Vollmilch, je Liter 9 S
```
```
Butter, je kg 72 S
```
```
Käse, je kg 81 S
```
```
Eier, je Stück 1,80 S
```
```
Fleisch, je kg
```
gemischte Qualität ohne Knochen
```
Rindfleisch 75 S
```
```
Schweinefleisch 55 S
```
```
Kalbfleisch 120 S
```
Schweinehälfte im Ganzen 25 S
```
Ferkel, lebend 750 S
```
```
Getreide, je 100 kg
```
```
Roggen 190 S
```
```
Weizen - Futtergerste 210 S
```
```
Mais 220 S
```
```
Mahlprodukte, je kg
```
```
Roggenmehl 5 S
```
```
Weizenmehl 6 S
```
```
Weizen- und Maisgrieß 6 S
```
```
Kohle und Koks, je 100 kg
```
```
Steinkohle 312 S
```
```
Briketts 390 S
```
```
Hüttenkoks 330 S
```
Bei Bezug von mehr als 1 000 kg ist ein Abschlag von 15% vorzunehmen; bei Selbstabholung ist (zusätzlich) ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
Strom
Unentgeltlich oder verbilligt abgegebener Strom ist mit dem jeweiligen regionalen Tarif für private Haushalte zu bewerten.
Bereitstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten Unentgeltlich oder verbilligt bereitgestellte landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sind mit dem Richtwert für die Maschinenselbstkosten des österreichischen Kuratoriums für Landtechnik und Landentwicklung zu bewerten.
(2) Sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Anschaffung oder Herstellung der im § 6 angeführten Wirtschaftsgüter höher als die festgesetzten Werte, sind die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sachbezugswert anzusetzen.
Ende des Bezugszeitraums: 31.12.2001 (§ 8)
§ 7. Der Wert von an Mitarbeiter kostenlos oder verbilligt abgegebenen Optionen, die Wirtschaftsgüter darstellen, zum Erwerb von Beteiligungen (zB. Aktien) ist mit dem gemeinen Wert der Option anzusetzen. Bei Optionen, die an einer Börse notieren, entspricht der gemeine Wert dem Börsenkurs am Tag des Überganges der Verfügungsmacht (der Einräumung der Option). Notiert die Option nicht an der Börse, ist der Wert der Option unter Berücksichtigung des inneren Wertes und des Zeitwertes zu ermitteln. Der innere Wert der Option ergibt sich aus der Differenz des gemeinen Wertes der Beteiligung (bei börsenotierten Wertpapieren der Börsenkurs) zum Zeitpunkt der Einräumung der Option und des (niedrigeren) Ausübungspreises. Bei einem über dem Tageskurs liegenden Ausübungspreis ergibt sich ein negativer innerer Wert. Der Zeitwert der Option ist in Höhe eines Prozentsatzes pro Kalendermonat der Laufzeit der Option vom gemeinen Wert der Beteiligung (bei börsenotierten Wertpapieren der Börsenkurs) zum Zeitpunkt der Einräumung der Option anzusetzen. Dieser Prozentsatz berücksichtigt den nicht erforderlichen Kapitaleinsatz für das Halten der Beteiligung sowie den Ausschluß eines Kursrisikos unter Abzug einer allfälligen Dividendenzahlung während der Laufzeit der Option. Für die ersten zwölf Monate der Laufzeit beträgt der Prozentsatz 1,4% pro Kalendermonat, für die restliche Laufzeit 1% pro Kalendermonat. Der gemeine Wert ergibt sich aus der Summe des inneren Wertes und des Zeitwertes, wobei durch einen negativen inneren Wert der Zeitwert maximal auf ein Drittel reduziert werden kann.
Ende des Bezugszeitraums: 31.12.2001 (§ 8)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt. (vgl. Art. II, BGBl. II Nr. 416/2001).
(Anm.: zu den §§ 4a, 5 und 6, BGBl. Nr. 642/1992)
(Anm.: Z 1 und 2 betreffen Novellierungsanweisungen)
Die §§ 4a, 5 und 6 in der Fassung dieser Verordnung sind für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1996 enden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.