ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-11-01
Letzte Aktualisierung 2024-11-19
Status Aufgehoben · 2024-11-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 40
Änderungshistorie JSON API

(vii) die Silk Road Fund Co., Ltd,

(viii) nach Maßgabe der jeweiligen Verständigungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten jeder sonstige Rechtsträger, dessen Kapital zur Gänze unmittelbar oder mittelbar der Regierung Chinas gehört oder, im Fall von Artikel 11, der von der Regierung Chinas beauftragt wird, und

b)

in Österreich:

(i) nach Maßgabe der jeweiligen Verständigungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten jeder Rechtsträger, dessen Kapital zur Gänze unmittelbar oder mittelbar der Regierung Österreichs gehört oder, im Fall von Artikel 11, der von der Regierung Österreichs beauftragt wird, und

(ii) im Fall von Artikel 11 insbesondere:

– die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB) und

– die Oesterreichische Entwicklungsbank AG (OeEB).

8.

Zu Artikel 27

(i) Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:

a)

die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;

b)

eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;

c)

den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;

d)

die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;

e)

den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;

f)

eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

(ii) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 27 vorgesehene Informationsaustausch nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen (“fishing expeditions”).

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten das Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Beijing am 10. April 1991, in zwei Urschriften, jede in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

GENERIERTER TEXT DES MLI UND DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN

(Anm.: als PDF dokumentiert)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.