Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet:
§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleistenden Organs Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für den Bereich Schönbrunner Tiergartenamt des anweisenden Organs Schloßhauptmannschaft Schönbrunn der Buchhaltung des Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten übertragen.
§ 2. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
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