Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-08-25
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Dem Bundesasylamt werden die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben übertragen; damit ist das Bundesasylamt anweisendes Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes.

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