Verordnung des Bundesministers für Finanzen über ein vom Integrations-Durchführungsgesetz erfaßtes Abkommen (30. IDG-Verordnung - 30. IDG-V)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird verordnet:
§ 1. Das am 10. Dezember 1992 in Genf unterzeichnete Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien, BGBl. Nr. 478/1993 wird von dem unter § 1 Abs. 2 Z 4 Integrations-Durchführungsgesetz beschriebenen Begriff „Integrationsabkommen'' erfaßt.
§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem unter § 1 genannten Abkommen in Kraft.
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