Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Besteuerung von Gewinnen bei Anteilsveräußerungen durch amerikanische Unternehmen nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels III des Abkommens vom 25. Oktober 1956 zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, BGBl. Nr. 232/1957, wird verordnet:
Der Begriff „gewerbliche Gewinne'' im Sinn von Artikel III des Abkommens umfaßt nicht Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften.
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