Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung des Prozentsatzes zum Ausgleich von Unterschieden in der Kaufkraft hinsichtlich der in den Zollausschlußgebieten erzielten Einkünfte
Gemäß § 33 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind für die Zeit ab 1. Jänner 1994 zum laufenden Tarif zu versteuernde Einkünfte, die von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten erzielt werden, im Ausmaß von fünf Prozent der erzielten Einkünfte, höchstens jedoch in Höhe von 18 000 S jährlich (1 500 S monatlich, 50 S täglich), aus der Besteuerung auszuscheiden.
Gemäß § 33 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind für die Zeit von 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 2001 zum laufenden Tarif zu versteuernde Einkünfte, die von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten erzielt werden, im Ausmaß von fünf Prozent der erzielten Einkünfte, höchstens jedoch in Höhe von 18 000 S jährlich (1 500 S monatlich, 50 S täglich), aus der Besteuerung auszuscheiden.
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