Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Verwaltung von Kontingenten zur Erlangung von Vorzugszollsätzen für bestimmte Fleisch- und Wurstwaren im Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (28. IDG-Verordnung - 28. IDG-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-04-15
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Für die Einfuhr von in der Anlage angeführten Fleisch- und Wurstwaren wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang IV zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen vom 2. Mai 1992, BGBl. Nr. 390/1993, in Verbindung mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf dem Gebiet der Landwirtschaft vom 17. März 1993, BGBl. Nr. 391/1993, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 390/1993 in Verbindung mit

BGBl. Nr. 391/1993

§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem in § 1 genannten Abkommen vom 17. März 1993, BGBl. Nr. 391/1993, in Kraft.

Anlage

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Nr./UNr. des

österreichischen Warenbezeichnung

Zolltarifs

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aus 0210 11 ) Schinken, getrocknet

aus 0210 19 ) oder geräuchert

aus 0210 12 Speck, getrocknet oder geräuchert

aus 1601 A ) Salami und andere

aus 1601 B ) Würste

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