Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG), über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz - InvFG 1993), über Bausparkassen (Bausparkassengesetz - BSpG), über die Aufhebung des Kreditwesengesetzes, der Artikel II und III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986, des Bankagentengesetzes, des Geldinstitutezentralegesetzes, des Bundesgesetzes über die Geschäftsaufsicht, des Rekonstruktionsgesetzes, des Bundesgesetzes betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, von Teilen des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz), des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1931, der Einführungsverordnung zum Versicherungsaufsichtsgesetz 1931 und über die Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des Sparkassengesetzes, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Beteiligungsfondsgesetzes, des Postsparkassengesetzes 1969, des Kapitalmarktgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978, des Prämiensparförderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Bewertungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 und des Rechnungslegungsgesetzes (Finanzmarktanpassungsgesetz 1993)(NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)(EWR/Anh. IX: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308; EWR/Anh. XIX: 387L0102)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-01-01
Letzte Aktualisierung 2011-09-01
Status Aufgehoben · 1998-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 445
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(2) 1. Spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres gelten die nach Abzug der dafür anfallenden Kosten vereinnahmten Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen, und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Dabei können bei den nach Abs. 1 mit einem Fünftel zu erfassenden Wertpapieren die Substanzverluste bis zur Höhe der Substanzgewinne des laufenden oder eines späteren Geschäftsjahres abgezogen werden. Werden nachweislich diese Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. In den Fällen des § 13 dritter und vierter Satz gelten die nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der Kapitalertragsteuer als ausgeschüttet. Wird vor diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist für Zwecke der Kapitalertragsteuer mit Ausnahme der Kapitalertragsteuer auf Substanzgewinne im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz die Ausschüttung mit dem Veräußerungszeitpunkt anzunehmen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 12 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und auf Verluste aus der Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden.

2.

Die ausschüttungsgleichen Ertäge (Anm.: richtig: Erträge) sind durch einen steuerlichen Vertreter den Abgabenbehörden unter Anschluß der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Als steuerlicher Vertreter können inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder bestellt werden. Das Erfordernis des steuerlichen Vertreters entfällt bei Nachweis durch ein inländisches Kreditinstitut für einen von ihm selbst verwalteten inländischen Kapitalanlagefonds. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, daß die für den Nachweis erforderlichen Daten innerhalb einer bestimmten Frist im Wege des Datenaustausches oder der automationsgestützten Datenübertragung bekanntgegeben werden. Es kann dabei auch die Mitübermittlung anderer im Rechenschaftsbericht enthaltener oder daraus ableitbarer abgabenrechtliche relevanter Umstände angeordnet werden. In der Verordnung kann vorgesehen werden, sich einer bestimmten geeigneten privaten oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen.

(3) Für eine allfällige Besteuerung der Anteilinhaber gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist der Zeitpunkt des Erwerbes und der Veräußerung der Anteilscheine maßgebend. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 10 Abs. 2. Bei der Veräußerung ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten um tatsächlich ausgeschüttete steuerfreie Substanzgewinne zu erhöhen sowie um im Veräußerungserlös enthaltene als zugeflossen geltende ausschüttungsgleiche Erträge insoweit zu kürzen, als diese beim Veräußerer steuerpflichtige Einnahmen gebildet haben. Der Umtausch von Anteilen an einem Kapitalanlagefonds auf Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß § 3 Abs. 2 oder eines Anteilserwerbs gemäß § 14 Abs. 4 gilt nicht als Tausch. Der Fristenlauf des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 wird durch einen derartigen Umtausch nicht unterbrochen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 49 Abs. 17.

IV. Abschnitt

Steuern

Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen

§ 40. (1) Die Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilsinhaber sind bei diesen steuerpflichtige Einnahmen. Bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gelten Ausschüttungen aus Substanzgewinnen, soweit diese nicht aus Forderungswertpapieren gemäß § 93 Abs. 3 Z 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und aus damit im Zusammenhang stehenden Produkten im Sinne des § 21 resultieren, im Ausmaß von einem Fünftel als Einkünfte im Sinne der § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b oder § 30 Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988; die übrigen Ausschüttungen aus Substanzgewinnen bleiben sowohl bei Einkünften aus Kapitalvermögen als auch bei Einkünften im Sinne des § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 außer Ansatz. Substanzgewinne sind Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten eines Fonds, einschließlich von Bezugsrechten.

(2) 1. Soweit eine tatsächliche Ausschüttung des Jahresgewinnes unterbleibt, gelten mit der Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 13 dritter Satz) und nach Abzug der dafür anfallenden Kosten sämtliche im abgelaufenen Geschäftsjahr angefallene, nicht ausgeschüttete Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenem Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Wird diese Auszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet. Dabei können bei den nach Abs. 1 mit einem Fünftel zu erfassenden Wertpapieren die Substanzverluste bis zur Höhe der Substanzgewinne des laufenden oder eines späteren Geschäftsjahres abgezogen werden. Werden nachweislich diese Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. In den Fällen des § 13 dritter und vierter Satz gelten die nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der Kapitalertragsteuer als ausgeschüttet. Wird vor diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist für Zwecke der Kapitalertragsteuer mit Ausnahme der Kapitalertragsteuer auf Substanzgewinne im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz die Ausschüttung mit dem Veräußerungszeitpunkt anzunehmen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 12 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und auf Verluste aus der Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden.

2.

Die ausschüttungsgleichen Erträge sind unter Anschluss der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis ist im Wege eines steuerlichen Vertreters, zu erbringen. Steuerlicher Vertreter ist ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländischer Wirtschaftstreuhänder. Die Kapitalertragsteuer auf die direkt oder indirekt vereinnahmten Zinserträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988 inklusive Ertragsausgleich sind durch die Kapitalanlagegesellschaft auf täglicher Basis im Wege der Meldestelle nach § 6 Abs. 3 zu veröffentlichen. Die Kapitalertragsteuer auf die ausgeschütteten Jahresgewinne sowie auf die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Z 1 sind im Zuflusszeitpunkt durch die Kapitalanlagegesellschaft im Wege der Meldestelle nach § 6 Abs. 3 zu veröffentlichen. Erfolgt der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge nicht durch den steuerlichen Vertreter, kann der Anteilinhaber die Besteuerungsgrundlagen in gleichartiger Form im Veranlagungswege selbst nachweisen. Das Erfordernis des steuerlichen Vertreters entfällt bei Nachweis durch ein inländisches Kreditinstitut für einen von ihm selbst verwalteten inländischen Kapitalanlagefonds. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, daß die für den Nachweis erforderlichen Daten innerhalb einer bestimmten Frist im Wege des Datenaustausches oder der automationsgestützten Datenübertragung bekanntgegeben werden. Es kann dabei auch die Mitübermittlung anderer im Rechenschaftsbericht enthaltener oder daraus ableitbarer abgabenrechtliche relevanter Umstände angeordnet werden. In der Verordnung kann vorgesehen werden, sich einer bestimmten geeigneten privaten oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen.

(3) Für eine allfällige Besteuerung der Anteilinhaber gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist der Zeitpunkt des Erwerbes und der Veräußerung der Anteilscheine maßgebend. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 10 Abs. 2. Bei der Veräußerung ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten um tatsächlich ausgeschüttete steuerfreie Substanzgewinne zu erhöhen sowie um im Veräußerungserlös enthaltene als zugeflossen geltende ausschüttungsgleiche Erträge insoweit zu kürzen, als diese beim Veräußerer steuerpflichtige Einnahmen gebildet haben. Der Umtausch von Anteilen an einem Kapitalanlagefonds auf Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß § 3 Abs. 2 oder eines Anteilserwerbs gemäß § 14 Abs. 4 gilt nicht als Tausch. Der Fristenlauf des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 wird durch einen derartigen Umtausch nicht unterbrochen.

IV. Abschnitt

Steuern

Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen

§ 40. (1) Werden Erträge abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines Kapitalanlagefonds sowie Substanzgewinne ausgeschüttet, sind diese bei den Anteilsinhabern steuerpflichtige Einnahmen. Bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gelten Ausschüttungen aus Substanzgewinnen, soweit diese nicht aus Forderungswertpapieren gemäß § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 und aus damit im Zusammenhang stehenden Produkten im Sinne des § 21 resultieren, im Ausmaß von einem Fünftel als Einkünfte im Sinne der § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b oder § 30 Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988; die übrigen Ausschüttungen aus Substanzgewinnen bleiben sowohl bei Einkünften aus Kapitalvermögen als auch bei Einkünften im Sinne des § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 außer Ansatz. Substanzgewinne sind Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten eines Fonds, einschließlich von Bezugsrechten. Diese können mit Substanzverlusten desselben Geschäftsjahres oder, wenn eine Verrechnung nicht möglich ist, mit noch nicht verrechneten Substanzverlusten eines vorangegangenen Geschäftsjahres verrechnet werden. Soweit dieser Saldo positiv ist, wird er noch durch Aufwendungen des laufenden Geschäftsjahres vermindert, soweit diese nicht von anderen Erträgen abgezogen werden.

(2)

1.

Insoweit eine tatsächliche Ausschüttung des im Sinne des Abs. 1 verrechneten Jahresertrages einschließlich der verrechneten Substanzgewinne unterbleibt, gelten mit der Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 13 dritter Satz) sämtliche nicht ausgeschütteten Gewinne des abgelaufenen Geschäftsjahres an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenem Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Nicht als ausgeschüttet gelten Substanzgewinne bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen. Wird diese Auszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet. Werden nachweislich diese Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. Wird vor diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist für die zum Veräußerungszeitpunkt direkt oder indirekt zu erfassenden Zinsen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 inklusive Ertragsausgleich eine Ausschüttung anzunehmen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 12 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und auf Verluste aus der Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden.

2.

Die ausschüttungsgleichen Erträge sind unter Anschluss der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis ist im Wege eines steuerlichen Vertreters, zu erbringen. Steuerlicher Vertreter ist ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländischer Wirtschaftstreuhänder. Die Kapitalertragsteuer auf die direkt oder indirekt vereinnahmten Zinserträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988 inklusive Ertragsausgleich sind durch die Kapitalanlagegesellschaft auf täglicher Basis im Wege der Meldestelle nach § 6 Abs. 3 zu veröffentlichen. Die Kapitalertragsteuer auf die ausgeschütteten Jahresgewinne sowie auf die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Z 1 sind im Zuflusszeitpunkt durch die Kapitalanlagegesellschaft im Wege der Meldestelle nach § 6 Abs. 3 zu veröffentlichen. Erfolgt der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge nicht durch den steuerlichen Vertreter, kann der Anteilinhaber die Besteuerungsgrundlagen in gleichartiger Form im Veranlagungswege selbst nachweisen. Das Erfordernis des steuerlichen Vertreters entfällt bei Nachweis durch ein inländisches Kreditinstitut für einen von ihm selbst verwalteten inländischen Kapitalanlagefonds. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, daß die für den Nachweis erforderlichen Daten innerhalb einer bestimmten Frist im Wege des Datenaustausches oder der automationsgestützten Datenübertragung bekanntgegeben werden. Es kann dabei auch die Mitübermittlung anderer im Rechenschaftsbericht enthaltener oder daraus ableitbarer abgabenrechtliche relevanter Umstände angeordnet werden. In der Verordnung kann vorgesehen werden, sich einer bestimmten geeigneten privaten oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen.

(3) Für eine allfällige Besteuerung der Anteilinhaber gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist der Zeitpunkt des Erwerbes und der Veräußerung der Anteilscheine maßgebend. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 10 Abs. 2. Bei der Veräußerung ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten um tatsächlich ausgeschüttete steuerfreie Substanzgewinne und sonstige Substanzausschüttungen zu erhöhen sowie um im Veräußerungserlös enthaltene als zugeflossen geltende ausschüttungsgleiche Erträge insoweit zu kürzen, als diese beim Veräußerer steuerpflichtige Einnahmen gebildet haben. Der Umtausch von Anteilen an einem Kapitalanlagefonds auf Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß § 3 Abs. 2 oder eines Anteilserwerbs gemäß § 14 Abs. 4 gilt nicht als Tausch. Der Fristenlauf des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 wird durch einen derartigen Umtausch nicht unterbrochen.

Abkürzung

InvFG 1993

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 198 und § 200, BGBl. I Nr. 77/2011.

IV. Abschnitt

Steuern

Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen

§ 40. (1) Werden Erträge abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines Kapitalanlagefonds sowie Substanzgewinne ausgeschüttet, sind diese bei den Anteilsinhabern steuerpflichtige Einnahmen. Bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gelten Ausschüttungen aus Substanzgewinnen, soweit diese nicht aus Forderungswertpapieren gemäß § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 und aus damit im Zusammenhang stehenden Produkten im Sinne des § 21 resultieren, im Ausmaß von einem Fünftel als Einkünfte im Sinne der § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b oder § 30 Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988; die übrigen Ausschüttungen aus Substanzgewinnen bleiben sowohl bei Einkünften aus Kapitalvermögen als auch bei Einkünften im Sinne des § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 außer Ansatz. Substanzgewinne sind Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten eines Fonds, einschließlich von Bezugsrechten. Diese können mit Substanzverlusten desselben Geschäftsjahres oder, wenn eine Verrechnung nicht möglich ist, mit noch nicht verrechneten Substanzverlusten eines vorangegangenen Geschäftsjahres verrechnet werden. Soweit dieser Saldo positiv ist, wird er noch durch Aufwendungen des laufenden Geschäftsjahres vermindert, soweit diese nicht von anderen Erträgen abgezogen werden.

(2)

1.

Insoweit eine tatsächliche Ausschüttung des im Sinne des Abs. 1 verrechneten Jahresertrages einschließlich der verrechneten Substanzgewinne unterbleibt, gelten mit der Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 13 dritter Satz) sämtliche nicht ausgeschütteten Gewinne des abgelaufenen Geschäftsjahres an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenem Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Nicht als ausgeschüttet gelten Substanzgewinne bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen. Wird diese Auszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet. Werden nachweislich diese Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. Wird vor diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist für die zum Veräußerungszeitpunkt direkt oder indirekt zu erfassenden Zinsen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 inklusive Ertragsausgleich eine Ausschüttung anzunehmen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 12 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und auf Verluste aus der Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden.

2.

Die ausschüttungsgleichen Erträge sind unter Anschluss der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis ist im Wege eines steuerlichen Vertreters, zu erbringen. Steuerlicher Vertreter ist ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländischer Wirtschaftstreuhänder. Die Kapitalertragsteuer auf die direkt oder indirekt vereinnahmten Zinserträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988 inklusive Ertragsausgleich sind durch die Kapitalanlagegesellschaft auf täglicher Basis im Wege der Meldestelle nach § 6 Abs. 3 zu veröffentlichen. Die Kapitalertragsteuer auf die ausgeschütteten Jahresgewinne sowie auf die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Z 1 sind im Zuflusszeitpunkt durch die Kapitalanlagegesellschaft im Wege der Meldestelle nach § 6 Abs. 3 zu veröffentlichen. Erfolgt der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge nicht durch den steuerlichen Vertreter, kann der Anteilinhaber die Besteuerungsgrundlagen in gleichartiger Form im Veranlagungswege selbst nachweisen. Das Erfordernis des steuerlichen Vertreters entfällt bei Nachweis durch ein inländisches Kreditinstitut für einen von ihm selbst verwalteten inländischen Kapitalanlagefonds. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, daß die für den Nachweis erforderlichen Daten innerhalb einer bestimmten Frist im Wege des Datenaustausches oder der automationsgestützten Datenübertragung bekanntgegeben werden. Es kann dabei auch die Mitübermittlung anderer im Rechenschaftsbericht enthaltener oder daraus ableitbarer abgabenrechtliche relevanter Umstände angeordnet werden. In der Verordnung kann vorgesehen werden, sich einer bestimmten geeigneten privaten oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011)

Kapitalverkehrsteuer

§ 41. (1) Anteilscheine an inländischen Kapitalanlagefonds gelten als Wertpapiere im Sinne des Kapitalverkehrsteuergesetzes; dies gilt auch für Anteilscheine an ausländischen Kapitalanlagefonds, wenn der Vertrieb der Anteile im Inland auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist.

(2) Die Börsenumsatzsteuer beträgt für jede angefangenen 100 S: für Händlergeschäfte 6 Groschen; für sonstige Anschaffungsgeschäfte 12 Groschen.

(3) Von der Börsenumsatzsteuer sind ausgenommen:

1.

Der erste Erwerb der Anteilscheine,

2.

der Erwerb der Anteilscheine von einem Kreditinstitut, das erster Erwerber der Anteilscheine ist.

(4) Bei der Festsetzung der Börsenumsatzsteuer als Pauschalbetrag tritt an Stelle der Zustimmung des Steuerpflichtigen die Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 49 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 106/1999 und

§ 3, BGBl. II Nr. 79/2000.

Kapitalverkehrsteuer

§ 41. (1) Für Anteile an Pensionsinvestmentfonds, auf welche die Voraussetzungen des Abschnittes I.a. zutreffen, gilt folgendes:

1.

Ausschüttungsgleiche Erträge sind von der Einkommensteuer einschließlich der Kapitalertragsteuer und der Spekulationsertragsteuer befreit.

2.

Nachweislich einbehaltene inländische Kapitalertragsteuer von Gewinnausschüttungen (Dividenden), die dem Pensionsinvestmentfonds zugehen, können auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft erstattet werden. Der Antrag ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats zu stellen, in dem die Dividenden zugegangen sind.

3.

Der Umtausch von Anteilen in Anteile an anderen Kapitalanlagefonds im Sinne des Abschnittes I.a. sowie die Rückgabe von Anteilscheinen zum Zwecke der Erfüllung des Auszahlungsplanes gelten nicht als Veräußerung oder Anschaffung im Sinne des § 40 Abs. 3.

(2) Wird der Auszahlungsplan nach § 23g Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt, so fällt die Einkommensteuer, die nach Abs. 1 nicht einbehaltene oder erstattete Kapitalertragsteuer sowie die Spekulationsertragsteuer in dem dem Anteilsrecht entsprechenden Ausmaß nachträglich an (Nachversteuerung). Weiters entfällt nachträglich die Befreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 letzter Halbsatz des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955. Eine Nachversteuerung unterbleibt, wenn an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 23g Abs. 2 tritt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Erhebung der nachzuversteuernden Erträge und Erwerbe mit Verordnung pauschal festzusetzen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 49 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 106/1999 und

§ 3, BGBl. II Nr. 79/2000.

Kapitalverkehrsteuer

§ 41. (1) Für Anteile an Pensionsinvestmentfonds, auf welche die Voraussetzungen des Abschnittes I.a. zutreffen, gilt folgendes:

1.

Ausschüttungsgleiche Erträge sind von der Einkommensteuer einschließlich der Kapitalertragsteuer befreit.

2.

Nachweislich einbehaltene inländische Kapitalertragsteuer von Gewinnausschüttungen (Dividenden), die dem Pensionsinvestmentfonds zugehen, können auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft erstattet werden. Der Antrag ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats zu stellen, in dem die Dividenden zugegangen sind.

3.

Der Umtausch von Anteilen in Anteile an anderen Kapitalanlagefonds im Sinne des Abschnittes I.a. sowie die Rückgabe von Anteilscheinen zum Zwecke der Erfüllung des Auszahlungsplanes gelten nicht als Veräußerung oder Anschaffung im Sinne des § 40 Abs. 3.

(2) Wird der Auszahlungsplan nach § 23g Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt, so fällt die Einkommensteuer, die nach Abs. 1 nicht einbehaltene oder erstattete Kapitalertragsteuer in dem dem Anteilsrecht entsprechenden Ausmaß nachträglich an (Nachversteuerung). Weiters entfällt nachträglich die Befreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 letzter Halbsatz des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955. Eine Nachversteuerung unterbleibt, wenn an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 23g Abs. 2 tritt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Erhebung der auf die nachzuversteuernden Erträge und Erwerbe entfallenden Abgaben mit Verordnung pauschal festzusetzen.

Kapitalverkehrsteuer

§ 41. (1) Für Anteile an Pensionsinvestmentfonds, auf welche die Voraussetzungen des Abschnittes I.a. zutreffen, gilt folgendes:

1.

Ausschüttungsgleiche Erträge sind von der Einkommensteuer einschließlich der Kapitalertragsteuer befreit.

2.

Nachweislich einbehaltene inländische Kapitalertragsteuer von Gewinnausschüttungen (Dividenden), die dem Pensionsinvestmentfonds zugehen, können auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft erstattet werden. Die Fondsbestimmungen haben zu regeln, bis wann ein entsprechender Antrag zu stellen ist.

3.

Der Umtausch von Anteilen in Anteile an anderen Kapitalanlagefonds im Sinne des Abschnittes I.a. sowie die Rückgabe von Anteilscheinen zum Zwecke der Erfüllung des Auszahlungsplanes gelten nicht als Veräußerung oder Anschaffung im Sinne des § 40 Abs. 3.

(2) Wird der Auszahlungsplan nach § 23g Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt, so fällt die Einkommensteuer, die nach Abs. 1 nicht einbehaltene oder erstattete Kapitalertragsteuer in dem dem Anteilsrecht entsprechenden Ausmaß nachträglich an (Nachversteuerung). Weiters entfällt nachträglich die Befreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 letzter Halbsatz des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955. Eine Nachversteuerung unterbleibt, wenn an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 23g Abs. 2 tritt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Erhebung der auf die nachzuversteuernden Erträge und Erwerbe entfallenden Abgaben mit Verordnung pauschal festzusetzen.

Kapitalverkehrsteuer

§ 41. Für Anteile an Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Abschnittes Ia, welche die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 Z 2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, gilt Folgendes:

1.

Ausschüttungsgleiche Erträge sind von der Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer befreit.

2.

Nachweislich einbehaltene inländische Kapitalertragsteuer von Gewinnausschüttungen (Dividenden), die dem Pensionsinvestmentfonds zugehen, können auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft erstattet werden. Die Fondsbestimmungen haben zu regeln, bis wann ein entsprechender Antrag zu stellen ist.

3.

Der Umtausch von Anteilen in andere Anteile an Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Abschnittes Ia, welche die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 Z 2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, oder zur Erfüllung des Auszahlungsplanes ist in Bezug auf die Realisierung gemäß § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 wie eine unentgeltliche Übertragung zu behandeln.

Anwendungsbereich des IV. Abschnittes

§ 42. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist (§ 41), nur für Kapitalanlagefonds, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet sind (§ 1) und deren Anteile öffentlich zur Zeichnung aufgelegt werden.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 5, BGBl. Nr. 818/1993

Anwendungsbereich des IV. Abschnittes

§ 42. (1) Die Bestimmungen der §§ 40 und 41 gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist (§ 41), nur für Kapitalanlagefonds, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet sind (§ 1) und deren Anteile öffentlich zur Zeichnung aufgelegt werden.

(2) Auf ausschüttungsgleiche Erträge eines ausländischen Kapitalanlagefonds an die Inhaber von Anteilsrechten sind die Z 1 bis 5 anzuwenden:

1.

Als ausländischer Kapitalanlagefonds gilt ungeachtet der Rechtsform jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach Gesetz, Satzung oder tatsächlicher Übung nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt ist. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des § 14 des Kapitalmarktgesetzes sind ausgenommen.

2.

Als ausschüttungsgleiche Erträge gelten bei Kapitalanlagefonds, deren Anteilsrechte im Inland öffentlich angeboten werden, die tatsächlichen Ausschüttungen auf die Anteilsrechte sowie die von einem ausländischen Kapitalanlagefonds vereinnahmten und nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge. Soweit nicht tatsächliche Ausschüttungen vorliegen, gelten die ausschüttungsgleichen Erträge mit Ablauf des Geschäftsjahres des ausländischen Kapitalanlagefonds, in dem sie vom Fonds vereinnahmt wurden, mit dem sich aus dem Anteilsrecht ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet.

3.

Die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Z 2 sind nachzuweisen. Der Nachweis ist durch einen gegenüber den Abgabenbehörden bestellten inländischen Vertreter zu führen. Als inländischer Vertreter können inländische Kreditinstitute und inländische Wirtschaftsprüfer oder inländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt werden. § 40 Abs. 1 ist anzuwenden. Ausschüttungsgleiche Erträge aus Substanzgewinnen bleiben nur insoweit außer Ansatz, als sie im Wege des inländischen Vertreters nachgewiesen werden.

4.

Unterbleibt ein Nachweis im Sinne der Z 3 oder werden die Anteilsrechte im Inland nicht öffentlich angeboten, gelten als ausschüttungsgleiche Erträge die tatsächlichen Ausschüttungen sowie 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis. Als ausschüttungsgleicher Ertrag sind in einem solchen Fall aber mindestens 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen.

5.

Bei Veräußerung eines Anteilsrechtes sind für den Zeitraum seit Ende des letzten Geschäftsjahres als ausschüttungsgleicher Ertrag der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im abgeschlossenen Geschäftsjahr festgesetzten Rücknahmepreis anzusetzen. Als ausschüttungsgleicher Ertrag sind aber mindestens 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Geschäftsjahres anzusetzen. In den Fällen der Z 4 tritt an die Stelle des Geschäftsjahres das Kalenderjahr.

6.

In den Fällen der Z 4 und 5 kann anstelle des Rücknahmepreises auch der veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsegehandelten Anteilen der Börsekurs herangezogen werden.

Anwendungsbereich des IV. Abschnittes

§ 42. (1) Die Bestimmungen der §§ 40 und 41 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solches gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des § 14 des Kapitalmarktgesetzes sind ausgenommen.

(2) Unterbleibt für ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird der ausschüttungsgleiche Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen. Bei Veräußerung eines Anteilrechtes ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Kalenderjahres anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch beim Erwerb eines Anteilrechtes. Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsenotierten Anteilen der Börsenkurs herangezogen werden.

(3) Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds gelten als sonstige Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1. Diese und tatsächlich ausgeschüttete Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds bleiben nur bei Nachweis sowie bei Zulassung und der tatsächlichen Auflage zur öffentlichen Zeichnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen außer Ansatz.

Anwendungsbereich des IV. Abschnittes

§ 42. (1) Die Bestimmungen der §§ 40 und 41 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solches gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des § 14 des Kapitalmarktgesetzes sind ausgenommen.

(2) Unterbleibt für ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird der ausschüttungsgleiche Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen. Bei Veräußerung eines Anteilrechtes ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Kalenderjahres anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch beim Erwerb eines Anteilrechtes. Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsenotierten Anteilen der Börsenkurs herangezogen werden.

(3) Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds gelten als sonstige Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1. Diese und tatsächlich ausgeschüttete Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds bleiben nur bei Nachweis sowie bei Zulassung und der tatsächlichen Auflage zur öffentlichen Zeichnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen außer Ansatz. Bei nicht der Richtlinie des Rates Nr. 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG L 375) unterliegenden Kapitalanlagefonds muß darüber hinaus nachgewiesen werden, daß auf Grund der Bewirtschaftung des Fondsvermögens die Erzielung von Substanzgewinnen durch Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern innerhalb des im § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 festgesetzten Zeitraumes nur einen untergeordneten Nebenzweck darstellt. Kann ein Nachweis im Sinne des vorstehenden Satzes nicht erbracht werden, so sind bei Einkünften aus Kapitalvermögen 20% der Substanzgewinne als steuerpflichtige Einnahmen anzusetzen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 49 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 106/1999 und

§ 3, BGBl. II Nr. 79/2000.

Anwendungsbereich des IV. Abschnittes

§ 42. (1) Die Bestimmungen des § 40 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solches gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist.

Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des § 14 des Kapitalmarktgesetzes sind ausgenommen.

(2) Unterbleibt für ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird der ausschüttungsgleiche Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen. Bei Veräußerung eines Anteilrechtes ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Kalenderjahres anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch beim Erwerb eines Anteilrechtes. Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsenotierten Anteilen der Börsenkurs herangezogen werden.

(3) Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds gelten als Einkünfte im Sinne des § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988. § 40 Abs. 1 zweiter Satz ist nur bei Nachweis sowie bei Zulassung und der tatsächlichen Auflage zur öffentlichen Zeichnung anzuwenden. Bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen gelten Substanzgewinne als sonstige Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1.

(4) Bei der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds ist - auch nach Ablauf des in § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 festgesetzten Zeitraumes - ein Abzug von Spekulationsertragsteuer vom Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten vorzunehmen. Der Abzug unterbleibt, wenn der Steuerpflichtige dem Kreditinstitut eine Bestätigung der Abgabenbehörde vorlegt, daß er seiner Offenlegungspflicht in bezug auf den Anteil nachgekommen ist.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 49 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 106/1999 und

§ 3, BGBl. II Nr. 79/2000;

weiters vgl. § 49 Abs. 12 idF BGBl. I Nr. 2/2001.

Anwendungsbereich des IV. Abschnittes

§ 42. (1) Die Bestimmungen des § 40 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solches gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist.

Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des § 14 des Kapitalmarktgesetzes sind ausgenommen.

(2) Unterbleibt für ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird der ausschüttungsgleiche Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen. Bei Veräußerung eines Anteilrechtes ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Kalenderjahres anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch beim Erwerb eines Anteilrechtes. Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsenotierten Anteilen der Börsenkurs herangezogen werden.

(3) Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds gelten als Einkünfte im Sinne des § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988. § 40 Abs. 1 zweiter Satz ist nur bei Nachweis sowie bei Zulassung und der tatsächlichen Auflage zur öffentlichen Zeichnung anzuwenden. Bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen gelten Substanzgewinne als sonstige Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1. Soweit bei Substanzgewinnen aus inländischen Kapitalanlagefonds die Kapitalertragsteuer zur Steuerabgeltung nach § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 führen würde, sind vergleichbare Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds als Sondereinkunft mit einem Einkommensteuersatz von 25% zu versteuern. § 37 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Es kann dabei ein Antrag in analoger Anwendung des § 97 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 gestellt werden.

(4) Tritt ein Kreditinstitut im Sinne des Depotgesetzes als Verwalter oder Verwahrer von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auf, gilt für Zwecke der Kapitalertragsteuer Folgendes: Als Kapitalertrag gilt zugeflossen, wenn

Abkürzung

InvFG 1993

Ist auf Kapitalerträge und Substanzgewinne anzuwenden, die nach dem 30. September 2003 als zugeflossen gelten (vgl. § 49 Abs. 15).

Anwendungsbereich des IV. Abschnittes

§ 42. (1) Die Bestimmungen des § 40 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solches gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist.

Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des § 14 des Kapitalmarktgesetzes sind ausgenommen.

(2) Unterbleibt für ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird der ausschüttungsgleiche Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen. Bei Veräußerung eines Anteilrechtes ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Kalenderjahres anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch beim Erwerb eines Anteilrechtes. Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsenotierten Anteilen der Börsenkurs herangezogen werden.

(3) Bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen gelten Substanzgewinne als sonstige Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1.

(4) Tritt ein Kreditinstitut im Sinne des Depotgesetzes als Verwalter oder Verwahrer von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auf, gilt für Zwecke der Kapitalertragsteuer Folgendes: Als Kapitalertrag gilt zugeflossen, wenn

– der Anteil dem Steuerpflichtigen das gesamte Jahr zuzurechnen ist, zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein Betrag von 6% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises;

– wenn der Anteil während des Jahres veräußert oder ins Ausland verbracht wird, zum Zeitpunkt der Veräußerung oder der Verbringung ein Betrag von 0,5% des vor Veräußerung oder Verbringung zuletzt festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Veräußerungszeitpunkt laufenden Kalenderjahres.

Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Der Abzug unterbleibt, wenn der Steuerpflichtige dem Kreditinstitut eine Bestätigung der Abgabenbehörde vorlegt, dass er seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf den Anteil nachgekommen ist. Soweit von solchen als zugeflossen geltenden Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, erfolgt keine Steuerabgeltung im Sinne des § 97 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Anwendungsbereich des IV. Abschnittes

§ 42. (1) Die Bestimmungen des § 40 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solches gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist.

Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des § 14 des Kapitalmarktgesetzes sind ausgenommen.

(2) Unterbleibt für ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird der ausschüttungsgleiche Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen. Bei Veräußerung eines Anteilrechtes ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Kalenderjahres anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch beim Erwerb eines Anteilrechtes. Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsenotierten Anteilen der Börsenkurs herangezogen werden. Vom so ermittelten Betrag sind tatsächliche Ausschüttungen mit der Maßgabe abzuziehen, dass kein negativer ausschüttungsgleicher Ertrag entstehen kann. Werden nachweislich die ausschüttungsgleichen Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, sind sie steuerfrei.

(3) Bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen gelten Substanzgewinne als sonstige Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1.

(4) Tritt ein Kreditinstitut im Sinne des Depotgesetzes als Verwalter oder Verwahrer von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auf, gilt für Zwecke der Kapitalertragsteuer Folgendes: Als Kapitalertrag gilt zugeflossen, wenn

Abkürzung

InvFG 1993

Anwendungsbereich des IV. Abschnittes

§ 42. (1) Die Bestimmungen des § 40 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solches gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist.

Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des § 14 des Kapitalmarktgesetzes sind ausgenommen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 146/2004)

(3) Bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen gelten Substanzgewinne als sonstige Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1.

(4) Tritt ein Kreditinstitut im Sinne des Depotgesetzes als Verwalter oder Verwahrer von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auf, gilt für Zwecke der Kapitalertragsteuer Folgendes: Als Kapitalertrag gilt zugeflossen, wenn

– der Anteil dem Steuerpflichtigen das gesamte Jahr zuzurechnen ist, zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein Betrag von 6% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises;

– wenn der Anteil während des Jahres veräußert oder ins Ausland verbracht wird, zum Zeitpunkt der Veräußerung oder der Verbringung ein Betrag von 0,5% des vor Veräußerung oder Verbringung zuletzt festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Veräußerungszeitpunkt laufenden Kalenderjahres.

Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Der Abzug unterbleibt, wenn der Steuerpflichtige dem Kreditinstitut eine Bestätigung der Abgabenbehörde vorlegt, dass er seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf den Anteil nachgekommen ist. Soweit von solchen als zugeflossen geltenden Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, erfolgt keine Steuerabgeltung im Sinne des § 97 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes 1988.

1.

Abs. 4 ist auf Kapitalerträge und Substanzgewinne anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 als zugeflossen gelten (vgl. § 49 Abs. 18).

Anwendungsbereich des IV. Abschnittes

§ 42. (1) Die Bestimmungen des § 40 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solches gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist.

Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des § 14 des Kapitalmarktgesetzes sind ausgenommen.

(2) Unterbleibt für ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird der ausschüttungsgleiche Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen. Bei Veräußerung eines Anteilrechtes ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Kalenderjahres anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch beim Erwerb eines Anteilrechtes. Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsenotierten Anteilen der Börsenkurs herangezogen werden. Vom so ermittelten Betrag sind tatsächliche Ausschüttungen mit der Maßgabe abzuziehen, dass kein negativer ausschüttungsgleicher Ertrag entstehen kann. Werden nachweislich die ausschüttungsgleichen Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, sind sie steuerfrei.

(3) Bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen gelten Substanzgewinne als sonstige Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1.

(4) Erfolgen keine Meldungen des ausländischen Kapitalanlagefonds gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 vierter und fünfter Satz und tritt ein Kreditinstitut im Sinne des Depotgesetzes als Verwalter oder Verwahrer von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auf, gilt für Zwecke der Kapitalertragsteuer Folgendes: Als Kapitalertrag zugeflossen gelten erfolgte Ausschüttungen und zusätzlich, wenn

Abkürzung

InvFG 1993

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 198, BGBl. I Nr. 77/2011.

Anwendungsbereich des IV. Abschnittes

§ 42. (1) Die Bestimmungen des § 40 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solches gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist.

Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des § 14 des Kapitalmarktgesetzes sind ausgenommen.

(2) Unterbleibt für ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird der ausschüttungsgleiche Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen. Bei Veräußerung eines Anteilrechtes ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Kalenderjahres anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch beim Erwerb eines Anteilrechtes. Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsenotierten Anteilen der Börsenkurs herangezogen werden. Vom so ermittelten Betrag sind tatsächliche Ausschüttungen mit der Maßgabe abzuziehen, dass kein negativer ausschüttungsgleicher Ertrag entstehen kann. Werden nachweislich die ausschüttungsgleichen Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, sind sie steuerfrei.

(3) Bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen gelten Substanzgewinne als sonstige Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1.

(4) Erfolgen keine Meldungen des ausländischen Kapitalanlagefonds gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 vierter und fünfter Satz und tritt ein Kreditinstitut im Sinne des Depotgesetzes als Verwalter oder Verwahrer von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auf, gilt für Zwecke der Kapitalertragsteuer Folgendes: Als Kapitalertrag zugeflossen gelten erfolgte Ausschüttungen und zusätzlich, wenn

– der Anteil dem Steuerpflichtigen das gesamte Jahr zuzurechnen ist, zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein Betrag von 6% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises;

– wenn der Anteil während des Jahres veräußert oder ins Ausland verbracht wird, zum Zeitpunkt der Veräußerung oder der Verbringung ein Betrag von 0,5% des vor Veräußerung oder Verbringung zuletzt festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Veräußerungszeitpunkt laufenden Kalenderjahres.

Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß. Mit Ausnahme der erfolgten Ausschüttungen unterbleibt der Abzug, wenn der Steuerpflichtige dem Kreditinstitut eine Bestätigung der Abgabenbehörde vorlegt, dass er seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf den Anteil nachgekommen ist. Soweit von solchen als zugeflossen geltenden Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, erfolgt mit Ausnahme der erfolgten Ausschüttungen keine Steuerabgeltung im Sinne des § 97 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988.

V. Abschnitt

Werbung für Anteilscheine - Verfahrensbestimmungen

Einschränkung der Werbung für Anteilscheine

§ 43. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Einschaltung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß.

(2) Zur Werbung für den Erwerb von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalanlagefonds und ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen, dürfen physische und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes nur auf Grund einer Einladung aufgesucht werden. § 3 KSchG ist unbeschadet einer durch den Konsumenten erfolgten Aufforderung anzuwenden.

(3) Für den Erwerb von Anteilen an Kapitalanlagefonds, deren Mittel auch in Anteilen eines anderen Kapitalanlagefonds angelegt sind (Dachfonds), darf nicht geworben werden. Dies gilt nicht für Anlagen innerhalb der Grenzen von § 20 Abs. 3 Z 9.

V. Abschnitt

Werbung für Anteilscheine - Verfahrensbestimmungen

Einschränkung der Werbung für Anteilscheine

§ 43. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Einschaltung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)

(3) Für den Erwerb von Anteilen an Kapitalanlagefonds, deren Mittel auch in Anteilen eines anderen Kapitalanlagefonds angelegt sind (Dachfonds), darf nicht geworben werden. Dies gilt nicht für Anlagen innerhalb der Grenzen von § 20 Abs. 3 Z 9.

V. Abschnitt

Werbung für Anteilscheine - Verfahrensbestimmungen

Einschränkung der Werbung für Anteilscheine

§ 43. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß.

(2) Die Werbung für Anteile an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in denen auf die vergangene Wertentwicklung des Fonds Bezug genommen wird, hat einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, daß die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verläßlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zuläßt.

V. Abschnitt

Werbung für Anteilscheine - Verfahrensbestimmungen

Einschränkung der Werbung für Anteilscheine

§ 43. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf die veröffentlichten Prospekte in der jeweils geltenden Fassung sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß.

(2) Die Werbung für Anteile an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in denen auf die vergangene Wertentwicklung des Fonds Bezug genommen wird, hat einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, daß die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verläßlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zuläßt.

V. Abschnitt

Werbung für Anteilscheine - Verfahrensbestimmungen

Einschränkung der Werbung für Anteilscheine

§ 43. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf die veröffentlichten Prospekte in der jeweils geltenden Fassung sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 KMG sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß.

(2) Die Werbung für Anteile an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in denen auf die vergangene Wertentwicklung des Fonds Bezug genommen wird, hat einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, daß die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verläßlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zuläßt.

V. Abschnitt

Werbung für Anteilscheine - Verfahrensbestimmungen

Einschränkung der Werbung für Anteilscheine

§ 43. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf die veröffentlichten Prospekte erfolgen und hat anzugeben, auf welche Weise diese Prospekte öffentlich zugänglich sind oder abgeholt werden können. Weiters ist hinsichtlich Inhalt und Gestaltung von Werbeanzeigen § 4 Abs. 2 bis 4 KMG anzuwenden.

(2) Die Werbung für Anteile an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in denen auf die vergangene Wertentwicklung des Fonds Bezug genommen wird, hat einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, daß die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verläßlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zuläßt.

Strafbestimmungen

§ 44. (1) Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen solche Anteile im Inland anbietet, obwohl

1.

die Anzeige nach § 30 oder § 36 nicht erstattet worden ist, oder

2.

die Wartefrist gemäß § 31 oder § 37 noch nicht verstrichen ist, oder

3.

der Bundesminister für Finanzen die Aufnahme des Vertriebes untersagt hat, oder

4.

der Bundesminister für Finanzen den weiteren Vertrieb untersagt hat,

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in einem veröffentlichten Prospekt eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds oder in einer einen solchen Prospekt ändernden oder ergänzenden Angabe oder in einem Rechenschafts- oder Halbjahresbericht eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds über erhebliche Umstände unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt.

(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die für den Erwerb erforderliche Leistung erbracht worden ist, den Erwerb der Fondsanteile verhindert. Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Leistung ohne sein Zutun nicht erbracht wird, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernsthaft bemüht, sie zu verhindern.

(4) Die Strafbarkeit nach Abs. 2 wird unter den Voraussetzungen des § 167 StGB durch tätige Reue aufgehoben, sofern sich die Schadensgutmachung auf die gesamte für den Erwerb erforderliche Leistung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bezieht.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 198, BGBl. I Nr. 77/2011.

Strafbestimmungen

§ 44. (1) Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen solche Anteile im Inland anbietet, obwohl

1.

die Anzeige nach § 30 oder § 36 nicht erstattet worden ist, oder

2.

die Wartefrist gemäß § 31 oder § 37 noch nicht verstrichen ist, oder

3.

die FMA die Aufnahme des Vertriebes untersagt hat, oder

4.

die FMA den weiteren Vertrieb untersagt hat,

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in einem veröffentlichten Prospekt eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds oder in einer einen solchen Prospekt ändernden oder ergänzenden Angabe oder in einem Rechenschafts- oder Halbjahresbericht eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds über erhebliche Umstände unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt.

(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die für den Erwerb erforderliche Leistung erbracht worden ist, den Erwerb der Fondsanteile verhindert. Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Leistung ohne sein Zutun nicht erbracht wird, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernsthaft bemüht, sie zu verhindern.

(4) Die Strafbarkeit nach Abs. 2 wird unter den Voraussetzungen des § 167 StGB durch tätige Reue aufgehoben, sofern sich die Schadensgutmachung auf die gesamte für den Erwerb erforderliche Leistung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bezieht.

§ 45. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, wer,

1.

ohne daß die Anzeige nach § 30 oder § 36 erstattet worden ist oder

2.

bevor die Frist nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 abgelaufen ist oder

3.

obwohl die Aufnahme des Vertriebes nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 untersagt worden ist oder

4.

obwohl der weitere Vertrieb nach § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2 oder § 37 Abs. 3 untersagt worden ist,

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft'', „Kapitalanlagefonds'', „Investmentfondsgesellschaft'', „Investmentfonds'', „Miteigentumsfonds'', „Wertpapierfonds'', „Aktienfonds'', „Obligationenfonds'', „Investmentanteilscheine'', „Investmentzertifikate'' oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 19 führt.

§ 45. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, wer,

1.

ohne daß die Anzeige nach § 30 oder § 36 erstattet worden ist oder

2.

bevor die Frist nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 abgelaufen ist oder

3.

obwohl die Aufnahme des Vertriebes nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 untersagt worden ist oder

4.

obwohl der weitere Vertrieb nach § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2 oder § 37 Abs. 3 untersagt worden ist,

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft'', „Kapitalanlagefonds'', „Investmentfondsgesellschaft'', „Investmentfonds'', „Miteigentumsfonds'', „Wertpapierfonds'', „Aktienfonds'', „Obligationenfonds'', „Investmentanteilscheine'', „Investmentzertifikate'', „Pensionsinvestmentfonds'', „Spezialfonds'', „thesaurierende Kapitalanlagefonds'', den Zusatz „mündelsicher'' oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 19 führt.

§ 45. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer,

1.

ohne daß die Anzeige nach § 30 oder § 36 erstattet worden ist oder

2.

bevor die Frist nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 abgelaufen ist oder

3.

obwohl die Aufnahme des Vertriebes nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 untersagt worden ist oder

4.

obwohl der weitere Vertrieb nach § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2 oder § 37 Abs. 3 untersagt worden ist,

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft”, „Kapitalanlagefonds”, „Investmentfondsgesellschaft”, „Investmentfonds”, „Miteigentumsfonds”, „Wertpapierfonds”, „Aktienfonds”, „Obligationenfonds”, „Investmentanteilscheine”, „Investmentzertifikate”, „Pensionsinvestmentfonds”, „Spezialfonds”, „thesaurierende Kapitalanlagefonds”, den Zusatz „mündelsicher” oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 19 führt.

(3)

1.

Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 45 Abs. 1 und 2 in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 nicht berührt.

2.

Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.

3.

Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.

§ 45. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer,

1.

ohne daß die Anzeige nach § 30 oder § 36 erstattet worden ist oder

2.

bevor die Frist nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 abgelaufen ist oder

3.

obwohl die Aufnahme des Vertriebes nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 untersagt worden ist oder

4.

obwohl der weitere Vertrieb nach § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2 oder § 37 Abs. 3 untersagt worden ist,

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft”, „Kapitalanlagefonds”, „Investmentfondsgesellschaft”, „Investmentfonds”, „Miteigentumsfonds”, „Wertpapierfonds”, „Aktienfonds”, „Obligationenfonds”, „Investmentanteilscheine”, „Investmentzertifikate”, „Pensionsinvestmentfonds”, „Spezialfonds”, „thesaurierende Kapitalanlagefonds”, den Zusatz „mündelsicher” oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 19 führt.

(3)

1.

Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 45 Abs. 1 und 2 in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 nicht berührt.

2.

Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.

3.

Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

§ 45. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer,

1.

ohne daß die Anzeige nach § 30 oder § 36 erstattet worden ist oder

2.

bevor die Frist nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 abgelaufen ist oder

3.

obwohl die Aufnahme des Vertriebes nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 untersagt worden ist oder

4.

obwohl der weitere Vertrieb nach § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2 oder § 37 Abs. 3 untersagt worden ist,

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen "Kapitalanlagegesellschaft", "Kapitalanlagefonds", "Investmentfondsgesellschaft", "Investmentfonds", "Miteigentumsfonds", "Wertpapierfonds", "Aktienfonds", "Obligationenfonds", "Investmentanteilscheine", "Investmentzertifikate", "Pensionsinvestmentfonds", "Spezialfonds", "Indexfonds", "Anleihefonds", "Rentenfonds", "Dachfonds", "thesaurierende Kapitalanlagefonds", den Zusatz "mündelsicher" oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 19 führt.

(3)

1.

Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 45 Abs. 1 und 2 in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 nicht berührt.

2.

Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.

3.

Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

§ 45. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer,

1.

ohne daß die Anzeige nach § 30 oder § 36 erstattet worden ist oder

2.

bevor die Frist nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 abgelaufen ist oder

3.

obwohl die Aufnahme des Vertriebes nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 untersagt worden ist oder

4.

obwohl der weitere Vertrieb nach § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2 oder § 37 Abs. 3 untersagt worden ist,

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen "Kapitalanlagegesellschaft", "Kapitalanlagefonds", "Investmentfondsgesellschaft", "Investmentfonds", "Miteigentumsfonds", "Wertpapierfonds", "Aktienfonds", "Obligationenfonds", "Investmentanteilscheine", "Investmentzertifikate", "Pensionsinvestmentfonds", "Spezialfonds", "Indexfonds", "Anleihefonds", "Rentenfonds", "Dachfonds", "thesaurierende Kapitalanlagefonds", den Zusatz "mündelsicher" oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 19 führt.

(3)

1.

Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 45 Abs. 1 und 2 in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 nicht berührt.

2.

Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.

3.

Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

§ 45. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer,

1.

ohne daß die Anzeige nach § 30 oder § 36 erstattet worden ist oder

2.

bevor die Frist nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 abgelaufen ist oder

3.

obwohl die Aufnahme des Vertriebes nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 untersagt worden ist oder

4.

obwohl der weitere Vertrieb nach § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2 oder § 37 Abs. 3 untersagt worden ist,

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen “Kapitalanlagegesellschaft”, “Kapitalanlagefonds”, “Investmentfondsgesellschaft”, “Investmentfonds”, “Miteigentumsfonds”, “Wertpapierfonds”, “Aktienfonds”, “Obligationenfonds”, “Investmentanteilscheine”, “Investmentzertifikate”, “Pensionsinvestmentfonds”, “Spezialfonds”, “Indexfonds”, “Anleihefonds”, “Rentenfonds”, “Dachfonds”, “thesaurierende Kapitalanlagefonds”, den Zusatz “mündelsicher” oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 19 führt.

(3)

1.

Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 45 Abs. 1 und 2 in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 nicht berührt.

2.

Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.

3.

Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

Zwangsstrafe

§ 46. Verletzt eine Depotbank Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so sind die §§ 70 Abs. 4 und 96 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Konzessionsentzuges gemäß § 70 Abs. 4 Z 3 BWG die Rücknahme der Bewilligung gemäß § 23 tritt.

VI. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 47. (1) Die Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen das Investmentgeschäft betreiben, sind Kapitalanlagegesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes und bedürfen keiner erneuten Bewilligung zum Geschäftsbetrieb. Diese Kapitalanlagegesellschaften haben die Bestimmung des § 2 Abs. 9 bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfüllen. Fondsbestimmungen inländischer Kapitalanlagefonds (§ 22) können im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens Bedingungen enthalten.

(2) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bewilligte Kapitalanlagefonds hat die Kapitalanlagegesellschaft die Anpassung der Fondsbestimmungen an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. Nach erfolgter Bewilligung sind diese von der Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich zu veröffentlichen. Bis zum Inkrafttreten der angepaßten Fondsbestimmungen gelten die zuletzt vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bewilligten Fondsbestimmungen.

(3) Für den Vertrieb von Anteilen ausländischer Kapitalanlagefonds und von EWR-Kapitalanlagefonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zulässigerweise im Inland öffentlich angeboten wurden, ist die Anzeige nach § 30 oder § 36 bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstatten. Wird die Anzeige nach § 30 oder § 36 innerhalb dieser Frist erstattet, ist das weitere öffentliche Anbieten dieser Anteile bis zum Ablauf der Wartefrist (§ 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1) zulässig, sofern keine Untersagung des Vertriebes durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt.

VI. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 47. (1) Die Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen das Investmentgeschäft betreiben, sind Kapitalanlagegesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes und bedürfen keiner erneuten Bewilligung zum Geschäftsbetrieb. Diese Kapitalanlagegesellschaften haben die Bestimmung des § 2 Abs. 9 bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfüllen. Fondsbestimmungen inländischer Kapitalanlagefonds (§ 22) können im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens Bedingungen enthalten.

(2) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bewilligte Kapitalanlagefonds hat die Kapitalanlagegesellschaft die Anpassung der Fondsbestimmungen an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. Nach erfolgter Bewilligung sind diese von der Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich zu veröffentlichen. Bis zum Inkrafttreten der angepaßten Fondsbestimmungen gelten die zuletzt vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bewilligten Fondsbestimmungen.

(3) Für den Vertrieb von Anteilen ausländischer Kapitalanlagefonds und von EWR-Kapitalanlagefonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zulässigerweise im Inland öffentlich angeboten wurden, ist die Anzeige nach § 30 oder § 36 bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstatten. Wird die Anzeige nach § 30 oder § 36 innerhalb dieser Frist erstattet, ist das weitere öffentliche Anbieten dieser Anteile bis zum Ablauf der Wartefrist (§ 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1) zulässig, sofern keine Untersagung des Vertriebes durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt.

(4) Fondsbestimmungen, die zwischen dem 13. Februar 2002 und dem 13. Februar 2004 bewilligt worden sind, sind mit Wirkung 13. Februar 2004 an die durch BGBl. I Nr. 80/2003 geschaffene Rechtslage anzupassen, Fondsbestimmungen, die bereits vor dem 13. Februar 2002 bewilligt worden sind, sind bis 31. Dezember 2004 an die durch BGBl. I Nr. 80/2003 geschaffene Rechtslage anzupassen.

(5) Für im Rahmen des III. Abschnitts in Österreich vertriebene Kapitalanlagefonds gilt, dass bis spätestens 13. Februar 2007 eine auf die Richtlinie 85/611//EWG in der geltenden Fassung aktualisierte Bescheinigung gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 vorzuliegen hat, widrigenfalls die FMA gemäß § 37 Abs. 3 vorzugehen hat.

VI. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 47. (1) Die Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen das Investmentgeschäft betreiben, sind Kapitalanlagegesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes und bedürfen keiner erneuten Bewilligung zum Geschäftsbetrieb. Diese Kapitalanlagegesellschaften haben die Bestimmung des § 2 Abs. 9 bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfüllen. Fondsbestimmungen inländischer Kapitalanlagefonds (§ 22) können im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens Bedingungen enthalten.

(2) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bewilligte Kapitalanlagefonds hat die Kapitalanlagegesellschaft die Anpassung der Fondsbestimmungen an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. Nach erfolgter Bewilligung sind diese von der Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich zu veröffentlichen. Bis zum Inkrafttreten der angepaßten Fondsbestimmungen gelten die zuletzt vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bewilligten Fondsbestimmungen.

(3) Für den Vertrieb von Anteilen ausländischer Kapitalanlagefonds und von EWR-Kapitalanlagefonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zulässigerweise im Inland öffentlich angeboten wurden, ist die Anzeige nach § 30 oder § 36 bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstatten. Wird die Anzeige nach § 30 oder § 36 innerhalb dieser Frist erstattet, ist das weitere öffentliche Anbieten dieser Anteile bis zum Ablauf der Wartefrist (§ 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1) zulässig, sofern keine Untersagung des Vertriebes durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt.

(4) Fondsbestimmungen, die zwischen dem 13. Februar 2002 und dem 13. Februar 2004 bewilligt worden sind, sind mit Wirkung 13. Februar 2004 an die durch BGBl. I Nr. 80/2003 geschaffene Rechtslage anzupassen, Fondsbestimmungen, die bereits vor dem 13. Februar 2002 bewilligt worden sind, sind bis 31. Dezember 2004 an die durch BGBl. I Nr. 80/2003 geschaffene Rechtslage anzupassen.

(5) Für im Rahmen des III. Abschnitts in Österreich vertriebene Kapitalanlagefonds gilt, dass bis spätestens 13. Februar 2007 eine auf die Richtlinie 85/611//EWG in der geltenden Fassung aktualisierte Bescheinigung gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 vorzuliegen hat, widrigenfalls die FMA gemäß § 37 Abs. 3 vorzugehen hat.

(6) Konzessionen gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Z 1 InvFG von Kapitalanlagegesellschaften, die vor dem Inkrafttreten von BGBl. I Nr. 69/2008 erteilt wurden, umfassen auch die in Anlage C Schema C Z 4 aufgezählten Aufgaben.

(7) Verordnungen aufgrund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2008 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

Vollzugsklausel

§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 44 der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 48a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

VII. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 49. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft. Abweichend davon treten die §§ 33 bis 39 mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1), frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1963 über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz) verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz vom 10. Juli 1963 über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 650/1987 sowie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Veranlagung von Kapitalanlagefonds in Wertpapieren (Investmentfonds-Veranlagungsverordnung), BGBl. Nr. 648/1988, außer Kraft.


*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

VII. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 49. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft. Abweichend davon treten die §§ 33 bis 39 mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1), frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1963 über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz) verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz vom 10. Juli 1963 über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 650/1987 sowie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Veranlagung von Kapitalanlagefonds in Wertpapieren (Investmentfonds-Veranlagungsverordnung), BGBl. Nr. 648/1988, außer Kraft.

(5) Die §§ 40 und 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

VII. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 49. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft. Abweichend davon treten die §§ 33 bis 39 mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1), frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.

(1a) Der Entfall des § 43 Abs. 2 auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1963 über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz) verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz vom 10. Juli 1963 über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 650/1987 sowie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Veranlagung von Kapitalanlagefonds in Wertpapieren (Investmentfonds-Veranlagungsverordnung), BGBl. Nr. 648/1988, außer Kraft.

(5) Die §§ 40 und 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

VII. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 49. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft. Abweichend davon treten die §§ 33 bis 39 mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1), frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.

(1a) Der Entfall des § 43 Abs. 2 auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1963 über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz) verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz vom 10. Juli 1963 über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 650/1987 sowie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Veranlagung von Kapitalanlagefonds in Wertpapieren (Investmentfonds-Veranlagungsverordnung), BGBl. Nr. 648/1988, außer Kraft.

(5) Die §§ 40 und 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(6) Die §§ 1, 3 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 6 und 7, 5 Abs. 6 und 7, 6 Abs. 1 und 7, 10 Abs. 2, 12 Abs. 8, 13, 14 Abs. 2 bis 5, 15 Abs. 2, 16 Abs. 3 und 4, 19, 20 Abs. 2 und 6, 20a, 21 Z 4 lit. a sublit. cc, 21 Z 6, 22, 23 Abs. 1, 23a bis 23f, 23g Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 25 Z 2 und 3, 26 Abs. 2, 30 Abs. 3 und 4, 33 und 34, 36 Abs. 3 und 4, 40 Abs. 2 und 3, 43, 45 Abs. 2 sowie Anlage A Schema A Abschnitt II Punkt 17 bis 19 und Anlage B Schema B Punkt 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft.

(7) § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(8) § 23g Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1998 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

VII. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 49. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft. Abweichend davon treten die §§ 33 bis 39 mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1), frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.

(1a) Der Entfall des § 43 Abs. 2 auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1963 über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz) verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz vom 10. Juli 1963 über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 650/1987 sowie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Veranlagung von Kapitalanlagefonds in Wertpapieren (Investmentfonds-Veranlagungsverordnung), BGBl. Nr. 648/1988, außer Kraft.

(5) Die §§ 40 und 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(6) Die §§ 1, 3 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 6 und 7, 5 Abs. 6 und 7, 6 Abs. 1 und 7, 10 Abs. 2, 12 Abs. 8, 13, 14 Abs. 2 bis 5, 15 Abs. 2, 16 Abs. 3 und 4, 19, 20 Abs. 2 und 6, 20a, 21 Z 4 lit. a sublit. cc, 21 Z 6, 22, 23 Abs. 1, 23a bis 23f, 23g Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 25 Z 2 und 3, 26 Abs. 2, 30 Abs. 3 und 4, 33 und 34, 36 Abs. 3 und 4, 40 Abs. 2 und 3, 43, 45 Abs. 2 sowie Anlage A Schema A Abschnitt II Punkt 17 bis 19 und Anlage B Schema B Punkt 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft.

(7) § 42 Abs. 3 mit Ausnahme des ersten und zweiten Satzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(8) § 23g Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1998 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

VII. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 49. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft. Abweichend davon treten die §§ 33 bis 39 mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1), frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.

(1a) Der Entfall des § 43 Abs. 2 auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1963 über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz) verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz vom 10. Juli 1963 über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 650/1987 sowie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Veranlagung von Kapitalanlagefonds in Wertpapieren (Investmentfonds-Veranlagungsverordnung), BGBl. Nr. 648/1988, außer Kraft.

(5) Die §§ 40 und 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

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