Bundesgesetz über die Beaufsichtigung und den Betrieb von Bausparkassen (Bausparkassengesetz – BSpG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-01-01
Letzte Aktualisierung 2021-12-11
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 79
Änderungshistorie JSON API

(1c) § 3 Abs. 2 Z 7, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 14, § 15, § 18 Abs. 1c und die Anlage zu § 12, Teil 1, Passiva, Posten unter der Bilanz und Teil 2, Position 10, 11 und 19 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.

(1d) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.

(1e) § 1 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, § 2 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 und § 10 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.

(1f) § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.

(1g) § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b, die Z 10 bis 11 und Z 15 der Anlage zu Artikel III, § 12, Teil 1 Passiva und die Z 3 und 4 der Anlage zu Artikel III, § 12, Teil 1 Passiva Posten unter der Bilanz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Bankwesengesetz verwiesen wird, ist dieses in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

BSpG

Inkrafttreten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.

(1a) § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 3 Abs. 2 Z 2 und 4, § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1, Abs. 3 Z 6 bis 9, Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2 Z 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1997 treten mit dem Tag nach der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(1b) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(1c) § 3 Abs. 2 Z 7, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 14, § 15, § 18 Abs. 1c und die Anlage zu § 12, Teil 1, Passiva, Posten unter der Bilanz und Teil 2, Position 10, 11 und 19 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.

(1d) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.

(1e) § 1 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, § 2 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 und § 10 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.

(1f) § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.

(1g) § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b, die Z 10 bis 11 und Z 15 der Anlage zu Artikel III, § 12, Teil 1 Passiva und die Z 3 und 4 der Anlage zu Artikel III, § 12, Teil 1 Passiva Posten unter der Bilanz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(1h) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Bankwesengesetz verwiesen wird, ist dieses in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

BSpG

Inkrafttreten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.

(1a) § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 3 Abs. 2 Z 2 und 4, § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1, Abs. 3 Z 6 bis 9, Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2 Z 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1997 treten mit dem Tag nach der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(1b) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(1c) § 3 Abs. 2 Z 7, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 14, § 15, § 18 Abs. 1c und die Anlage zu § 12, Teil 1, Passiva, Posten unter der Bilanz und Teil 2, Position 10, 11 und 19 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.

(1d) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.

(1e) § 1 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, § 2 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 und § 10 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.

(1f) § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.

(1g) § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b, die Z 10 bis 11 und Z 15 der Anlage zu Artikel III, § 12, Teil 1 Passiva und die Z 3 und 4 der Anlage zu Artikel III, § 12, Teil 1 Passiva Posten unter der Bilanz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(1h) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.

(1i) § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Bankwesengesetz verwiesen wird, ist dieses in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Justiz;

2.

hinsichtlich des § 12 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

3.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Anlage

```

```

zu Artikel III, § 12, Teil 1

Gliederung der Bilanz

Aktiva

1.

Kassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern

2.

Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei der Zentralnotenbank zugelassen sind:

a)

Schuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere

b)

zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassene Wechsel

3.

Forderungen an Kreditinstitute:

a)

täglich fällig

b)

sonstige Forderungen

4.

Hypothekardarlehen

a)

Bauspardarlehen

b)

hypothekarisch sichergestellte Zwischendarlehen

c)

Sonstige Hypothekardarlehen

5.

Sonstige Darlehen

a)

Zwischendarlehen durch Bausparguthaben gedeckt, abzüglich für Zwischendarlehen vinkulierte Einlagen

b)

andere Darlehen

6.

Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere

a)

von öffentlichen Emittenten

b)

von anderen Emittenten

7.

Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

8.

Beteiligungen

9.

Anteile an verbundenen Unternehmen

10.

Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

11.

Sachanlagen

12.

Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital

13.

Eigene Aktien oder Anteile sowie Anteile an einer herrschenden oder an einer mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft darunter:

14.

Sonstige Vermögensgegenstände

15.

Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist

16.

Rechnungsabgrenzungsposten


Summe der Aktiva

===================================================================== Posten unter der Bilanz

1.

Auslandsaktiva

1.

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

a)

täglich fällig

b)

mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist

2.

Verbindlichkeiten gegenüber Kunden

a)

Bauspareinlagen abzüglich für Zwischendarlehen vinkulierte Einlagen

b)

Spareinlagen

aa) täglich fällig

bb) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist

c)

sonstige Verbindlichkeiten

aa) täglich fällig

bb) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist

3.

Verbriefte Verbindlichkeiten

a)

begebene Schuldverschreibungen

b)

andere verbriefte Verbindlichkeiten

4.

Sonstige Verbindlichkeiten

5.

Rechnungsabgrenzungsposten

6.

Rückstellungen

a)

Rückstellungen für Pensionen

b)

Rückstellungen für Abfertigungen

c)

Steuerrückstellungen

d)

sonstige

7.

Fonds für bauspartechnische Absicherung

8.

Bilanzgewinn/Bilanzverlust

9.

Nachrangige Verbindlichkeiten

10.

Ergänzungskapital

11.

Partizipationskapital

12.

Gezeichnetes Kapital

13.

Kapitalrücklagen

a)

gebundene

b)

nicht gebundene

14.

Gewinnrücklagen

a)

gesetzliche Rücklage

b)

satzungsmäßige Rücklagen

c)

andere Rücklagen

15.

Haftrücklage gemäß § 23 Abs. 6 BWG

16.

unversteuerte Rücklagen

a)

Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen

b)

sonstige unversteuerte Rücklagen

aa) Investitionsrücklage gemäß § 9 EStG 1988

bb) Investitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988

cc) Mietzinsrücklage gemäß § 11 EStG 1988

dd) Übertragungsrücklage gemäß § 12 EStG 1988


Summe der Passiva

===================================================================== Posten unter der Bilanz

1.

Kreditrisiken

2.

Anrechenbare Eigenmittel gemäß § 23 in Verbindung mit § 29

3.

Bemessungsgrundlage gemäß § 22

4.

Auslandspassiva

Anlage

zu Artikel III, § 12, Teil 1

Gliederung der Bilanz

Aktiva

1.

Kassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern

2.

Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei der Zentralnotenbank zugelassen sind:

a)

Schuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere

b)

zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassene Wechsel

3.

Forderungen an Kreditinstitute:

a)

täglich fällig

b)

sonstige Forderungen

4.

Hypothekardarlehen

a)

Bauspardarlehen

b)

hypothekarisch sichergestellte Zwischendarlehen

c)

Sonstige Hypothekardarlehen

5.

Sonstige Darlehen

a)

Zwischendarlehen durch Bausparguthaben gedeckt, abzüglich für Zwischendarlehen vinkulierte Einlagen

b)

andere Darlehen

6.

Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere

a)

von öffentlichen Emittenten

b)

von anderen Emittenten

7.

Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

8.

Beteiligungen

9.

Anteile an verbundenen Unternehmen

10.

Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

11.

Sachanlagen

12.

Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital

13.

Eigene Aktien oder Anteile sowie Anteile an einer herrschenden oder an einer mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft darunter:

14.

Sonstige Vermögensgegenstände

15.

Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist

16.

Rechnungsabgrenzungsposten


Summe der Aktiva

===========================================================================

Posten unter der Bilanz

1.

Auslandsaktiva

Passiva

1.

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

a)

täglich fällig

b)

mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist

2.

Verbindlichkeiten gegenüber Kunden

a)

Bauspareinlagen abzüglich für Zwischendarlehen vinkulierte Einlagen

b)

Spareinlagen

aa) täglich fällig

bb) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist

c)

sonstige Verbindlichkeiten

aa) täglich fällig

bb) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist

3.

Verbriefte Verbindlichkeiten

a)

begebene Schuldverschreibungen

b)

andere verbriefte Verbindlichkeiten

4.

Sonstige Verbindlichkeiten

5.

Rechnungsabgrenzungsposten

6.

Rückstellungen

a)

Rückstellungen für Pensionen

b)

Rückstellungen für Abfertigungen

c)

Steuerrückstellungen

d)

sonstige

7.

Fonds für bauspartechnische Absicherung

8.

Bilanzgewinn/Bilanzverlust

9.

Nachrangige Verbindlichkeiten

10.

Ergänzungskapital

11.

Partizipationskapital

12.

Gezeichnetes Kapital

13.

Kapitalrücklagen

a)

gebundene

b)

nicht gebundene

14.

Gewinnrücklagen

a)

gesetzliche Rücklage

b)

satzungsmäßige Rücklagen

c)

andere Rücklagen

15.

Haftrücklage gemäß § 23 Abs. 6 BWG

16.

unversteuerte Rücklagen

a)

Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen

b)

sonstige unversteuerte Rücklagen darunter:

aa) Investitionsrücklage gemäß § 9 EStG 1988

bb) Investitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988

cc) Mietzinsrücklage gemäß § 11 EStG 1988

dd) Übertragungsrücklage gemäß § 12 EStG 1988


Summe der Passiva

===========================================================================

Posten unter der Bilanz

1.

Eventualverbindlichkeiten

2.

Kreditrisiken

3.

Anrechenbare Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 14 BWG darunter:

4.

Erforderliche Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 BWG darunter:

5.

Auslandspassiva

Anlage

zu Artikel III, § 12, Teil 1

Gliederung der Bilanz

Aktiva

1.

Kassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern

2.

Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei der Zentralnotenbank zugelassen sind:

a)

Schuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere

b)

zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassene Wechsel

3.

Forderungen an Kreditinstitute:

a)

täglich fällig

b)

sonstige Forderungen

4.

Hypothekardarlehen

a)

Bauspardarlehen

b)

hypothekarisch sichergestellte Zwischendarlehen

c)

Sonstige Hypothekardarlehen

5.

Sonstige Darlehen

a)

Zwischendarlehen durch Bausparguthaben gedeckt, abzüglich für Zwischendarlehen vinkulierte Einlagen

b)

andere Darlehen

6.

Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere

a)

von öffentlichen Emittenten

b)

von anderen Emittenten

7.

Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

8.

Beteiligungen

9.

Anteile an verbundenen Unternehmen

10.

Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

11.

Sachanlagen

12.

Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital

13.

Eigene Aktien oder Anteile sowie Anteile an einer herrschenden oder an einer mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft darunter:

14.

Sonstige Vermögensgegenstände

15.

Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist

16.

Rechnungsabgrenzungsposten


Summe der Aktiva

===========================================================================

Posten unter der Bilanz

1.

Auslandsaktiva

Passiva

1.

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

a)

täglich fällig

b)

mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist

2.

Verbindlichkeiten gegenüber Kunden

a)

Bauspareinlagen abzüglich für Zwischendarlehen vinkulierte Einlagen

b)

Spareinlagen

aa) täglich fällig

bb) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist

c)

sonstige Verbindlichkeiten

aa) täglich fällig

bb) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist

3.

Verbriefte Verbindlichkeiten

a)

begebene Schuldverschreibungen

b)

andere verbriefte Verbindlichkeiten

4.

Sonstige Verbindlichkeiten

5.

Rechnungsabgrenzungsposten

6.

Rückstellungen

a)

Rückstellungen für Pensionen

b)

Rückstellungen für Abfertigungen

c)

Steuerrückstellungen

d)

sonstige

7.

Fonds für bauspartechnische Absicherung

8.

Bilanzgewinn/Bilanzverlust

9.

Nachrangige Verbindlichkeiten

10.

Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

10a. Zusätzliches Kernkapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

10b. Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26 BWG

11.

Instrumente ohne Stimmrecht gemäß § 26a BWG

12.

Gezeichnetes Kapital

13.

Kapitalrücklagen

a)

gebundene

b)

nicht gebundene

14.

Gewinnrücklagen

a)

gesetzliche Rücklage

b)

satzungsmäßige Rücklagen

c)

andere Rücklagen

15.

Haftrücklage gemäß § 57 Abs. 5 BWG

16.

unversteuerte Rücklagen

a)

Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen

b)

sonstige unversteuerte Rücklagen darunter:

aa) Investitionsrücklage gemäß § 9 EStG 1988

bb) Investitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988

cc) Mietzinsrücklage gemäß § 11 EStG 1988

dd) Übertragungsrücklage gemäß § 12 EStG 1988


Summe der Passiva

===========================================================================

Posten unter der Bilanz

1.

Eventualverbindlichkeiten

2.

Kreditrisiken

3.

Anrechenbare Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darunter Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

4.

Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darunter: Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

5.

Auslandspassiva

Anlage

```

```

zu Artikel III, § 12, Teil 2

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

```

1.

Zinserträge und ähnliche Erträge

```

darunter:

```

a)

aus Bauspardarlehen

```

```

b)

aus festverzinslichen Wertpapieren

```

```

2.

Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen

```

darunter:

für Bauspareinlagen

```

```

I. NETTOZINSERTRAG

```

3.

Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen

```

```

a)

Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht

```

festverzinslichen Wertpapieren

```

b)

Erträge aus Beteiligungen

```

```

c)

Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen

```

```

4.

Provisionserträge

```

```

5.

Provisionsaufwendungen

```

```

6.

Sonstige betriebliche Erträge

```

```

```

II. BETRIEBSERTRÄGE

7.

Allgemeine Verwaltungsaufwendungen

a)

Personalaufwand

aa) Löhne und Gehälter

bb) Aufwand für gesetzlich vorgeschriebene soziale Abgaben und vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge

cc) sonstiger Sozialaufwand

dd) Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung

ee) Dotierung der Pensionsrückstellung

ff) Dotierung der Abfertigungsrückstellung

b)

sonstige Verwaltungsaufwendungen (Sachaufwand)

8.

Wertberichtigungen auf die in den Aktivposten 10 und 11 enthaltenen Vermögensgegenstände

9.

Sonstige betriebliche Aufwendungen


III. BETRIEBSAUFWENDUNGEN


IV. BETRIEBSERGEBNIS

10.

Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Kreditrisiken

11.

Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus Rückstellungen für Kreditrisiken

12.

Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet sind, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen

13.

Erträge aus Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet werden, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen


V. ERGEBNIS DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

14.

Außerordentliche Erträge

15.

Außerordentliche Aufwendungen


16.

Außerordentliches Ergebnis (Zwischensumme aus Posten 14 und 15)

17.

Steuern vom Einkommen und Ertrag

18.

Sonstige Steuern, soweit nicht in Posten 17 auszuweisen


VI. JAHRESÜBERSCHUSS/JAHRESFEHLBETRAG

19.Rücklagenbewegung


VII. JAHRESGEWINN/JAHRESVERLUST

20.

Gewinnvortrag/Verlustvortrag


VIII. BILANZGEWINN/BILANZVERLUST

Anlage

```

```

zu Artikel III, § 12, Teil 2

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

```

1.

Zinserträge und ähnliche Erträge

```

darunter:

```

a)

aus Bauspardarlehen

```

```

b)

aus festverzinslichen Wertpapieren

```

```

2.

Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen

```

darunter:

für Bauspareinlagen

```

```

I. NETTOZINSERTRAG

```

3.

Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen

```

```

a)

Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht

```

festverzinslichen Wertpapieren

```

b)

Erträge aus Beteiligungen

```

```

c)

Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen

```

```

4.

Provisionserträge

```

```

5.

Provisionsaufwendungen

```

```

6.

Sonstige betriebliche Erträge

```

```

```

II. BETRIEBSERTRÄGE

7.

Allgemeine Verwaltungsaufwendungen

a)

Personalaufwand

aa) Löhne und Gehälter

bb) Aufwand für gesetzlich vorgeschriebene soziale Abgaben und vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge

cc) sonstiger Sozialaufwand

dd) Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung

ee) Dotierung der Pensionsrückstellung

ff) Dotierung der Abfertigungsrückstellung

b)

sonstige Verwaltungsaufwendungen (Sachaufwand)

8.

Wertberichtigungen auf die in den Aktivposten 10 und 11 enthaltenen Vermögensgegenstände

9.

Sonstige betriebliche Aufwendungen


III. BETRIEBSAUFWENDUNGEN


IV. BETRIEBSERGEBNIS

10.

Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken

11.

Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken

12.

Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet sind, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen

13.

Erträge aus Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet werden, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen


V. ERGEBNIS DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

14.

Außerordentliche Erträge

15.

Außerordentliche Aufwendungen


16.

Außerordentliches Ergebnis (Zwischensumme aus Posten 14 und 15)

17.

Steuern vom Einkommen und Ertrag

18.

Sonstige Steuern, soweit nicht in Posten 17 auszuweisen


VI. JAHRESÜBERSCHUSS/JAHRESFEHLBETRAG

19.

Rücklagenbewegung

Auflösung der Haftrücklage


VII. JAHRESGEWINN/JAHRESVERLUST

20.

Gewinnvortrag/Verlustvortrag


VIII. BILANZGEWINN/BILANZVERLUST

Anlage

zu Artikel III, § 12, Teil 2

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

1.

Zinserträge und ähnliche Erträge

a)

aus Bauspardarlehen

b)

aus festverzinslichen Wertpapieren

2.

Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen


I. NETTOZINSERTRAG

3.

Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen

a)

Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren

b)

Erträge aus Beteiligungen

c)

Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen

4.

Provisionserträge

5.

Provisionsaufwendungen

6.

Sonstige betriebliche Erträge


II. BETRIEBSERTRÄGE

7.

Allgemeine Verwaltungsaufwendungen

a)

Personalaufwand

aa) Löhne und Gehälter

bb) Aufwand für gesetzlich vorgeschriebene soziale Abgaben und vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge

cc) sonstiger Sozialaufwand

dd) Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung

ee) Dotierung der Pensionsrückstellung

ff) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen

b)

sonstige Verwaltungsaufwendungen (Sachaufwand)

8.

Wertberichtigungen auf die in den Aktivposten 10 und 11 enthaltenen Vermögensgegenstände

9.

Sonstige betriebliche Aufwendungen


III. BETRIEBSAUFWENDUNGEN


IV. BETRIEBSERGEBNIS

10.

Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken

11.

Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken

12.

Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet sind, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen

13.

Erträge aus Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet werden, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen


V. ERGEBNIS DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

14.

Außerordentliche Erträge

15.

Außerordentliche Aufwendungen


16.

Außerordentliches Ergebnis (Zwischensumme aus Posten 14 und 15)

17.

Steuern vom Einkommen und Ertrag

18.

Sonstige Steuern, soweit nicht in Posten 17 auszuweisen


VI. JAHRESÜBERSCHUSS/JAHRESFEHLBETRAG

19.

Rücklagenbewegung


VII. JAHRESGEWINN/JAHRESVERLUST

20.

Gewinnvortrag/Verlustvortrag


VIII. BILANZGEWINN/BILANZVERLUST

Artikel 1

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2016, zu § 12, BGBl. Nr. 532/1993)

Durch dieses Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, umgesetzt und

2.

die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1, geschaffen.

Abkürzung

BSpG

Artikel 1

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu § 15, BGBl. Nr. 532/1993)

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und

2.

die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

1.

der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,

2.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und

3.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.

Artikel 1

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 184/2013, zu § 2 und Anlage 1, BGBl. Nr. 532/1993)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338, und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, ABl. Nr. L 326 vom 8.12.2011 S. 113.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.