Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der „Creditanstalt-Bankverein“ und der „Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft“ und zum Erwerb von Anteilsrechten an Banken oder Bankenholdinggesellschaften erteilt sowie das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1987 abgeändert wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 1997-08-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Artikel I

1.

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes alle im Eigentum des Bundes befindlichen Anteilsrechte an der „Creditanstalt-Bankverein“ und der „Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft“ bestmöglich zu veräußern.

2.

Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1987 tritt außer Kraft.

Artikel II

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

namens des Bundes Anteilsrechte an Kreditinstituten oder an Unternehmen, welche ausschließlich Anteilsrechte an Kreditinstituten halten und verwalten (Holdinggesellschaften), zu erwerben. Dieser Erwerb ist nur im Wege des Tausches gegen Anteilsrechte an der „Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft“ zulässig. Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, diese im Wege des Tausches erworbenen Anteilsrechte bestmöglich zu veräußern.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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