Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Kündigung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Außenhandel der Republik Kuba über die Anerkennung von Bescheinigungen der Handelskammer der Republik Kuba in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1994-04-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Außenhandel der Republik Kuba über die Anerkennung von Bescheinigungen der Handelskammer der Republik Kuba in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind (BGBl. Nr. 138/1977), wurde gemäß ihrem Artikel 6 lit. b von Österreich mit Note vom 29. April 1993 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 6. April 1994 außer Kraft.

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