Bundesgesetz, mit dem die Schaumweinsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt und eine Verbrauchsteuer auf Zwischenerzeugnisse eingeführt wird (Schaumweinsteuergesetz 1995)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-01-01
Letzte Aktualisierung 2020-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 210
Änderungshistorie JSON API

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 26 oder § 27 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des Mitgliedstaates darüber, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet vorliegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Schaumwein nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 19 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.

(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung der Schaumwein in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Schaumweins folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Hauptzollamt Innsbruck.

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen

Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

§ 28. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerten Schaumwein, der zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)

a)

in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist oder

b)

unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden ist.

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 26 oder § 27 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des Mitgliedstaates darüber, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet vorliegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Schaumwein nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 19 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.

(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung der Schaumwein in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Schaumweins folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Zollamt Innsbruck.

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen

Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

§ 28. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerten Schaumwein, der zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)

a)

in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist oder

b)

unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden ist.

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 26 oder § 27 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des Mitgliedstaates darüber, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet vorliegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Schaumwein nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 19 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.

(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung der Schaumwein in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Schaumweins folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Zollamt Innsbruck. Für die Anträge gilt § 7 Abs. 7 sinngemäß.

zum Bezugszeitraum vgl. § 48f

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

§ 28. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerten Schaumwein, der zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)

a)

in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist oder

b)

unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden ist.

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 26 Abs. 9 oder § 27 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des Mitgliedstaates darüber, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Schaumwein nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 19 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.

(2a) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn der Schaumwein nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 26 Abs. 9 oder § 27 eingehalten und die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist.

(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung der Schaumwein in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Schaumweins folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(4a) Wird im Fall des § 27a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Schaumweins der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 27a Abs. 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Zollamt Innsbruck. Für die Anträge gilt § 7 Abs. 7 sinngemäß.

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

§ 28. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerten Schaumwein, der zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)

a)

in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist oder

b)

unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden ist.

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 26 Abs. 9 oder § 27 eingehalten, die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des Mitgliedstaates darüber, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen Schaumwein nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 19 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.

(2a) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn der Schaumwein nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 26 Abs. 9 oder § 27 eingehalten und die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist.

(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung der Schaumwein in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Schaumweins folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(4a) Wird im Fall des § 27a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Schaumweins der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 27a Abs. 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.

(5) Für die Anträge gilt § 7 Abs. 7 sinngemäß.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

8.

Amtliche Aufsicht

§ 29. (1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, die Bearbeitung und der Handel von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.

(2) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Schaumwein der Besteuerung entzogen wird.

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäfts- oder Wohnsitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder die zu beaufsichtigende Ware befinden.

8.

Amtliche Aufsicht

§ 29. (1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung und die Verwendung von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.

(2) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Schaumwein der Besteuerung entzogen wird.

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäftssitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder die zu beaufsichtigende Ware befinden.

8.

Amtliche Aufsicht

§ 29. (1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung und die Verwendung von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.

(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Schaumwein der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Gemeinschaft entzogen wird.

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäftssitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder die zu beaufsichtigende Ware befinden.

zum Bezugszeitraum vgl. § 48f

8.

Amtliche Aufsicht

§ 29. (1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung und die Verwendung von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 26 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.

(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Schaumwein der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Gemeinschaft entzogen wird.

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäftssitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder die zu beaufsichtigende Ware befinden.

zum Bezugszeitraum vgl. § 48f

8.

Amtliche Aufsicht

§ 29. (1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung und die Verwendung von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 26 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.

(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Schaumwein der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen wird.

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäftssitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder die zu beaufsichtigende Ware befinden.

8.

Amtliche Aufsicht

§ 29. (1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung und die Verwendung von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 26 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.

(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Schaumwein der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen wird.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 68 Z 14, BGBl. I Nr. 104/2019)

§ 30. (1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,

1.

in Erzeugungsstätten, Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten;

2.

Umschließungen, in denen sich Schaumwein befindet oder befinden kann, auf ihren Inhalt zu prüfen;

3.

Schaumweinproben und Proben von Wein unentgeltlich zu entnehmen, der zur Herstellung von Schaumwein bestimmt ist;

4.

die Bestände an Wein und an Schaumwein festzustellen;

5.

in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;

6.

zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 35 bis 39) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;

7.

Umschließungen, die zur Aufnahme von Schaumwein bestimmt sind oder in denen sich Schaumwein befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen.

(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehenden Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.

§ 30. (1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,

1.

in Erzeugungsstätten, Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten;

2.

Umschließungen, in denen sich Schaumwein befindet oder befinden kann, auf ihren Inhalt zu prüfen;

3.

Schaumweinproben und Proben von Wein unentgeltlich zu entnehmen, der zur Herstellung von Schaumwein bestimmt ist;

4.

die Bestände an Wein und an Schaumwein festzustellen;

5.

in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;

6.

zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 35 bis 39) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;

7.

Umschließungen, die zur Aufnahme von Schaumwein bestimmt sind oder in denen sich Schaumwein befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen;

8.

anzuordnen, dass in Z 7 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.

(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehen den Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.

(3) Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.

§ 31. Wird Schaumwein im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt, in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat, feststellen kann, in welchem Betrieb der Schaumwein in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.

§ 31. Wird Schaumwein im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt Österreich feststellen kann, in welchem Betrieb der Schaumwein in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

§ 32. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Schaumwein sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Hauptzollamt schriftlich mitzuteilen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§ 35 bis 39 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Schaumweinmengen in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, zurückgenommen, bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden oder verlorengegangen sind.

(3) Die im Abs. 1 genannten Personen, der Beauftragte und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Schaumwein befördert wird, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

§ 32. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Schaumweinverwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Schaumwein sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Hauptzollamt schriftlich mitzuteilen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§ 35 bis 39 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Schaumweinmengen in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (§ 4 Abs. 1 Z 3), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden oder verlorengegangen sind.

(3) Die im Abs. 1 genannten Personen, der Beauftragte und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Schaumwein befördert wird, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

§ 32. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Schaumweinverwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Schaumwein sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Zollamt schriftlich mitzuteilen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§ 35 bis 39 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Schaumweinmengen in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (§ 4 Abs. 1 Z 3), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden oder verlorengegangen sind.

(3) Die im Abs. 1 genannten Personen, der Beauftragte und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Schaumwein befördert wird, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(4) Die im Abs. 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 48f

§ 32. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Schaumweinverwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Schaumwein sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Zollamt schriftlich mitzuteilen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§ 35 bis 39 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Schaumweinmengen in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (§ 4 Abs. 1 Z 3), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden oder verlorengegangen sind.

(3) Die im Abs. 1 genannten Personen und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Schaumwein befördert wird, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(4) Die im Abs. 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

§ 32. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Schaumweinverwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Schaumwein sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Zollamt Österreich schriftlich mitzuteilen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes Österreich aus den nach §§ 35 bis 39 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Schaumweinmengen in einem vom Zollamt Österreich zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (§ 4 Abs. 1 Z 3), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden oder verlorengegangen sind.

(3) Die im Abs. 1 genannten Personen und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Schaumwein befördert wird, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(4) Die im Abs. 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

§ 33. Ergeben sich in einem Steuerlager oder einem Betrieb eines berechtigten Empfängers bei der Aufnahme von Schaumweinbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist.

§ 33. Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Schaumweinverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines berechtigten Empfängers bei der Aufnahme von Schaumweinbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist.

§ 33. Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Schaumweinverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines berechtigten Empfängers bei der Aufnahme von Schaumweinbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 7 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 48f.

§ 33. Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Schaumweinverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines registrierten Empfängers bei der Aufnahme von Schaumweinbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 7 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

§ 34. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Schaumwein, der in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

1.

die Menge des weggebrachten Schaumweins;

2.

den Tag der Wegbringung;

3.

die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den der Schaumwein aufgenommen werden soll.

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Schaumwein, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn der Schaumwein in denselben Betrieb aufgenommen werden soll.

§ 34. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Schaumwein, der in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

1.

die Menge des weggebrachten Schaumweins;

2.

den Tag der Wegbringung;

3.

die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den der Schaumwein aufgenommen werden soll.

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Schaumwein, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn der Schaumwein in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

10.

Aufzeichnungspflichten

§ 35. (1) Der Inhaber einer Erzeugungsstätte hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1.

wieviel Wein in die Erzeugungsstätte aufgenommen wurde;

2.

wieviel Schaumwein in der Erzeugungsstätte hergestellt wurde;

3.

wieviel Schaumwein in die Erzeugungsstätte aufgenommen wurde;

4.

wieviel Schaumwein zum Verbrauch in der Erzeugungsstätte entnommen wurde,

5.

wieviel Schaumwein aus der Erzeugungsstätte weggebracht wurde;

6.

wieviel Schaumwein in die Erzeugungsstätte zurückgenommen wurde;

7.

wieviel Schaumwein in der Erzeugungsstätte zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

1.

Für den in die Erzeugungsstätte aufgenommenen Wein die Menge und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein;

2.

für den in der Erzeugungsstätte hergestellten Schaumwein die Menge und der Tag der Fertigstellung; der Schaumwein gilt als fertiggestellt, sobald die unmittelbare Umschließung, in welcher er aus der Erzeugungsstätte weggebracht werden soll, endgültig verschlossen wurde;

3.

für den in die Erzeugungsstätte aufgenommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,

a)

wenn der Schaumwein aus einem Steuerlager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder,

b)

wenn der Schaumwein in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Abfertigung zum freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abfertigung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;

4.

für den zum Verbrauch in der Erzeugungsstätte entnommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Entnahme;

5.

für den aus der Erzeugungsstätte weggebrachten Schaumwein die Menge und der Tag der Wegbringung; soweit der Schaumwein nicht unmittelbar an Verbraucher abgegeben wird, müssen zusätzlich entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,

a)

wenn der Schaumwein in ein Steuerlager aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,

b)

wenn der Schaumwein in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder

c)

wenn der Schaumwein aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Austritts über die Zollgrenze;

6.

für den in die Erzeugungsstätte zurückgenommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, der den Schaumwein zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und, wenn der Schaumwein aus einem Steuerlager, aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland zurückgenommen wurde, die unter Z 3 lit. a und b aufgezählten Angaben;

7.

für den in der Erzeugungsstätte zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemachten oder vernichteten Schaumwein die Menge sowie der Tag und die Art des Unbrauchbarmachens oder der Vernichtung.

9.

Aufzeichnungspflichten

§ 35. (1) Der Inhaber einer Erzeugungsstätte hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1.

wieviel Wein in die Erzeugungsstätte aufgenommen wurde;

2.

wieviel Schaumwein in der Erzeugungsstätte hergestellt wurde;

3.

wieviel Schaumwein in die Erzeugungsstätte aufgenommen wurde;

4.

wieviel Schaumwein zum Verbrauch in der Erzeugungsstätte entnommen wurde,

5.

wieviel Schaumwein aus der Erzeugungsstätte weggebracht wurde;

6.

wieviel Schaumwein in die Erzeugungsstätte zurückgenommen wurde;

7.

wieviel Schaumwein in der Erzeugungsstätte zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

1.

Für den in die Erzeugungsstätte aufgenommenen Wein die Menge und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein;

2.

für den in der Erzeugungsstätte hergestellten Schaumwein die Menge und der Tag der Fertigstellung; der Schaumwein gilt als fertiggestellt, sobald die unmittelbare Umschließung, in welcher er aus der Erzeugungsstätte weggebracht werden soll, endgültig verschlossen wurde;

3.

für den in die Erzeugungsstätte aufgenommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,

a)

wenn der Schaumwein aus einem Steuerlager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder,

b)

wenn der Schaumwein in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;

4.

für den zum Verbrauch in der Erzeugungsstätte entnommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Entnahme;

5.

für den aus der Erzeugungsstätte weggebrachten Schaumwein die Menge und der Tag der Wegbringung; soweit der Schaumwein nicht unmittelbar an Verbraucher abgegeben wird, müssen zusätzlich entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,

a)

wenn der Schaumwein in ein Steuerlager oder einen Schaumweinverwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,

b)

wenn der Schaumwein in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder

c)

wenn der Schaumwein aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Austritts über die Zollgrenze;

6.

für den in die Erzeugungsstätte zurückgenommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, der den Schaumwein zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und, wenn der Schaumwein aus einem Steuerlager, aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland zurückgenommen wurde, die unter Z 3 lit. a und b aufgezählten Angaben;

7.

für den in der Erzeugungsstätte zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemachten oder vernichteten Schaumwein die Menge sowie der Tag und die Art des Unbrauchbarmachens oder der Vernichtung.

9.

Aufzeichnungspflichten

§ 35. (1) Der Inhaber einer Erzeugungsstätte hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1.

wieviel Wein in die Erzeugungsstätte aufgenommen wurde;

2.

wieviel Schaumwein in der Erzeugungsstätte hergestellt wurde;

3.

wieviel Schaumwein in die Erzeugungsstätte aufgenommen wurde;

4.

wieviel Schaumwein zum Verbrauch in der Erzeugungsstätte entnommen wurde,

5.

wieviel Schaumwein aus der Erzeugungsstätte weggebracht wurde;

6.

wieviel Schaumwein in die Erzeugungsstätte zurückgenommen wurde;

7.

wieviel Schaumwein in der Erzeugungsstätte zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

1.

Für den in die Erzeugungsstätte aufgenommenen Wein die Menge und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein;

2.

für den in der Erzeugungsstätte hergestellten Schaumwein die Menge und der Tag der Fertigstellung; der Schaumwein gilt als fertiggestellt, sobald die unmittelbare Umschließung, in welcher er aus der Erzeugungsstätte weggebracht werden soll, endgültig verschlossen wurde;

3.

für den in die Erzeugungsstätte aufgenommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,

a)

wenn der Schaumwein aus einem Steuerlager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder,

b)

wenn der Schaumwein in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;

4.

für den zum Verbrauch in der Erzeugungsstätte entnommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Entnahme;

5.

für den aus der Erzeugungsstätte weggebrachten Schaumwein die Menge und der Tag der Wegbringung; soweit der Schaumwein nicht unmittelbar an Verbraucher abgegeben wird, müssen zusätzlich entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,

a)

wenn der Schaumwein in ein Steuerlager oder einen Schaumweinverwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,

b)

wenn der Schaumwein in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder

c)

wenn der Schaumwein aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Ausgangs aus dem Zollgebiet;

6.

für den in die Erzeugungsstätte zurückgenommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, der den Schaumwein zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und, wenn der Schaumwein aus einem Steuerlager, aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland zurückgenommen wurde, die unter Z 3 lit. a und b aufgezählten Angaben;

7.

für den in der Erzeugungsstätte zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemachten oder vernichteten Schaumwein die Menge sowie der Tag und die Art des Unbrauchbarmachens oder der Vernichtung.

§ 36. (1) Der Inhaber eines Schaumweinlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein

1.

in das Schaumweinlager aufgenommen wurde;

2.

zum Verbrauch im Schaumweinlager entnommen wurde;

3.

aus dem Schaumweinlager weggebracht wurde;

4.

in das Schaumweinlager zurückgenommen wurde;

5.

im Schaumweinlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.

§ 36a. (1) Der Inhaber eines Schaumweinverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1.

wieviel Schaumwein

a)

in den Betrieb aufgenommen wurde;

b)

im Betrieb verwendet wurde;

c)

aus dem Betrieb weggebracht wurde;

2.

welche Waren (Art und Menge) aus dem Schaumwein hergestellt wurden.

(2) Die Aufzeichnungen über den in den Betrieb aufgenommenen Schaumwein müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 und 5 entsprechen. Für den im Betrieb verwendeten Schaumwein müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.

§ 37. (1) Der berechtigte Empfänger (§ 14 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 lit. a entsprechen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 48f.

§ 37. (1) Der registrierte Empfänger (§ 14 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 lit. a entsprechen.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

§ 38. (1) Die Beauftragten (§ 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 5), der Versandhändler (§ 26 Abs. 1), der Inhaber und der Bezieher (§ 23 Abs. 1) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.

§ 38. (1) Die Beauftragten (§ 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 5), der Versandhändler (§ 26 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 23 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 27 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 48f.

§ 38. (1) Die registrierten Versender (§ 15), Beauftragten (§ 26 Abs. 5), der Versandhändler (§ 26 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 23 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 27 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.

§ 39. (1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 35 bis 38) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.

(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.

Teil 2

Zwischenerzeugnisse

Steuergegenstand

§ 40. (1) Zwischenerzeugnisse, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Zwischenerzeugnissteuer).

(2) Zwischenerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 22% vol, die nicht von § 2 Abs. 1 oder § 43 erfaßt oder als Bier besteuert werden.

(3) Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 42 die §§ 1 Abs. 2 bis 5, 2 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 bis 39 sinngemäß anzuwenden.

Teil 2

Zwischenerzeugnisse

Steuergegenstand

§ 40. (1) Zwischenerzeugnisse, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Zwischenerzeugnissteuer).

(2) Zwischenerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 22% vol, die nicht von § 2 Abs. 1 oder § 43 erfaßt oder als Bier besteuert werden.

(3) Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 42 die Bestimmungen des § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 2a sowie die §§ 4 bis 39, ausgenommen § 12 Abs. 2, sinngemäß anzuwenden.

Teil 2

Zwischenerzeugnisse

Steuergegenstand

§ 40. (1) Zwischenerzeugnisse, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Zwischenerzeugnissteuer).

(2) Zwischenerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 22% vol, die nicht von § 2 Abs. 1 oder § 43 erfaßt oder als Bier besteuert werden.

(3) Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 42 die Bestimmungen des § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 2a sowie die §§ 4 bis 39 sinngemäß anzuwenden.

Teil 2

Zwischenerzeugnisse

Steuergegenstand

§ 40. (1) Zwischenerzeugnisse, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Zwischenerzeugnissteuer).

(2) Zwischenerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 22% vol, die nicht von § 2 Abs. 1 oder § 43 erfaßt oder als Bier besteuert werden.

(3) Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 42 die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 und 3, § 2a sowie die §§ 4 bis 39 sinngemäß anzuwenden.

Teil 2

Zwischenerzeugnisse

Steuergegenstand

§ 40. (1) Zwischenerzeugnisse, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Zwischenerzeugnissteuer).

(2) Zwischenerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 22% vol, die nicht von § 2 Abs. 1 oder § 43 erfaßt oder als Bier besteuert werden.

(3) Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 42 die Bestimmungen des § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 2a sowie die §§ 4 bis 39, ausgenommen § 12 Abs. 2, sinngemäß anzuwenden.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

Steuersätze

§ 41. (1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 700 S je Hektoliter.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse

1.

in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder

2.

die bei +20 Grad C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,

Zum Bezugszeitraum vgl. § 48b idF BGBl. I Nr. 29/2000.

Steuersätze

§ 41. (1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 73 Euro je Hektoliter. Für Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 1 000 S je Hektoliter.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse

1.

in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder

2.

die bei + 20 Grad C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,

Zum Bezugszeitraum vgl. § 48b idF BGBl. I Nr. 29/2000.

Steuersätze

§ 41. (1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 73 Euro je Hektoliter. Für Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 1 000 S je Hektoliter.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse

1.

in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder

2.

die bei + 20 Grad C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,

Zum Bezugszeitraum vgl. § 48d.

Steuersatz

§ 41. Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 73 € je Hektoliter.

zum Bezugszeitraum vgl. § 48g

Steuersätze

§ 41. (1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer 100 Euro je Hektoliter für Zwischenerzeugnisse

1.

in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder

2.

die bei + 20 C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen.

zum Bezugszeitraums vgl. § 48j Abs. 3

Steuersatz

§ 41. Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

Herstellung von Zwischenerzeugnissen

§ 42. (1) Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 über die Entstehung der Steuerschuld bei der Herstellung ohne Bewilligung findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Branntwein, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.

(2) Wer Zwischenerzeugnisse außerhalb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies vor Aufnahme der Herstellung dem Hauptzollamt, in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Inhaber des Betriebes hat unter Angabe des jeweiligen Alkoholgehaltes über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse und die hergestellten Zwischenerzeugnisse entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Herstellung von Zwischenerzeugnissen

§ 42. (1) Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 über die Entstehung der Steuerschuld bei der Herstellung ohne Bewilligung findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.

(2) Wer Zwischenerzeugnisse außerhalb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies vor Aufnahme der Herstellung dem Hauptzollamt, in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Inhaber des Betriebes hat unter Angabe des jeweiligen Alkoholgehaltes über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse und die hergestellten Zwischenerzeugnisse entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Herstellung von Zwischenerzeugnissen

§ 42. (1) Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 über die Entstehung der Steuerschuld bei der Herstellung ohne Bewilligung findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.

(2) Wer Zwischenerzeugnisse außerhalb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies vor Aufnahme der Herstellung dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Inhaber des Betriebes hat unter Angabe des jeweiligen Alkoholgehaltes über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse und die hergestellten Zwischenerzeugnisse entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 48f

Herstellung von Zwischenerzeugnissen

§ 42. (1) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 2 über die Entstehung der Steuerschuld bei der Herstellung ohne Bewilligung findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.

(2) Wer Zwischenerzeugnisse außerhalb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies vor Aufnahme der Herstellung dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Inhaber des Betriebes hat unter Angabe des jeweiligen Alkoholgehaltes über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse und die hergestellten Zwischenerzeugnisse entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Herstellung von Zwischenerzeugnissen

§ 42. (1) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 2 über die Entstehung der Steuerschuld bei der Herstellung ohne Bewilligung findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.

(2) Wer Zwischenerzeugnisse außerhalb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies vor Aufnahme der Herstellung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Inhaber des Betriebes hat unter Angabe des jeweiligen Alkoholgehaltes über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse und die hergestellten Zwischenerzeugnisse entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Teil 3

Wein

Begriffsbestimmung

§ 43. (1) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach § 2 Abs. 1 unterliegenden Erzeugnisse

1.

der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur,

a)

wenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist, oder

b)

wenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15% vol bis 18% vol aufweisen, ohne Anreicherung hergestellt worden sind, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist,

2.

der Positionen 2204 und 2205, die nicht von Z 1 erfaßt werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 10% vol aufweisen,

3.

der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10% vol bis 15% vol aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist.

(2) § 2 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

Teil 3

Wein

Begriffsbestimmung

§ 43. (1) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach § 2 Abs. 1 unterliegenden Erzeugnisse

1.

der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur,

a)

wenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist, oder

b)

wenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15% vol bis 18% vol aufweisen, ohne Anreicherung hergestellt worden sind, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist,

2.

der Positionen 2204 und 2205, die nicht von Z 1 erfaßt werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 10% vol aufweisen,

3.

der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10% vol bis 15% vol aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist.

(2) Die §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

Verkehr mit Wein mit anderen Mitgliedstaaten

§ 44. (1) Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht. §§ 29, 30 und 32 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 3, wenn sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren an Steuerlager oder berechtigte Empfänger in anderen Mitgliedstaaten versenden wollen.

(3) Die Bewilligung wird auf Antrag Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann das Zollamt auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch steuerliche Belange nicht gefährdet werden. Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach dem ersten Satz befreit (kleine Weinerzeuger); für sie gilt die Bewilligung als erteilt, sobald sie schriftlich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt anzeigen, daß sie den Versand nach Abs. 2 aufnehmen wollen. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.

(4) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich einzubringen. § 10 über das Erlöschen der Bewilligung gilt sinngemäß.

(5) Betriebe, deren Inhaber eine Bewilligung nach Abs. 3 besitzen, gelten für den innergemeinschaftlichen Versand und Bezug von Wein als Steuerlager.

(6) Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren lediglich beziehen wollen, bedürfen einer Bewilligung als berechtigte Empfänger. Für die Bewilligung gelten Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 entsprechend. Für die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags. Für die Führung von Aufzeichnungen gilt Abs. 8 sinngemäß.

(7) Die Bestimmungen der §§ 16, 17 und 19 gelten für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren sinngemäß.

(8) Der Steuerlagerinhaber hat über den Zugang und Abgang von Wein, der im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Bücher als ausreichende Aufzeichnungen, sofern das Zollamt nicht anderes anordnet.

Verkehr mit Wein mit anderen Mitgliedstaaten

§ 44. (1) Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht. §§ 29, 30 und 32 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 3, wenn sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren an Steuerlager oder berechtigte Empfänger in anderen Mitgliedstaaten versenden wollen.

(3) Die Bewilligung wird auf Antrag Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann das Zollamt auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch steuerliche Belange nicht gefährdet werden. Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach dem ersten Satz befreit (kleine Weinerzeuger); für sie gilt die Bewilligung als erteilt, sobald sie schriftlich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt anzeigen, daß sie den Versand nach Abs. 2 aufnehmen wollen. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.

(4) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich einzubringen. § 10 über das Erlöschen der Bewilligung gilt sinngemäß.

(5) Betriebe, deren Inhaber eine Bewilligung nach Abs. 3 besitzen, gelten für den innergemeinschaftlichen Versand und Bezug von Wein als Steuerlager.

(6) Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren lediglich beziehen wollen, bedürfen einer Bewilligung als berechtigte Empfänger. Für die Bewilligung gelten Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 4 entsprechend. Für die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags. Für die Führung von Aufzeichnungen gilt Abs. 8 sinngemäß.

(7) Die Bestimmungen der §§ 16, 17 und 19 gelten für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren sinngemäß.

(8) Der Steuerlagerinhaber hat über den Zugang und Abgang von Wein, der im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Bücher als ausreichende Aufzeichnungen, sofern das Zollamt nicht anderes anordnet.

Verkehr mit Wein mit anderen Mitgliedstaaten

§ 44. (1) Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht. §§ 29, 30 und 32 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 3, wenn sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren an Steuerlager oder berechtigte Empfänger in anderen Mitgliedstaaten versenden wollen.

(3) Die Bewilligung wird auf Antrag Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann das Zollamt auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch steuerliche Belange nicht gefährdet werden. Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach dem ersten Satz befreit (kleine Weinerzeuger); für sie gilt die Bewilligung als erteilt, sobald sie schriftlich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt anzeigen, daß sie den Versand nach Abs. 2 aufnehmen wollen. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.

(4) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich einzubringen. § 10 über das Erlöschen der Bewilligung gilt sinngemäß.

(5) Betriebe, deren Inhaber eine Bewilligung nach Abs. 3 besitzen, gelten für den innergemeinschaftlichen Versand und Bezug von Wein als Steuerlager.

(6) Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren lediglich beziehen wollen, bedürfen einer Bewilligung als berechtigte Empfänger. Für die Bewilligung gelten Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 4 entsprechend. Für die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags. Für die Führung von Aufzeichnungen gilt Abs. 8 sinngemäß.

(7) Die Bestimmungen der §§ 16, 17 und 19 gelten für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren sinngemäß.

(8) Der Steuerlagerinhaber hat über den Zugang und Abgang von Wein, der im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Bücher als ausreichende Aufzeichnungen, sofern das Zollamt nicht anderes anordnet.

zum Bezugszeitraum vgl. § 48f

Verkehr mit Wein mit anderen Mitgliedstaaten

§ 44. (1) Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht. §§ 29, 30 und 32 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 3, wenn sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren an Steuerlager, registrierte Empfänger oder zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten versenden wollen.

(3) Die Bewilligung wird auf Antrag Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann das Zollamt auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch steuerliche Belange nicht gefährdet werden. Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach dem ersten Satz befreit (kleine Weinerzeuger); für sie gilt die Bewilligung als erteilt, sobald sie schriftlich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt anzeigen, daß sie den Versand nach Abs. 2 aufnehmen wollen. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.

(4) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich einzubringen. § 10 über das Erlöschen der Bewilligung gilt sinngemäß.

(5) Betriebe, deren Inhaber eine Bewilligung nach Abs. 3 besitzen, gelten für den innergemeinschaftlichen Versand und Bezug von Wein als Steuerlager.

(6) Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren lediglich beziehen wollen, bedürfen einer Bewilligung als registrierte Empfänger. Für die Bewilligung gelten Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 4 entsprechend. Für die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags. Die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Für die Führung von Aufzeichnungen gilt Abs. 8 sinngemäß.

(7) Die Bestimmungen der §§ 11a und 19 gelten für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren sinngemäß.

(8) Der Steuerlagerinhaber hat über den Zugang und Abgang von Wein, der im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Bücher als ausreichende Aufzeichnungen, sofern das Zollamt nicht anderes anordnet.

Verkehr mit Wein mit anderen Mitgliedstaaten

§ 44. (1) Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht. §§ 29, 30 und 32 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 3, wenn sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren an Steuerlager, registrierte Empfänger oder zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten versenden wollen.

(3) Die Bewilligung wird auf Antrag Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann das Zollamt Österreich auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch steuerliche Belange nicht gefährdet werden. Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach dem ersten Satz befreit (kleine Weinerzeuger); für sie gilt die Bewilligung als erteilt, sobald sie schriftlich dem Zollamt Österreich anzeigen, daß sie den Versand nach Abs. 2 aufnehmen wollen. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.

(4) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. § 10 über das Erlöschen der Bewilligung gilt sinngemäß.

(5) Betriebe, deren Inhaber eine Bewilligung nach Abs. 3 besitzen, gelten für den innergemeinschaftlichen Versand und Bezug von Wein als Steuerlager.

(6) Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren lediglich beziehen wollen, bedürfen einer Bewilligung als registrierte Empfänger. Für die Bewilligung gelten Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 4 entsprechend. Für die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags. Die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Für die Führung von Aufzeichnungen gilt Abs. 8 sinngemäß.

(7) Die Bestimmungen der §§ 11a und 19 gelten für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren sinngemäß.

(8) Der Steuerlagerinhaber hat über den Zugang und Abgang von Wein, der im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Bücher als ausreichende Aufzeichnungen, sofern das Zollamt Österreich nicht anderes anordnet.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

§ 45. (1) Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht, so bescheinigt das Zollamt nach Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme des Weins in den Betrieb des Empfängers.

(2) Für die Verbringung von Wein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten ist das vereinfachte Begleitdokument nach § 24 zu verwenden. Dies gilt nicht für kleine Weinerzeuger, soweit in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte „Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs - Kleiner Weinerzeuger gemäß Art. 29 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992'' eingetragen sind.

(3) Für Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet gilt § 26 Abs. 9 entsprechend.

Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

§ 45. (1) Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht, so bescheinigt das Zollamt nach Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme des Weins in den Betrieb des Empfängers.

(2) Für die Verbringung von Wein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten ist das vereinfachte Begleitdokument nach § 24 zu verwenden. Dies gilt nicht für kleine Weinerzeuger, soweit in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte „Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs - Kleiner Weinerzeuger gemäß Art. 29 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992“ eingetragen sind.

(3) Für Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet gilt § 26 Abs. 9 entsprechend.

zum Bezugszeitraum vgl. § 48f

Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

§ 45. (1) Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht, so bescheinigt das Zollamt nach Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme des Weins in den Betrieb des Empfängers.

(2) Für die Verbringung von Wein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten ist das vereinfachte Begleitdokument nach § 24 zu verwenden. Dies gilt nicht für kleine Weinerzeuger, soweit in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte „Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs – Kleiner Weinerzeuger gemäß Art. 40 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008“ eingetragen sind.

(3) Für Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet gilt § 26 Abs. 9 entsprechend.

Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

§ 45. (1) Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht, so bescheinigt das Zollamt Österreich nach Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme des Weins in den Betrieb des Empfängers.

(2) Für die Verbringung von Wein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten ist das vereinfachte Begleitdokument nach § 24 zu verwenden. Dies gilt nicht für kleine Weinerzeuger, soweit in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte „Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs – Kleiner Weinerzeuger gemäß Art. 40 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008“ eingetragen sind.

(3) Für Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet gilt § 26 Abs. 9 entsprechend.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 46. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 46. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 46. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 47. Das Schaumweinsteuergesetz 1960, BGBl. Nr. 247, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991, tritt zu dem im § 48 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für den in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist.

§ 48. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union *1) in Kraft. Es ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für welche in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Für Schaumwein, der sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Steuerlagern oder im Versand an solche Lager befindet, gilt die Steuer als ausgesetzt.

(4) Für Schaumwein der in § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art, ausgenommen Schaumwein, der bei +20 Grad C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von weniger als 3 bar aufweist, beträgt die Schaumweinsteuer abweichend von § 3 Abs. 1 Z 1 bis zum 31. März 1995 3 600 S für einen Hektoliter.

(5) Erzeugungsstätten im Sinne des § 7 Abs. 1 des Schaumweinsteuergesetzes 1960 gelten bis zum 31. Dezember 1995 als bewilligte Erzeugungsstätten im Sinne des § 9 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.

(6) Betriebe, die Zwischenerzeugnisse herstellen, gelten bis zum 31. Dezember 1995 als bewilligte Erzeugungsstätten im Sinne des § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 3. Der Inhaber des Betriebes hat innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, den Betrieb anzuzeigen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

§ 48. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union 1) in Kraft. Es ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für welche in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Für Schaumwein, der sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Steuerlagern oder im Versand an solche Lager befindet, gilt die Steuer als ausgesetzt.

(4) Für Schaumwein der in § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art, ausgenommen Schaumwein, der bei +20 ºC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von weniger als 3 bar aufweist, beträgt die Schaumweinsteuer abweichend von § 3 Abs. 1 Z 1 bis zum 31. März 1995 3 600 S für einen Hektoliter.

(5) Erzeugungsstätten im Sinne des § 7 Abs. 1 des Schaumweinsteuergesetzes 1960 gelten bis zum 31. Dezember 1995 als bewilligte Erzeugungsstätten im Sinne des § 9 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)

(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.


1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

§ 48a. § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 und Z 4, § 6 Abs. 3 bis 6, § 7 Abs. 1, 2 und 6, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 12, § 13 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz und Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 2 bis 4, § 17 Abs. 2, § 18, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 bis 5, § 22 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9, § 27 einschließlich der Überschrift, § 29 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 1 und 2, § 33, § 34 Abs. 4, die Überschrift vor § 35, § 35 Abs. 2 Z 3 lit. b und Z 5 lit. a, § 36a, § 38 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 6 zweiter Satz, § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten am 1. September 1996 in Kraft. § 25 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.

§ 48b. § 41 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 sind auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.

§ 48c. (1) § 4 Abs. 1 Z 3 letzter Satz, § 7 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, § 9 Abs. 4, § 13 Abs. 3 letzter Satz, § 16 Abs. 5 und 6, § 17 Abs. 3, § 20 Abs. 1 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 erster Satz, § 23 Abs. 5 letzter Satz, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 3, § 32 Abs. 4, § 33 vorletzter und letzter Satz, § 35 Abs. 2 Z 5 lit. c und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft. § 3 Abs. 1, § 18 und § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entstanden ist. § 3 Abs. 1 BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.

§ 48d. (1) § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 treten am 1. April 2005 in Kraft.

(2) § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 sind nach dem 31. März 2005 auf Schaumwein nicht mehr anzuwenden.

(3) § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 6, § 7 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 sind weiter auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. April 2005 entstanden ist.

§ 48d. (1) § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 treten am 1. April 2005 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014)

(3) § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 6, § 7 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 sind weiter auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. April 2005 entstanden ist.

§ 48e. § 7 Abs. 2, 5 und 7, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 5 Z 4, 6 und 7, § 23 Abs. 5, § 26 Abs. 8 und § 28 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2008, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 7 Abs. 2 letzter Satz und § 20 Abs. 5 zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.

§ 48f. (1) Soweit in den Abs. 2 bis 8 nicht anderes bestimmt ist, sind

1.

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 mit 1. April 2010 anzuwenden;

2.

Beförderungen von Wein, Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen, die vor dem 1. April 2010 eröffnet werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.

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