Bundesgesetz, mit dem die Tabaksteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Tabaksteuergesetz 1995)
Abkürzung
TabStG 2022
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 43
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 43
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
TabStG 2022
Allgemeines
Steuergebiet, Steuergegenstand
§ 1. (1) Tabakwaren, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Tabaksteuer).
(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(3) Gebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Gebiet, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet).
(4) Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(5) Drittland im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 44j
Allgemeines
Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Tabakwaren, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Tabaksteuer).
(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)
Abkürzung
TabStG 2022
Allgemeines
Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Tabakwaren, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Tabaksteuer).
(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(3) Für die Erhebung der Tabaksteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 43
Allgemeines
Steuergebiet, Steuergegenstand, zuständige Behörde
§ 1. (1) Tabakwaren, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Tabaksteuer).
(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(3) Für die Erhebung der Tabaksteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 43
Allgemeines
Steuergebiet, Steuergegenstand, zuständige Behörde
§ 1. (1) Tabakwaren und tabakverwandte Produkte, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Tabaksteuer).
(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(3) Für die Erhebung der Tabaksteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 2. Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Zigaretten;
Zigarren und Zigarillos;
Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak).
Abkürzung
TabStG 2022
§ 2. Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Zigaretten;
Zigarren und Zigarillos;
Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak);
Abkürzung
TabStG 2022
§ 2. Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Zigaretten;
Zigarren und Zigarillos;
Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak);
Tabak zum Erhitzen.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 2. (1) Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Zigaretten;
Zigarren und Zigarillos;
Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak);
Tabak zum Erhitzen.
(2) Tabakverwandte Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Liquids für elektronische Zigaretten (E Liquids);
Nikotinbeutel.
(3) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf Hanfprodukte, die zu Ölen, Kosmetika oder Lebensmitteln verarbeitet werden sollen, wenn ihre Beschaffenheit eine Verwendung zum Rauchen oder zu einer ähnlichen Einnahme oder zur Herstellung von Tabakwaren oder tabakverwandten Produkten ausschließt.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 3. (1) Zigarren und Zigarillos sind als solche zum Rauchen geeignete, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge
ganz aus natürlichem Tabak oder
mit einem Deckblatt aus natürlichem Tabak oder
mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem Umblatt, beide aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak, wenn mindestens 60 Gewichtsprozent der Tabakteile länger und breiter als 1,75 mm sind und das Deckblatt schraubenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von mindestens 30 aufgelegt ist, oder
mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak, wenn das Gewicht ohne Filter und ohne Mundstück im Zeitpunkt der Steuerschuldentstehung (Stückgewicht) 2,3 g oder mehr beträgt, mindestens 60 Gewichtsprozent der Tabakteile länger und breiter als 1,75 mm sind und der Umfang auf mindestens einem Drittel der Länge des umhüllten Tabakstrangs 34 mm oder mehr beträgt.
(2) Zigaretten sind Tabakstränge,
die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Abs. 1 sind oder
die durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden oder
die durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.
(3) Rauchtabak sind
geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepreßter Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet, oder
zum Rauchen geeignete und für den Einzelverkauf aufgemachte Tabakabfälle, die nicht Tabakwaren nach Abs. 1 oder 2 sind.
(4) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile weniger als 1 mm lang oder breit sind.
(5) Als Zigarren oder Zigarillos gelten auch Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, mit einem Deckblatt aus natürlichem, homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak oder mit einem Umblatt und einem Deckblatt aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak versehen sind und die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(6) Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten auch Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllen. Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, gelten nicht als Tabakwaren, wenn sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 3. (1) Zigarren und Zigarillos sind als solche zum Rauchen geeignete, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge
ganz aus natürlichem Tabak oder
mit einem Deckblatt aus natürlichem Tabak oder
gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem Umblatt, beide aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak, wobei das Deckblatt das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück 1,2 g oder mehr beträgt und das Deckblatt schraubenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von mindestens 30° aufgelegt ist, oder
gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak, das das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück 2,3 g oder mehr und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt.
(2) Zigaretten sind Tabakstränge,
die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Abs. 1 sind oder
die durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden oder
die durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.
(3) Rauchtabak sind
geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepreßter Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet, oder
zum Rauchen geeignete und für den Einzelverkauf aufgemachte Tabakabfälle, die nicht Tabakwaren nach Abs. 1 oder 2 sind.
(4) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile weniger als 1 mm lang oder breit sind. Anderer Rauchtabak gilt als Feinschnitt, wenn er für die Herstellung selbstgedrehter Zigaretten bestimmt oder aufgemacht ist.
(5) Als Zigarren oder Zigarillos gelten auch Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, mit einem Deckblatt aus natürlichem, homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak oder mit einem Umblatt und einem Deckblatt aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak versehen sind und die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(6) Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten auch Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllen. Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, gelten nicht als Tabakwaren, wenn sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 3. (1) Falls sie sich als solche zum Rauchen eignen und aufgrund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmt sind, gelten als Zigarren oder Zigarillos:
Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben;
Tabakrollen, die mit gerissenem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak aufweisen, das das Erzeugnis vollständig umhüllt – gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück –, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück mindestens 2,3 g und höchstens 10 g und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt.
(2) Zigaretten sind Tabakstränge,
die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Abs. 1 sind oder
die durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden oder
die durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.
(3) Rauchtabak sind
geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet, oder
zum Rauchen geeignete und für den Einzelverkauf aufgemachte Tabakabfälle, die nicht Tabakwaren nach Abs. 1 oder 2 sind. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten als „Tabakabfälle“ Überreste von Tabakblättern und bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung von Tabakwaren anfallende Nebenerzeugnisse.
(4) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,5 mm aufweisen. Anderer Rauchtabak gilt als Feinschnitt, wenn er für die Herstellung selbstgedrehter Zigaretten bestimmt oder aufgemacht ist.
(5) Als Zigarren oder Zigarillos gelten auch Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(6) Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten auch Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllen. Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, gelten nicht als Tabakwaren, wenn sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 3. (1) Falls sie sich als solche zum Rauchen eignen und aufgrund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmt sind, gelten als Zigarren oder Zigarillos:
Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben;
Tabakrollen, die mit gerissenem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak aufweisen, das das Erzeugnis vollständig umhüllt – gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück –, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück mindestens 2,3 g und höchstens 10 g und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt.
(2) Zigaretten sind Tabakstränge,
die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Abs. 1 sind oder
die durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden oder
die durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.
(3) Rauchtabak sind
geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet, oder
zum Rauchen geeignete und für den Einzelverkauf aufgemachte Tabakabfälle, die nicht Tabakwaren nach Abs. 1 oder 2 sind. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten als „Tabakabfälle“ Überreste von Tabakblättern und bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung von Tabakwaren anfallende Nebenerzeugnisse.
(4) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,5 mm aufweisen. Anderer Rauchtabak gilt als Feinschnitt, wenn er für die Herstellung selbstgedrehter Zigaretten bestimmt oder aufgemacht ist.
(5) Als Zigarren oder Zigarillos gelten auch Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(6) Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten auch Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllen. Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, gelten nicht als Tabakwaren, wenn sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.
(7) Tabak zum Erhitzen sind Tabakprodukte, die sich nicht unmittelbar zum Rauchen eignen, nicht Zigaretten oder Rauchtabak nach Abs. 2 oder 3 sind und dafür vorgesehen sind, in Teilen oder vollständig durch Erhitzen ohne einen Abbrand des Tabaks konsumiert zu werden, und hierbei einen inhalierbaren Dampf freisetzen.
(8) Als Tabak zum Erhitzen gelten auch Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 7 erfüllen.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 3. (1) Falls sie sich als solche zum Rauchen eignen und aufgrund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmt sind, gelten als Zigarren oder Zigarillos:
Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben;
Tabakrollen, die mit gerissenem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak aufweisen, das das Erzeugnis vollständig umhüllt – gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück –, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück mindestens 2,3 g und höchstens 10 g und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt.
(2) Zigaretten sind Tabakstränge,
die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Abs. 1 sind oder
die durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden oder
die durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.
(3) Rauchtabak sind
geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet, oder
zum Rauchen geeignete und für den Einzelverkauf aufgemachte Tabakabfälle, die nicht Tabakwaren nach Abs. 1 oder 2 sind. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten als „Tabakabfälle“ Überreste von Tabakblättern und bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung von Tabakwaren anfallende Nebenerzeugnisse.
(4) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,5 mm aufweisen. Anderer Rauchtabak gilt als Feinschnitt, wenn er für die Herstellung selbstgedrehter Zigaretten bestimmt oder aufgemacht ist.
(5) Als Zigarren oder Zigarillos gelten auch Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(6) Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten auch Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllen. Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, gelten nicht als Tabakwaren, wenn sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.
(7) Tabak zum Erhitzen sind Tabakprodukte, die sich nicht unmittelbar zum Rauchen eignen, nicht Zigaretten oder Rauchtabak nach Abs. 2 oder 3 sind und dafür vorgesehen sind, in Teilen oder vollständig durch Erhitzen ohne einen Abbrand des Tabaks konsumiert zu werden, und hierbei einen inhalierbaren Dampf freisetzen.
(8) Als Tabak zum Erhitzen gelten auch Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 7 erfüllen.
(9) ELiquids sind Flüssigkeiten, die unabhängig davon, ob sie Nikotin enthalten oder nicht, bestimmt sind, in elektronischen Zigaretten oder ähnlichen Verdampfungsgeräten verwendet zu werden. Eine elektronische Zigarette ist ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen oder nikotinfreien Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank.
(10) Nikotinbeutel sind Produkte zur oralen Einnahme, die keinen Tabak, aber Nikotin sowie Pflanzenfasern oder eine gleichwertige Substanz enthalten und dazu bestimmt sind, die Aufnahme von Nikotin durch den Körper ohne Verbrennung und ohne Inhalation, über eine für den Konsum geeignete Verpackung in porösen Beuteln oder Säckchen, zu ermöglichen.
(11) Als Nikotinbeutel gelten auch nikotinfreie Produkte, die an Stelle von Nikotin andere Substanzen wie Koffein oder Taurin enthalten, und die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 10 erfüllen.
(12) Erzeugnisse nach Abs. 9 bis 11 gelten nicht als tabakverwandte Produkte, wenn sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.
Abkürzung
TabStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 44j.
§ 3a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;
Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992, S. 1);
Gebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet);
anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EG-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EG-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet;
Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Art. 3 des Zollkodex;
Ort der Einfuhr:
beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich die Tabakwaren bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex befinden;
beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem die Tabakwaren in sinngemäßer Anwendung von Art. 40 des Zollkodex zu gestellen sind.
Abkürzung
TabStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 44j.
§ 3a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;
Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90);
Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);
anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EU-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet;
Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;
Ort der Einfuhr:
beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich die Tabakwaren bei ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befinden;
beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem die Tabakwaren in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen sind.
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 43
Sonstige Begriffsbestimmungen
§ 3a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4;
Zollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.4.2019, S. 54;
Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU Verbrauchsteuergebiet);
anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
Drittgebiete:
die in Art. 4 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, und
die in Art. 4 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
Drittländer: alle Staaten und Gebiete im Sinne des Art. 3 Z 5 der Systemrichtlinie;
Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;
Einfuhr: Die Überlassung von Tabakwaren zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 201 des Zollkodex;
Ort der Einfuhr:
bei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Z 5 lit. b der Ort, an denen sich die Tabakwaren bei ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befinden;
beim Eingang aus Drittgebieten nach Z 5 lit. a der Ort, an dem die Tabakwaren in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen sind;
Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Tabakwaren in das Zollgebiet der Union, welche nicht gemäß Art. 201 des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und für die gemäß Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn die Tabakwaren zollpflichtig gewesen wären.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
Steuersätze
§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:
für Zigaretten 232 S je 1 000 Stück und 41% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 740 S je 1 000 Stück;
für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises;
für Feinschnitt 47% des Kleinverkaufspreises;
für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises.
(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil je begonnene 9 cm Länge, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, des Tabakstrangs erhoben.
Abkürzung
TabStG 2022
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 2 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für
die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2001 entsteht
(vgl. § 44c Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 26/2000).
Steuersätze
§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:
für Zigaretten,
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Mai 1996 und vor dem 1. Jänner 1997 entsteht, 246 S je 1 000 Stück und 41,5% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 740 S je 1 000 Stück;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 1996 entsteht, 246 S je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 825 S je 1 000 Stück;
für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises;
für Feinschnitt 47% des Kleinverkaufspreises;
für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises.
(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil je begonnene 9 cm Länge, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, des Tabakstrangs erhoben.
Abkürzung
TabStG 2022
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 2 idF bis 31. 5. 2000 ist weiterhin auf
Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem
Jänner 2001 entsteht (vgl. § 44c Abs. 2 idF
BGBl. I Nr. 26/2000).
Steuersätze
§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:
für Zigaretten,
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2001 entsteht, 255 S je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 825 S je 1 000 Stück;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht, 263 S je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 896 S je 1 000 Stück;
für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 450 S je 1 000 Stück;
für Feinschnitt 47% des Kleinverkaufspreises;
für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises.
(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil je begonnene 9 cm Länge, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, des Tabakstrangs erhoben.
Abkürzung
TabStG 2022
Steuersätze
§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:
für Zigaretten,
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2001 entsteht, 255 S je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 825 S je 1 000 Stück;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht, 263 S je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 896 S je 1 000 Stück;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht, 19,11 Euro je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 65 Euro je 1 000 Stück;
für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 32,7 Euro je 1 000 Stück;
für Feinschnitt 47% des Kleinverkaufspreises;
für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises.
(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil je begonnene 9 cm Länge, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, des Tabakstrangs erhoben.
Abkürzung
TabStG 2022
Steuersätze
§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:
für Zigaretten 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und einen auf zwei Kommastellen aufgerundeten Betrag je 1 000 Stück in Höhe von 15% des Kleinverkaufspreises der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse nach Abs. 3;
für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 32,7 Euro je 1 000 Stück;
für Feinschnitt 47% des Kleinverkaufspreises;
für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises.
(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil je begonnene 9 cm Länge, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, des Tabakstrangs erhoben.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres die meistverkaufte Preisklasse (Abs. 4) des abgelaufenen Kalenderjahres im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Diese Preisklasse ist jeweils den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten, für die die Tabaksteuerschuld im nächstfolgenden Kalenderjahr entsteht, zugrunde zu legen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf
Artikel 2 der Richtlinie 92/79/ EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl. EG Nr. L 316, S 8) durch Verordnung festzustellen, nach welchen Kriterien die meistverkaufte Preisklasse (Abs. 3) zu ermitteln ist.
(5) Abweichend von Abs. 1 Z 1 beträgt die Tabaksteuer für Zigaretten,
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 17. August 2002 entsteht, 19,11 € je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 65 € je 1 000 Stück;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 16. August 2002 und vor dem 1. Jänner 2004 entsteht, 21,38 € je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) mindestens aber 75 € je 1 000 Stück.
(6) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 90% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 90% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse, abgerundet auf volle Beträge. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
Abkürzung
TabStG 2022
Steuersätze
§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:
für Zigaretten 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und einen auf zwei Kommastellen aufgerundeten Betrag je 1 000 Stück in Höhe von 15% des Kleinverkaufspreises der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse nach Abs. 3;
für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 32,7 Euro je 1 000 Stück;
für Feinschnitt 47% des Kleinverkaufspreises;
für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises.
(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil je begonnene 9 cm Länge, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, des Tabakstrangs erhoben.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres die meistverkaufte Preisklasse (Abs. 4) des abgelaufenen Kalenderjahres im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen, sofern diese höher als die zuletzt kundgemachte ist. Diese Preisklasse ist jeweils den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten, für die die Tabaksteuerschuld im nächstfolgenden Kalenderjahr entsteht, zugrunde zu legen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf
Artikel 2 der Richtlinie 92/79/ EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl. EG Nr. L 316, S 8) durch Verordnung festzustellen, nach welchen Kriterien die meistverkaufte Preisklasse (Abs. 3) zu ermitteln ist.
(5) Abweichend von Abs. 1 Z 1 beträgt die Tabaksteuer für Zigaretten,
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 17. August 2002 entsteht, 19,11 € je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 65 € je 1 000 Stück;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 16. August 2002 und vor dem 1. Jänner 2004 entsteht, 21,38 € je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) mindestens aber 75 € je 1 000 Stück.
(6) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 90% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 90% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse, abgerundet auf volle Beträge. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
Abkürzung
TabStG 2022
Steuersätze
§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:
für Zigaretten 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und einen auf zwei Kommastellen aufgerundeten Betrag je 1 000 Stück in Höhe von 15% des Kleinverkaufspreises der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse nach Abs. 3;
für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 32,7 Euro je 1 000 Stück;
für Feinschnitt 47% des Kleinverkaufspreises;
für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises.
(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil je begonnene 9 cm Länge, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, des Tabakstrangs erhoben.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres die meistverkaufte Preisklasse (Abs. 4) des abgelaufenen Kalenderjahres im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen, sofern diese höher als die zuletzt kundgemachte ist. Diese Preisklasse ist jeweils den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten, für die die Tabaksteuerschuld im nächstfolgenden Kalenderjahr entsteht, zugrunde zu legen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf
Artikel 2 der Richtlinie 92/79/ EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl. EG Nr. L 316, S 8) durch Verordnung festzustellen, nach welchen Kriterien die meistverkaufte Preisklasse (Abs. 3) zu ermitteln ist.
(5) Abweichend von Abs. 1 Z 1 beträgt die Tabaksteuer für Zigaretten,
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 17. August 2002 entsteht, 19,11 € je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 65 € je 1 000 Stück;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 16. August 2002 und vor dem 1. Jänner 2004 entsteht, 21,38 € je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) mindestens aber 75 € je 1 000 Stück.
(6) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 90 % der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse oder unter 83 € je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 90 % der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse, mindestens jedoch 83 € je 1 000 Stück. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
Abkürzung
TabStG 2022
Steuersätze
§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:
für Zigaretten 43% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und einen auf zwei Kommastellen aufgerundeten Betrag je 1000 Stück in Höhe von 15,7% des Kleinverkaufspreises der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse nach Abs. 3.
für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 32,7 Euro je 1 000 Stück;
für Feinschnitt 47% des Kleinverkaufspreises;
für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises.
(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil je begonnene 9 cm Länge, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, des Tabakstrangs erhoben.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres die meistverkaufte Preisklasse (Abs. 4) des abgelaufenen Kalenderjahres im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen, sofern diese höher als die zuletzt kundgemachte ist. Diese Preisklasse ist jeweils den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten, für die die Tabaksteuerschuld im nächstfolgenden Kalenderjahr entsteht, zugrunde zu legen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf
Artikel 2 der Richtlinie 92/79/ EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl. EG Nr. L 316, S 8) durch Verordnung festzustellen, nach welchen Kriterien die meistverkaufte Preisklasse (Abs. 3) zu ermitteln ist.
(5) Abweichend von Abs. 1 Z 1 beträgt die Tabaksteuer für Zigaretten,
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 17. August 2002 entsteht, 19,11 € je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 65 € je 1 000 Stück;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 16. August 2002 und vor dem 1. Jänner 2004 entsteht, 21,38 € je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) mindestens aber 75 € je 1 000 Stück.
(6) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 90 % der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse oder unter 83 € je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 90 % der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse, mindestens jedoch 83 € je 1 000 Stück. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
Abkürzung
TabStG 2022
Steuersätze
§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:
für Zigaretten 43% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 26,69 €
je 1 000 Stück;
für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 32,7 Euro je 1 000 Stück;
für Feinschnitt 47% des Kleinverkaufspreises;
für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises.
(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil je begonnene 9 cm Länge, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, des Tabakstrangs erhoben.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres die meistverkaufte Preisklasse (Abs. 4) des abgelaufenen Kalenderjahres im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen, sofern diese höher als die zuletzt kundgemachte ist. Diese Preisklasse ist jeweils den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten, für die die Tabaksteuerschuld im nächstfolgenden Kalenderjahr entsteht, zugrunde zu legen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf
Artikel 2 der Richtlinie 92/79/ EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl. EG Nr. L 316, S 8) durch Verordnung festzustellen, nach welchen Kriterien die meistverkaufte Preisklasse (Abs. 3) zu ermitteln ist.
(5) Abweichend von Abs. 1 Z 1 beträgt die Tabaksteuer für Zigaretten,
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 17. August 2002 entsteht, 19,11 € je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 65 € je 1 000 Stück;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 16. August 2002 und vor dem 1. Jänner 2004 entsteht, 21,38 € je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) mindestens aber 75 € je 1 000 Stück.
(6) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 90 % der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse oder unter 83 € je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 90 % der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse, mindestens jedoch 83 € je 1 000 Stück. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
Abkürzung
TabStG 2022
Steuersätze
§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:
für Zigaretten
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Juli 2011 entsteht, 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 32 Euro je 1 000 Stück;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 30. Juni 2011 und vor dem 1. Jänner 2012 entsteht, 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 34 Euro je 1 000 Stück;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2011 entsteht, 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 35 Euro je 1 000 Stück;
für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 40 Euro je 1 000 Stück;
für Feinschnitt
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Jänner 2012 entsteht, 50% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 47,50 Euro je Kilogramm;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2011 entsteht, 54% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 60 Euro je Kilogramm;
für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises.
(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil für zwei Zigaretten erhoben, wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat. Wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm hat, wird darüber hinaus der stückbezogene Steueranteil je weitere begonnene 3 cm Länge erhoben.
(3) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 110 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 110 Euro je 1 000 Stück. Abs. 6 letzter Satz ist anzuwenden.
(4) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Zigaretten wird aus dem Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet.
(5) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Feinschnitt wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks, berechnet.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 1. März jedes Jahres
den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 4,
den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 5,
jeweils aufgerundet auf vier Nachkommastellen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen, sofern er sich gegenüber dem zuletzt kundgemachten geändert hat. Die neu ermittelten gewichteten Durchschnittspreise gelten jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres und sind den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten bzw. Feinschnitt zugrunde zu legen, für die bzw. den die Tabaksteuerschuld vor dem 1. April des Jahres entsteht, für das ein neu ermittelter gewichteter Durchschnittspreis kundgemacht wird.
(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das bei der Ermittlung und Kundmachung der gewichteten Durchschnittspreise nach Abs. 4 bis 6 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.
Abkürzung
TabStG 2022
Steuersätze
§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:
für Zigaretten
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Juli 2011 entsteht, 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 32 Euro je 1 000 Stück;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 30. Juni 2011 und vor dem 1. Jänner 2012 entsteht, 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 34 Euro je 1 000 Stück;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2011 entsteht, 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 35 Euro je 1 000 Stück;
für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je 1 000 Stück;
für Feinschnitt
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Jänner 2012 entsteht, 50% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 47,50 Euro je Kilogramm;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2011 entsteht, 54% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 60 Euro je Kilogramm;
für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises.
(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil für zwei Zigaretten erhoben, wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat. Wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm hat, wird darüber hinaus der stückbezogene Steueranteil je weitere begonnene 3 cm Länge erhoben.
(3) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 110 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 110 Euro je 1 000 Stück. Abs. 6 letzter Satz ist anzuwenden.
(4) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Zigaretten wird aus dem Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet.
(5) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Feinschnitt wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks, berechnet.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 1. März jedes Jahres
den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 4,
den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 5,
jeweils aufgerundet auf vier Nachkommastellen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen, sofern er sich gegenüber dem zuletzt kundgemachten geändert hat. Die neu ermittelten gewichteten Durchschnittspreise gelten jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres und sind den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten bzw. Feinschnitt zugrunde zu legen, für die bzw. den die Tabaksteuerschuld vor dem 1. April des Jahres entsteht, für das ein neu ermittelter gewichteter Durchschnittspreis kundgemacht wird.
(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das bei der Ermittlung und Kundmachung der gewichteten Durchschnittspreise nach Abs. 4 bis 6 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 44m
Steuersätze
§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:
für Zigaretten
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 28. Februar 2014 und vor dem 1. April 2015 entsteht, 41% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 40 Euro je 1 000 Stück;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2015 und vor dem 1. April 2016 entsteht, 40% des Kleinverkaufspreises und 45 Euro je 1 000 Stück;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2016 und vor dem 1. April 2017 entsteht, 39% des Kleinverkaufspreises und 50 Euro je 1 000 Stück;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2017 entsteht, 39% des Kleinverkaufspreises und 53 Euro je 1 000 Stück;
für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je 1 000 Stück;
für Feinschnitt
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 28. Februar 2014 und vor dem 1. April 2015 entsteht, 55% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 70 Euro je Kilogramm;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2015 und vor dem 1. April 2016 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 80 Euro je Kilogramm;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2016 und vor dem 1. April 2017 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 90 Euro je Kilogramm;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2017 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je Kilogramm;
für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises.
(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil für zwei Zigaretten erhoben, wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat. Wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm hat, wird darüber hinaus der stückbezogene Steueranteil je weitere begonnene 3 cm Länge erhoben.
(3) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 123 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 123 Euro je 1 000 Stück. Abs. 6 letzter Satz ist anzuwenden.
(4) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Zigaretten wird aus dem Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet.
(5) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Feinschnitt wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks, berechnet.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 1. März jedes Jahres
den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 4,
den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 5,
jeweils aufgerundet auf vier Nachkommastellen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen, sofern er sich gegenüber dem zuletzt kundgemachten geändert hat. Die neu ermittelten gewichteten Durchschnittspreise gelten jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres und sind den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten bzw. Feinschnitt zugrunde zu legen, für die bzw. den die Tabaksteuerschuld vor dem 1. April des Jahres entsteht, für das ein neu ermittelter gewichteter Durchschnittspreis kundgemacht wird.
(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das bei der Ermittlung und Kundmachung der gewichteten Durchschnittspreise nach Abs. 4 bis 6 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 44m
Steuersätze
§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:
für Zigaretten
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2017 und vor dem 1. April 2018 entsteht, 39% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 53 Euro je 1 000 Stück;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 entsteht, 37,5% des Kleinverkaufspreises und 58 Euro je 1 000 Stück;
für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je 1 000 Stück;
für Feinschnitt
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2017 und vor dem 1. April 2018 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je Kilogramm;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 110 Euro je Kilogramm;
für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises.
(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil für zwei Zigaretten erhoben, wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat. Wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm hat, wird darüber hinaus der stückbezogene Steueranteil je weitere begonnene 3 cm Länge erhoben.
(3) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 123 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 123 Euro je 1 000 Stück. Abs. 6 letzter Satz ist anzuwenden.
(4) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Zigaretten wird aus dem Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet.
(5) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Feinschnitt wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks, berechnet.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 1. März jedes Jahres
den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 4,
den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 5,
jeweils aufgerundet auf vier Nachkommastellen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen, sofern er sich gegenüber dem zuletzt kundgemachten geändert hat. Die neu ermittelten gewichteten Durchschnittspreise gelten jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres und sind den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten bzw. Feinschnitt zugrunde zu legen, für die bzw. den die Tabaksteuerschuld vor dem 1. April des Jahres entsteht, für das ein neu ermittelter gewichteter Durchschnittspreis kundgemacht wird.
(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das bei der Ermittlung und Kundmachung der gewichteten Durchschnittspreise nach Abs. 4 bis 6 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 44m
Steuersätze
§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:
für Zigaretten
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2017 und vor dem 1. April 2018 entsteht, 39% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 53 Euro je 1 000 Stück;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 entsteht, 37,5% des Kleinverkaufspreises und 58 Euro je 1 000 Stück;
für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je 1 000 Stück;
für Feinschnitt
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2017 und vor dem 1. April 2018 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je Kilogramm;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 110 Euro je Kilogramm;
für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises;
(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil für zwei Zigaretten erhoben, wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat. Wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm hat, wird darüber hinaus der stückbezogene Steueranteil je weitere begonnene 3 cm Länge erhoben.
(3) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 123 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 123 Euro je 1 000 Stück. Abs. 6 letzter Satz ist anzuwenden.
(4) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Zigaretten wird aus dem Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet.
(5) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Feinschnitt wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks, berechnet.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 1. März jedes Jahres
den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 4,
den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 5,
jeweils aufgerundet auf vier Nachkommastellen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen, sofern er sich gegenüber dem zuletzt kundgemachten geändert hat. Die neu ermittelten gewichteten Durchschnittspreise gelten jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres und sind den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten bzw. Feinschnitt zugrunde zu legen, für die bzw. den die Tabaksteuerschuld vor dem 1. April des Jahres entsteht, für das ein neu ermittelter gewichteter Durchschnittspreis kundgemacht wird.
(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das bei der Ermittlung und Kundmachung der gewichteten Durchschnittspreise nach Abs. 4 bis 6 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 44m
Steuersätze
§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:
für Zigaretten
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2017 und vor dem 1. April 2018 entsteht, 39% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 53 Euro je 1 000 Stück;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 entsteht, 37,5% des Kleinverkaufspreises und 58 Euro je 1 000 Stück;
für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je 1 000 Stück;
für Feinschnitt
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2017 und vor dem 1. April 2018 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je Kilogramm;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 110 Euro je Kilogramm;
für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises;
für Tabak zum Erhitzen: 110 Euro je Kilogramm Tabak.
(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil für zwei Zigaretten erhoben, wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat. Wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm hat, wird darüber hinaus der stückbezogene Steueranteil je weitere begonnene 3 cm Länge erhoben.
(3) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 123 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 123 Euro je 1 000 Stück. Abs. 6 letzter Satz ist anzuwenden.
(4) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Zigaretten wird aus dem Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet.
(5) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Feinschnitt wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks, berechnet.
(6) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Tabak zum Erhitzen wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabaks zum Erhitzen auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabaks zum Erhitzen in Kilogramm, berechnet.
(7) Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 1. März jedes Jahres
den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 4,
den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 5,
den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Tabak zum Erhitzen ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 6,
jeweils aufgerundet auf vier Nachkommastellen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen, sofern er sich gegenüber dem zuletzt kundgemachten geändert hat. Die neu ermittelten gewichteten Durchschnittspreise gelten jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres und sind den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten bzw. Feinschnitt zugrunde zu legen, für die bzw. den die Tabaksteuerschuld vor dem 1. April des Jahres entsteht, für das ein neu ermittelter gewichteter Durchschnittspreis kundgemacht wird.
(8) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das bei der Ermittlung und Kundmachung der gewichteten Durchschnittspreise nach Abs. 4 bis 7 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 44s
Steuersätze
§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:
für Zigaretten
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 und vor dem 1. April 2020 entsteht, 37,5% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 58 Euro je 1 000 Stück;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 36% des Kleinverkaufspreises und 63 Euro je 1 000 Stück;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 34,5% des Kleinverkaufspreises und 68 Euro je 1 000 Stück;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 33% des Kleinverkaufspreises und 73 Euro je 1 000 Stück;
für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je 1 000 Stück;
für Feinschnitt
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 und vor dem 1. April 2020 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 110 Euro je Kilogramm;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 120 Euro je Kilogramm;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 130 Euro je Kilogramm;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 140 Euro je Kilogramm;
für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises;
für Tabak zum Erhitzen
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2019 und vor dem 1. April 2020 entsteht, 110 Euro je Kilogramm Tabak;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 123 Euro je Kilogramm Tabak;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 136 Euro je Kilogramm Tabak;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 149 Euro je Kilogramm Tabak.
(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil für zwei Zigaretten erhoben, wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat. Wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm hat, wird darüber hinaus der stückbezogene Steueranteil je weitere begonnene 3 cm Länge erhoben.
(3) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 150 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 150 Euro je 1 000 Stück. Abs. 7 letzter Satz ist anzuwenden.
(4) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Zigaretten wird aus dem Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet.
(5) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Feinschnitt wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks, berechnet.
(6) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Tabak zum Erhitzen wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabaks zum Erhitzen auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabaks zum Erhitzen in Kilogramm, berechnet.
(7) Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 1. März jedes Jahres
den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 4,
den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 5,
den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Tabak zum Erhitzen ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 6,
jeweils aufgerundet auf vier Nachkommastellen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen, sofern er sich gegenüber dem zuletzt kundgemachten geändert hat. Die neu ermittelten gewichteten Durchschnittspreise gelten jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres und sind den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten bzw. Feinschnitt zugrunde zu legen, für die bzw. den die Tabaksteuerschuld vor dem 1. April des Jahres entsteht, für das ein neu ermittelter gewichteter Durchschnittspreis kundgemacht wird.
(8) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das bei der Ermittlung und Kundmachung der gewichteten Durchschnittspreise nach Abs. 4 bis 7 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.
Abkürzung
TabStG 2022
Steuersätze
§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:
für Zigaretten
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 und vor dem 1. Oktober 2020 entsteht, 37,5% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 58 Euro je 1 000 Stück;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 30. September 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 36% des Kleinverkaufspreises und 63 Euro je 1 000 Stück;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 34,5% des Kleinverkaufspreises und 68 Euro je 1 000 Stück;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 33% des Kleinverkaufspreises und 73 Euro je 1 000 Stück;
für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je 1 000 Stück;
für Feinschnitt
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 und vor dem 1. Oktober 2020 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 110 Euro je Kilogramm;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 30. September 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 120 Euro je Kilogramm;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 130 Euro je Kilogramm;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 140 Euro je Kilogramm;
für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises;
für Tabak zum Erhitzen
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2019 und vor dem 1. Oktober 2020 entsteht, 110 Euro je Kilogramm Tabak;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 30. September 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 123 Euro je Kilogramm Tabak;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 136 Euro je Kilogramm Tabak;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 149 Euro je Kilogramm Tabak.
(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil für zwei Zigaretten erhoben, wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat. Wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm hat, wird darüber hinaus der stückbezogene Steueranteil je weitere begonnene 3 cm Länge erhoben.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.