Bundesgesetz, mit dem die Tabaksteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Tabaksteuergesetz 1995)
die Menge und Beschaffenheit der Tabakwaren.
(3) Die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 bis 5.
(4) § 9 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 43
Verbringen zu privaten Zwecken
§ 29. (1) Tabakwaren, die eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, sind steuerfrei, wenn diese für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind.
(2) Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Abs. 1 zu privaten Zwecken oder nach §§ 26 und 28 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame an den Tabakwaren;
der Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung;
Unterlagen über die Tabakwaren;
die Menge und Beschaffenheit der Tabakwaren.
(3) Die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen der §§ 26 bis 28, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 9 Z 20 lit. d, BGBl. I Nr. 227/2021)
Abkürzung
TabStG 2022
Zum In- und Außer-Kraft-Treten vgl. § 44f Abs. 2.
§ 29a. (1) Während der Dauer der in § 44f Abs. 2 genannten Übergangsfristen ist die Verbrauchsteuerbefreiung nach § 29 für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden in das Steuergebiet eingebracht werden, beschränkt auf
200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren oder 100 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder 250 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 250 Gramm bei der Einreise aus der Tschechischen Republik,
200 Stück Zigaretten oder 250 Gramm Rauchtabak bei der Einreise aus der Republik Estland,
200 Stück Zigaretten bei der Einreise aus der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Verbrauchsteuerbefreiung für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren normalen Wohnsitz im Steuergebiet haben und die über eine Landgrenze oder auf einem Binnengewässer unmittelbar in das Steuergebiet einreisen, während der Dauer der in § 44f Abs. 2 genannten Übergangsfristen beschränkt auf
25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren oder 10 Stück Zigarillos oder 25 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 25 Gramm bei der Einreise aus der Tschechischen Republik,
25 Stück Zigaretten bei der Einreise aus der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn.
(3) Die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimengen nach Abs. 1 und 2 überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des zuständigen Zollamtes und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten. Örtlich zuständig ist jenes Zollamt, in dessen Bereich die Steuerschuld entstanden ist. Kann ein solcher Ort nicht festgestellt werden, so ist jenes Zollamt örtlich zuständig, das als erstes mit der Sache befasst wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Tabakwaren, die nachweislich im Steuergebiet oder in einem anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union im steuerrechtlich freien Verkehr erworben wurden und für die keine Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuer erfolgte.
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 44m
§ 29a. (1) Während der Dauer der in § 44m Abs. 3 genannten Übergangsfrist ist die Verbrauchsteuerbefreiung nach § 29 für Zigaretten, die bei der Einreise aus Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Rumänien, der Republik Bulgarien oder der Republik Kroatien im persönlichen Gepäck von Reisenden in das Steuergebiet eingebracht werden, auf 300 Stück beschränkt.
(2) Die Steuerschuld für Zigaretten, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Zigaretten in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimenge nach Abs. 1 überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des zuständigen Zollamtes und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten. Örtlich zuständig ist jenes Zollamt, in dessen Bereich die Steuerschuld entstanden ist. Kann ein solcher Ort nicht festgestellt werden, so ist jenes Zollamt örtlich zuständig, das als erstes mit der Sache befasst wird.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Tabakwaren, die nachweislich im Steuergebiet oder in einem anderen als den in Abs. 1 genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union im steuerrechtlich freien Verkehr erworben wurden und für die keine Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuer erfolgte.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 29a. (1) Während der Dauer der in § 44m Abs. 3 genannten Übergangsfrist ist die Verbrauchsteuerbefreiung nach § 29 für Zigaretten, die bei der Einreise aus Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Rumänien, der Republik Bulgarien oder der Republik Kroatien im persönlichen Gepäck von Reisenden in das Steuergebiet eingebracht werden, auf 300 Stück beschränkt.
(2) Die Steuerschuld für Zigaretten, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Zigaretten in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimenge nach Abs. 1 überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des Zollamtes Österreich und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Tabakwaren, die nachweislich im Steuergebiet oder in einem anderen als den in Abs. 1 genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union im steuerrechtlich freien Verkehr erworben wurden und für die keine Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuer erfolgte.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
Versandhandel
§ 30. (1) Der Versandhandel mit Tabakwaren gemäß Abs. 2 ist unzulässig.
(2) Versandhandel betreibt, wer Tabakwaren aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabakwaren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(3) Werden Tabakwaren durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung der Tabakwaren an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.
(4) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Sitz) hat, eine Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.
(5) Wer vorsätzlich dem Verbot des Abs. 1 zuwiderhandelt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist nach § 51 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen.
Abkürzung
TabStG 2022
Versandhandel
§ 30. (1) Der Versandhandel mit Tabakwaren gemäß Abs. 2 ist unzulässig.
(2) Versandhandel betreibt, wer Tabakwaren aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabakwaren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(3) Werden Tabakwaren durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung der Tabakwaren an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.
(4) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Geschäftssitz) hat, eine Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)
Abkürzung
TabStG 2022
Versandhandel
§ 30. (1) Der Versandhandel mit Tabakwaren gemäß Abs. 2 ist unzulässig.
(2) Versandhandel betreibt, wer Tabakwaren aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabakwaren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(3) Werden Tabakwaren durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung der Tabakwaren an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.
(4) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Geschäftssitz) hat, eine Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 44j
Versandhandel
§ 30. (1) Der Versandhandel mit Tabakwaren gemäß Abs. 2 ist unzulässig.
(2) Versandhandel betreibt, wer Tabakwaren aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabakwaren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(3) Werden Tabakwaren durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung der Tabakwaren an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler. Der Erwerber der Tabakwaren wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner.
(3a) § 9 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(4) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Geschäftssitz) hat, eine Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)
Abkürzung
TabStG 2022
Versandhandel
§ 30. (1) Der Versandhandel mit Tabakwaren gemäß Abs. 2 ist unzulässig.
(2) Versandhandel betreibt, wer Tabakwaren aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabakwaren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(3) Werden Tabakwaren durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung der Tabakwaren an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler. Der Erwerber der Tabakwaren wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner.
(3a) § 9 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(4) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 43
Versandhandel
§ 30. (1) Der Versandhandel mit Tabakwaren gemäß Abs. 2 ist unzulässig.
(2) Versandhandel betreibt, wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabakwaren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(3) Werden Tabakwaren durch einen Versandhändler von einem Abgangsort in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung der Tabakwaren an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler. Der Erwerber der Tabakwaren wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner.
(3a) § 9 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(4) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 44j
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
§ 30a. (1) Treten während der Beförderung von Tabakwaren nach § 27 Abs. 1 und 2 oder nach § 30 Abs. 3 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. § 24 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 27 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 27 Abs. 2 die Person, die die Tabakwaren in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.
(3) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck.
Abkürzung
TabStG 2022
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
§ 30a. (1) Treten während der Beförderung von Tabakwaren nach § 27 Abs. 1 und 2 oder nach § 30 Abs. 3 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. § 24 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 27 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 27 Abs. 2 die Person, die die Tabakwaren in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.
(3) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich schriftlich anzumelden und zu entrichten.
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 43
Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten
§ 30a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dürfen Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten versandt werden. Dieser hat dem Zollamt Österreich vor einer beabsichtigten Beförderung den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln.
(2) Werden Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger haben dabei das Verfahren nach § 26 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Beförderungen im Sinne des Abs. 2 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 43
Unregelmäßigkeiten im Verkehr außerhalb der Steueraussetzung
§ 30b. (1) Treten während einer Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nach § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 3 oder § 30a Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.
(2) Als Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 gilt
das Fehlen der Zertifizierung einer oder aller an einer Beförderung von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beteiligten Personen;
die Durchführung einer Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs, von einem Mitgliedstaat in einen anderen, ohne das in § 26 Abs. 2 oder § 30a Abs. 2 vorgesehene vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument;
ein während der Beförderung von Tabakwaren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 9 Abs. 5 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 27 Abs. 5 geleistet hat, im Falle des § 28 Abs. 2 die Person, die die Tabakwaren in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.
(4) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.
(5) Wird betreffend einer Beförderung nach Abs. 1 im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann für diese nicht ermittelt werden, wo sie eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
(6) Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 1 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Tabaksteuer.
Abkürzung
TabStG 2022
Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen
Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer
§ 31. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren, die zu gewerblichen Zwecken
in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind oder
unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden sind.
(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. a wird nur gewährt, wenn der Berechtigte (Abs. 3) eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden sind. Im Falle der Ausfuhr ist der Austritt über die Zollgrenze nachzuweisen.
(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung die Tabakwaren in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurden.
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(5) Die Erstattung oder Vergütung der Tabaksteuer obliegt dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Hauptzollamt Innsbruck.
Abkürzung
TabStG 2022
Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen
Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer
§ 31. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren, die zu gewerblichen Zwecken
in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind oder
unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden sind.
(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 28a oder § 30 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Tabakwaren nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden sollen, die Anwendung des Verfahrens nach § 23 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.
(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung die Tabakwaren in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurden.
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(5) Die Erstattung oder Vergütung der Tabaksteuer obliegt dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Hauptzollamt Innsbruck.
Abkürzung
TabStG 2022
Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen
Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer
§ 31. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren, die zu gewerblichen Zwecken
in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind oder
unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden sind.
(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 28a oder § 30 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Tabakwaren nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden sollen, die Anwendung des Verfahrens nach § 23 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.
(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung die Tabakwaren in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurden.
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(5) Die Erstattung oder Vergütung der Tabaksteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Zollamt Innsbruck.
Abkürzung
TabStG 2022
Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen
Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer
§ 31. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren, die zu gewerblichen Zwecken
in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind oder
unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden sind.
(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 28a oder § 30 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Tabakwaren nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden sollen, die Anwendung des Verfahrens nach § 23 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.
(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung die Tabakwaren in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurden.
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 12 Abs. 8 sinngemäß.
(5) Die Erstattung oder Vergütung der Tabaksteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Zollamt Innsbruck.
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 44j
Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer
§ 31. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren, die zu gewerblichen Zwecken
in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind oder
unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden sind.
(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 28a eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Tabakwaren nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden sollen, die Anwendung des Verfahrens nach § 23 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.
(2a) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn die Tabakwaren nicht am Bestimmungsort angekommen sind, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 28a eingehalten und die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist.
(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung die Tabakwaren in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurden.
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 12 Abs. 8 sinngemäß.
(4a) Wird im Fall des § 30a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung der Tabakwaren der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 30a Abs. 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.
(5) Die Erstattung oder Vergütung der Tabaksteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Zollamt Innsbruck.
Abkürzung
TabStG 2022
Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer
§ 31. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren, die zu gewerblichen Zwecken
in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind oder
unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden sind.
(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 28a eingehalten, die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen Tabakwaren nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden sollen, die Anwendung des Verfahrens nach § 23 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.
(2a) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn die Tabakwaren nicht am Bestimmungsort angekommen sind, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 28a eingehalten und die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist.
(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung die Tabakwaren in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurden.
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 12 Abs. 8 sinngemäß.
(4a) Wird im Fall des § 30a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung der Tabakwaren der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 30a Abs. 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 74 Z 16 lit. c, BGBl. I Nr. 104/2019)
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 43
Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer
§ 31. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren, die zu gewerblichen Zwecken
in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder
unmittelbar in ein Drittland ausgeführt
worden sind
(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn
im Falle des Abs. 1 Z 1
das Verfahren nach § 26 Abs. 2 und nach § 28a Abs. 1 eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oder
im Einzelfall dem Zollamt Österreich auf andere Weise nachgewiesen wird, dass die Tabakwaren im anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurden,
im Falle des Abs. 1 Z 2 dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung nach Art. 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird.
(3) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn die Tabakwaren nicht am Bestimmungsort angekommen sind, der Berechtigte (Abs. 4) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.
(4) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist in den Fällen
des Abs. 2 Z 1 lit. a der zertifizierte Versender;
des Abs. 2 Z 1 lit. b derjenige, auf dessen Rechnung die Tabakwaren in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurden;
des Abs. 2 Z 2 derjenige, auf dessen Rechnung die Tabakwaren in ein Drittland ausgeführt wurden.
(5) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 12 Abs. 8 sinngemäß.
(6) Wird im Fall des § 30b Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Tabakwaren der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 30b Abs. 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.
Abkürzung
TabStG 2022
8a. Sonderbestimmungen für tabakverwandte Produkte
Herstellung und Handel
§ 31a. (1) Lager für tabakverwandte Produkte sind Herstellungsbetriebe für tabakverwandte Produkte und Handelsbetriebe für tabakverwandte Produkte.
(2) Herstellungsbetriebe für tabakverwandte Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, in welchen tabakverwandte Produkte gewerblich hergestellt werden.
(3) Handelsbetriebe für tabakverwandte Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, ausgenommen Kleinhandelsbetriebe (§ 2 Z 4 TabMG),
in denen tabakverwandte Produkte gewerblich bezogen und gelagert,
aus denen tabakverwandte Produkte versandt oder an andere Handelsbetriebe oder an den Kleinhandel abgegeben werden.
(4) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
(5) Wer einen Herstellungsbetrieb gemäß Abs. 2 oder Handelsbetrieb gemäß Abs. 3 eröffnet oder übernommen hat, hat dies dem Zollamt Österreich binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige). Das Zollamt Österreich hat den Betrieb zu registrieren.
(6) Für Lager für tabakverwandte Produkte gilt § 15 sinngemäß.
Abkürzung
TabStG 2022
Verbringungen, Einfuhr und Ausfuhr
§ 31b. (1) Der Bezug von tabakverwandten Produkten aus anderen Mitgliedstaaten, Drittländern oder Drittgebieten sowie der Versand in andere Mitgliedstaaten, Drittländer oder Drittgebiete ist Lagern für tabakverwandte Produkte und Steuerlagern vorbehalten.
(2) Lager für tabakverwandte Produkte und Steuerlager haben bezogene tabakverwandte Produkte in ihren Betrieb aufzunehmen, Aufzeichnungen über Eingänge zu führen und gegebenenfalls dem Versender die Aufnahme der tabakverwandten Produkte in ihren Betrieb zu bestätigen.
(3) Auf den Eingang von tabakverwandten Produkten aus Drittländern und Drittgebieten zu gewerblichen Zwecken findet § 25 Abs. 1 und 4 Anwendung.
(4) Sollen tabakverwandte Produkte zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder Drittgebiet verbracht werden, sind Nachweise für die Verbringung oder die Ausfuhr zu sammeln und aufzubewahren und Aufzeichnungen über die Ausgänge zu führen.
(5) § 29 findet auch auf tabakverwandte Produkte Anwendung.
(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Verfahren zur Beförderung von tabakverwandten Produkten näher zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse und Eigenschaften von tabakverwandten Produkten oder Entwicklungen insbesondere im Hinblick auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfordern.
Abkürzung
TabStG 2022
Verbot von gewerblicher Herstellung ohne Registrierung und von Versandhandel
§ 31c. (1) § 14 Abs. 1a findet auch auf tabakverwandte Produkte Anwendung, soweit für die Herstellung keine Registrierung nach § 31a Abs. 5 vorliegt.
(2) § 30 findet auch auf tabakverwandte Produkte Anwendung.
Abkürzung
TabStG 2022
Amtliche Aufsicht
§ 32. (1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Verwendung, die Vernichtung und die Vergällung von Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
(2) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Tabakwaren der Besteuerung entzogen werden.
(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder die zu beaufsichtigende Ware befinden.
Abkürzung
TabStG 2022
Amtliche Aufsicht
§ 32. (1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Verwendung, die Vernichtung und die Vergällung von Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Tabakwaren der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Gemeinschaft entzogen werden.
(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder die zu beaufsichtigende Ware befinden.
Abkürzung
TabStG 2022
Amtliche Aufsicht
§ 32. (1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Verwendung, die Vernichtung und die Vergällung von Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Tabakwaren der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.
(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder die zu beaufsichtigende Ware befinden.
Abkürzung
TabStG 2022
Amtliche Aufsicht
§ 32. (1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Verwendung, die Vernichtung und die Vergällung von Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes (Anm. 1), die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Tabakwaren der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 74 Z 17, BGBl. I Nr. 104/2019)
(_______
Anm. 1: Art. 74 Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 104/2019 lautet: „In … § 32 Abs. 2 wird nach dem Wort „Zollamt“ jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Abkürzung
TabStG 2022
Amtliche Aufsicht
§ 32. (1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Verwendung, die Vernichtung und die Vergällung von Tabakwaren und tabakverwandten Produkten unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Tabakwaren und tabakverwandte Produkte der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 33. (1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,
in Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten;
Umschließungen und Transportbehältnisse, in denen sich Tabakwaren befinden oder befinden können, auf ihren Inhalt zu prüfen;
Tabakwarenproben unentgeltlich zu entnehmen;
die Bestände an Tabakwaren festzustellen;
in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;
zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 37 bis 41) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;
Umschließungen, die zur Aufnahme von Tabakwaren bestimmt sind oder in denen sich Tabakwaren befinden, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen.
(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehenden Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 33. (1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,
in Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten;
Umschließungen und Transportbehältnisse, in denen sich Tabakwaren befinden oder befinden können, auf ihren Inhalt zu prüfen;
Tabakwarenproben unentgeltlich zu entnehmen;
die Bestände an Tabakwaren festzustellen;
in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;
zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 37 bis 41) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;
Umschließungen, die zur Aufnahme von Tabakwaren bestimmt sind oder in denen sich Tabakwaren befinden, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen;
anzuordnen, dass in Z 7 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.
(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehenden Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.
(3) Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 33. (1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,
in Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten;
Umschließungen und Transportbehältnisse, in denen sich Tabakwaren befinden oder befinden können, auf ihren Inhalt zu prüfen;
Tabakwarenproben unentgeltlich zu entnehmen;
die Bestände an Tabakwaren festzustellen;
in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;
zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 37 bis 41) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;
Umschließungen, die zur Aufnahme von Tabakwaren bestimmt sind oder in denen sich Tabakwaren befinden, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen;
anzuordnen, dass in Z 7 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.
(1a) Abs. 1 findet auch auf tabakverwandte Produkte Anwendung.
(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehenden Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.
(3) Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 34. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Tabakwarenverwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Tabakwaren, getrennt nach den Gattungen und Sorten, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Hauptzollamt schriftlich mitzuteilen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§ 37 bis 41 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Tabakwarenmengen, nach Gattungen und Sorten getrennt, in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, aufgenommen, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (§ 6 Abs. 1 Z 1), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Tabakwaren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 34. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Tabakwarenverwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Tabakwaren, getrennt nach den Gattungen und Sorten, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Hauptzollamt schriftlich mitzuteilen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§ 37 bis 41 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Tabakwarenmengen, nach Gattungen und Sorten getrennt, in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, aufgenommen, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (§ 6 Abs. 1 Z 1), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Tabakwaren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(4) Die im Abs. 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 34. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Tabakwarenverwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Tabakwaren, getrennt nach den Gattungen und Sorten, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Zollamt schriftlich mitzuteilen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§ 37 bis 41 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Tabakwarenmengen, nach Gattungen und Sorten getrennt, in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, aufgenommen, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (§ 6 Abs. 1 Z 1), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Tabakwaren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(4) Die im Abs. 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 44j
§ 34. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Tabakwarenverwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Tabakwaren, getrennt nach den Gattungen und Sorten, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Zollamt schriftlich mitzuteilen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§ 37 bis 41 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Tabakwarenmengen, nach Gattungen und Sorten getrennt, in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, aufgenommen, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (§ 6 Abs. 1 Z 1), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Tabakwaren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(4) Die im Abs. 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 34. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Tabakwarenverwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Tabakwaren, getrennt nach den Gattungen und Sorten, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Zollamt Österreich schriftlich mitzuteilen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes Österreich aus den nach §§ 37 bis 41 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Tabakwarenmengen, nach Gattungen und Sorten getrennt, in einem vom Zollamt Österreich zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, aufgenommen, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (§ 6 Abs. 1 Z 1), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Tabakwaren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(4) Die im Abs. 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 43
§ 34. (1) Inhaber eines Steuerlagers haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Tabakwaren, getrennt nach den Gattungen und Sorten, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung zum Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden, den ermittelten Sollbestand dem Istbestand gegenüberzustellen und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme dem Zollamt Österreich binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Für Inhaber eines Tabakwarenverwendungsbetriebes gilt dies in jenen Fällen, in denen das Zollamt Österreich dies insbesondere zur Sicherstellung der bestimmungsgemäßen Verwendung der unversteuert bezogenen Tabakwaren verlangt.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes Österreich aus den nach §§ 37 bis 41 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Tabakwarenmengen, nach Gattungen und Sorten getrennt, in einem vom Zollamt Österreich zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, aufgenommen, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (§ 6 Abs. 1 Z 1), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen, ein registrierter Versender, ein registrierter Empfänger, ein zertifizierter Versender, ein zertifizierter Empfänger und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, dass damit Tabakwaren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(4) Die im Abs. 3 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 35. Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Tabakwarenverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines berechtigten Empfängers bei der Aufnahme von Tabakwarenbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 35. Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Tabakwarenverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines berechtigten Empfängers bei der Aufnahme von Tabakwarenbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Abkürzung
TabStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 44j.
§ 35. Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Tabakwarenverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines registrierten Empfängers bei der Aufnahme von Tabakwarenbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Abkürzung
TabStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 44j.
§ 35. Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Tabakwarenverwendungsbetrieb oder einem Lager für tabakverwandte Produkte bei der Aufnahme von Tabakwarenbeständen oder Beständen an tabakverwandten Produkten Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
§ 36. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Tabakwaren, die in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager oder einen Tabakwarenverwendungsbetrieb aufgenommen werden sollen, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
die Menge und die Gattungen der weggebrachten Tabakwaren;
den Tag der Wegbringung;
die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den die Tabakwaren aufgenommen werden sollen.
(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.
(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Tabakwaren, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn die Tabakwaren in denselben Betrieb aufgenommen werden sollen.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 36. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Tabakwaren, die in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager oder einen Tabakwarenverwendungsbetrieb aufgenommen werden sollen, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
die Menge und die Gattungen der weggebrachten Tabakwaren;
den Tag der Wegbringung;
die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den die Tabakwaren aufgenommen werden sollen.
(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.
(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Tabakwaren, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn die Tabakwaren in denselben Betrieb aufgenommen werden sollen. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 44j
§ 36. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 16a Abs. 1, jede Wegbringung von Tabakwaren, die in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb aufgenommen werden sollen, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet (Versandanzeige).
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
die Menge und die Gattungen der weggebrachten Tabakwaren;
den Tag der Wegbringung;
die Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Steuerlagerinhabers und des Steuerlagers oder des registrierten Versenders nach Abs. 1;
die nationale Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Betriebes, in den die Tabakwaren aufgenommen werden sollen.
(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Sind amtliche Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Versandanzeige mit Verordnung festzulegen.
(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Tabakwaren, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn die Tabakwaren in denselben Betrieb aufgenommen werden sollen. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder das in § 20 Abs. 4 genannte Zollamt auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 36. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 16a Abs. 1, jede Wegbringung von Tabakwaren, die in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb aufgenommen werden sollen, dem Zollamt Österreich anzuzeigen (Versandanzeige).
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
die Menge und die Gattungen der weggebrachten Tabakwaren;
den Tag der Wegbringung;
die Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Steuerlagerinhabers und des Steuerlagers oder des registrierten Versenders nach Abs. 1;
die nationale Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Betriebes, in den die Tabakwaren aufgenommen werden sollen.
(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Sind amtliche Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Versandanzeige mit Verordnung festzulegen.
(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Tabakwaren, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn die Tabakwaren in denselben Betrieb aufgenommen werden sollen. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
Aufzeichnungspflichten
§ 37. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche Tabakwaren
im Betrieb hergestellt wurden;
in den Betrieb aufgenommen wurden;
zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurden;
aus dem Betrieb weggebracht wurden;
in den Betrieb zurückgenommen wurden;
im Betrieb unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen neben der Gattung, der Menge und der Sortenbezeichnung der Tabakwaren zu ersehen sein:
für die im Betrieb hergestellten Tabakwaren der Tag der Herstellung; als Tag der Herstellung von Tabakwaren, die verpackt werden sollen, gilt der Tag, an dem sie verpackt wurden;
für die in den Betrieb aufgenommenen Tabakwaren der Verkaufspreis (§ 5) und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und
gegebenenfalls die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers, aus dem die Tabakwaren bezogen wurden, oder
im Falle der Einfuhr der Tag der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abfertigung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;
für die zum Verbrauch im Betrieb entnommenen Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Entnahme;
für die in den Betrieb zurückgenommenen Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, der die Tabakwaren zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und, wenn die Tabakwaren aus einem Steuerlager, einem Tabakwarenverwendungsbetrieb, einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland zurückgenommen wurden, die unter Z 2 lit. a und b aufgezählten Angaben;
für die aus dem Betrieb weggebrachten Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Wegbringung; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und
gegebenenfalls die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder Tabakwarenverwendungsbetriebes, in den die Tabakwaren aufgenommen werden sollen, oder
wenn die Tabakwaren in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden sollen, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers in diesem Mitgliedstaat, oder
wenn die Tabakwaren aus dem Steuergebiet ausgeführt wurden, der Tag des Austritts über die Zollgrenze;
für die im Betrieb unbrauchbar gemachten oder vernichteten Tabakwaren der Tag und die Art des Unbrauchbarmachens oder der Vernichtung.
Abkürzung
TabStG 2022
Aufzeichnungspflichten
§ 37. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche Tabakwaren
im Betrieb hergestellt wurden;
in den Betrieb aufgenommen wurden;
zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurden;
aus dem Betrieb weggebracht wurden;
in den Betrieb zurückgenommen wurden;
im Betrieb unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen neben der Gattung, der Menge und der Sortenbezeichnung der Tabakwaren zu ersehen sein:
für die im Betrieb hergestellten Tabakwaren der Tag der Herstellung; als Tag der Herstellung von Tabakwaren, die verpackt werden sollen, gilt der Tag, an dem sie verpackt wurden;
für die in den Betrieb aufgenommenen Tabakwaren der Verkaufspreis (§ 5) und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und
gegebenenfalls die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers, aus dem die Tabakwaren bezogen wurden, oder
wenn die Tabakwaren in das Steuergebiet eingeführt wurden, der Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;
für die zum Verbrauch im Betrieb entnommenen Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Entnahme;
für die in den Betrieb zurückgenommenen Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, der die Tabakwaren zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und, wenn die Tabakwaren aus einem Steuerlager, einem Tabakwarenverwendungsbetrieb, einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland zurückgenommen wurden, die unter Z 2 lit. a und b aufgezählten Angaben;
für die aus dem Betrieb weggebrachten Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Wegbringung; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und
gegebenenfalls die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder Tabakwarenverwendungsbetriebes, in den die Tabakwaren aufgenommen werden sollen, oder
wenn die Tabakwaren in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden sollen, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers in diesem Mitgliedstaat, oder
wenn die Tabakwaren aus dem Steuergebiet ausgeführt wurden, der Tag des Austritts über die Zollgrenze;
für die im Betrieb unbrauchbar gemachten oder vernichteten Tabakwaren der Tag und die Art des Unbrauchbarmachens oder der Vernichtung.
Abkürzung
TabStG 2022
Aufzeichnungspflichten
§ 37. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche Tabakwaren
im Betrieb hergestellt wurden;
in den Betrieb aufgenommen wurden;
zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurden;
aus dem Betrieb weggebracht wurden;
in den Betrieb zurückgenommen wurden;
im Betrieb unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen neben der Gattung, der Menge und der Sortenbezeichnung der Tabakwaren zu ersehen sein:
für die im Betrieb hergestellten Tabakwaren der Tag der Herstellung; als Tag der Herstellung von Tabakwaren, die verpackt werden sollen, gilt der Tag, an dem sie verpackt wurden;
für die in den Betrieb aufgenommenen Tabakwaren der Verkaufspreis (§ 5) und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und
gegebenenfalls die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers, aus dem die Tabakwaren bezogen wurden, oder
wenn die Tabakwaren in das Steuergebiet eingeführt wurden, der Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;
für die zum Verbrauch im Betrieb entnommenen Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Entnahme;
für die in den Betrieb zurückgenommenen Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, der die Tabakwaren zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und, wenn die Tabakwaren aus einem Steuerlager, einem Tabakwarenverwendungsbetrieb, einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland zurückgenommen wurden, die unter Z 2 lit. a und b aufgezählten Angaben;
für die aus dem Betrieb weggebrachten Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Wegbringung; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und
gegebenenfalls die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder Tabakwarenverwendungsbetriebes, in den die Tabakwaren aufgenommen werden sollen, oder
wenn die Tabakwaren in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden sollen, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers in diesem Mitgliedstaat, oder
wenn die Tabakwaren aus dem Steuergebiet ausgeführt wurden, der Tag des Ausgangs aus dem Zollgebiet;
für die im Betrieb unbrauchbar gemachten oder vernichteten Tabakwaren der Tag und die Art des Unbrauchbarmachens oder der Vernichtung.
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 43
Aufzeichnungspflichten
§ 37. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche Tabakwaren
im Betrieb hergestellt wurden;
in den Betrieb aufgenommen wurden;
zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurden;
aus dem Betrieb weggebracht wurden;
in den Betrieb zurückgenommen wurden;
im Betrieb unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen neben der Gattung, der Menge und der Sortenbezeichnung der Tabakwaren zu ersehen sein:
für die im Betrieb hergestellten Tabakwaren der Tag der Herstellung; als Tag der Herstellung von Tabakwaren, die verpackt werden sollen, gilt der Tag, an dem sie verpackt wurden;
für die in den Betrieb aufgenommenen Tabakwaren der Verkaufspreis (§ 5) und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und
gegebenenfalls die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers, aus dem die Tabakwaren bezogen wurden, oder
wenn die Tabakwaren in das Steuergebiet eingeführt wurden, der Tag der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;
für die zum Verbrauch im Betrieb entnommenen Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Entnahme;
für die in den Betrieb zurückgenommenen Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, der die Tabakwaren zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und, wenn die Tabakwaren aus einem Steuerlager, einem Tabakwarenverwendungsbetrieb, einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland zurückgenommen wurden, die unter Z 2 lit. a und b aufgezählten Angaben;
für die aus dem Betrieb weggebrachten Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Wegbringung; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und
gegebenenfalls die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder Tabakwarenverwendungsbetriebes, in den die Tabakwaren aufgenommen werden sollen, oder
wenn die Tabakwaren in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden sollen, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers in diesem Mitgliedstaat, oder
wenn die Tabakwaren aus dem Steuergebiet ausgeführt wurden, der Tag des Ausgangs aus dem Zollgebiet;
für die im Betrieb unbrauchbar gemachten oder vernichteten Tabakwaren der Tag und die Art des Unbrauchbarmachens oder der Vernichtung.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 38. (1) Der Inhaber eines Tabakwarenverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
wie viele Tabakwaren
in den Betrieb aufgenommen wurden;
im Betrieb verwendet wurden;
aus dem Betrieb weggebracht wurden;
zu welchen Zwecken die Tabakwaren verwendet wurden.
(2) Die Aufzeichnungen über die in den Betrieb aufgenommenen oder aus dem Betrieb weggebrachten Tabakwaren müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 und 5 entsprechen. Für die im Betrieb verwendeten Tabakwaren müssen aus den Aufzeichnungen die verwendeten Mengen, getrennt nach Gattungen und Sorten, sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 39. (1) Der berechtigte Empfänger (§ 19 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wie viele Tabakwaren er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 lit. a entsprechen.
Abkürzung
TabStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 44j.
§ 39. (1) Der registrierte Empfänger (§ 19 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wie viele Tabakwaren er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 lit. a entsprechen.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
§ 40. (1) Der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 27 Abs. 1 und 2) hat Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 bis 6 entsprechen.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 40. (1) Der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 27 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 28a Abs. 2) hat Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 bis 6 entsprechen.
Abkürzung
TabStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 44j.
§ 40. (1) Der registrierte Versender (§ 20), Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 27 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 28a Abs. 2) hat Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 bis 6 entsprechen.
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 43
§ 40. (1) Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach § 28 Abs. 2, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 bis 6 entsprechen.
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 43
§ 40. (1) Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach § 28 Abs. 2, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 bis 6 entsprechen.
(3) Abs. 1 findet auch auf Lager für tabakverwandte Produkte Anwendung.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 41. (1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 37 bis 40) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 41. (1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 37 bis 40) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.
Abkürzung
TabStG 2022
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