Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1994 (Bundesfinanzgesetz 1994 - BFG 1994)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-01-01
Letzte Aktualisierung 1994-12-14
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Abkürzung

BFG 1994

Abkürzung

BFG 1994

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1994 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:

Allgemeiner Ausgleichs- Gesamt-

Haushalt haushalt haushalt

(Beträge in Millionen Schilling)

Ausgaben: 709.311,363 158.066,987 867.378,350

Einnahmen: 628.610,619 238.767,731 867.378,350

```

```

Abgang: 80.700,744 - -

Überschuß: - 80.700,744 -

Der Abgang das allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1994 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1966, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach

den Bestimmungen des BHG bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung von kurzfristigen Verpflichtungen, abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen und der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtung Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 1994 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen werden.

(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene Betrage, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991, aufgenommen werden und erhöht sich um jene Betrage, die sich aus der Ausnutzung der Ermächtigungen

1.gemäß Art. III,

2.gemäß Art. VII und

3.gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG beim Voranschlagsansatz 1/11177, beim

Voranschlagsansatz 1/15537 für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 39b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung und beim Voranschlagsansatz 1/40107 jeweils bis zu 200 Millionen Schilling,

ergeben.

(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch

genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.

Abkürzung

BFG 1994

Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach

den Bestimmungen des BHG bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung von kurzfristigen Verpflichtungen, abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen und der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtung Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 1994 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen werden.

(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene Betrage, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991, aufgenommen werden und erhöht sich um jene Betrage, die sich aus der Ausnutzung der Ermächtigungen

1.gemäß Art. III,

2.gemäß Art. VII und

3.gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG beim Voranschlagsansatz 1/11177, beim

Voranschlagsansatz 1/15537 für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 39b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung und beim Voranschlagsansatz 1/40107 jeweils bis zu 200 Millionen Schilling,

ergeben.

(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch

genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, einen gegenüber Artikel I sich ergebenden höheren Gebarungsabgang bis zu einem Betrag von 20 000 Millionen Schilling durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.

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BFG 1994

Artikel III. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1994 zusätzliche Ausgaben als zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag (Anlage II) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Voranschlagsansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen:

1.

Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2.436,055 Millionen Schilling, wenn

a)

die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert und

b)

das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen läßt.

2.

Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansatzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2.835,010 Millionen Schilling, wenn

a)

mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter

insbesondere erhebliche Minderungen des Einganges von Aufträgen bei den Unternehmungen, auftreten und

b)

dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung

entgegengewirkt werden kann.

3.

Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Z 1 oder Z 2

genehmigten zusätzlichen Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.

(2) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1994 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I), durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 1994 mit 4,6 vH zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 1994 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.

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BFG 1994

Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen des Betriebes oder der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, soweit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für den betreffenden Betrieb betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.

(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.

(3) Den in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für einen einzelnen Betrieb oder eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen , übersteigen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1994 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den zweckgebundenen Ausgabenteilen der Voranschlagsansätze des Paragraphen 1415 und beim Voranschlagsansatz 1/14188 bis zur Höhe von Einsparungen der zweckgebundenen Ausgabenbeträge bei anderen Voranschlagsansätzen der Paragraphe 1415 und 1418 zu geben, wenn im Rahmen des festgelegten Förderungsschwerpunktprogrammes oder der Forschungsvorhaben in internationaler Kooperation dies forschungspolitisch notwendig oder wirtschaftlich zweckmäßig ist, wobei die Ansatzüberschreitung 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf.

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1994 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;

2.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711, 753, 773 und 783 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden

3.

bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;

4.

bei den Voranschlagsansatzen der Titel 602 und 603 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der dem Grünen Plan zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei einem anderen Voranschlagsansatz dieses Titels und im Rahmen der Gesamtplanung des Grünen Planes zurückgestellt werden können; die Beträge der Voranschlagsansätze 1/60396 und 1/60398 dürfen unter den genannten Bedingungen bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabenrückstellung, höchstens jedoch bis 50 vH des Ansatzbetrages beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz überschritten werden; bei Voranschlagsansätzen der Titel 602, 603 und 604 bis zu einem Betrag von 10 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegende Einzelmaßnahme im Rahmen der dem Grünen Plan beziehungsweise den marktordnungspolitischen Maßnahmen zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind und die Überschreitung der Voranschlagsansätze des Titels 602 durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Titels 604 und umgekehrt, jene der Voranschlagsansätze des Titels 603 durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Titels 604 und umgekehrt bedeckt werden können; bei den Voranschlagsansätzen des Titels 604 bis zu einem Betrag von 90 vH des jeweils veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der den marktordnungspolitischen Maßnahmen zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen auf Grund unvorhersehbarer geänderter wirtschaftlicher Entwicklung erforderlich und zweckmäßig sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe bei den Voranschlagsansätzen des Titels 604 sichergestellt werden kann;

5.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen der Voranschlagsansatz 1/64297 und die Voranschlagsansätze der Paragraphen 6425 und 6426, sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen B, S und A erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt werden können;

6.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 5, 6 und 8 der Paragraphen 1551 und 1552 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

7.

bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 5 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Fonds der Arbeitsmarktverwaltung überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 15 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge;

8.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragraphen 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

9.

bei den Voranschlagsansätzen 1/10066, 1/10068 (bis zu einem Betrag von 70 Millionen Schilling) und 1/54285 für Maßnahmen zur Hilfeleistung für osteuropäische Staaten bis zu einem Betrag von insgesamt 1 000 Million Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

10.

beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für Vorschußleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfsleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1993, in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;

11.

bei den Voranschlagsansätzen 1/14186 und 1/14188 bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Schilling zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EG/EWR-Programmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;

12.

bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung von Härteausgleichen gemäß §§ 15a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, 14a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73a des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964 - alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt werden kann;

13.

bei den Voranschlagsansätzen 1/15525, 1/15526 und 1/15528 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 39a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Betrag von insgesamt 150 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

14.

beim Voranschlagsansatz 1/17206 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling zur Finanzierung der Aktionen Forderung der Turnusausbildung in Lehrpraxen und Mangelsparten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

15.

beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

16.

beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann;

17.

bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und 1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/oder 2/20304 bedeckt werden kann;

18.

beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Maßnahmen der Marktpflege zur Verbesserung der Lage auf dem Sekundärmarkt, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

19.

beim Voranschlagsansatz 1/51058 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Zinsen aus Währungstauschverträgen (Erwerb von Bundestitel), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

20.

beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 40 Milliarden Schilling zur Tilgung zusätzlicher aufgrund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;

21.

beim Voranschlagsansatz 1/59908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschuld und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

22.

beim Voranschlagsansatz 1/54255 bis zu einem Betrag von 40 Millionen Schilling für die Gewährung von Darlehen an Flughafenbetriebsgesellschaften nach Maßgabe deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54093 sichergestellt werden kann;

23.

beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 39 Millionen Schilling für gemäß den §§ 31 Abs. 3 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, nicht vorhersehbar gewesene notstandspolizeiliche Maßnahmen zur Gewässerreinhaltung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; bei den Voranschlagsansätzen 1/60848 und 1/60866 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen das Schutzwasserbaues auf Grund eingetretener Katastrophenereignisse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann;

24.

beim Voranschlagsansatz 1/60126 bis zu einem Betrag von 5 vH des veranschlagten Betrages für den Fall der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949 in der jeweils geltenden Fassung, bzw. für allfällige Vergleiche zur Vermeidung der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60136 sichergestellt werden kann;

25.

beim Voranschlagsansatz 1/60126 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Förderungsmaßnahmen gemäß § 33f Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

26.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen gemäß Z 1 und 2 bis zum Betrag von 1 Million Schilling je Voranschlagsansatz, soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind.

27.

beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die gemäß § 64 Abs. 2 Z 1 AlVG vom Fonds der Arbeitsmarktverwaltung gemäß § 64 Abs. 3 AlVG zu tragenden Personalausgaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;

28.

beim Voranschlagsansatz 1/65225 bis zu 3 374 Millionen Schilling aus Anlaß von Privatisierungsmaßnahmen von Unternehmungen mit Bundesbeteiligung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54847 sichergestellt werden kann;

29.

beim Voranschlagsansatz 1/54848 bis zu 70 Millionen Schilling für die Refundierung von Kosten aus Umschuldungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Privatisierung von Unternehmungen mit Bundesbeteiligung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54847 sichergestellt werden kann.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1994 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils geltenden Fassung und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen zu finden ist;

2.

bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1/1516 in jener Höhe, in der für die Voranschlagsansätze 1/15158 und 1/15164 Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51247 bzw. 2/51267 sicherzustellen ist;

3.

für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 15 Millionen Schilling im Finanzjahr 1994 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;

4.

bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juni 1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in des Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;

5.

beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 1995 in Höhe des gemäß § 60 Abs. 5 AlVG für die Überweisung an den Fonds der Arbeitsmarktverwaltung vorgesehenen Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des Titels 155 zu finden ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von

50 Milliarden Schilling und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

Abkürzung

BFG 1994

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1994 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;

2.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711, 753, 773 und 783 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden

3.

bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;

4.

bei den Voranschlagsansatzen der Titel 602 und 603 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der dem Grünen Plan zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei einem anderen Voranschlagsansatz dieses Titels und im Rahmen der Gesamtplanung des Grünen Planes zurückgestellt werden können; die Beträge der Voranschlagsansätze 1/60396 und 1/60398 dürfen unter den genannten Bedingungen bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabenrückstellung, höchstens jedoch bis 50 vH des Ansatzbetrages beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz überschritten werden; bei Voranschlagsansätzen der Titel 602, 603 und 604 bis zu einem Betrag von 10 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegende Einzelmaßnahme im Rahmen der dem Grünen Plan beziehungsweise den marktordnungspolitischen Maßnahmen zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind und die Überschreitung der Voranschlagsansätze des Titels 602 durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Titels 604 und umgekehrt, jene der Voranschlagsansätze des Titels 603 durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Titels 604 und umgekehrt bedeckt werden können; bei den Voranschlagsansätzen des Titels 604 bis zu einem Betrag von 90 vH des jeweils veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der den marktordnungspolitischen Maßnahmen zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen auf Grund unvorhersehbarer geänderter wirtschaftlicher Entwicklung erforderlich und zweckmäßig sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe bei den Voranschlagsansätzen des Titels 604 sichergestellt werden kann;

5.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen der Voranschlagsansatz 1/64297 und die Voranschlagsansätze der Paragraphen 6425 und 6426, sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen B, S und A erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt werden können;

6.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 5, 6 und 8 der Paragraphen 1551 und 1552 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

7.

bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 5 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Fonds der Arbeitsmarktverwaltung überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 15 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge;

8.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragraphen 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

9.

bei den Voranschlagsansätzen 1/10066, 1/10068 (bis zu einem Betrag von 70 Millionen Schilling) und 1/54285 für Maßnahmen zur Hilfeleistung für osteuropäische Staaten bis zu einem Betrag von insgesamt 1 000 Million Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

10.

beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für Vorschußleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfsleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1993, in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;

11.

bei den Voranschlagsansätzen 1/14186 und 1/14188 bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Schilling zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EG/EWR-Programmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;

12.

bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung von Härteausgleichen gemäß §§ 15a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, 14a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73a des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964 - alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt werden kann;

die Ansatzüberschreitung darf höchstens 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, betragen;

13.

bei den Voranschlagsansätzen 1/15525, 1/15526 und 1/15528 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 39a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Betrag von insgesamt 150 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

14.

beim Voranschlagsansatz 1/17206 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling zur Finanzierung der Aktionen Forderung der Turnusausbildung in Lehrpraxen und Mangelsparten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

15.

beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

16.

beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann;

17.

bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und 1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/oder 2/20304 bedeckt werden kann;

18.

beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Maßnahmen der Marktpflege zur Verbesserung der Lage auf dem Sekundärmarkt, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

19.

beim Voranschlagsansatz 1/51058 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Zinsen aus Währungstauschverträgen (Erwerb von Bundestitel), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

20.

beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 40 Milliarden Schilling zur Tilgung zusätzlicher aufgrund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;

21.

beim Voranschlagsansatz 1/59908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschuld und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

22.

beim Voranschlagsansatz 1/54255 bis zu einem Betrag von 40 Millionen Schilling für die Gewährung von Darlehen an Flughafenbetriebsgesellschaften nach Maßgabe deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54093 sichergestellt werden kann;

23.

beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 39 Millionen Schilling für gemäß den §§ 31 Abs. 3 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, nicht vorhersehbar gewesene notstandspolizeiliche Maßnahmen zur Gewässerreinhaltung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; bei den Voranschlagsansätzen 1/60848 und 1/60866 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen das Schutzwasserbaues auf Grund eingetretener Katastrophenereignisse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann;

24.

beim Voranschlagsansatz 1/60126 bis zu einem Betrag von 5 vH des veranschlagten Betrages für den Fall der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949 in der jeweils geltenden Fassung, bzw. für allfällige Vergleiche zur Vermeidung der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60136 sichergestellt werden kann;

25.

beim Voranschlagsansatz 1/60126 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Förderungsmaßnahmen gemäß § 33f Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

26.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen gemäß Z 1 und 2 bis zum Betrag von 1 Million Schilling je Voranschlagsansatz, soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind.

27.

beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die gemäß § 64 Abs. 2 Z 1 AlVG vom Fonds der Arbeitsmarktverwaltung gemäß § 64 Abs. 3 AlVG zu tragenden Personalausgaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;

28.

beim Voranschlagsansatz 1/65225 bis zu 3 374 Millionen Schilling aus Anlaß von Privatisierungsmaßnahmen von Unternehmungen mit Bundesbeteiligung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54847 sichergestellt werden kann;

29.

beim Voranschlagsansatz 1/54848 bis zu 70 Millionen Schilling für die Refundierung von Kosten aus Umschuldungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Privatisierung von Unternehmungen mit Bundesbeteiligung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54847 sichergestellt werden kann.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1994 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils geltenden Fassung und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen zu finden ist;

2.

bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1/1516 in jener Höhe, in der für die Voranschlagsansätze 1/15158 und 1/15164 Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51247 bzw. 2/51267 sicherzustellen ist;

3.

für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 15 Millionen Schilling im Finanzjahr 1994 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;

4.

bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juni 1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in des Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;

5.

beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 1995 in Höhe des gemäß § 60 Abs. 5 AlVG für die Überweisung an den Fonds der Arbeitsmarktverwaltung vorgesehenen Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des Titels 155 zu finden ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von

50 Milliarden Schilling und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Devisentermingeschäften bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

Abkürzung

BFG 1994

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 1994 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 5 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Fonds der Arbeitsmarktverwaltung überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1994 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei den Voranschlagsansätzen 1/10606, und 1/10608 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe;

2.

beim Voranschlagsansatz 1/11178 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für Leistungen im Rahmen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, in der jeweils geltenden Fassung;

3.

beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;

4.

bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 300 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;

5.

beim Voranschlagsansatz 1/14108 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Finanzierung von Fachhochschul - Studienlehrgängen, soferne andere Körperschaften sich mit einem angemessenen Betrag beteiligen;

6.

beim Voranschlagsansatz 1/18646 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der östlichen Nachbarstaaten Österreichs, die eine wesentliche Reduzierung der Umweltbelastung in Österreich bewirken;

7.

beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 300 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung aufgrund internationaler, multilateral abgestimmte Maßnahmen;

8.

beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für den Erwerb von Bundestitel;

9.

beim Voranschlagsansatz 1/51038 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für eventuelle Kursverluste;

10.

beim Voranschlagsansatz 1/51918 für aufgrund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling

11.

beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;

12.

bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling;

13.

bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung;

14.

bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling zur Durchführung der in den abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der österreichischen Luftraumüberwachung (BGBl. Nr. 524/1990, in der geltenden Fassung); in den Vorjahren aufgrund der Vereinbarungen bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von insgesamt 300 Millionen Schilling;

15.

beim Voranschlagsansatz 1/60098 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für nicht vorhersehbare Waldbrandbekämpfungskosten, die gemäß § 42 lit. f. des Forstgesetzes vom Bund zu tragen sind;

16.

beim Voranschlagsansatz 1/60456 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling, falls im Jahr 1994 keine Prämien für Rinderhalter eingeführt werden und ein entsprechender Finanzierungsbedarf bei den Exporterstattungen für Tiere und tierische Produkte gegeben ist;

17.

beim Voranschlagsansatz 1/60476 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling, wenn ein entsprechender Finanzierungsbedarf bei den Exporterstattungen für Milch und Milchprodukte gegeben ist;

18.

beim Voranschlagsansatz 1/15658 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 13 Abs. 3 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 835/1992;

19.

bei den Voranschlagsansätzen 1/10008, 1/10208, 1/12208, 1/13048, 1/14188, 1/15008, 1/17008, 1/18418, 1/18608, 1/54848. 1/63038 und 1/65118 bis zu einem Betrag von insgesamt 420 Millionen Schilling für Zahlungen an das Ausland im Zusammenhang mit dem EWR-Abkommen.

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1994 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei den Voranschlagsansätzen 1/10606, und 1/10608 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe;

2.

beim Voranschlagsansatz 1/11178 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für Leistungen im Rahmen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, in der jeweils geltenden Fassung;

3.

beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;

4.

bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 300 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;

5.

beim Voranschlagsansatz 1/14108 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Finanzierung von Fachhochschul - Studienlehrgängen, soferne andere Körperschaften sich mit einem angemessenen Betrag beteiligen;

6.

beim Voranschlagsansatz 1/18646 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der östlichen Nachbarstaaten Österreichs, die eine wesentliche Reduzierung der Umweltbelastung in Österreich bewirken;

7.

beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 300 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung aufgrund internationaler, multilateral abgestimmte Maßnahmen;

8.

beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für den Erwerb von Bundestitel;

9.

beim Voranschlagsansatz 1/51038 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für eventuelle Kursverluste;

10.

beim Voranschlagsansatz 1/51918 für aufgrund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling

11.

beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;

12.

bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling;

13.

bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung;

14.

bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling zur Durchführung der in den abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der österreichischen Luftraumüberwachung (BGBl. Nr. 524/1990, in der geltenden Fassung); in den Vorjahren aufgrund der Vereinbarungen bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von insgesamt 300 Millionen Schilling;

15.

beim Voranschlagsansatz 1/60098 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für nicht vorhersehbare Waldbrandbekämpfungskosten, die gemäß § 42 lit. f. des Forstgesetzes vom Bund zu tragen sind;

16.

beim Voranschlagsansatz 1/60456 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling, falls im Jahr 1994 keine Prämien für Rinderhalter eingeführt werden und ein entsprechender Finanzierungsbedarf bei den Exporterstattungen für Tiere und tierische Produkte gegeben ist;

17.

beim Voranschlagsansatz 1/60476 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling, wenn ein entsprechender Finanzierungsbedarf bei den Exporterstattungen für Milch und Milchprodukte gegeben ist;

18.

beim Voranschlagsansatz 1/15658 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 13 Abs. 3 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 835/1992;

19.

bei den Voranschlagsansätzen 1/10008, 1/10208, 1/12208, 1/13048, 1/14188, 1/15008, 1/17008, 1/18418, 1/18608, 1/54848. 1/63038 und 1/65118 bis zu einem Betrag von insgesamt 420 Millionen Schilling für Zahlungen an das Ausland im Zusammenhang mit dem EWR-Abkommen;

20.

bei den Voranschlagsansätzen 1/15565 und 1/15566 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969 in der Fassung BGBl. Nr. 450/1994;

21.

beim Voranschlagsansatz 1/60446 bis zu einem Betrag von 1 900 Millionen Schilling zur Bedeckung der Finanzierungserfordernisse gemäß § 53 Abs. 2c des Marktordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 210/1985 in der jeweils geltenden Fassung.

Abkürzung

BFG 1994

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1994 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei den Voranschlagsansätzen 1/10606, und 1/10608 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe;

2.

beim Voranschlagsansatz 1/11178 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für Leistungen im Rahmen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, in der jeweils geltenden Fassung;

3.

beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;

4.

bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 300 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;

5.

bei den Voranschlagsansätzen 1/14106 und 1/14108 bis zu einem Betrag von insgesamt 25 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Finanzierung von Fachhochschul-Studienlehrgängen, sofern andere Körperschaften sich mit einem angemessenen Betrag beteiligen;

6.

beim Voranschlagsansatz 1/18646 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der östlichen Nachbarstaaten Österreichs, die eine wesentliche Reduzierung der Umweltbelastung in Österreich bewirken;

7.

beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 300 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung aufgrund internationaler, multilateral abgestimmte Maßnahmen;

8.

beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für den Erwerb von Bundestitel;

9.

beim Voranschlagsansatz 1/51038 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für eventuelle Kursverluste;

10.

beim Voranschlagsansatz 1/51918 für aufgrund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling

11.

beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;

12.

bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling;

13.

bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung;

14.

bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling zur Durchführung der in den abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der österreichischen Luftraumüberwachung (BGBl. Nr. 524/1990, in der geltenden Fassung); in den Vorjahren aufgrund der Vereinbarungen bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von insgesamt 300 Millionen Schilling;

15.

beim Voranschlagsansatz 1/60098 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für nicht vorhersehbare Waldbrandbekämpfungskosten, die gemäß § 42 lit. f. des Forstgesetzes vom Bund zu tragen sind;

16.

beim Voranschlagsansatz 1/60456 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling, falls im Jahr 1994 keine Prämien für Rinderhalter eingeführt werden und ein entsprechender Finanzierungsbedarf bei den Exporterstattungen für Tiere und tierische Produkte gegeben ist;

17.

beim Voranschlagsansatz 1/60476 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling, wenn ein entsprechender Finanzierungsbedarf bei den Exporterstattungen für Milch und Milchprodukte gegeben ist;

18.

beim Voranschlagsansatz 1/15658 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 13 Abs. 3 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 835/1992;

19.

bei den Voranschlagsansätzen 1/10008, 1/10208, 1/12208, 1/13048, 1/14188, 1/15008, 1/17008, 1/18418, 1/18608, 1/54848. 1/63038 und 1/65118 bis zu einem Betrag von insgesamt 420 Millionen Schilling für Zahlungen an das Ausland im Zusammenhang mit dem EWR-Abkommen;

20.

bei den Voranschlagsansätzen 1/15565 und 1/15566 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969 in der Fassung BGBl. Nr. 450/1994;

21.

bei den Voranschlagsansätzen 1/60446 und 1/60476 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 900 Millionen Schilling zur Bedeckung der Finanzierungserfordernisse gemäß § 53 Abs. 2c des Marktordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 210/1985 in der jeweils geltenden Fassung, sowie zur Bedeckung von Finanzierungserfordernissen bei den Exporterstattungen für Milch und Milchprodukte, soweit diese Finanzierungserfordernisse über die Überschreitungsermächtigung gemäß Z 17 hinausgehen.

Abkürzung

BFG 1994

Artikel VIII. Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Art. IV, V Abs. 1 und 2 und VI als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen werden dürfen.

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1994 namens des Bundes gemäß § 66 BHG

1.

die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 6 500 Millionen Schilling an Kapital und 6 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 6 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;

2.

die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 500 Millionen Schilling an Kapital und 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;

3.

die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 31 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zu übernehmen.

(2) Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 dürfen nur übernommen werden, wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des § 65b BHG entsprechen.

(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 ist der § 68 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist darüberhinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1994 namens des Bundes gemäß § 66 BHG

1.

die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 6 500 Millionen Schilling an Kapital und 6 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 6 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;

2.

die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 500 Millionen Schilling an Kapital und 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;

3.

die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 31 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zu übernehmen;

4.

die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969 in der Fassung BGBl. Nr. 450/1994, in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 150 Millionen Schilling an Kapital und 150 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt.

(2) Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur übernommen werden, wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des § 65b BHG entsprechen.

(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist der § 68 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist darüberhinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.

Abkürzung

BFG 1994

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1994 namens des Bundes gemäß § 66 BHG

1.

die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 6 500 Millionen Schilling an Kapital und 6 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 6 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;

2.

die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 500 Millionen Schilling an Kapital und 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;

3.

die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 31 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zu übernehmen;

4.

die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969 in der Fassung BGBl. Nr. 450/1994, in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 150 Millionen Schilling an Kapital und 150 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

5.

die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß § 64a AlVG aufzunehmende Kredite in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 4 400 Millionen Schilling an Kapital und 4 400 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt.

(2) Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 dürfen nur übernommen werden, wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des § 65b BHG entsprechen.

(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 ist der § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.

Artikel X. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1994 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile

1.

der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;

2.

der bei den Voranschlagsansätzen 1/10066, 1/10068, 1/10606, 1/10608, 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14146, 1/14156, 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14208 (für die VOEST-Alpine Medizintechnik Ges. m. b. H., und den klinischen Aufwand), 1/15166, 1/15526, 1/17328, 1/18646, 1/18648, 1/60136, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65146, 1/65156, 1/65246, 1/65255 und 1/65256 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.

Abkürzung

BFG 1994

Artikel X. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1994 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile

1.

der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;

2.

der bei den Voranschlagsansätzen 1/10066, 1/10068, 1/10606, 1/10608, 1/12006 (für die Anniversarien 95/96), 1/13026 (für die Anniversarien 95/96), 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut und die Anniversarien 95/96), 1/14138 (für die Anniversarien 95/96), 1/14146, 1/14156, 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14208 (für die VOEST-Alpine Medizintechnik Ges. m. b. H. und den klinischen Aufwand), 1/15166, 1/15526, 1/16067, 1/16087, 1/17328, 1/18646, 1/18648, 1/60136, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65148, 1/65158, 1/65246, 1/65255 und 1/65256 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.

Abkürzung

BFG 1994

Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, in Finanzjahr 1994 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

1.

gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 10 Millionen Schilling für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;

2.

gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 500 000 Schilling im Einzelfall;

3.

gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250 000 Schilling im Einzelfall.

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.

(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 350 Millionen Schilling nicht übersteigen.

(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 4 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß das Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Abkürzung

BFG 1994

Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1994 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.

(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG

1.

die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 10 Millionen Schilling, oder

2.

der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 150 Millionen Schilling,

so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.

(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Abkürzung

BFG 1994

Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 1994 werden durch den Stellenplan 1994 festgelegt (Anlage III).

Abkürzung

BFG 1994

Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1994 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 1994 (Anlage IV) getroffen.

Abkürzung

BFG 1994

Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1994 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1994 (Anlage V) getroffen.

Abkürzung

BFG 1994

Artikel XVI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, soweit bei Personalausgaben (Unterteilung 0) und bei Sachausgaben (Unterteilung 7) für den Ersatz von Besoldungskosten sowie für den Aufwand sonstiger vom Bund bezahlter Personengruppen auf Grund von Besoldungsregelungen im öffentlichen Dienst Ausgaben entstehen, die nicht durch die beim Paragraph 1/5180 veranschlagten Voranschlagsbeträge bedeckt werden können, zur Bedeckung dieser Mehrausgaben im Einvernehmen mit der Bundesregierung Ausgabenrückstellungen zu verfügen.

Abkürzung

BFG 1994

Artikel XVII. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

Abkürzung

BFG 1994

Artikel XVIII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages,

1.

soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Anlage I BUNDESVORANSCHLAG 1994

(Anm.: „Bundesvoranschlag 1994'' nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage I BUNDESVORANSCHLAG 1994

(Anm.: „Bundesvoranschlag 1994'' nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

BFG 1994

Anlage I BUNDESVORANSCHLAG 1994

(Anm.: „Bundesvoranschlag 1994“ nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

BFG 1994

Anlage II KONJUNKTURAUSGLEICH - VORANSCHLAG 1994

(Anm.: „Konjunkturausgleich - Voranschlag 1994“ nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage


zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1994

Stellenplan für das Jahr 1994

I. Allgemeiner Teil

1.

Gliederung des Stellenplanes

(1) Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:

a)

das Planstellenverzeichnis des Bundes, (Teil II. A) einschließlich der Ernennungsreserve (Teil II. B),

b)

das Planstellenverzeichnis der jugendlichen Bundesbediensteten (Teil IV),

c)

das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden (Teil V),

d)

das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbarem Ausmaß beschäftigt werden (Teil VI),

e)

das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist (Teil VII).

(2) In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten gegebenenfalls getrennt nach Beamten sie nach Vertragsbediensteten der Kategorien A und B ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete der Kategorie B sowie einer den Vertragsbediensteten der Kategorie B zugeordneten Planstelle für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (§ 26 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, daß die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.

(3) Unter Planstellen für jugendliche Bedienstete sind Planstellen für Vertragsbedienstete der Kategorie A für

1.

Lehrlinge bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist,

2.

Anlernkräfte, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und

3.

Vertragsbedienstete, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu verstehen.

Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist, jugendliche Vertragsbedienstete und Anlernkräfte, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben.

2.

Besetzung vom Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand

(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 8 und des Punktes 8 Abs. 3 lit b.

(2) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich und zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.

(3) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 300 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.

(4) Sind in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Angelegenheiten der Europäischen Integration erforderlich , kann die Bundesregierung aufgrund eines vom BUNDESKANZLER im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gestellten Antrages für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren zuweisen. Hiefür stehen 250 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.

(5) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Planstellenbereich „7720 Forstverwaltungen, Bau- und Maschinenhöfe, Sägewerke und Waldbauhof'' zur Aufarbeitung allfälliger durch Naturkatastrophen hervorgerufener Forstschäden als Arbeitskräfte herangezogen werden.

(6) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Planstellenbereich „7820 Post- und Telegraphenanstalt'' für die Betreuung von Poststellen herangezogen werden. Hiefür steht eine Gesamtjahresarbeitsleistung im Gegenwert von 40 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.

(7) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können in den Planstellenbereichen „1421 Universitäten - zweckgebundene Gebarung'', „1425 Wissenschaftliche Anstalten - zweckgebundene Gebarung'' ,1431 Kunsthochschulen - zweckgebundene Gebarung und „1441 Museen - zweckgebundene Gebarung'' die dort beschäftigten Vertragsbediensteten und Vertragsassistenten bis zum Ende der Dienstverträge auslaufend weiterbeschäftigt werden

(8) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Planstellenbereich „1020 Statistisches Zentralamt'' für Zwecke der Anpassung von Statistiken an die EG-Richtlinien herangezogen werden. Hiefür steht eine Gesamtjahresarbeitsleistung im Gegenwert von 80 Planstellen für die Dauer von 2 Jahren zusätzlich zur Verfügung. Die Inanspruchnahme kann nur im Einzelfall durch den Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen.

(9) Durch die Absätze 2 bis 8 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.

3.

Bindung von Planstellen

(1) Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der Verwendungsgruppen A, B, C, D, P1, P2, P3, P4, L1, L2, W1, W2, H1, H2 und H3 mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe oder in der gleichen Verwendungsgruppe mit Bundesbeamten einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe) besetzt werden.

Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen I, I L, II und II L können mit Vertragsbediensteten einer niedrigeren Entlohnungsgruppe bzw. können freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Kategorie A mit Vertragsbediensteten der Kategorie B der gleichen oder einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.

Freie Planstellen der Verwendungsgruppen D und E können mit Bundesbeamten der Verwendungsgruppen P4 und P5 besetzt werden. Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p3 bis p5 und umgekehrt besetzt werden.

Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen Bediensteten besetzt werden.

(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.

(3) Freie Planstellen für ordentliche Universitätsprofessoren können mit außerordentlichen Universitätsprofessoren besetzt werden. Ebenso können freie Planstellen für außerordentliche Universitätsprofessoren mit Universitätsassistenten besetzt werden.

(4) Freie Planstellen für Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, für Universitäts-(Hochschul-) lehrer, Lehrer, Wachebeamte und Berufsoffiziere

können zur Versehung gleichartiger oder niedriger Dienste mit Vertragsbediensteten der Kategorie A und B besetzt werden.

(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.

Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT 1bis PT 9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A bis E und P1 bis P5 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß § 184b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in der Fassung BGBl. Nr. 659/1983,

die Verwendungsgruppe A und die Entlohnungsgruppe a der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,

die Verwendungsgruppe B und die Entlohnungsgruppe b der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4,

die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,

die Verwendungsgruppe D und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,

die Verwendungsgruppe E und die Entlohnungsgruppe e der Verwendungsgruppe PT 9,

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