Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Finanzen betreffend die Kündigung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Handel und Tourismus von Rumänien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Handel und Tourismus von Rumänien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 220/1992) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 7. Oktober 1993 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 29. April 1994 außer Kraft.
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