Verordnung des Bundesministers für Finanzen über vom Integrations-Durchführungsgesetz erfaßte Abkommen (49. IDG-Verordnung - 49. IDG-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-02-14
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992 wird verordnet:

§ 1. Der in § 1 Abs. 2 Z 4 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 beschriebene Begriff „Integrationsabkommen'' erfaßt folgende Abkommen:

1.

das am 20. März 1992 in Prag unterzeichnete Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR), BGBl. Nr. 729/1992, in Verbindung mit dem Protokoll über die Nachfolge der Tschechischen Republik zu dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR, BGBl. Nr. 176/1994, und dem Protokoll über die Nachfolge der Slowakischen Republik zu dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR, BGBl. Nr. 177/1994;

2.

das bilaterale Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, BGBl. Nr. 730/1992, in Verbindung mit dem bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, BGBl. Nr. 178/1994, und dem bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, BGBl. Nr. 179/1994.

§ 2. Der Strichpunkt am Ende des § 1 Z 3 der 16. IDG-Verordnung, BGBl. Nr. 731/1992, wird durch einen Punkt ersetzt.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit den unter § 1 Z 1 bezeichneten Protokollen über die Nachfolge der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik zu dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR in Kraft.

(2) § 1 Z 4 der unter § 2 zitierten 16. IDG-Verordnung tritt mit Ablauf des Tages, der dem unter Abs. 1 bezeichneten Inkrafttretenstermin vorangeht, außer Kraft.

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