Bundesgesetz über die Erhebung einer Abgabe für die Benützung von Straßen durch schwere Lastfahrzeuge (Straßenbenützungsabgabegesetz - StraBAG), über die Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992, des Straßenverkehrsbeitragsgesetzes, des Kapitalverkehrsteuergesetzes und des Gebührengesetzes 1957(NR: GP XVIII RV 1713 AB 1821 S. 172. BR: AB 4859 S. 589.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-08-20
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1995 (§ 11 Abs. 1)

Zum Außerkrafttreten siehe § 11 Abs. 7 in Verbindung mit der

Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2003.

Zum Außerkrafttreten siehe § 11 Abs. 7 in Verbindung mit der

Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2003.

2.

TEIL

Änderung von Bundesgesetzen

Artikel I

(Anm.: Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992, BGBl. Nr. 449/1992)

Zum Außerkrafttreten siehe § 11 Abs. 7 in Verbindung mit der

Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2003.

Artikel II

Straßenverkehrsbeitragsgesetz

Das Straßenverkehrsbeitragsgesetz, BGBl. Nr. 302/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 818/1993, ist auf Güterbeförderungen nach dem 31. Dezember 1994 nicht mehr anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten siehe § 11 Abs. 7 in Verbindung mit der

Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2003.

Artikel III

(Anm.: Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes, RGBl. I. S 1058/1934)

Zum Außerkrafttreten siehe § 11 Abs. 7 in Verbindung mit der

Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2003.

Artikel IV

(Anm.: Änderung des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957)

Zum Außerkrafttreten siehe § 11 Abs. 7 in Verbindung mit der

Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2003.

1.

TEIL

Bundesgesetz über die Erhebung einer Abgabe für die Benützung von Straßen durch schwere Lastfahrzeuge (Straßenbenützungsabgabegesetz - StraBAG)

Gegenstand der Abgabe

§ 1. (1) Der Straßenbenützungsabgabe unterliegt die Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland durch Kraftfahrzeuge und von diesen gezogenen Anhängern,

(2) Das Abstellen (Parken) von Fahrzeugen gilt nicht als Straßenbenützung.

Zum Außerkrafttreten siehe § 11 Abs. 7 in Verbindung mit der

Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2003.

Abgabenbefreiungen

§ 2. Die Benützung von Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 ist befreit

1.

mit Heeresfahrzeugen und mit Fahrzeugen im Rahmen der Straßenerhaltung, der Straßenreinigung oder der Aufbringung von Streugut auf Straßen;

2.

mit Zugmaschinen und Motorkarren samt Anhängern, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;

3.

mit Anhängern, die für die Beförderung von Schienenfahrzeugen auf der Straße eingerichtet sind und ausschließlich dafür verwendet werden;

4.

bei der Abfuhr von Hausmüll;

5.

im Rahmen von humanitären Hilfstransporten oder in Notstandsfällen;

6.

wenn dafür eine Maut eingehoben wird, ausgenommen eine Maut für die Benützung von Brücken, Tunneln und Gebirgspässen;

7.

mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, die ausschließlich für den Betrieb eines Zirkusunternehmens, einer pratermäßigen Veranstaltung oder ähnlicher im Umherziehen ausgeübter Darbietungen oder Belustigungen verwendet werden.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1995 (§ 11 Abs. 1)

Berechnungszeiträume, Abgabensätze und Zusatzabgabe

§ 3. (1) Die Abgabe kann für ein bestimmtes Kraftfahrzeug oder für eine aus einem bestimmten Kraftfahrzeug und einem Anhänger bestehende Fahrzeugkombination für einzelne Kalendertage, für eine Kalenderwoche, einen Kalendermonat oder ein Kalenderjahr entrichtet werden.

(2) Die Abgabe beträgt im Jahr 1995

```

1.

für einen Kalendertag .............................. 240 S;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche ............................. 1 200 S;

```

```

3.

für einen Kalendermonat für ein Kraftfahrzeug oder

```

eine Fahrzeugkombination mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht

```

a)

von weniger als 18 Tonnen ....................... 2 400 S,

```

```

b)

ab 18 Tonnen .................................... 4 800 S;

```

4.

für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Z 3.

(3) Bei Entrichtung der Abgabe gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4 hat der Abgabenschuldner für die Benützung von Straßen mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die Abgabe berechnet wurde, eine tageweise Zusatzabgabe zu entrichten. Die Zusatzabgabe beträgt 180 S.

(4) Bei Sattelzugfahrzeugen ist das um die Sattellast verminderte höchste zulässige Gesamtgewicht maßgebend.

Berechnungszeiträume, Abgabensätze und Zusatzabgabe

§ 3. (1) Die Abgabe kann für ein bestimmtes Kraftfahrzeug oder für eine aus einem bestimmten Kraftfahrzeug und einem Anhänger bestehende Fahrzeugkombination für einzelne Kalendertage, für eine Kalenderwoche, einen Kalendermonat oder ein Kalenderjahr entrichtet werden.

(2) Die Abgabe beträgt im Jahr 1995

```

1.

für einen Kalendertag .............................. 240 S;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche ............................. 1 200 S;

```

```

3.

für einen Kalendermonat für ein Kraftfahrzeug oder

```

eine Fahrzeugkombination mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht

```

a)

von weniger als 18 Tonnen ....................... 2 400 S,

```

```

b)

ab 18 Tonnen .................................... 4 800 S;

```

```

4.

für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß

```

Z 3.

(2a) Die Abgabe beträgt im Jahr 1996

```

1.

für einen Kalendertag ................................. 158 S;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche ................................ 800 S;

```

```

3.

für einen Kalendermonat für ein Kraftfahrzeug oder eine

```

Fahrzeugkombination mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht

```

a)

von weniger als 18 Tonnen .......................... 1 600 S,

```

```

b)

ab 18 Tonnen ....................................... 3 200 S;

```

4.

für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Z 3.

(3) Bei Entrichtung der Abgabe gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4 oder gemäß Abs. 2a Z 3 oder 4 hat der Abgabenschuldner für die Benützung von Straßen mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die Abgabe berechnet wurde, eine tageweise Zusatzabgabe zu entrichten. Die Zusatzabgabe beträgt im Jahr 1995 180 S, im Jahr 1996 120 S.

(4) Bei Sattelzugfahrzeugen ist das um die Sattellast verminderte höchste zulässige Gesamtgewicht maßgebend.

Berechnungszeiträume, Abgabensätze und Zusatzabgabe

§ 3. (1) Die Abgabe kann für ein bestimmtes Kraftfahrzeug oder für eine aus einem bestimmten Kraftfahrzeug und einem Anhänger bestehende Fahrzeugkombination für einzelne Kalendertage, für eine Kalenderwoche, einen Kalendermonat oder ein Kalenderjahr entrichtet werden.

(2) Die Abgabe beträgt im Jahr 1995

```

1.

für einen Kalendertag .............................. 240 S;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche ............................. 1 200 S;

```

```

3.

für einen Kalendermonat für ein Kraftfahrzeug oder

```

eine Fahrzeugkombination mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht

```

a)

von weniger als 18 Tonnen ....................... 2 400 S,

```

```

b)

ab 18 Tonnen .................................... 4 800 S;

```

```

4.

für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß

```

Z 3.

(2a) Die Abgabe beträgt im Jahr 1996

```

1.

für einen Kalendertag ................................. 158 S;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche ................................ 800 S;

```

```

3.

für einen Kalendermonat für ein Kraftfahrzeug oder eine

```

Fahrzeugkombination mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht

```

a)

von weniger als 18 Tonnen .......................... 1 600 S,

```

```

b)

ab 18 Tonnen ....................................... 3 200 S;

```

```

4.

für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Z 3.

```

(2b) Die Abgabe beträgt ab dem Jahr 1997

```

1.

für einen Kalendertag ............................ 80 S;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche ........................... 440 S;

```

```

3.

für einen Kalendermonat .......................... 1 670 S;

```

```

4.

für ein Kalenderjahr ............................. 16 700 S.

```

(3) Bei Entrichtung der Abgabe gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4 oder gemäß Abs. 2a Z 3 oder 4 hat der Abgabenschuldner für die Benützung von Straßen mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die Abgabe berechnet wurde, eine tageweise Zusatzabgabe zu entrichten. Die Zusatzabgabe beträgt im Jahr 1995 180 S, im Jahr 1996 120 S.

(4) Bei Sattelzugfahrzeugen ist das um die Sattellast verminderte höchste zulässige Gesamtgewicht maßgebend.

Berechnungszeiträume, Abgabensätze und Zusatzabgabe

§ 3. (1)

1.

Die Abgabe kann für ein bestimmtes Kraftfahrzeug oder für eine aus einem bestimmten Kraftfahrzeug und einem Anhänger bestehende Fahrzeugkombination für einzelne Kalendertage, für eine Kalenderwoche, einen Kalendermonat oder ein Kalenderjahr entrichtet werden.

2.

Im Jahr 2000 tritt abweichend von Z 1 an die Stelle der Entrichtung der Abgabe für ein Kalenderjahr die Entrichtung der Abgabe für jeweils ein Kalenderhalbjahr. Alle Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Jahressteuer (Steuerausweise mit einer Geltungsdauer von einem Jahr) gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend, wenn die Abgabe für ein Kalenderhalbjahr entrichtet wird.

(2) Die Abgabe beträgt im Jahr 1995

```

1.

für einen Kalendertag .............................. 240 S;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche ............................. 1 200 S;

```

```

3.

für einen Kalendermonat für ein Kraftfahrzeug oder

```

eine Fahrzeugkombination mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht

```

a)

von weniger als 18 Tonnen ....................... 2 400 S,

```

```

b)

ab 18 Tonnen .................................... 4 800 S;

```

```

4.

für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß

```

Z 3.

(2a) Die Abgabe beträgt im Jahr 1996

```

1.

für einen Kalendertag ................................. 158 S;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche ................................ 800 S;

```

```

3.

für einen Kalendermonat für ein Kraftfahrzeug oder eine

```

Fahrzeugkombination mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht

```

a)

von weniger als 18 Tonnen .......................... 1 600 S,

```

```

b)

ab 18 Tonnen ....................................... 3 200 S;

```

```

4.

für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Z 3.

```

(2b) Die Abgabe beträgt ab dem Jahr 1997 bis zum 30. Juni 2000

```

1.

für einen Kalendertag ............................ 80 S;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche einschließlich der Woche

```

vom 26. Juni 2000 bis 2. Juli 2000 ............... 440 S;

```

3.

für einen Kalendermonat .......................... 1 670 S;

```

```

4.

für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 jeweils ...... 16 700 S;

```

```

5.

für das erste Kalenderhalbjahr 2000 .............. 8 350 S.

```

(2c) Die Abgabe beträgt ab Juli des Jahres 2000:

```

1.

für einen Kalendertag ............................... 110 S;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche

```

für Kraftfahrzeuge (Fahrzeugkombinationen)

```

a)

mit bis zu drei Achsen

```

aa) ohne EURO-Einstufung ......................... 440 S;

bb) EURO I ....................................... 400 S;

cc) EURO II und schadstoffärmer .................. 358 S;

```

b)

mit vier Achsen oder mehr

```

aa) ohne EURO-Einstufung ......................... 688 S;

bb) EURO I ....................................... 620 S;

cc) EURO II und schadstoffärmer .................. 564 S;

```

3.

für einen Kalendermonat

```

für Kraftfahrzeuge (Fahrzeugkombinationen)

```

a)

mit bis zu drei Achsen

```

aa) ohne EURO-Einstufung ......................... 1 320 S;

bb) EURO I ....................................... 1 168 S;

cc) EURO II und schadstoffärmer .................. 1 032 S;

```

b)

mit vier Achsen oder mehr

```

aa) ohne EURO-Einstufung ......................... 2 132 S;

bb) EURO I ....................................... 1 926 S;

cc) EURO II und schadstoffärmer .................. 1 720 S;

4.

für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Z 3;

5.

für das zweite Kalenderhalbjahr 2000 das Fünffache der Abgabe gemäß Z 3. 6. Kraftfahrzeuge der Kategorie EURO I (EURO II) sind solche, die

7.

Wird kein Nachweis über das tatsächliche Emissionsverhalten des Kraftfahrzeuges beigebracht, so ist dieses der Kategorie ohne EURO-Einstufung zuzuordnen.

(3) Bei Entrichtung der Abgabe gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4 oder gemäß Abs. 2a Z 3 oder 4 oder gemäß Abs. 2c Z 3 lit. a, Z 4 oder 5 hat der Abgabenschuldner für die Benützung von Straßen mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die Abgabe berechnet wurde, eine tageweise Zusatzabgabe zu entrichten. Die Zusatzabgabe beträgt im Jahr 1995 180 S, im Jahr 1996 120 S und ab dem Jahr 2000 62 S.

(4) Bei Sattelzugfahrzeugen ist das um die Sattellast verminderte höchste zulässige Gesamtgewicht maßgebend.

Berechnungszeiträume, Abgabensätze und Zusatzabgabe

§ 3. (1)

1.

Die Abgabe kann für ein bestimmtes Kraftfahrzeug oder für eine aus einem bestimmten Kraftfahrzeug und einem Anhänger bestehende Fahrzeugkombination für einzelne Kalendertage, für eine Kalenderwoche, einen Kalendermonat oder ein Kalenderjahr entrichtet werden.

2.

Im Jahr 2000 tritt abweichend von Z 1 an die Stelle der Entrichtung der Abgabe für ein Kalenderjahr die Entrichtung der Abgabe für jeweils ein Kalenderhalbjahr. Alle Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Jahressteuer (Steuerausweise mit einer Geltungsdauer von einem Jahr) gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend, wenn die Abgabe für ein Kalenderhalbjahr entrichtet wird.

(2) Die Abgabe beträgt im Jahr 1995

```

1.

für einen Kalendertag .............................. 240 S;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche ............................. 1 200 S;

```

```

3.

für einen Kalendermonat für ein Kraftfahrzeug oder

```

eine Fahrzeugkombination mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht

```

a)

von weniger als 18 Tonnen ....................... 2 400 S,

```

```

b)

ab 18 Tonnen .................................... 4 800 S;

```

```

4.

für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß

```

Z 3.

(2a) Die Abgabe beträgt im Jahr 1996

```

1.

für einen Kalendertag ................................. 158 S;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche ................................ 800 S;

```

```

3.

für einen Kalendermonat für ein Kraftfahrzeug oder eine

```

Fahrzeugkombination mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht

```

a)

von weniger als 18 Tonnen .......................... 1 600 S,

```

```

b)

ab 18 Tonnen ....................................... 3 200 S;

```

```

4.

für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Z 3.

```

(2b) Die Abgabe beträgt ab dem Jahr 1997 bis zum 30. Juni 2000

```

1.

für einen Kalendertag ............................ 80 S;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche einschließlich der Woche

```

vom 26. Juni 2000 bis 2. Juli 2000 ............... 440 S;

```

3.

für einen Kalendermonat .......................... 1 670 S;

```

```

4.

für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 jeweils ...... 16 700 S;

```

```

5.

für das erste Kalenderhalbjahr 2000 .............. 8 350 S.

```

(2c) Die Abgabe beträgt ab Juli des Jahres 2000:

```

1.

für einen Kalendertag ............................... 110 S;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche

```

für Kraftfahrzeuge (Fahrzeugkombinationen)

```

a)

mit bis zu drei Achsen

```

aa) ohne EURO-Einstufung ......................... 440 S;

bb) EURO I ....................................... 400 S;

cc) EURO II und schadstoffärmer .................. 358 S;

```

b)

mit vier Achsen oder mehr

```

aa) ohne EURO-Einstufung ......................... 688 S;

bb) EURO I ....................................... 620 S;

cc) EURO II und schadstoffärmer .................. 564 S;

```

3.

für einen Kalendermonat

```

für Kraftfahrzeuge (Fahrzeugkombinationen)

```

a)

mit bis zu drei Achsen

```

aa) ohne EURO-Einstufung ......................... 1 320 S;

bb) EURO I ....................................... 1 168 S;

cc) EURO II und schadstoffärmer .................. 1 032 S;

```

b)

mit vier Achsen oder mehr

```

aa) ohne EURO-Einstufung ......................... 2 132 S;

bb) EURO I ....................................... 1 926 S;

cc) EURO II und schadstoffärmer .................. 1 720 S;

4.

für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Z 3;

5.

für das zweite Kalenderhalbjahr 2000 das Fünffache der Abgabe gemäß Z 3. 6. Kraftfahrzeuge der Kategorie EURO I (EURO II) sind solche, die

7.

Wird kein Nachweis über das tatsächliche Emissionsverhalten des Kraftfahrzeuges beigebracht, so ist dieses der Kategorie ohne EURO-Einstufung zuzuordnen.

(2d) Die Abgabe beträgt ab dem Jahr 2002:

```

1.

für einen Kalendertag .................... 8 Euro;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche

```

für Kraftfahrzeuge (Fahrzeugkombinationen)

```

a)

mit bis zu drei Achsen

```

aa) ohne EURO-Einstufung .............. 32 Euro;

bb) EURO I ............................ 29 Euro;

cc) EURO II und schadstoffärmer ....... 26 Euro;

```

b)

mit vier Achsen oder mehr

```

aa) ohne EURO-Einstufung .............. 50 Euro;

bb) EURO I ............................ 45 Euro;

cc) EURO II und schadstoffärmer ....... 41 Euro;

```

3.

für einen Kalendermonat

```

für Kraftfahrzeuge (Fahrzeugkombinationen)

```

a)

mit bis zu drei Achsen

```

aa) ohne EURO-Einstufung .............. 96 Euro;

bb) EURO I ............................ 85 Euro;

cc) EURO II und schadstoffärmer ....... 75 Euro;

```

b)

mit vier Achsen oder mehr

```

aa) ohne EURO-Einstufung .............. 155 Euro;

bb) EURO I ............................ 140 Euro;

cc) EURO II und schadstoffärmer ....... 125 Euro;

(3) Bei Entrichtung der Abgabe gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4 oder gemäß Abs. 2a Z 3 oder 4 oder gemäß Abs. 2c Z 3 lit. a, Z 4 oder 5 hat der Abgabenschuldner für die Benützung von Straßen mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die Abgabe berechnet wurde, eine tageweise Zusatzabgabe zu entrichten. Die Zusatzabgabe beträgt im Jahr 1995 180 S, im Jahr 1996 120 S, in den Jahren 2000 und 2001 62 S und ab dem Jahr 2002 4,50 Euro.

(4) Bei Sattelzugfahrzeugen ist das um die Sattellast verminderte höchste zulässige Gesamtgewicht maßgebend.

Zum Außerkrafttreten siehe § 11 Abs. 7 in Verbindung mit der

Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2003.

Berechnungszeiträume, Abgabensätze und Zusatzabgabe

§ 3. (1)

1.

Die Abgabe kann für ein bestimmtes Kraftfahrzeug oder für eine aus einem bestimmten Kraftfahrzeug und einem Anhänger bestehende Fahrzeugkombination für einzelne Kalendertage, für eine Kalenderwoche, einen Kalendermonat oder ein Kalenderjahr entrichtet werden.

2.

Im Jahr 2000 tritt abweichend von Z 1 an die Stelle der Entrichtung der Abgabe für ein Kalenderjahr die Entrichtung der Abgabe für jeweils ein Kalenderhalbjahr. Alle Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Jahressteuer (Steuerausweise mit einer Geltungsdauer von einem Jahr) gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend, wenn die Abgabe für ein Kalenderhalbjahr entrichtet wird.

(2) Die Abgabe beträgt im Jahr 1995

```

1.

für einen Kalendertag .............................. 240 S;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche ............................. 1 200 S;

```

```

3.

für einen Kalendermonat für ein Kraftfahrzeug oder

```

eine Fahrzeugkombination mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht

```

a)

von weniger als 18 Tonnen ....................... 2 400 S,

```

```

b)

ab 18 Tonnen .................................... 4 800 S;

```

```

4.

für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß

```

Z 3.

(2a) Die Abgabe beträgt im Jahr 1996

```

1.

für einen Kalendertag ................................. 158 S;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche ................................ 800 S;

```

```

3.

für einen Kalendermonat für ein Kraftfahrzeug oder eine

```

Fahrzeugkombination mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht

```

a)

von weniger als 18 Tonnen .......................... 1 600 S,

```

```

b)

ab 18 Tonnen ....................................... 3 200 S;

```

```

4.

für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Z 3.

```

(2b) Die Abgabe beträgt ab dem Jahr 1997 bis zum 30. Juni 2000

```

1.

für einen Kalendertag ............................ 80 S;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche einschließlich der Woche

```

vom 26. Juni 2000 bis 2. Juli 2000 ............... 440 S;

```

3.

für einen Kalendermonat .......................... 1 670 S;

```

```

4.

für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 jeweils ...... 16 700 S;

```

```

5.

für das erste Kalenderhalbjahr 2000 .............. 8 350 S.

```

(2c) Die Abgabe beträgt ab Juli des Jahres 2000:

```

1.

für einen Kalendertag ............................... 110 S;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche

```

für Kraftfahrzeuge (Fahrzeugkombinationen)

```

a)

mit bis zu drei Achsen

```

aa) ohne EURO-Einstufung ......................... 440 S;

bb) EURO I ....................................... 400 S;

cc) EURO II und schadstoffärmer .................. 358 S;

```

b)

mit vier Achsen oder mehr

```

aa) ohne EURO-Einstufung ......................... 688 S;

bb) EURO I ....................................... 620 S;

cc) EURO II und schadstoffärmer .................. 564 S;

```

3.

für einen Kalendermonat

```

für Kraftfahrzeuge (Fahrzeugkombinationen)

```

a)

mit bis zu drei Achsen

```

aa) ohne EURO-Einstufung ......................... 1 320 S;

bb) EURO I ....................................... 1 168 S;

cc) EURO II und schadstoffärmer .................. 1 032 S;

```

b)

mit vier Achsen oder mehr

```

aa) ohne EURO-Einstufung ......................... 2 132 S;

bb) EURO I ....................................... 1 926 S;

cc) EURO II und schadstoffärmer .................. 1 720 S;

```

4.

für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Z 3;

```

```

5.

für das zweite Kalenderhalbjahr 2000 das Fünffache der Abgabe

```

gemäß Z 3.

```

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)

```

```

7.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)

```

(2d) Die Abgabe beträgt ab dem Jahr 2002:

```

1.

für einen Kalendertag .................... 8 Euro;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche

```

für Kraftfahrzeuge (Fahrzeugkombinationen)

```

a)

mit bis zu drei Achsen

```

aa) ohne EURO-Einstufung .............. 32 Euro;

bb) EURO I ............................ 29 Euro;

cc) EURO II und schadstoffärmer ....... 26 Euro;

```

b)

mit vier Achsen oder mehr

```

aa) ohne EURO-Einstufung .............. 50 Euro;

bb) EURO I ............................ 45 Euro;

cc) EURO II und schadstoffärmer ....... 41 Euro;

```

3.

für einen Kalendermonat

```

für Kraftfahrzeuge (Fahrzeugkombinationen)

```

a)

mit bis zu drei Achsen

```

aa) ohne EURO-Einstufung .............. 96 Euro;

bb) EURO I ............................ 85 Euro;

cc) EURO II und schadstoffärmer ....... 75 Euro;

```

b)

mit vier Achsen oder mehr

```

aa) ohne EURO-Einstufung .............. 155 Euro;

bb) EURO I ............................ 140 Euro;

cc) EURO II und schadstoffärmer ....... 125 Euro;

4.

für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Z 3.

(3) Kraftfahrzeuge der Kategorie EURO I (EURO II) sind solche, die nachweislich bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile A (in Zeile B) der Tabelle in Abschnitt 8.3.1.1 des Anhanges I der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. Nr. L 36 vom 9. Februar 1988, S 33, in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. Nr. L 295 vom 25. Oktober 1991, S 1, angeführten Grenzwerte nicht überschreiten. Kraftfahrzeuge der Kategorie ohne EURO-Einstufung sind solche, die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Einstufung als EURO-I-Fahrzeuge maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Wird kein Nachweis über das tatsächliche Emissionsverhalten des Kraftfahrzeuges beigebracht, so ist dieses der Kategorie ohne EURO-Einstufung zuzuordnen.

(4) Bei Entrichtung der Abgabe gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4 oder gemäß Abs. 2a Z 3 oder 4 oder gemäß Abs. 2c Z 3 lit. a, Z 4 oder 5 oder gemäß Abs. 2d Z 3 lit. a oder Z 4 hat der Abgabenschuldner für die Benützung von Straßen mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt, als die, für welche die Abgabe berechnet wurde, eine tageweise Zusatzabgabe zu entrichten. Die Zusatzabgabe beträgt im Jahr 1995 180 S, im Jahr 1996 120 S, in den Jahren 2000 und 2001 62 S und ab dem Jahr 2002 4,50 Euro.

(5) Bei Sattelzugfahrzeugen ist das um die Sattellast verminderte höchste zulässige Gesamtgewicht maßgebend.

Zum Außerkrafttreten siehe § 11 Abs. 7 in Verbindung mit der

Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2003.

Anrechnung der zeitabhängigen Maut nach dem BStFG 1996 auf die

Straßenbenützungsabgabe

§ 3a. Erfolgen innerhalb der Gültigkeitsdauer einer Mautvignette nach dem BStFG 1996, BGBl. Nr. 201, in der jeweils geltenden Fassung, Straßenbenützungen durch Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von weniger als zwölf Tonnen und unterliegen diese infolge Verwendung eines Anhängers der Straßenbenützungsabgabe, so ist dem Steuerschuldner auf Antrag die für das Kraftfahrzeug nachweislich entrichtete zeitabhängige Maut mit Ausnahme der darin enthaltenen abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 12 UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der jeweils geltenden Fassung) nach Maßgabe folgender Bestimmungen auf die für die Fahrzeugkombination zu entrichtende Straßenbenützungsabgabe anzurechnen:

Zum Außerkrafttreten siehe § 11 Abs. 7 in Verbindung mit der

Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2003.

Abgabenschuldner

§ 4. Abgabenschuldner ist der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges. Der Lenker eines in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter dessen, der die Abgabe schuldet, sofern nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter einschreitet.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1995 (§ 11 Abs. 1)

Abgabenentrichtung für im Inland zum Verkehr zugelassene

Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger

§ 5. (1) Der Abgabenschuldner hat, soweit er nicht die Jahressteuer wählt, die Abgabe (Zusatzabgabe) monatlich selbst zu berechnen und dem Finanzamt mit einer Abgabenerklärung anzumelden (Monatsanmeldung). Die Anmeldung ist bis zum 15. eines jeden Monats (Fälligkeitstag) für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat auf amtlich aufgelegtem Vordruck einzureichen. In der Monatsanmeldung ist die Abgabe für alle Zeiträume abzurechnen, deren Beginn im Abrechnungsmonat gelegen ist. Die Selbstberechnung und Anmeldung der Jahresabgabe hat für das jeweils laufende Kalenderjahr bis zum 15. Februar (Fälligkeitstag) zu erfolgen, spätestens bis zum 15. Tag des auf die Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr folgenden Monats.

(2) Die Abgabe ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(3) Die Verpflichtung zur Einreichung einer Monatsanmeldung entfällt, wenn die Abgabe vorschriftsmäßig entrichtet wird. Abgabenschuldner, die die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichten oder die Aufzeichnungspflichten (Abs. 4) nicht erfüllt haben, können vom Finanzamt zur Einreichung von Monatsanmeldungen verpflichtet werden.

(4) Die im Inland vom Abgabenschuldner zu führenden Aufzeichnungen haben für die Berechnung der Straßenbenützungsabgabe die Art, das Kennzeichen und das höchste zulässige Gesamtgewicht des verwendeten Kraftfahrzeuges oder der Fahrzeugkombination, den jeweiligen Tag oder Zeitraum der Straßenbenützung oder Nichtbenützung sowie bei Berechnung der Abgabe nach Kalendermonat oder Kalenderjahr einen entsprechenden Hinweis zu enthalten. Ist eine Zusatzabgabe zu entrichten, sind die für die Berechnung erforderlichen Angaben gesondert aufzuzeichnen.

(5) Werden Monatsanmeldungen eingereicht, so haben die Abgabenschuldner eine Durch(Zweit)schrift anzufertigen. Abgabenschuldner, die keine Monatsanmeldung einzureichen haben (Abs. 3), sind verpflichtet, unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für die Monatsanmeldung eine Aufstellung der Abgabenberechnung anzufertigen. Die Durch(Zweit)schriften der Monatsanmeldungen sowie die Aufstellungen der Abgabenberechnungen gehören zu den Aufzeichnungen im Sinne des Abs. 4.

(6) Der Abgabenschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres eine Abgabenerklärung über die abgabepflichtigen Straßenbenützungen abzugeben. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Wird ein Kraftfahrzeug, für das die Jahressteuer entrichtet wurde, während des Entrichtungszeitraumes vom Verkehr abgemeldet, so ist die Abgabe unter Zugrundelegung der Steuersätze des § 3 Abs. 2 Z 3 zu berechnen. Angefangene Kalendermonate gelten als volle Kalendermonate.

Abgabenentrichtung für im Inland zum Verkehr zugelassene

Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger

§ 5. (1) Der Abgabenschuldner hat, soweit er nicht die Jahressteuer wählt, die Abgabe (Zusatzabgabe) monatlich selbst zu berechnen und dem Finanzamt mit einer Abgabenerklärung anzumelden (Monatsanmeldung). Die Anmeldung ist bis zum 15. eines jeden Monats (Fälligkeitstag) für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat auf amtlich aufgelegtem Vordruck einzureichen. In der Monatsanmeldung ist die Abgabe für alle Zeiträume abzurechnen, deren Beginn im Abrechnungsmonat gelegen ist. Die Selbstberechnung und Anmeldung der Jahresabgabe hat für das jeweils laufende Kalenderjahr bis zum 15. Februar (Fälligkeitstag) zu erfolgen, spätestens bis zum 15. Tag des auf die Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr folgenden Monats.

(2) Die Abgabe ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(3) Die Verpflichtung zur Einreichung einer Monatsanmeldung entfällt, wenn die Abgabe vorschriftsmäßig entrichtet wird. Abgabenschuldner, die die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichten oder die Aufzeichnungspflichten (Abs. 4) nicht erfüllt haben, können vom Finanzamt zur Einreichung von Monatsanmeldungen verpflichtet werden.

(4) Die im Inland vom Abgabenschuldner zu führenden Aufzeichnungen haben für die Berechnung der Straßenbenützungsabgabe die Art, das Kennzeichen und das höchste zulässige Gesamtgewicht des verwendeten Kraftfahrzeuges oder der Fahrzeugkombination, den jeweiligen Tag oder Zeitraum der Straßenbenützung oder Nichtbenützung sowie bei Berechnung der Abgabe nach Kalendermonat oder Kalenderjahr einen entsprechenden Hinweis zu enthalten. Ist eine Zusatzabgabe zu entrichten, sind die für die Berechnung erforderlichen Angaben gesondert aufzuzeichnen.

(5) Werden Monatsanmeldungen eingereicht, so haben die Abgabenschuldner eine Durch(Zweit)schrift anzufertigen. Abgabenschuldner, die keine Monatsanmeldung einzureichen haben (Abs. 3), sind verpflichtet, unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für die Monatsanmeldung eine Aufstellung der Abgabenberechnung anzufertigen. Die Durch(Zweit)schriften der Monatsanmeldungen sowie die Aufstellungen der Abgabenberechnungen gehören zu den Aufzeichnungen im Sinne des Abs. 4.

(6) Der Abgabenschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres eine Abgabenerklärung über die abgabepflichtigen Straßenbenützungen abzugeben. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Wird ein Kraftfahrzeug, für das die Jahressteuer entrichtet wurde, während des Entrichtungszeitraumes vom Verkehr abgemeldet, so ist die Abgabe im Jahr 1995 unter Zugrundelegung der Steuersätze des § 3 Abs. 2 Z 3, im Jahr 1996 unter Zugrundelegung der Steuersätze des § 3 Abs. 2a Z 3 zu berechnen.

Abgabenentrichtung für im Inland zum Verkehr zugelassene

Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger

§ 5. (1) Der Abgabenschuldner hat, soweit er nicht die Jahressteuer wählt, die Abgabe (Zusatzabgabe) monatlich selbst zu berechnen und dem Finanzamt mit einer Abgabenerklärung anzumelden (Monatsanmeldung). Die Anmeldung ist bis zum 15. eines jeden Monats (Fälligkeitstag) für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat auf amtlich aufgelegtem Vordruck einzureichen. In der Monatsanmeldung ist die Abgabe für alle Zeiträume abzurechnen, deren Beginn im Abrechnungsmonat gelegen ist. Die Selbstberechnung und Anmeldung der Jahresabgabe hat für das jeweils laufende Kalenderjahr bis zum 15. Februar (Fälligkeitstag) zu erfolgen, spätestens bis zum 15. Tag des auf die Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr folgenden Monats.

(2) Die Abgabe ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(3) Die Verpflichtung zur Einreichung einer Monatsanmeldung entfällt, wenn die Abgabe vorschriftsmäßig entrichtet wird. Abgabenschuldner, die die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichten oder die Aufzeichnungspflichten (Abs. 4) nicht erfüllt haben, können vom Finanzamt zur Einreichung von Monatsanmeldungen verpflichtet werden.

(4) Die im Inland vom Abgabenschuldner zu führenden Aufzeichnungen haben für die Berechnung der Straßenbenützungsabgabe die Art, das Kennzeichen und das höchste zulässige Gesamtgewicht des verwendeten Kraftfahrzeuges oder der Fahrzeugkombination, den jeweiligen Tag oder Zeitraum der Straßenbenützung oder Nichtbenützung sowie bei Berechnung der Abgabe nach Kalendermonat oder Kalenderjahr einen entsprechenden Hinweis zu enthalten. Ist eine Zusatzabgabe zu entrichten, sind die für die Berechnung erforderlichen Angaben gesondert aufzuzeichnen.

(5) Werden Monatsanmeldungen eingereicht, so haben die Abgabenschuldner eine Durch(Zweit)schrift anzufertigen. Abgabenschuldner, die keine Monatsanmeldung einzureichen haben (Abs. 3), sind verpflichtet, unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für die Monatsanmeldung eine Aufstellung der Abgabenberechnung anzufertigen. Die Durch(Zweit)schriften der Monatsanmeldungen sowie die Aufstellungen der Abgabenberechnungen gehören zu den Aufzeichnungen im Sinne des Abs. 4.

(6) Der Abgabenschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres eine Abgabenerklärung über die abgabepflichtigen Straßenbenützungen abzugeben. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Wird ein Kraftfahrzeug, für das die Jahressteuer entrichtet wurde, während des Entrichtungszeitraumes vom Verkehr abgemeldet, so ist die Abgabe im Jahr 1995 unter Zugrundelegung der Steuersätze des § 3 Abs. 2 Z 3, im Jahr 1996 unter Zugrundelegung der Steuersätze des § 3 Abs. 2a Z 3 und ab dem Jahr 1997 unter Zugrundelegung des Steuersatzes des § 3 Abs. 2b Z 3 zu berechnen.

Abgabenentrichtung für im Inland zum Verkehr zugelassene

Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger

§ 5. (1) Der Abgabenschuldner hat, soweit er nicht die Jahressteuer wählt, die Abgabe (Zusatzabgabe) monatlich selbst zu berechnen und dem Finanzamt mit einer Abgabenerklärung anzumelden (Monatsanmeldung). Die Anmeldung ist bis zum 15. eines jeden Monats (Fälligkeitstag) für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat auf amtlich aufgelegtem Vordruck einzureichen. In der Monatsanmeldung ist die Abgabe für alle Zeiträume abzurechnen, deren Beginn im Abrechnungsmonat gelegen ist. Die Selbstberechnung und Anmeldung der Jahresabgabe hat für das jeweils laufende Kalenderjahr bis zum 15. Februar (Fälligkeitstag) zu erfolgen, spätestens bis zum 15. Tag des auf die Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr folgenden Monats. Die Selbstberechnung und Anmeldung der Halbjahresabgabe für das erste Kalenderhalbjahr 2000 hat bis zum 15. Februar 2000 (Fälligkeitstag), die Selbstberechnung und Anmeldung der Halbjahresabgabe für das zweite Kalenderhalbjahr 2000 hat bis zum 16. August 2000 (Fälligkeitstag) zu erfolgen.

(2) Die Abgabe ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(3) Die Verpflichtung zur Einreichung einer Monatsanmeldung entfällt, wenn die Abgabe vorschriftsmäßig entrichtet wird. Abgabenschuldner, die die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichten oder die Aufzeichnungspflichten (Abs. 4) nicht erfüllt haben, können vom Finanzamt zur Einreichung von Monatsanmeldungen verpflichtet werden.

(4) Die im Inland vom Abgabenschuldner zu führenden Aufzeichnungen haben für die Berechnung der Straßenbenützungsabgabe die Art, das Kennzeichen und das höchste zulässige Gesamtgewicht des verwendeten Kraftfahrzeuges oder der Fahrzeugkombination, den jeweiligen Tag oder Zeitraum der Straßenbenützung oder Nichtbenützung sowie bei Berechnung der Abgabe nach Kalendermonat oder Kalenderjahr einen entsprechenden Hinweis zu enthalten. Ist eine Zusatzabgabe zu entrichten, sind die für die Berechnung erforderlichen Angaben gesondert aufzuzeichnen. Bei der Benützung von Straßen nach dem 30. Juni 2000 ist in die Aufzeichnungen weiters die Schadstoffemissionsklasse des verwendeten Kraftfahrzeuges und statt des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes die Zahl der Achsen des Kraftfahrzeuges oder der Fahrzeugkombination aufzunehmen.

(5) Werden Monatsanmeldungen eingereicht, so haben die Abgabenschuldner eine Durch(Zweit)schrift anzufertigen. Abgabenschuldner, die keine Monatsanmeldung einzureichen haben (Abs. 3), sind verpflichtet, unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für die Monatsanmeldung eine Aufstellung der Abgabenberechnung anzufertigen. Die Durch(Zweit)schriften der Monatsanmeldungen sowie die Aufstellungen der Abgabenberechnungen gehören zu den Aufzeichnungen im Sinne des Abs. 4.

(6) Der Abgabenschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres eine Abgabenerklärung über die abgabepflichtigen Straßenbenützungen abzugeben. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Wird ein Kraftfahrzeug, für das eine Jahressteuer (Halbjahressteuer) entrichtet wurde, während des Entrichtungszeitraumes vom Verkehr abgemeldet, so ist die Abgabe im Jahr 1995 unter Zugrundelegung der Steuersätze des § 3 Abs. 2 Z 3, im Jahr 1996 unter Zugrundelegung der Steuersätze des § 3 Abs. 2a Z 3, ab dem Jahr 1997 bis einschließlich des ersten Halbjahres 2000 unter Zugrundelegung der Steuersätze des § 3 Abs. 2b Z 3 und ab dem 1. Juli 2000 unter Zugrundelegung des jeweils in Betracht kommenden Steuersatzes des § 3 Abs. 2c Z 3 zu berechnen.

Zum Außerkrafttreten siehe § 11 Abs. 7 in Verbindung mit der

Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2003.

Abgabenentrichtung für im Inland zum Verkehr zugelassene

Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger

§ 5. (1) Der Abgabenschuldner hat, soweit er nicht die Jahressteuer wählt, die Abgabe (Zusatzabgabe) monatlich selbst zu berechnen und dem Finanzamt mit einer Abgabenerklärung anzumelden (Monatsanmeldung). Die Anmeldung ist bis zum 15. eines jeden Monats (Fälligkeitstag) für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat auf amtlich aufgelegtem Vordruck einzureichen. In der Monatsanmeldung ist die Abgabe für alle Zeiträume abzurechnen, deren Beginn im Abrechnungsmonat gelegen ist. Die Selbstberechnung und Anmeldung der Jahresabgabe hat für das jeweils laufende Kalenderjahr bis zum 15. Februar (Fälligkeitstag) zu erfolgen, spätestens bis zum 15. Tag des auf die Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr folgenden Monats. Die Selbstberechnung und Anmeldung der Halbjahresabgabe für das erste Kalenderhalbjahr 2000 hat bis zum 15. Februar 2000 (Fälligkeitstag), die Selbstberechnung und Anmeldung der Halbjahresabgabe für das zweite Kalenderhalbjahr 2000 hat bis zum 16. August 2000 (Fälligkeitstag) zu erfolgen.

(2) Die Abgabe ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(3) Die Verpflichtung zur Einreichung einer Monatsanmeldung entfällt, wenn die Abgabe vorschriftsmäßig entrichtet wird. Abgabenschuldner, die die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichten oder die Aufzeichnungspflichten (Abs. 4) nicht erfüllt haben, können vom Finanzamt zur Einreichung von Monatsanmeldungen verpflichtet werden.

(4) Die im Inland vom Abgabenschuldner zu führenden Aufzeichnungen haben für die Berechnung der Straßenbenützungsabgabe die Art, das Kennzeichen und das höchste zulässige Gesamtgewicht des verwendeten Kraftfahrzeuges oder der Fahrzeugkombination, den jeweiligen Tag oder Zeitraum der Straßenbenützung oder Nichtbenützung sowie bei Berechnung der Abgabe nach Kalendermonat oder Kalenderjahr einen entsprechenden Hinweis zu enthalten. Ist eine Zusatzabgabe zu entrichten, sind die für die Berechnung erforderlichen Angaben gesondert aufzuzeichnen. Bei der Benützung von Straßen nach dem 30. Juni 2000 ist in die Aufzeichnungen weiters die Schadstoffemissionsklasse des verwendeten Kraftfahrzeuges und statt des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes die Zahl der Achsen des Kraftfahrzeuges oder der Fahrzeugkombination aufzunehmen.

(5) Werden Monatsanmeldungen eingereicht, so haben die Abgabenschuldner eine Durch(Zweit)schrift anzufertigen. Abgabenschuldner, die keine Monatsanmeldung einzureichen haben (Abs. 3), sind verpflichtet, unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für die Monatsanmeldung eine Aufstellung der Abgabenberechnung anzufertigen. Die Durch(Zweit)schriften der Monatsanmeldungen sowie die Aufstellungen der Abgabenberechnungen gehören zu den Aufzeichnungen im Sinne des Abs. 4.

(6) Der Abgabenschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres eine Abgabenerklärung über die abgabepflichtigen Straßenbenützungen abzugeben. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Wird ein Kraftfahrzeug, für das eine Jahressteuer (Halbjahressteuer) entrichtet wurde, während des Entrichtungszeitraumes vom Verkehr abgemeldet, so ist die Abgabe im Jahr 1995 unter Zugrundelegung der Steuersätze des § 3 Abs. 2 Z 3, im Jahr 1996 unter Zugrundelegung der Steuersätze des § 3 Abs. 2a Z 3, ab dem Jahr 1997 bis einschließlich des ersten Halbjahres 2000 unter Zugrundelegung des Steuersatzes des § 3 Abs. 2b Z 3, ab dem 1. Juli 2000 bis Ende 2001 unter Zugrundelegung des jeweils in Betracht kommenden Steuersatzes des § 3 Abs. 2c Z 3 und ab dem Jahr 2002 unter Zugrundelegung des jeweils in Betracht kommenden Steuersatzes des § 3 Abs. 2d Z 3 zu berechnen.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1995 (§ 11 Abs. 1)

Abgabenentrichtung für im Ausland zum Verkehr zugelassene

Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger

§ 6. (1) Die Abgabe ist vor der abgabepflichtigen Straßenbenützung durch Verwendung amtlich aufgelegter Steuerausweise zu entrichten. Die Steuerausweise sind Wertzeichen, welche durch deutlich sichtbare und haltbare Eintragung der Geltungsdauer und des Kennzeichens des Kraftfahrzeuges verwendet werden.

(2) Steuerausweise mit einer Geltungsdauer von einem Tag oder einer Woche (Tages- und Wochenausweise) und Steuerausweise über die Zusatzabgabe können gegen Bezahlung des Gegenwertes der Abgabe beim Hauptzollamt Innsbruck erworben werden. Steuerausweise mit einer Geltungsdauer von einem Monat oder einem Jahr (Monats- und Jahresausweise) sind vom Hauptzollamt Innsbruck auf Antrag und gegen Bezahlung des Gegenwertes der Abgabe auszustellen und nach Eintragung der Geltungsdauer und des Kennzeichens des Kraftfahrzeuges auszufolgen oder zuzusenden. Für den Vertrieb von Tages- und Wochenausweisen sowie von Ausweisen über die Zusatzabgabe kann die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in- und ausländischen Vertriebsstellen die Vertriebsberechtigung vertraglich einräumen.

(3) Steuerausweise sind nur gültig, wenn sie vollständig ausgefüllt sind, keine nachträglichen Änderungen vorgedruckter oder eingetragener Daten aufweisen und die abgabepflichtige Straßenbenützung innerhalb der darin angegebenen Geltungsdauer gelegen ist.

(4) Der Lenker des Kraftfahrzeuges hat während einer abgabepflichtigen Straßenbenützung die zur Abgabenentrichtung verwendeten, für das Kraftfahrzeug gültigen Steuerausweise mitzuführen und den Zollorganen oder den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen und zur Kontrolle zu übergeben.

(5) Weist der Lenker bei einer Überprüfung nicht die zur vollständigen Abgabenentrichtung verwendeten gültigen Steuerausweise vor, so hat das kontrollierende Organ die Weiterfahrt durch Sicherungsmaßnahmen zu verhindern. Als Sicherungsmaßnahmen kommen insbesondere die Beschlagnahme der Fahrzeugschlüssel, der Fahrzeugpapiere und, wenn das Fahrzeug außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt wird, die Beschlagnahme der Kennzeichentafeln, sowie allenfalls die Beschlagnahme des Fahrzeuges in Betracht. Die Weiterfahrt ist erst zuzulassen, wenn die fehlende Abgabe und zusätzlich eine Abgabenerhöhung in Höhe von 1 000 S entrichtet wird.

(6) Im Fall des Abs. 5 kann die Entrichtung auch durch Zahlung der Abgabe und der Abgabenerhöhung an das kontrollierende Organ erfolgen. Das Organ hat darüber eine Zahlungsbestätigung auszustellen und dem Lenker zu übergeben, welche für den Tag der Ausstellung als Steuerausweis (Tagesausweis) gilt.

(7) Erfolgt die Überprüfung der Steuerausweise bei einer Zollstelle oder anderen Kontrollstelle an der Grenze des Bundesgebietes, so ist die Weiterfahrt abweichend von Abs. 5 auch ohne Abgabenerhöhung zuzulassen. In diesen Fällen kann die Abgabe auch für mehrere aufeinanderfolgende Tage nach Abs. 6 entrichtet werden.

(8) Kann im Fall des Abs. 5 die Weiterfahrt nicht zugelassen werden, so ist dies der zuständigen Abgabenbehörde anzuzeigen. Stellt die Abgabenbehörde fest, daß Abgaben noch nicht entrichtet worden sind, hat sie diese Abgaben und allfällige Abgabenerhöhungen mit Bescheid festzusetzen.

(9) Wird der Verlust eines für ein Kalenderjahr ausgestellten Steuerausweises glaubhaft gemacht, so hat das Hauptzollamt Innsbruck auf Antrag einen Ersatzausweis auszustellen. Wird ein für ein Kalenderjahr ausgestellter Steuerausweis vor Ablauf seines Geltungszeitraumes dem Hauptzollamt Innsbruck zurückgegeben, so ist die entrichtete Abgabe für den noch nicht verbrauchten Zeitraum zu erstatten. Erstattet wird der Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten Abgabe und der Abgabe, die bei monatsweiser Entrichtung angefallen wäre; dabei werden angefangene Monate voll gerechnet.

(10) Unbenutzte Tages- und Wochenausweise und Ausweise über die Zusatzabgabe sind nur durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland und nur von Vertriebsstellen im Sinn des Abs. 2 zurückzunehmen. Im übrigen ist für vernichtete, verlorene oder zum Nachweis der Abgabenentrichtung unbrauchbar gewordene Steuerausweise kein Ersatz zu leisten. § 241 Abs. 2 BAO gilt jedoch sinngemäß.

Zum Außerkrafttreten siehe § 11 Abs. 7 in Verbindung mit der

Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2003.

Abgabenentrichtung für im Ausland zum Verkehr zugelassene

Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger

§ 6. (1) Die Abgabe ist vor der abgabepflichtigen Straßenbenützung durch Verwendung amtlich aufgelegter Steuerausweise zu entrichten. Die Steuerausweise sind Wertzeichen, welche durch deutlich sichtbare und haltbare Eintragung der Geltungsdauer und des Kennzeichens des Kraftfahrzeuges verwendet werden.

(2) Steuerausweise mit einer Geltungsdauer von einem Tag oder einer Woche (Tages- und Wochenausweise) und Steuerausweise über die Zusatzabgabe können gegen Bezahlung des Gegenwertes der Abgabe beim Hauptzollamt Innsbruck erworben werden. Steuerausweise mit einer Geltungsdauer von einem Monat oder einem Jahr (Monats- und Jahresausweise) sind vom Hauptzollamt Innsbruck auf Antrag und gegen Bezahlung des Gegenwertes der Abgabe auszustellen und nach Eintragung der Geltungsdauer und des Kennzeichens des Kraftfahrzeuges auszufolgen oder zuzusenden. Für den Vertrieb von Tages- und Wochenausweisen sowie von Ausweisen über die Zusatzabgabe kann die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in- und ausländischen Vertriebsstellen die Vertriebsberechtigung vertraglich einräumen.

(3) Steuerausweise sind nur gültig, wenn sie vollständig ausgefüllt sind, keine nachträglichen Änderungen vorgedruckter oder eingetragener Daten aufweisen und die abgabepflichtige Straßenbenützung innerhalb der darin angegebenen Geltungsdauer gelegen ist.

(4) Der Lenker des Kraftfahrzeuges hat während einer abgabepflichtigen Straßenbenützung die zur Abgabenentrichtung verwendeten, für das Kraftfahrzeug gültigen Steuerausweise mitzuführen und den Zollorganen oder den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen und zur Kontrolle zu übergeben.

(5) Weist der Lenker bei einer Überprüfung nicht die zur vollständigen Abgabenentrichtung verwendeten gültigen Steuerausweise vor, so hat das kontrollierende Organ die Weiterfahrt durch Sicherungsmaßnahmen zu verhindern. Als Sicherungsmaßnahmen kommen insbesondere die Beschlagnahme der Fahrzeugschlüssel, der Fahrzeugpapiere und, wenn das Fahrzeug außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt wird, die Beschlagnahme der Kennzeichentafeln, sowie allenfalls die Beschlagnahme des Fahrzeuges in Betracht. Die Weiterfahrt ist erst zuzulassen, wenn die fehlende Abgabe und zusätzlich eine Abgabenerhöhung in Höhe von 73 Euro entrichtet wird.

(6) Im Fall des Abs. 5 kann die Entrichtung auch durch Zahlung der Abgabe und der Abgabenerhöhung an das kontrollierende Organ erfolgen. Das Organ hat darüber eine Zahlungsbestätigung auszustellen und dem Lenker zu übergeben, welche für den Tag der Ausstellung als Steuerausweis (Tagesausweis) gilt.

(7) Erfolgt die Überprüfung der Steuerausweise bei einer Zollstelle oder anderen Kontrollstelle an der Grenze des Bundesgebietes, so ist die Weiterfahrt abweichend von Abs. 5 auch ohne Abgabenerhöhung zuzulassen. In diesen Fällen kann die Abgabe auch für mehrere aufeinanderfolgende Tage nach Abs. 6 entrichtet werden.

(8) Kann im Fall des Abs. 5 die Weiterfahrt nicht zugelassen werden, so ist dies der zuständigen Abgabenbehörde anzuzeigen. Stellt die Abgabenbehörde fest, daß Abgaben noch nicht entrichtet worden sind, hat sie diese Abgaben und allfällige Abgabenerhöhungen mit Bescheid festzusetzen.

(9) Wird der Verlust eines für ein Kalenderjahr ausgestellten Steuerausweises glaubhaft gemacht, so hat das Hauptzollamt Innsbruck auf Antrag einen Ersatzausweis auszustellen. Wird ein für ein Kalenderjahr ausgestellter Steuerausweis vor Ablauf seines Geltungszeitraumes dem Hauptzollamt Innsbruck zurückgegeben, so ist die entrichtete Abgabe für den noch nicht verbrauchten Zeitraum zu erstatten. Erstattet wird der Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten Abgabe und der Abgabe, die bei monatsweiser Entrichtung angefallen wäre; dabei werden angefangene Monate voll gerechnet.

(10) Unbenutzte Tages- und Wochenausweise und Ausweise über die Zusatzabgabe sind nur durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland und nur von Vertriebsstellen im Sinn des Abs. 2 zurückzunehmen. Im übrigen ist für vernichtete, verlorene oder zum Nachweis der Abgabenentrichtung unbrauchbar gewordene Steuerausweise kein Ersatz zu leisten. § 241 Abs. 2 BAO gilt jedoch sinngemäß.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1995 (§ 11 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 21/1995)

Sonderbestimmungen für Kraftfahrzeuge, die außerhalb Österreichs in

einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen wurden

§ 7. (1) Bei in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs zugelassenen Kraftfahrzeug unterliegt nur die Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen im Sinne der Verzeichnisse 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 und des Felbertauerntunnels der Straßenbenützungsabgabe.

(2) Abs. 1 gilt nicht bei Fahrzeugkombinationen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 12 Tonnen, wenn der Anhänger in einem inländischen oder außerhalb der Europäischen Union in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurde.

(3) Die Abgabensätze des § 3 ermäßigen sich bis zum 31. Dezember 1996 für abgabepflichtige Straßenbenützungen mit Kraftfahrzeugen, die in Irland oder Portugal zum Verkehr zugelassen wurden, und bis zum 31. Dezember 1997 mit Kraftfahrzeugen, die in Griechenland zum Verkehr zugelassen wurden, um 50%.

Zum Außerkrafttreten siehe § 11 Abs. 7 in Verbindung mit der

Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2003.

Sonderbestimmungen für Kraftfahrzeuge, die außerhalb Österreichs in

einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen wurden

§ 7. (1) Bei in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs zugelassenen Kraftfahrzeug unterliegt nur die Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen im Sinne der Verzeichnisse 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 und des Felbertauerntunnels der Straßenbenützungsabgabe.

(2) Abs. 1 gilt nicht bei Fahrzeugkombinationen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 12 Tonnen, wenn der Anhänger in einem inländischen oder außerhalb der Europäischen Union in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurde.

(3) Die Abgabensätze des § 3 ermäßigen sich bis zum 31. Dezember 1996 für abgabepflichtige Straßenbenützungen mit Kraftfahrzeugen, die in Irland oder Portugal zum Verkehr zugelassen wurden, und bis zum 31. Dezember 1997 sowie ab Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002 mit Kraftfahrzeugen, die in Griechenland zum Verkehr zugelassen wurden, um 50%.

Zum Außerkrafttreten siehe § 11 Abs. 7 in Verbindung mit der

Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2003.

Zuständigkeit zur Erhebung

§ 8. (1) Für die Erhebung der Abgabe für die Benützung von Straßen durch Kraftfahrzeuge, die in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, und von diesen gezogenen Anhängern, ist das Finanzamt zuständig, dem die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners obliegt. Fehlt ein derartiges Finanzamt, so hat das Wohnsitzfinanzamt beziehungsweise das Finanzamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Sitz hat, in den Fällen des § 55 Abs. 4 BAO das für die Erhebung der Abgabe vom Einkommen der natürlichen Person zuständige Finanzamt die Steuer zu erheben.

(2) Für die Erhebung der Abgabe für die Benützung von Straßen durch Kraftfahrzeuge, die in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, und von diesen gezogenen Anhängern ist das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.

Zum Außerkrafttreten siehe § 11 Abs. 7 in Verbindung mit der

Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2003.

Herstellung von Gegenrecht

§ 9. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Abgabe für Kraftfahrzeuge und von diesen gezogenen Anhängern, die in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, durch Verordnung zu erhöhen, soweit dies zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist. Hiebei ist auf alle Abgaben Bedacht zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Benützung von Straßen durch Kraftfahrzeuge und von diesen gezogenen Anhängern, die in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, in dem betreffenden Staat erhoben werden.

Zum Außerkrafttreten siehe § 11 Abs. 7 in Verbindung mit der

Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2003.

Verweisungen

§ 10. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze hingewiesen wird, sind diese Bestimmungen, wenn nichts anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe des Kraftfahrrechtes richten sich nach den jeweils geltenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften.

Inkrafttreten, Vollziehung und Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen nach dem 31. Dezember 1994 anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 6 Abs. 4 bis 6 und Abs. 8, soweit das Einschreiten von Organen der Straßenaufsicht vorgesehen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.

(3) Die Straßenbenützungsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

Inkrafttreten, Vollziehung und Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des § 7 auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen nach dem 31. Dezember 1994 anzuwenden; § 7 ist auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 6 Abs. 4 bis 6 und Abs. 8, soweit das Einschreiten von Organen der Straßenaufsicht vorgesehen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.

(3) Die Straßenbenützungsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(4) Der Abgabenschuldner kann die für das Kalenderjahr 1995 gemäß § 5 Abs. 1 angemeldete Jahresabgabe in vier gleichen Teilbeträgen erstmals am 15. Februar - spätestens am 15. Tag des auf die Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr folgenden Monats - in der Folge jeweils am 15. Mai, 15. August und 15. November (Fälligkeitstage) entrichten; in diesem Fall erhöht sich die Jahresabgabe (§ 3 Abs. 2 Z 4) um 3 vH. Voraussetzung ist, daß dem Finanzamt die getroffene Wahl spätestens mit der Anmeldung der Jahresabgabe angezeigt wird.


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Inkrafttreten, Vollziehung und Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des § 7 auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen nach dem 31. Dezember 1994 anzuwenden; § 7 ist auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 6 Abs. 4 bis 6 und Abs. 8, soweit das Einschreiten von Organen der Straßenaufsicht vorgesehen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.

(3) Die Straßenbenützungsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(4) Der Abgabenschuldner kann die für das Kalenderjahr gemäß § 5 Abs. 1 angemeldete Jahresabgabe in vier gleichen Teilbeträgen erstmals am 15. Februar - spätestens am 15. Tag des auf die Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr folgenden Monats - in der Folge jeweils am 15. Mai, 15. August und 15. November (Fälligkeitstage) entrichten; in diesem Fall erhöht sich die Jahresabgabe um 3 vH. Voraussetzung ist, daß dem Finanzamt die getroffene Wahl spätestens mit der Anmeldung der Jahresabgabe angezeigt wird.


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Inkrafttreten, Vollziehung und Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des § 7 auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen nach dem 31. Dezember 1994 anzuwenden; § 7 ist auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 6 Abs. 4 bis 6 und Abs. 8, soweit das Einschreiten von Organen der Straßenaufsicht vorgesehen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.

(3) Die Straßenbenützungsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(4) Der Abgabenschuldner kann die für das Kalenderjahr 1995 und 1996 gemäß § 5 Abs. 1 angemeldete Jahresabgabe in vier gleichen Teilbeträgen erstmals am 15. Februar - spätestens am 15. Tag des auf die Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr folgenden Monats - in der Folge jeweils am 15. Mai, 15. August und 15. November (Fälligkeitstage) entrichten; in diesem Fall erhöht sich die Jahresabgabe um 3 vH. Voraussetzung ist, daß dem Finanzamt die getroffene Wahl spätestens mit der Anmeldung der Jahresabgabe angezeigt wird.


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Inkrafttreten, Vollziehung und Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des § 7 auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen nach dem 31. Dezember 1994 anzuwenden; § 7 ist auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 6 Abs. 4 bis 6 und Abs. 8, soweit das Einschreiten von Organen der Straßenaufsicht vorgesehen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.

(3) Die Straßenbenützungsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(4) Der Abgabenschuldner kann die für das Kalenderjahr 1995 und 1996 gemäß § 5 Abs. 1 angemeldete Jahresabgabe in vier gleichen Teilbeträgen erstmals am 15. Februar - spätestens am 15. Tag des auf die Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr folgenden Monats - in der Folge jeweils am 15. Mai, 15. August und 15. November (Fälligkeitstage) entrichten; in diesem Fall erhöht sich die Jahresabgabe um 3 vH. Voraussetzung ist, daß dem Finanzamt die getroffene Wahl spätestens mit der Anmeldung der Jahresabgabe angezeigt wird.

(5) § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Inkrafttreten, Vollziehung und Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des § 7 auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen nach dem 31. Dezember 1994 anzuwenden; § 7 ist auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 6 Abs. 4 bis 6 und Abs. 8, soweit das Einschreiten von Organen der Straßenaufsicht vorgesehen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.

(3) Die Straßenbenützungsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(4) Der Abgabenschuldner kann die für das Kalenderjahr 1995 und 1996 gemäß § 5 Abs. 1 angemeldete Jahresabgabe in vier gleichen Teilbeträgen erstmals am 15. Februar - spätestens am 15. Tag des auf die Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr folgenden Monats - in der Folge jeweils am 15. Mai, 15. August und 15. November (Fälligkeitstage) entrichten; in diesem Fall erhöht sich die Jahresabgabe um 3 vH. Voraussetzung ist, daß dem Finanzamt die getroffene Wahl spätestens mit der Anmeldung der Jahresabgabe angezeigt wird.

(5) § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.

(6) § 3 Abs. 2d Z 4, Abs. 3, 4 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und sind auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden. § 3 Abs. 2c Z 6 und 7, Abs. 3 und 4, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen vor dem 1. Jänner 2002 anzuwenden.


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zum Außerkrafttreten siehe § 11 Abs. 7 in Verbindung mit der

Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2003.

Inkrafttreten, Vollziehung und Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des § 7 auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen nach dem 31. Dezember 1994 anzuwenden; § 7 ist auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 6 Abs. 4 bis 6 und Abs. 8, soweit das Einschreiten von Organen der Straßenaufsicht vorgesehen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.

(3) Die Straßenbenützungsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(4) Der Abgabenschuldner kann die für das Kalenderjahr 1995 und 1996 gemäß § 5 Abs. 1 angemeldete Jahresabgabe in vier gleichen Teilbeträgen erstmals am 15. Februar - spätestens am 15. Tag des auf die Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr folgenden Monats - in der Folge jeweils am 15. Mai, 15. August und 15. November (Fälligkeitstage) entrichten; in diesem Fall erhöht sich die Jahresabgabe um 3 vH. Voraussetzung ist, daß dem Finanzamt die getroffene Wahl spätestens mit der Anmeldung der Jahresabgabe angezeigt wird.

(5) § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.

(6) § 3 Abs. 2d Z 4, Abs. 3, 4 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und sind auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden. § 3 Abs. 2c Z 6 und 7, Abs. 3 und 4, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen vor dem 1. Jänner 2002 anzuwenden.

(7) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 außer Kraft. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind letztmalig auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen anzuwenden, die vor dem Beginn der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 erfolgen.


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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